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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.09.2008, RV/0385-G/07

Antrag auf Akteneinsicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0385-G/07-RS1
Das Recht auf Akteneinsicht besteht nur, wenn die Kenntnis der Akten im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Interessen von Bedeutung ist (§ 90 BAO).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom (betreffend Abweisung der Anträge auf Akteneinsicht vom , Schreiben eingelangt am 16. Feber 2007 und vom ) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Ersuchen um Auskunft, das die Ermöglichung einer Akteneinsicht in die Unterlagen des Finanzamtes zu einer im Jahr 1954 erfolgten Bodenschätzung umfasste. Es wurde um Übersendung von Kopien im Zusammenhang mit dieser Bodenschätzung ersucht sowie um sämtliche Unterlagen des Einheitswertaktes zum dem Bw. gehörenden A.gut, EZ xxxx, gebeten.

In einem Schreiben wurde dem Bw. mitgeteilt, dass gem. § 90 BAO die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten zu gestatten habe, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten erforderlich sei.
Die gewünschte Akteneinsicht betreffend Unterlagen aus dem Jahr 1954 könne schon aus Verjährungsgründen keinesfalls der Wahrung von Abgabenansprüchen dienen, weshalb diesem Ersuchen, nicht entsprochen werden könne; abgesehen davon, dass Steuerunterlagen dieses Jahres bereits vor Jahrzehnten zu skartieren waren.
Der Bw. bat daraufhin um eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der alten Schätzungskarte vom Jahr 1954 etc.. Ein Plan der betroffenen Grundstücksnummern bzw. einen Grundtausch betreffend wurde vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ließ sich entnehmen, dass es einen Zivilrechtsstreit im Zusammenhang mit den betreffenden Grundstücken gibt. Dies wurde auch in einem späteren Telefonat mit dem Bw. bestätigt. Der Bw. sieht sich als außerbücherlicher Eigentümer durch Ersitzung eines von einem Deutschen gekauften Grundstückes, bei welchem heute auch teilweise Grenzmarken fraglich sind und bei welchem auch ein Grundstückstausch eine Rolle gespielt haben soll.
Das Finanzamt wies den Bw. in einem weiteren Schreiben darauf hin, dass die Einsichtnahme in alte Schätzungskarten als Anbringen auf Akteneinsicht gelte. Eine solche habe das Finanzamt zu gestatten, wenn die Kenntnis der Akten entweder zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten erforderlich sei. Aus dem Inhalt des Schreibens des Bw. ergebe sich jedoch keinerlei Hinweis, worauf sich der Antrag auf Akteneinsicht aus abgabenrechtlicher Sicht stütze. Es sei lediglich die Verfolgung zivilrechtlicher Angelegenheiten zwischen dem Bw. und einem Dritten erkennbar. Um eine schriftliche Stellungnahme und Angabe von abgabenrechtlichen Umständen werde ersucht, widrigenfalls der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen werden müsse.

Mit Bescheid vom erfolgte die Abweisung der Anträge auf Akteneinsicht. Nach genauer Schilderung des Sachverhaltes wurde begründend ausgeführt, dass sich aus dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der genannten und dem Bw. zuzurechnenden insgesamt drei Schreiben zweifelsfrei ergebe, dass der einzig wahre Hintergrund für die Akteneinsichtsbegehren sei, dass der Bw. vom Finanzamt Beweismittel herauszubekommen versuche, die ihm in seinem Zivil- bzw. Nachbarschaftsstreit dienlich sein könnten. Damit mangle es an den in § 90 BAO geforderten Grundvoraussetzungen in Form der Verfolgung von abgabenrechtlichen Interessen oder abgabenrechtlichen Pflichterfüllungen.
Das gelte auch für den dritten Antrag, selbst wenn darin der Bw. von seiner bis dahin verfolgten Begründungsschiene in ausschließlicher Form des Zivilrechtes auf das Abgabenrecht umsteige. Es könne nämlich im Zeitpunkt der Bescheidausfertigung kein abgabenrechtliches Interesse für den Bw. an - von ihm ohnehin nicht genannten - Abgabenarten und Abgabenjahren liegen, da dafür schon längst Rechtskraft und Verjährung eingetreten sei. Dies gelte jedenfalls für alle gegenüber dem Bw. wirkenden Feststellungsverfahren von Einheitswerten, womit einerseits diese Grundlagenbescheide rechtskräftig und weiters die darauf aufbauenden Abgabenbescheide gem. § 252 BAO nicht wegen eventueller historischer Grundlagenmängel anfechtbar seien.

Dagegen brachte der Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus: Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, und dem Bw. die begehrte Akteneinsicht in dem zur EZ xxxx erliegenden Abgabenakt in eventu nur hinsichtlich der in diesem Abgabenakt erliegenden Bodenschätzungsergebnisse aus 1954 zu gestatten. Durch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, nämlich dass der Bw. ohnehin die verlangten Unterlagen für kein Abgabenverfahren mehr verwenden könne, da Abgaben- und Grundlagenbescheide bereits rechtskräftig seien, werde in unzulässiger Weise bereits das Ergebnis allfälliger Abgabenverfahren vorweggenommen. Nach ständiger Judikatur der VwGH könnten sich auch die Parteien eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf die analog anzuwendende Bestimmung des § 17 AVG berufen (VwSlg 8444 A/1973), sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung sei. Daher stehe die Akteneinsicht etwa auch dem potentiellen Wiederaufnahmswerber oder Beschwerdeführer vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu (VwSlg 14.717 A/1997). Durch die Akteneinsicht könnte der Berufungswerber feststellen, ob die aufgrund der Bodenschätzergebnisse aus 1954 erlassenen Bescheide mit Grundlagenmängeln behaftet seien, und allenfalls eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO beantragen. Erst in diesem Wiederaufnahmeverfahren wäre von der Abgabenbehörde zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Wiederaufnahme vorliegen; dasselbe gelte für die mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch wäre durch den Vergleich der Bodenschätzergebnisse und der sonstigen Akteninhalte mit den Grundlagen- und Abgabenbescheiden dem Bw. möglich, zu erkennen, ob Versehen im Sinne des § 293, 293a oder 293 b BAO vorläge, somit eine Abänderung, Zurücknahme oder Aufhebung der Grundlagen- und Abgabenbescheide möglich sei. Dies gelte insbesondere in Rücksicht auf § 295 a, 299, 300 BAO. Schließlich werde im angefochtenen Bescheid auch übersehen, dass erst durch die Akteneinsicht überhaupt überprüft werden könne, inwieweit die Grundlagen und Abgabenbescheide rechtskräftig seien, etwa ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei, etc.. Durch den angefochtenen Bescheid habe die Behörde in unzulässiger Weise das Ergebnis von allfälligen Abgabenverfahren bereits vorweggenommen, aus welchem Grund der Berufung Folge zu geben sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. ......
Abs. 2: Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
Abs. 3: Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht außerhalb eines Verfahrens, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, der mit Berufung abgesondert anfechtbar ist (vgl. ).

Nach der Aktenlage hat der Bw. einmal Kopien im Zusammenhang mit der Bodenschätzung 1954 und überhaupt im Zusammenhang mit dem Abgabenakt zu EZ xxxx beantragt, sowie die direkte Einsichtnahme vor Ort. Weiters beantragte er Einsichtnahme in die alten Schätzungskarten vom Jahr 1954. Im Zuge des Verfahrens wurde er auf den gesetzlich notwendigen abgabenrechtlichen Auskunftszusammenhang hingewiesen, woraufhin er dies in einem Antrag dahingehend präzisierte, dass er Einsicht in die Unterlagen im Zusammenhang mit der Bodenschätzung 1954 begehre, da er überprüfen wolle, in welchem Ausmaß Abgaben für die Grundstücke, die dieser Bodenschätzung unterworfen wurden, bezahlt worden seien und inwiefern die Vorschreibung dieser Abgaben mit den Grundlagen dieser Bodenschätzung korrelierten.
Aus der Aktenlage (Beilage zum Antrag eingegangen am 15. Feber 2007, Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Bw. am , Gedächtnisprotokolle über Vorsprachen des Bw. am Finanzamt im November 2006) ergibt sich aber eindeutig, dass das Interesse des Bw. an allfällig vorhandenen Unterlagen aus dem Jahr 1954 darauf gerichtet ist, eventuelle Beweismittel für ein Zivilrechtsverfahren (Grundstücksstreitigkeiten mit einem Dritten) zu sichten.

Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nach den gesetzlichen Grundlagen, Lehre und Rechtsprechung für eine Partei aber nur dann, wenn die Kenntnis der Akten oder Aktenteile zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist (vgl. ; Ritz BAO³, § 90 Tz 3; Ritz, Abgabeneinsicht nur bei abgabenrechtlichem Interesse, RdW 1996, 285). Die erhoffte Sichtung von Beweismitteln für ein anhängiges Zivilrechtsverfahren bildet keine geeignete Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht.

Wenngleich die Berufung schon aus diesem Grunde abzuweisen ist, wird auch auf das Vorbringen des vermeintlich vorhandenen, lediglich vorgetäuschten abgabenrechtlichen Interesses eingegangen, "in welchem Ausmaß Abgaben für die Grundstücke, die dieser Bodenschätzung (des Jahres 1954) unterworfen wurden, bezahlt worden seien und inwiefern die Vorschreibung dieser Abgaben mit den Grundlagen dieser Bodenschätzung korrelierten".
Der Bw. ist erst mit Übergabsvertrag vom Eigentümer der Liegenschaft vlg. A.gut geworden. Der ihn betreffende Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung) erging mit Wirksamkeit , und basiert auf der mit erfolgten Hauptfeststellung. Ob für diesen Hauptfeststellungstermin die Bodenschätzungsergebnisse des Jahres 1954 überhaupt noch relevant waren, lässt sich aus dem Akt gar nicht mehr entnehmen, da der Akt mit dem Jahr 1979 beginnt. Jedenfalls wurden mit die Ergebnisse der aktuellen Bodenschätzung berücksichtigt und sind diese mittelbar für den aktuellen Einheitswertbescheid relevant. Die Ergebnisse der Bodenschätzung des Jahres 1954 haben somit für den derzeit gültigen, den Bw. betreffenden Einheitswertbescheid keine unmittelbare Relevanz, können somit zu keinen abgabenrechtlich wesentlichen Kenntnissen mehr führen.

Zudem steht der Akteneinsicht ein sehr gewichtiger faktischer Grund entgegen. Der den Bw. betreffende Einheitswertakt (EW-AZ abab) enthält wie bereits angesprochen keine dermaßen alten Unterlagen mehr. Dieser Akt beginnt mit den Unterlagen der Hauptfeststellung des Jahres 1979. Ältere Bewertungsunterlagen wurden bereits skartiert ( = vernichtet). Finanzbehörden haben aufgrund interner Vorschriften (und unter Beachtung des Bundesarchivgesetzes BGBl. Nr. 162/1999) die Auflage bzw. Möglichkeit, Unterlagen, die sie nicht mehr benötigen bzw. welche nicht archivwürdig sind, nach einer bestimmten Frist zu vernichten, um Platz für neuen Akteninhalt zu schaffen bzw. den Platzbedarf für alte Unterlagen zu optimieren.

Angemerkt werden muss auch, dass dem Bw. im Zuge mehrmaliger, persönlicher Vorsprachen (weil nach damaligem Wissensstand noch von abgabenrechtlichen Interessen an der Einsichtnahme ausgegangen wurde) Einsicht in seinen vorhandenen Einheitswertakt gewährt worden ist und er ausführlich (in mehreren und mehrstündigen Gesprächen) Informationen darüber erhielt, wie der Einheitswert seiner Liegenschaft zustande kommt. Unter Beiziehung des Bodenschätzorgans und des Teamleiters wurden ihm die konkreten Aufgaben der Bodenschätzung erläutert und dargelegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass es nicht Aufgabe des Bodenschätzers sei, im Kartenmaterial Vermerke über die Besitzverhältnisse oder etwaige Grundstückstransaktionen zu tätigen. Dies sei auch gar nicht möglich, weil die verwendeten Karten keine Hinweise auf etwaige Besitzer lieferten. Der Kataster enthalte nur den Verlauf der Parzellengrenzen, die Grundstücksnummer und etwaige Vulgarnamen bzw. die Bezeichnung der jeweiligen Benützungsarten. Im Zuge der Bodenschätzung würden lediglich die natürlichen Bodenverhältnisse in Form von Wertzahlen und Klassenflächenabgrenzungen festgehalten. Den vom Bw. erhofften Informationsgehalt hätten die - im Akt nicht mehr vorhandenen - Bodenschätzungskarten somit gar nicht enthalten.
Weil das Finanzamt über keine weiteren Unterlagen mehr verfügte, die man dem Bw. noch hätte zur Verfügung stellen können (weil diese bereits skartiert waren bzw. nicht mehr bestimmbar oder überhaupt jemals vorhanden gewesen waren), konnten ihm auch keine weiteren Unterlagen zugänglich gemacht werden.

Weiters ist festzuhalten, dass die Partei keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Behörde Abschriften (Kopien) herstellt - wie im Erstanbringen beantragt - und der Partei zur Verfügung stellt (vgl. z.B. ).

Zum Hinweis auf § 17 AVG in der Berufungsschrift ist zu bemerken, dass in Abgabensachen die Bundesabgabenordnung Anwendung zu finden hat, anders lautende oder weitergehende Bestimmungen des AVG hinsichtlich der Akteneinsicht daher nicht von Relevanz sind.
Was das weitere Vorbringen in der Berufung anbelangt, ist diesem nicht klar zu entnehmen, ob es sich nunmehr um einen konkreten (neuen) Antrag auf Akteneinsicht handelt, weil die Grundlagen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (welches?) bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (?) gesichtet werden sollen. Das diesbezügliche Vorbringen wäre daher zu präzisieren. Soweit ein solches Vorbringen aber die Unterlagen zur Bodenschätzung des Jahres 1954 betreffen sollte, so müsste dieses von vornherein mangels faktischer Durchführbarkeit ins Leere gehen. Die verfügbaren Aktenteile hat das Finanzamt schon bisher (bei entsprechendem Nachweis bzw. Anschein eines abgabenrechtlichen Interesses) dem Antragsteller ohnehin nicht verweigert.

In Vollziehung der Gesetze ist die Verwaltung dazu angehalten, das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Das gesamte Verfahren war nach der Aktenlage vom Bemühen getragen, dem Antragsteller trotz knapper Personalausstattung und großer Arbeitsdichte alle vorhandenen und verfügbaren Informationen und die nötige Aufklärung zu verschaffen. Es kann nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sein, allfällig benötigte Unterlagen, die im Zuge eines Nachbarschaftsstreites von Relevanz sein könnten, jahrzehntelang (im berufungsgegenständlichen Fall mehr als 50 Jahre) bereitzuhalten, und außerhalb jeglichen abgabenrechtlichen Zusammenhangs verfügbar zu machen.

Auf die Ausführungen im Abweisungsbescheid des Finanzamtes wird ergänzend verwiesen.

Es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 90 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Akteneinsicht
abgabenrechtliches Interesse
nicht mehr vorhandene Unterlagen
Verweise
VwGH, 99/16/0519
Ritz, RdW 1996, 285
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/06
UFSaktuell 2009, 25

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at