Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.05.2011, RV/0164-L/08

Hälftesteuersatz des § 11a EStG 1988 bei betriebsnotwendiger Einlage

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung KEG, 4780 Schärding, Alfred-Kubin-Straße 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Einkommen
30.954,46 €
Einkommensteuer
7.403,53 €
Abgabenschuld
7.403,53 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einzelhandel).

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung beantragte er, einen Betrag von 6.986,58 € der begünstigten Besteuerung nach § 11a EStG 1988 zu unterziehen.

Im Zuge der Veranlagung ging das Finanzamt davon aus, dass die am getätigte Einlage in Höhe von 8.000,00 € nicht betriebsnotwendig sei, sodass eine begünstigte Besteuerung nach § 11a EStG 1988 unterblieb (Bescheid vom ).

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung, beantragte eine erklärungsgemäße Veranlagung und führte begründend aus:

Es werde auf die umfangreiche Judikatur zum Thema "Betriebsnotwendigkeit" verwiesen, die weniger eine "Notwendigkeit" als einen "Sachzusammenhang" mit dem Betrieb als solchen verlange. Im konkreten Fall sei es so, dass im gesamten Kalenderjahr (siehe Bilanz - Bankverbindlichkeiten /2006) eine nahezu 100 %ige Fremdfinanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit durch verschiedene Bankkredite gegeben gewesen sei. Die am 25. September getätigte Privateinlage habe einen Teil des negativen Kontokorrentsaldos (siehe beiliegende Stände im Kalenderjahr) auf Kto.XXXXXX abgedeckt, was als betriebsnotwendig anzusehen sei.

Verwiesen wird auf die Beilagen "Bankstände", die während des gesamten Jahres 2006 negative Beträge aufweisen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 11a EStG 1988 idF BGBl. I 180/2004 können natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 € steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.

Strittig ist, ob die am getätigte Einlage in Höhe von 8.000,00 € betriebsnotwendig war oder nicht.

Der Begriff der betriebsnotwendigen Einlagen ist in § 11a EStG 1988 nicht umschrieben und insoweit unklar (vgl. Doralt/Heinrich, Einkommensteuergesetz, Kommentar, §11a Tz 28). Mit dem Erfordernis der Betriebsnotwendigkeit wird vom Gesetzgeber Bezug genommen auf die bereits im Geltungsbereich des § 11 EStG 1972 in der Rechtsprechung behandelte Problematik der Umgehungshandlungen durch nur für wenige Tage getätigte Einlagen. Der Gesetzgeber will mit diesem Begriff vermeiden, dass vorangegangene Entnahmen kurz vor dem Bilanzstichtag durch kurzzeitige Einlagen ausgeglichen werden können (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, § 11a Tz 3).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "betriebsnotwendige Einlage" iSd § 11a EStG 1988 jede Einlage in das Betriebsvermögen, die im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn Einlagen bloß kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Offensichtliche Umgehungshandlungen in Form kurzzeitiger Einlagen sind der Steuerbegünstigung nicht zugänglich (; ).

Durch oben zitierte Entscheidungen stellt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klar, dass unter einer betriebsnotwendigen Einlage grundsätzlich jede Zuwendung in das Betriebsvermögen zu verstehen ist, die nicht als missbräuchliche Umgehungshandlung anzusehen ist. Die Ausführungen in den EStR, Rz 3860e, wurden obigen Erkenntnissen angepasst.

Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit - entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes - kein über den Zweck, offensichtliche Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen.

Die strittigen 8.000,00 € dienten laut den vorgelegten Kontoblättern zur teilweisen Abdeckung des negativen Kontokorrentsaldos. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt hiebei keine missbräuchliche Umgehungshandlung vor.

Die gegenständliche Einlage ist daher als betriebsnotwendig anzusehen, sodass die Begünstigung des § 11a EStG 1988 im beantragten Ausmaß Anwendung finden kann.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at