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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.10.2007, RV/0963-L/07

Großes Pendlerpauschale bei Vertreter, behauptete Unzumutbarkeit wegen Besuches von Kunden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruckvom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom :


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Einkommen
27.138,08 €
Einkommensteuer
6.595,61 €
anrechenbare Lohnsteuer
-7.651,61 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-1.056,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
773,98 €
Abgabengutschrift
282,02 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige ist bei der FirmaA im Außendienst (Bereich Business Sales) tätig. Der Wohnort, von dem er seinen Dienst antritt, ist in 4850 Timelkam.

Am gab der Abgabepflichtige seine Einkommensteuererklärung 2006 auf elektronischem Weg ab. Unter Kennzahl 718 (Pendlerpauschale) erklärte er den Betrag von 1.596 €. Weiters erklärte er pauschalierte Werbungskosten als Vertreter (Kennzahl 724) für den Zeitraum 15. Mai bis 31. Dezember.

Aus dem vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel geht hervor, dass ein Pendlerpauschale in Höhe von 270 € berücksichtigt wurde.

Aus einem Aktenvermerk vom geht hervor, dass der Abgabepflichtige dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt hat, dass er täglich mit dem Firmenauto zum Dienstort fahre. Von dort trete er die Dienstreisen (Gebiet Wels bis Ried) an. Er habe keine fixe Arbeitszeiten. Er könne ab 7.00 Uhr ins Büro. Die FirmaA befinde sich in der Nähe des Hafens.

Am langte beim Finanzamt eine Bestätigung (datiert mit ) der FirmaA mit folgendem Inhalt ein:

Hiermit bestätigen wir, dass Herr BW , geboren am Geburtsdatum, wohnhaft in Adresse1, seit in unserem Unternehmen beschäftigt und zur Zeit im Bereich Business Sales tätig ist. Herr BW war von bis zur Betreuung, Kundenbindung und Anbahnung von Geschäften sowie Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen vorwiegend im Außendienst tätig.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde vom Finanzamt das beantragte Pendlerpauschale nicht gewährt und die pauschalierten Werbungskosten (Vertreterpauschale) in Höhe von 1.137,33 € (Berechnung: 5% von Kennzahl 245 plus 230 ergibt 1.819,73 € durch 12 Monate mal 7,5 Monate) berücksichtigt.

Hinsichtlich der jetzt in der Berufung strittigen Punkte führte das Finanzamt an, dass das Pendlerpauschale bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei (§ 62 EstG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung sei daher nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom erhob der Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 Berufung. Begründend führte er aus:

"Bei der Berechnung wurde mir die Pendlerpauschale gestrichen, mit der Begründung, dass ich diese schon bezogen hätte.

Mein Dienstverhältnis innerhalb der FirmaA hat sich aber mit Mai letzten Jahres geändert und mein ständiger Dienstort ist nun Linz/OÖ. Auf meine Nachfrage bei einem Finanzbeamten in Vöcklabruck wurde mir die Vorgehensweise zur Einreichung der Differenz wie folgt erklärt: Die tägliche einfache Wegstrecke beträgt 85km, wodurch ich die große Pendlerpauschale beantragen kann, welche 2.664 € beträgt. Da die Fahrtstrecke erst seit in diesem Ausmaß anfällt, wurde mir erklärt, ich müsse den Betrag durch 12 teilen und anschließend mit 8 multiplizieren. Von dieser Summe gehört die bereits bezogene kleine Pendlerpauschale abgezogen und die Differenz kann ich beim Lohnsteuerausgleich geltend machen.

€ 2.664 : 12 = 222

€ 222 X 8 = 1.776

€ 1.776 minus € 270 = € 1.506

Den durch diese Berechnung entstandenen Differenzbetrag von 1.506 € möchte ich nun nochmals für die Arbeitnehmerveranlagung 2006 geltend machen.

In der teilweise stattgebenden Berufungvorentscheidung vom wurde das kleine Pendlerpauschale berücksichtigt. Zur Begründung führte das Finanzamt an:

Wenn Sie mit einem Dienstfahrzeug von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren, ergibt sich noch nicht automatisch, dass Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Ein Pendlerpauschale steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Das Pendlerpauschale ist auch in diesen Fällen, unabhängig von der Notwendigkeit der täglichen Verwendung des Fahrzeuges für Dienstfahrten, ausschließlich nach der möglichen Benützung eines Massenverkehrsmittels zu beurteilen. Für die Gewährung des Pendlerpauschales sind nur die Fahrten Wohnung - Dienststelle entscheidend. Da für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte die zumutbare Wegzeit von 2,5 Stunden in eine Richtung nicht überschritten wird, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar. Es konnte daher nur das kleine Pendlerpauaschale für die Strecke ab 60 km berücksichtigt werden.

In dem als Berufung bezeichneten, aber als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom führt der Berufungswerber aus:

Bei der Berechnung wurde mir nicht die große Pendlerpauschale zugestanden, mit der Begründung, dass ich theoretisch öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnte.

Wie schon in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin erklärt, ist es mir nicht möglich, mich an einen Fahrplan zu halten, da ich im Außendienst tätig bin und mich individuell an die Bedürfnisse meiner Kunden anpassen muss. Dadurch variiert mein täglicher Dienstbeginn und Ende im Büro in Linz sehr stark. Diese zwingenden Bedürfnisse können aber mit dem Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel nicht abgedeckt werden, da die ÖBB von Timelkam nach Linz von 05.23 bis 07.22 nur im Halbstundentakt und anschließend nur im Stundentakt fährt. Da ich anschließend noch durch ganz Linz mit dem Bus müsste, ist es mir unmöglich, auch nur theoretisch damit zu fahren. Da dieser Wagen mein einziger ist muss dieser auch privat genutzt werden. Dafür zahle ich auch einen gewissen Betrag im Monat über die Lohnsteuer! Zudem ist es mir nicht möglich mit Bus oder Bahn zu fahren und gleichzeitig das Auto zwischen Timelkam und Linz zu bewegen, welches ich aber zur Dienstausübung in Linz und meinem Gebiet benötige, sowie privat an meinem Wohnort.

Es ist mir aufgrund dieser Gegebenheiten eben nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Die tägliche, einfache Wegstrecke beträgt 85 km, wodurch ich die große Pendlerpauschale beantrage, welche 2.664 € beträgt. Den entstanden Differenzbetrag möchte ich nun nochmals für die Arbeitnehmerveranlagung 2006 geltend machen.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung der Abgabenbehörde Zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das EStG 1988 hat ebenso wie seine Vorgänger eine Abgeltungsregelung getroffen und sieht für die (aktiven) Arbeitnehmer erwachsenden Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zunächst eine Tarifermäßigung vor - den Verkehrsabsetzbetrag des § 33 Abs. 5 Z 1.

Darüber hinaus sieht § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für jene Arbeitnehmer, die weitere Strecken zurücklegen als der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt (über 20 km) oder denen die Benutzung von Massenverkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zugemutet werden kann, einen besonderen Werbungskostenpauschbetrag (Pendlerpauschale) vor, der der Art nach mit zwei Stufen festgesetzt ist (so genanntes kleines und großes Pendlerpauschale). (Hofstätter-Reichel, aaO, Tz. 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6).

Die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung des Bw. und seiner Arbeitstätte beträgt lt. Berufungsvorbringen 85 km. Da für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte die zumutbare Wegzeit - vom Berufungswerber nicht bestritten - von 2,5 Stunden in eine Richtung nicht überschritten wird, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar.

Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand, dass die reine Fahrtzeit bei der günstigsten Verbindung unbestritten weniger als zweieinhalb Stunden beträgt, berücksichtigte das Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung das kleine Pendlerpauschale.

Hat ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein Firmenauto auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, einen Anspruch auf das Pendlerpauschale, steht im - unabhängig von dem ihm zur Verfügung gestellten Firmen-PKW - das Pendlerpauschale zu. Der Umstand, dass das Firmenfahrzeug während des Tages auch (oder nur) für Dienstfahrten verwendet wird, ändert nichts an der davon unabhängigen Feststellung der Höhe des Anspruches auf das Pendlerpauschale.

Wenn z.B. dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels für eine Fahrtstrecke von über 40 km zugemutet werden kann, steht diesem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale in Höhe von 880 S monatlich zu, bei diesem Pendlerpauschale bleibt es auch dann, wenn der Arbeitnehmer tagsüber seinen Firmen-PKW ausschließlich für Dienstfahrten benützt. (Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, S. 183).

Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nicht zumutbar:

1. Wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder

2. wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder

3. wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt oder

4. wenn eine starke Gehbehinderung vorliegt oder

5. wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar sind Wegzeiten bei Wegstrecken

unter 20 km von mehr als 1,5 Stunden, ab 20 km von mehr als 2 Stunden

ab 40 km von mehr als 2,5 Stunden. (Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, aaO, S. 181).

2000:

Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl führen aaO zum Pendlerpauschale beim Vertreter auf S. 183 aus: Beim Vertreter stellen die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (= Firmensitz oder andere regelmäßig besuchte Firmenniederlassung) grundsätzlich Fahrten dar, die einen Anspruch auf das Pendlerpauschale begründen. Nur diese Fahrten sind für die Gewährung des Pendlerpauschales entscheidend. Wenn daher der Vertreter im Lohnzahlungszeitraum nur fallweise - neben seiner Vertretertätigkeit - zu seinem Arbeitgeber fährt, steht ihm grundsätzlich kein Pendlerpauschale zu, da von überwiegenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in diesem Fall Firmensitz) nicht gesprochen werden kann.

Das Pendlerpauschale ist auch in diesen Fällen, unabhängig von der Notwendigkeit der täglichen Verwendung des Fahrzeuges für Dienstfahrten, ausschließlich nach der möglichen Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu beurteilen.

Die Angaben des Bw. in seiner Berufung, wonach er sich wegen seiner Außendiensttätigkeit individuell an seine Kunden anpassen müsse und deswegen öffentliche Verkehrsmittel nicht benütze könne, beziehen sich auf Dienstfahrten (zu Kunden des Dienstgebers) im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und nicht auf die den Anspruch auf das Pendlerpauschale begründenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Berufung konnte daher nur in jenem Ausmaß Folge gegeben werden, wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom (Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales).

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Einkommensteuer wird daher auf das beiliegende Berechnungsblatt (wie Berufungsvorentscheidung) verwiesen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pendlerpauschale
Vertreter
Unzumutbarkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at