Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.09.2008, RV/0758-W/06

Fiktive Haushaltszugehörigkeit nur bei Kostentragung in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom bis zum entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, in der Folge als Bw. bezeichnet, bezog im gegenständlichen Zeitraum für ihren Sohn S, Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung sowie den Kinderabsetzbetrag.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. mit der Begründung, dass ihr Sohn S. seit Ende Oktober 1995 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, hinsichtlich eines Anbringens, eingelangt am , um Vorlage von Nachweisen betreffend überwiegender Kostentragung und Bestätigung über Heimaufenthalt und Heimgänge, speziell für den Zeitraum November 1999 bis April 2004, auf.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens brachte die Bw. mit Schreiben vom vor, dass Sie ihres Wissens nach keinen Antrag gestellt habe und ersuchte um Zustellung einer Kopie dieses Antrages.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass sich der o. e. Vorhalt auf eine Mitteilung des Finanzamtes Wr. Neustadt bezogen habe. Der Sachwalter Vater habe im Namen des Sohnes des Bw. den Eigenbezug der Familienbeihilfe ab November 1999 beantragt. Um einer Rückforderung vorzubeugen sei die Übersendung der im o. e. Vorhalt angeforderten Unterlagen notwenig.

In Beantwortung dieses Schreibens gab die Bw. am dem Finanzamt bekannt, dass Vater in der Zeit vom Juli bis zum September ihr Ehemann gewesen sei und dass dieser der Vater ihres mehrfach schwerstbehinderten Sohnes S. sei. Vater habe während der gesamten Ehe die finanzielle Haushaltsführung über gehabt. Sämtliche den Sohn S. betreffenden Ausgaben seien von beiden Elternteilen gemeinsam bestritten worden. Eine rückwirkende Auszahlung der ausgezahlten Familienbeihilfe sei daher bis einschließlich September 2003 unberechtigt.

Der von Vater betriebene Antrag sei mit dessen Stellung als Sachwalter unvereinbar, da dieser gemeinsam mit ihr (der Bw.) die überwiegenden Kosten betreffend des Sohnes S. getragen habe und über die entsprechenden Belege verfüge.

Die Scheidung sei im September 2003 im Einvernehmen erfolgt. Wer die Sachwalterschaft übernehmen sollte, sei nicht geklärt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es der Bw. körperlich und seelisch sehr schlecht gegangen. Die Bw. verfüge über keinen Nachweis, dass ihr geschiedener Gatte zum Sachwalter bestellt worden sei.

Die Bw. brachte mit gleichem Schreiben eine Kopie des Scheidungsbeschlusses sowie von vom Kinderheim ausgestellten Bestätigungen über Heimgänge ihres Sohnes, der im Zeitraum vom 1995-2002 dort untergebracht war, bei. Diesbezüglich wird vom UFS angemerkt, dass aus diesen Bestätigungen hervorgeht, dass im genannten Zeitraum einigermaßen - mit abnehmender Tendenz - regelmäßige Heimgänge des Sohnes der Bw. erfolgten.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, bekannt zu geben, ob sie oder der Kindesvater während der Dauer des Beihilfenbezuges zu Beitragszahlungen für den Heimaufenthalt ihres Sohnes verpflichtet gewesen seien, wofür die erhöhte Kinderbeihilfe verwendet worden sei und ob die Bw. über Nachweise über Zuwendungen, die ihr Sohn von ihr oder dessen Vater seit Oktober 1995 erhalten habe, verfüge. Außerdem wurde die Bw. aufgefordert, anzugeben, warum sie die erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 1997 - bis September 1997 sei diese von ihrem Gatten bezogen worden - beantragt habe und bis zu welchem Zeitpunkt vor der Scheidung eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestanden habe.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens - eingelangt beim Finanzamt am - gab die Bw. bekannt, dass Zahlungen an die BH getätigt worden seien, in welcher Höhe diese erfolgt seien, wisse Vater . Sämtliche Nachweise über Zuweisungen an ihren Sohn befänden sich in den Unterlagen von Vater , dieser habe die finanzielle Haushaltsführung übergehabt. Die erhöhte Familienbeihilfe sei für die Einrichtung des Zimmers des Sohnes sowie für therapeutisches Arbeitsmaterial, orthopädische Schuhe und Einlagen verwendet worden. Die Bw. habe die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, da ihr damaliger Ehemann vorübergehend ausgezogen sei. Die gemeinsame Wirtschaftsführung habe bis August 2003 bestanden.

Mit weiterem Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. auf, bekannt zu geben, wie lange ihr Mann im Jahre 1997 nicht bei dieser gelebt habe und ob das Kind bei den Heimgängen ausnahmslos von der Bw. oder auch vom Vater abgeholt worden sei oder mit einem Behindertentransport zur Bw. nach Hause gebracht worden sei. Außerdem forderte das Finanzamt die Bw. auf, anzugeben, welchen Kontakt diese zu ihrem Sohn, seit dem dieser im Heim Heim untergebracht sei, habe, warum dieser vom Heim Kinderheim. nach Heim überstellt worden sei und ob seither ausnahmslos der Kindesvater Unterhaltsleistungen und Zuwendungen erbringe.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab die Bw. mit Schreiben vom bekannt, dass ihr Ehemann sieben bis acht Monate nicht bei der Bw. gelebt habe. Ihr Sohn sei hauptsächlich von ihr abgeholt worden, dessen Autoaggressionen seien mit der Zeit so stark geworden, dass die Bw. manchmal eine zweite Person benötigt habe, um diesen abzuholen. Ihr Sohn habe im Heim Kinderheim. nur bis zum 18. Lebensjahr verbleiben können und sei deswegen nach Heim übersiedelt. Ob der Kindesvater Unterhaltszahlungen und Zuwendungen leiste sei der Bw. nicht bekannt. Ihre Einkommensverhältnisse habe die Bw. im Mai 2005 der BH Wien-Umgebung bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt das Heim in Heim betreffend den Sohn der Bw. um Auskunft, wann dieser und auf wessen Betreiben dieser zu diesem überstellt worden sei und ob seither Heimgänge erfolgt und verzeichnet seien. Außerdem ersuchte das Finanzamt das genannte Heim um Auskunft, wer für die gesamten Kosten, inklusive der Verpflegung, der Kleidung und der Freizeitaktivitäten aufkomme und ob die Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet seien, ob solche erfolgt seien und ob von elterlicher Seite freiwillige Zuwendungen regelmäßig erfolgten.

In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens gab das Heim in Heim mit einem am beim Finanzamt eingelangten Schreiben bekannt, dass der Sohn der Bw. seit dem bei diesem untergebracht sei. Das Heim Kinderheim. sei im Jahr 2002 an das Heim in Heim mit dem Ersuchen um Übernahme des Sohnes der Bw. herangetreten. Die letzte dokumentierte Heimfahrt datiere aus dem Jahr 2003 und sei zwischen dem 1. und dem erfolgt. Seither habe keine Heimfahrt mehr stattgefunden, es habe hauptsächlich nur telefonische Kontakte und sehr sporadische Besuche der Eltern gegeben. Diese seien nicht mehr genau nachzuvollziehen. Der Vater des Sohnes des Bw. habe im heurigen Jahr einen Besuch getätigt, die Mutter noch keinen. Das Heim in Heim komme für sämtliche laufenden Kosten auf, die Eltern seien zu keinen Zahlungen verpflichtet. Regelmäßige freiwillige Zuwendungen von Seiten der Eltern lägen nicht vor.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Bw. unter Verweisung auf die Bestimmungen des § 26 Abs 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs 4 Z3 lit a und lit c EStG 1988 auf, Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum vom bis zum im Gesamtbetrag von € 6.275,50 sowie den Kinderabsetzbetrag für den gleichen Zeitraum im Gesamtbetrag von € 1.068,90 - Rückforderungsbetrag insgesamt € 7.344,40 - zurückzuzahlen und führte begründend aus, dass gemäß § 2 Abs 2 FLAG Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre, hätten. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die aber Unerhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.

Da das Kind der Bw. von Oktober 1995 bis zum im Heim Kinderheim. und danach im Heim in Heim untergebracht worden sei, einigermaßen regelmäßige Heimgänge nur bis Ende Juni 2002 nachgewiesen worden seien und zusätzliche Zahlungen auf Grund einer behördlichen Verpflichtung oder besondere Leistungen für den Sohn der Bw. nicht bekannt seien, habe die für den Zeitraum vom bis zum bezogene erhöhte Familienbeihilfe zurückgefordert werden müssen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass auf Grund der rückwirkenden Antragstellung des Sachwalters des Sohnes der Bw. beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt letztlich auch der Ausgang der dortigen Angelegenheit für den endgültigen Abschluss des gegenständlichen Beihilfenfalles mitentscheidend sein werde.

Die Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom und führte in dieser aus, dass ihr Sohn von Geburt an an einem schweren unheilbaren Cerebralschaden mit linksseitiger arbetonter Hemiparese leide. Außerdem leide dieser an einer massiven Verhaltensstörung mit autoaggressiven Zügen sowie symtomatischen epileptischen Anfällen. Wegen der Erkrankung ihres Sohnes und dessen unkontrollierten Aggressionsausbrüchen und Epilepsieanfällen sei dieser seit Oktober 1995 im Heim Kinderheim. und nach Erlangung der Volljährigkeit im Heim in Heim untergebracht worden. Die Heimunterbringung sei deswegen erforderlich, da die Bw. mit den Aggressionsausbrüchen nicht mehr zurecht gekommen sei.

Zum Beweis dieses Vorbringens legte die Bw. einen ärztlichen Befund des Krankenhaus, aus der hervorgeht, dass der Sohn der Bw. an den angeführten Krankheiten leidet und auf Dauer erwerbsunfähig bleiben wird, eine Bestätigung des Heimes in Heim , aus der hervorgeht, dass der Sohn der Bw. seit dem dort untergebracht sei und im Jahre 2002 am 26. und 27. Oktober und im Jahre 2003 vom 1. bis zum 2. März zu Hause gewesen sei sowie eine Bestätigung des Heimes Kinderheim. , aus der hervorgeht, dass dieser dort vom bis zum , untergebracht gewesen sei und die o. e. und von diesem Heim erstellten Heimgangsbestätigungen vor.

Die Aufenthalte des Sohnes der Bw. bei ihr zu Hause hätten anfangs regelmäßig stattgefunden und sich in der Folge immer schwieriger gestaltet. Ab dem Jahr 2001 hätten die Aggressionsausbrüche ihres Sohnes ein Ausmaß, das es der Bw. unmöglich gemacht hätte, diesen im Heim zu besuchen oder ihn auf ein Wochenende mit nach Hause zu nehmen, angenommen. Der Kindesvater der nunmehr als Sachwalter auftrete, sei nicht bereit gewesen, die Bw. bei den Heimbesuchen zu unterstützen. Dieser habe sich des Öfteren beklagt, dass die Bw. ihren Sohn regelmäßig am Wochenende nach Hause geholt habe. Die wenigen Heimbesuche ab dem Jahr 2001 seien nur möglich gewesen, da die Bw. von ihrer Familie dabei unterstützt worden sei.

Zum Beweis dieses Vorbringens wies die Bw. wiederum auf die o. e. Bestätigungen hin.

Der Kindesvater sei im Jahr 1997 vorübergehend aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Die Haushaltstrennung sowie der Umstand, dass sich dieser in keiner Weise um den gemeinsamen Sohn gekümmert habe, habe die Bw. veranlasst, ab Oktober 1997 den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe zu beantragen. Obwohl der Kindesvater wieder in den ehelichen Haushalt zurückgekehrt sei, sei die Familienbeihilfe mit dessen Einverständnis fortan von der Bw. bezogen worden.

Zu den gegenüber ihrem Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsleistungen sei zu bemerken, dass sämtliche diesen bis August 2003 betreffenden Aufwendungen, also über den gesamten Zeitraum der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft, vom Kindesvater und von der Bw. gemeinsam getragen worden seien. Die für ihren Sohn anfallenden Sonderausgaben wie Heimunterbringungskosten, Kosten für behindertengerechte Einrichtung, Kosten für therapeutisches Arbeitsmaterial und Kleidung seien aus dem gemeinsamen Haushaltsbudget sowie aus der von der Bw. bezogenen Familienbeihilfe bestritten worden. Diese Zahlungen - wie auch sämtliche übrigen Fixkosten der ehelichen Lebensführung - seien über das Konto des Kindesvaters, der auch die gesamte finanzielle Verwaltung innegehabt habe, getätigt worden. Belege über die während der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigten Ausgaben für ihren Sohn bis August 2003 könne die Bw. nicht vorlegen. Über diese verfüge ausschließlich der Kindesvater.

Da sämtliche Kosten ihren Sohn betreffend bis August 2003 vom Kindesvater und von der Bw. im Rahmen der ehelichen Lebensführung gemeinsam getragen worden seien, sei die Rückforderung der von dieser bezogenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis ungerechtfertigt. Der in der Bescheidbegründung angeführte Hinweis, dass einigermaßen regelmäßige Heimgänge nur bis Ende Juni 2002 stattgefunden hätten und zusätzliche Zahlungen aufgrund behördlicher Verpflichtung sowie besondere Leistungen für den Sohn der Bw. nicht bekannt seien, vermöge daran nichts zu ändern. Auf Grund der oben geschilderten Umstände seien regelmäßige Heimbesuche nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. Der Nachweis von zusätzlichen Zahlungen oder besonderen Leistungen für ihren Sohn sei bereits deswegen unzumutbar, da sich sämtliche Belege beim Kindesvater befänden. Bedenke man, dass das gegenständliche Verfahren auf einem Antrag des Kindesvaters als Sachwalter beruhe, verwundere es nicht, dass der Kindesvater die Vorlage von Belegen unterlassen habe.

Gemäß § 2 Abs 2 FLAG habe Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Absatz 1 genanntes Kind eine Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Gemäß § 2 Abs 5 FLAG gehöre ein Kind dann zu einem Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teile. Ein Kind gelte bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt, dem das Kind angehöre, führten. Nach Satz 2 § 2 Abs 5 FLAG gelte die Haushaltszugehörigkeit u. a. dann nicht aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht oder nur vorübergehend in Anstaltspflege befände und die Person zu den Kosten des Unterhalts zumindest in Höhe der Familienbeihilfe beitrage. Dieser Betrag erhöhe sich um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind. Ein Kind gelte bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt, dem das Kind nach den o. a. Bestimmungen angehöre, führten.

Da die Bw. mit dem Kindesvater bis einschließlich August 2003 bei einheitlicher Wirtschaftsführung im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, erweise sich die Rückforderung der Familienbeihilfe bis einschließlich August 2003 als ungerechtfertigt. Allein die Kosten der Heimunterbringung für ihren Sohn - Selbstbehalt, dieser sei an die Bezirkshauptmannschaft Wien und Umgebung gezahlt worden - hätten monatlich ca. ATS 6.000,-- betragen. Darüberhinaus seien Kosten für behindertengerechte Einrichtung, therapeutisches Arbeitsmaterial und Kleidung entstanden. Diese Kosten seien ebenfalls aus dem gemeinsamen Haushaltsbudget und der bezogenen erhöhten Familienbeihilfe bestritten worden. Der für ihren Sohn aufgewendete Betrag übersteige somit die in § 2 Abs 5 FLAG geforderte Höhe. Daher sei der Bezug der Familienbeihilfe über den genannten Zeitraum zu Recht erfolgt. Die Bw. sei nicht in der Lage, die monatlichen Unterhaltsleistungen an ihren Sohn nachzuweisen, da ausschließlich der Kindesvater mit der finanziellen Haushaltsführung während der Ehe betraut gewesen sei. Dieser verfüge über die entsprechenden Belege. Deren Vorlage werde diesem aufzutragen sein.

Was den Bezug der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab betreffe, verweise die Bw. auf ihre Stellungnahme vom , wonach ihr seelischer und körperlicher Zustand auf Grund der mit der Scheidung verbundenen Situation äußerst schlecht gewesen sei. Die Bw. habe sich daher auch nicht um die Angelegenheiten ihres Sohnes in der Weise, in der sie es gerne getan hätte, kümmern können. Sie habe dem Finanzamt jedoch im April 2004 den geänderten Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und auch einen Teil der für das Jahr 2004 bezogenen Familienbeihilfe - für den Zeitraum vom bis -zurückbezahlt.

Der Vollständigkeit halber weise die Bw. darauf hin, dass der Kindesvater gemäß der Bestimmung des § 26 Abs 3 FLAG für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe gleichermaßen hafte, da dieser mit ihr bis zum Zeitpunkt der Scheidung im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

Auf Grund der dargestellten Umstände erscheine es unbillig, die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogene Familienbeihilfe zurückzufordern. Die Oberbehörden seien in derartigen Fällen gemäß § 26 Abs 4 FLAG ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen.

Die Bw. brachte zum Beweis ihres Vorbringens eine mit dem datierte Bestätigung des AKH Wien aus der hervorgeht, dass sich die Bw. dort vom bis zum u. a. auf Grund eines raschen Gewichtsverlustes in stationärer Behandlung befunden hat, sowie den Bescheid des Finanzamtes über die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2004 bis Juni 2004 und den diesbezüglichen Überweisungsbeleg, bei.

In der Bescheidbegründung werde darauf hingewiesen, dass auf Grund der rückwirkenden Antragstellung des Kindesvaters ein weiteres Verfahren vor dem Finanzamt, dessen Ausgang für den endgültigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens mitentscheidend sein werde, anhängig sei. Es bleibe unerfindlich, warum das Finanzamt den angefochtenen Bescheid erlassen habe, obwohl die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen nicht erhoben worden seien.

§ 281 BAO sehe für den Fall, dass wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig sei oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebe, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für den Entscheidung über die Berufung sei, vor, dass die Abgabenbehörde die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen könne, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstünden.

Die Bw. beantragte die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides oder in eventu den obgenannten Bescheid zu beheben und sie zur Rückzahlung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag eingeschränkt auf den Zeitraum bis zu verpflichten. Außerdem stellte die Bw. den Antrag, die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung des obgenannten Antrages des Kindesvaters, den dieser als Sachwalter ihres Sohnes gestellt habe, gemäß § 281 BAO auszusetzen.

Am ersuchte d. Finanzamt die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung um Auskunft, welche monatlichen Kostenbeiträge an die Eltern des Kindes S , ab Beginn des Jahres 2002 bis heute zur Vorschreibung gelangt seien, ob die Zahlungen regelmäßig geleistet worden seien und von wem seit der Trennung der Eltern die monatlichen Kostenbeiträge geleistet werden würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Kindesvater laut Beschluss des BG-Neunkirchen zum Sachwalter seines Sohnes bestellt worden sei. Da der Mutter wegen der Trennung keine Unterlagen über die monatlichen Kostenbeiträge vorlägen, werde die Auskunft für die weitere Bearbeitung der gegenständlichen Familienbeihilfenangelegenheit dringend benötigt. Das Finanzamt wies in diesem Auskunftsersuchen darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Übermittlung auf die Bestimmung des § 158 BAO in Verbindung mit § 7 Abs 1 Datenschutzgesetz gründe. Außerdem erklärte das Finanzamt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 DSG, dass die Beantwortung dieser Anfrage eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben bilde.

In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens des Finanzamtes teilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Fachgebiet Soziales, mit Schreiben vom mit, dass Herr Vater., und Frau Mutter, bis dato zu keinem Kostenbeitrag für die Unterbringung ihres Sohnes im Heim Kinderheim. und im Heim in Heim verpflichtet worden seien. Frau Bw habe im Jahr 2002 ausschließlich ihren Kostenbeitragsrückstand in der Höhe von € 2.434,-- aus dem Vorjahr beglichen. Eine Kostenbeitragsvorschreibung für Herrn Vater und Frau Bw rückwirkend ab dem Jahr 2002 sei in Bearbeitung.

Im Familienbeihilfenakt der Bw. liegen außerdem folgende Schriftstücke auf:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom . In diesem wurde dem vom Vater als gesetzlichem Vertreter von Sohn gestellten Antrag auf Pflegegeld stattgegeben.

Ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom an Sohn zu Handen dessen Vater als gesetzlichem Vertreter betreffend den Übergang des Anspruches auf Pflegegeld nach dem niederösterreichischen Pflegegeldgesetz. In diesem wird mitgeteilt, dass der Sohn der Bw. auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Heim Kinderheim. untergebracht sei und dass der Anspruch auf dessen Pflegegeld für die Zeit dieser Unterbringung bis zur Höhe der Sozialhilfe abzüglich eines Taschengeldes auf diesen Kostenträger übergehe.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom . In diesem wurde dem von der Bw. gestellten Antrag auf Pflegegeldleistungen für ihren Sohn stattgegeben.

Ein die Bw. betreffender Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom .

Der Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen vom mit dem das Ansuchen des Kindesvaters des Sohnes der Bw. vom betreffend rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 1999 nach Rückforderung bei der Kindesmutter abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde u. a. ausgeführt, dass bis zum Scheidungszeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt und eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestanden habe. Teilweise seien in diesem Zeitraum Beträge der erhöhten Familienbeihilfe für die behindertengerechte Einrichtung des Zimmers des Kindes und für therapeutische Arbeitsmittel verwendet worden. Betreffend die bestätigten Heimgänge des Kindes von 1995 bis 2002 scheine auf, dass der Sohn der Bw. hauptsächlich von der Bw. abgeholt worden sei.

Laut Auskunft des Heimes Heim seien seit dem seitens der Elternteile nur sporadische Besuche und keine Heimfahrten mehr erfolgt. Die Elternteile seien nicht zu Zahlungen verpflichtet. Regelmäßige freiwillige Zuwendungen von Seiten der Eltern lägen nicht vor. Da bis zum Scheidungszeitpunkt eine gemeinsame Wirtschaftsführung und ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, habe für diesen Zeitraum abweisend entschieden werden müssen. Da für den Aufenthalt im Heim Heim ab 2002 keine Zahlungsverpflichtung seitens der Eltern bestehe, habe auch hier spruchgemäß entschieden werden müssen.

Das Berufungsschreiben des Kindesvaters des Sohnes der Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen vom . In diesem beantragte Vater diesen Bescheid zur Gänze zu beheben, ihm rückwirkend die erhöhte Familienbeihilfe für seinen Sohn zu gewähren und gleichzeitig die an die Bw. gewährte Familienbeihilfe zurückzufordern. Begründend führte der Kindesvaters des Sohnes der Bw. in diesem u. a. aus, dass sich der Sohn der Bw. weder bei ihm noch bei dieser ständig im gemeinsamen Haushalt aufgehalten habe und dass sämtliche Zahlungen für den Sohn ausschließlich von ihm geleistet worden seien und dass dieser auch Zuwendungen an seinen Sohn erbracht habe.

Ein Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes Neunkirchen vom betreffend das Berufungsschreiben vom gegen den oben dargestellten Bescheid vom . In diesem wurde Vater aufgefordert, Nachweise, dass dieser im beantragten Nachzahlungszeitraum überwiegend zu den Unterhaltskosten des Sohnes des Bw. beigetragen habe, zu erbringen. Betreffend des o. e. Schreibens des Heimes in Heim vom werde bemerkt, dass darin angegeben werde, dass sein Sohn seit dort auf Bitte der Sozialabteilung der NÖ Landesregierung seit dem aufhältig sei. Darin scheine auch auf, dass die letzte dokumentierte Heimfahrt am 1. und erfolgt sei. Das Heim in Heim tätige sämtliche laufenden Kosten, die Eltern seien zu keinen Zahlungen verpflichtet. Regelmäßige freiwillige Zuwendungen von Seiten der Eltern lägen nicht vor. Falls Zuwendungen an den Sohn erfolgt seien, werde um Nachweise für diesen Zeitraum gebeten.

Da der Bw. dieses Ergänzungsersuchen nicht beantwortete erließ das Finanzamt Neunkirchen am wiederum ein Ergänzungsersuchen mit gleichem Inhalt.

In Beantwortung dieses weiteren Ergänzungsersuchens führte der Vater des Sohnes der Bw. u. a. aus, dass zunächst mitgeteilt werde, dass Selbstbehalte für die Heimunterbringung vorgeschrieben worden seien. Diesbezüglich werde eine dreiseitige Liste vorgelegt. Außerdem werde eine Liste von Direktzahlungen des Vater für seinen Sohn vorgelegt.

Es sei richtig, dass die letzte dokumentierte Heimfahrt im März 2003 stattgefunden habe. Der Vater des Sohnes der Bw. habe diesbezüglich einem ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter entsprochen. Der Vorhalt, dass Vater zu keinen laufenden Zahlungen verpflichtet wäre, entspreche nicht den Tatsachen. Aus der vorgelegten Aufstellung sei ersichtlich, dass im Sommer 2003 namhafte Beträge für eine Wohnungseinrichtung aufgewendet worden seien.

Aus den von Vater vorgelegten Listen geht hervor, dass dieser im berufungsgegenständlichen Zeitraum folgende Zahlungen für den Sohn der Bw. leistete:


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Datum
Verwendungszweck
Betrag in €
BH Wien-Umgebung Selbstbehalt Heimunterbringung
300,00
BH Wien-Umgebung Selbstbehalt Heimunterbringung
334,00
Heim Heim , Mitgliedsbeitrag
30,52
Heim Heim , Fahrtkosten
29,20
Heim Heim , Wohnungseinrichtung für Sohn der Bw.
1.455,00
Sport 2000, Bekleidung für Sohn der Bw.
74,90
RAG, Bekleidung für Sohn der Bw.
89,90
Summe gesamt
2.232,52

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Ein vom UFS an die BH Wien-Umgebung, unter Bezugnahme auf dessen (an das Finanzamt gerichtete) Auskunftsschreiben vom , erstellte und mittels Aktenvermerkes dokumentierte telefonische Anfrage vom , ob eine rückwirkende Kostenbeitragsvorschreibung an die Eltern von Sohn für dessen Heimunterbringung erfolgt sei, ergab, dass mit Ausnahme der Zahlungen vom , vom , vom , vom , vom und vom - sämtliche Zahlungen in Höhe von € 300,-- - sowie einer weiteren Zahlung, diese erfolgte am in Höhe von € 334,--, keine Zahlungen seitens der Eltern von Sohn an die BH Wien-Umgebung erfolgt seien. Weitere Zahlungen seien nicht bekannt. Kostenvorschreibungen an den Vater oder die Mutter von Sohn seien keine mehr erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Sohn der Bw., S , ist von Geburt an schwer behindert und auf Dauer erwerbsunfähig. Dieser lebte ab Oktober 1995 im Heim Kinderheim. und wurde im Zuge der Erlangung der Volljährigkeit Ende Juli 2002 in das Heim in Heim verlegt, wo er seit diesem Zeitpunkt untergebracht ist. Ab Oktober 1997 bezog die Bw. für ihren Sohn erhöhte Familienbeihilfe, zuvor dessen Vater. Die Ehe der Eltern - die Bw. und Vater - von Sohn wurde am geschlossen und mit Beschluss des BG Purkersdorf vom geschieden.

Im Rahmen der ehelichen Lebensführung bestand bis zum Scheidungszeitpunkt ein gemeinsames Haushaltsbudget, die gesamte finanzielle Verwaltung hatte jedoch Vater inne. Sämtliche den Sohn betreffenden Zahlungen sowie die übrigen Fixkosten der ehelichen Lebensführung wurden während der aufrechten Ehe über das Konto des Kindesvaters getätigt. Auf Grund der im letzten Satz geschilderten Umstände verfügt die Bw. über keine Belege für die während der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigten Ausgaben für ihren Sohn. Die Bw. verfügt auch für die Zeit nach der Auflösung ihrer Ehe - siehe die oben dargestellte Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom - über keine derartigen Belege.

Der Sohn der Bw. erhält Pflegegeld. Dieses wird, abzüglich eines Taschengeldes, direkt mit dem Sozialträger des o. a. Heimes verrechnet. Für die Heimunterbringung wurden die Eltern von Sohn ab Beginn des Jahres 2002 zu keinem Kostenbeitrag verpflichtet. Im berufungsgegenständlichen Zeitraum erfolgten mit Ausnahme von zwei Zahlungen (vom in Höhe von € 300,-- sowie vom in Höhe von € 334,--) keine Zahlungen seitens der Eltern von Sohn an die BH Wien-Umgebung. Weitere diesbezügliche Zahlungen sind der genannten Behörde nicht bekannt. Weitere Kostenbeitragsvorschreibungen an den Vater oder die Mutter von Sohn erfolgten seitens der BH Wien-Umgebung keine.

Im vom gegenständlichen Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraum - bis - wurden außerdem folgende Zuwendengen an Sohn erbracht:

Ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 30,52, Fahrtkosten in Höhe von € 29,20 und Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung in Höhe von € 1.455,--, sämtliche betreffend das Heim Heim sowie Aufwendungen für Bekleidung in Höhe von € 74,90 und 89,90. Die von den Eltern von Sohn im genannten Zeitraum geleisteten Gesamtaufwendungen beliefen sich insgesamt auf € 2.232,52 und wurden zur Gänze von Vater getragen.

Da die Bw. nach Ansicht des Finanzamtes für die Unterhaltskosten ihres - nicht deren Haushalt angehörigen - Sohnes nicht überwiegend aufkam, erließ dieses den gegenständlichen Rückforderungsbescheid.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 2 Abs 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs 2 FLAG1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG 1967).

Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Sohn der Bw. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Bw. leistete im gegenständlichen Zeitraum keine Unterhaltszahlungen. Die Heimkosten wurden in diesem vom Sozialträger bzw. dem Pflegegeld des Sohnes finanziert.

Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden müssen. Der Sohn der Bw. lebte ab Oktober 1995 im Heim Kinderheim. und wurde im Zuge der Erlangung der Volljährigkeit Ende Juli 2002 in das Heim in Heim verlegt, wo er seit diesem Zeitpunkt untergebracht ist und somit unbestritten nicht mit der Bw. in einem gemeinsamen Haushalt lebt(e). Es lag daher im vom gegenständlichen Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraum keine Zugehörigkeit zum Haushalt der Bw. im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 vor.

Somit bleibt zu klären, ob die Bw. im gegenständlichen Zeitraum zu den Kosten des Unterhaltes für ihren Sohn mindestens in Höhe der Familienbeihilfe, d. h. Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967, gesamt daher im Jahr 2002 monatlich € 280,10, im Jahr 2003 monatlich € 303,78 und im Jahr 2004 monatlich € 316,50, beigetragen hat. Nur dann, wenn diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist, kann auch im gegenständlichen Fall die erforderliche fiktive Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs 5 lit c FLAG 1967 angenommen werden.

Zu den Kosten des Unterhaltes gehören nicht nur die Kosten für die Unterbringung (im vorliegenden Fall im Heim in Heim ), sondern auch die sonstigen Kosten, die für die Pflege und Erziehung eines Kindes aufgewendet werden, wie z.B. Kosten für Bekleidung, ärztliche Betreuung, zusätzliche Verpflegung, Geschenke etc. Es ist gleichgültig, ob diese Ausgaben freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden.

Laut Auskunft der BH Wien-Umgebung wurde die Bw. im gegenständlichen Zeitraum zu keinem Beitrag an der Entrichtung der Heimunterbringungskosten verpflichtet. Der Sohn der Bw. erhält Pflegegeld. Dieses wird, abzüglich eines Taschengeldes, direkt mit dem Sozialträger des o. a. Heimes verrechnet.

Im gegenständlichen Zeitraum - bis - stehen durch den Vater von Sohn geleistete Zahlungen für den Sohn der Bw. in Höhe von insgesamt € 2.232,52, empfangene Familienbeihilfebeträge inklusive Erhöhungsbeträgen im Gesamtbetrag von € 6.275,50 gegenüber. Die im genannten Zeitraum zu Zeiten der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft - diese bestand bis zum - für den Sohn der Bw. geleisteten Zahlungen beliefen sich auf insgesamt € 2.142,62 (nach Auflösung der Ehe wurden, wie aus der obigen diesbezüglichen Aufstellung hervorgeht, lediglich eine Zahlung in Höhe von € 89,90 für Bekleidung für Sohn bezahlt). Diesen in der Zeit der aufrechten Ehe geleisteten Zahlungen stehen im Zeitraum Juli 2002 bis August 2003 empfangene Familienbeihilfebeträge inklusive Erhöhungsbeträgen im Gesamtbetrag von € 4.110,86 gegenüber. Auf die obigen diesbezüglichen Darstellungen wird verwiesen.

Die Bw. erbrachte, w. o. ausgeführt, keine Nachweise, dass von ihr im Zeitraum vom bis zum über die im vorigen Absatz genannten Beträge hinausgehende Zahlungen für ihren Sohn geleistet wurden.

In Ansehung der Ausführungen des vorletzten Absatzes geht das Berufungsvorbringen der Bw., wonach sämtliche ihren Sohn betreffenden Kosten bis August vom Kindesvater und von ihr gemeinsam getragen worden seien und dass daher die Rückforderung der von ihr bezogenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom bis zum jedenfalls ungerechtfertigt sei, ins Leere. Das Gleiche gilt für das weitere Vorbringen der Bw., dass ihr der Nachweis von zusätzlichen Zahlungen oder besonderen Leistungen deswegen nicht zugemutet werden könne, da sich sämtliche Belege beim Kindesvater befänden. Dies deshalb, da auch die in der Zeit der aufrechten Ehe geleisteten Zahlungen die Höhe der empfangenen Familienbeihilfebeträge inklusive Erhöhungsbeträgen, wie im vorletzten Absatz ausgeführt, deutlich unterschritten.

Dem Berufungsvorbringen der Bw., wonach sich die Kosten für die Heimunterbringung ihres Sohnes monatlich auf ca. ATS 6.000,-- belaufen hätten und dass diese an die Bezirkshauptmannschaft Wien und Umgebung gezahlt worden seien, ist zu entgegnen, dass laut Auskunft der genannten Behörde mit Ausnahme von zwei Zahlungen - vom in Höhe von € 300,-- sowie vom in Höhe von € 334,-- - im Zeitraum vom bis zum keine weiteren Zahlungen seitens der Eltern von Sohn an diese erfolgten.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist unter Berücksichtigung der Höhe der maßgeblichen Familienbeihilfenbeträge nach § 8 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 davon auszugehen, dass die Bw. weder in der Zeit der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft, noch in der Zeit danach, aus eigenen Mitteln, und damit als anzuerkennenden Unterhaltsleistungen, zu den Kosten des Unterhaltes ihres Sohnes zumindest in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe beigetragen hat. Damit liegen die Voraussetzungen der fiktiven Haushaltszugehörigkeit des § 2 Abs 5 lit c FLAG 1967 nicht vor. Ein Anspruch der Bw. auf Familienbeihilfe und die Erhöhungsbeträge hat daher im vom gegenständlichen Rückzahlungsbescheid umfassten Zeitraum nicht bestanden.

Die Rückzahlungspflicht stützt sich auf § 26 Abs. 1 FLAG i. V. m. § 33 Abs 4 Z3 lit. a EStG 1988. § 26 Abs 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erkenntnis vom , Zl. 96/15/0001, mit weiteren Nachweisen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998 mehrfach ausgesprochen (vgl. dessen Erkenntnisse vom , Zl. 2000/15/0183 und vom , Zl. 2000/15/0035), dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich auf objektive Momente abstellt. Nach der Intention des Gesetzgebers sind somit subjektive Momente bei der Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht zu berücksichtigen, sondern es ist ausschließlich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind.

Insoweit sich die Bw. auf eine Maßnahme nach § 26 Abs. 4 FLAG beruft, kann dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der genannten Bestimmung sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Diese Bestimmung räumt der jeweiligen Partei des Verwaltungsverfahrens aber keinen Anspruch auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH beispielsweise dessen Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0196, mit weiteren Nachweisen). Soweit sich die Bw. auf die Unbilligkeit der Rückforderung beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 236 BAO nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Dem Hinweis der Bw., dass der Kindesvater gemäß § 26 Abs. 3 FLAG für die Rückzahlung eines allenfalls zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe gleichermaßen hafte, da dieser bis zum Zeitpunkt der Scheidung mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist zu entgegnen, dass auf diesen Umstand im Einhebungsverfahren Bedacht genommen werden kann, nicht aber im Rahmen einer über den Rückforderungsanspruch absprechenden Berufungsentscheidung.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens betreffend die Aussetzung der Entscheidung nach § 281 BAO wird zunächst darauf hingewiesen, daß der Partei ein Rechtsanspruch auf eine solche Aussetzung nicht eingeräumt ist (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 95/17/0067, und vom , Zl. 92/14/0131). Da sich im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage - besteht der Rückforderungsanspruch gegen die Bw. im Zeitraum vom bis zu Recht oder nicht - von jener des Vater betreffenden Verfahrens - steht diesem, beginnend mit November 1999, ein rückwirkender Anspruch für fünf Jahre auf Familienbeihilfe zu oder nicht - nach Ansicht des UFS grundlegend unterscheidet, geht der Antrag der Bw., die Entscheidung über ihre Berufung gemäß § 281 BAO auszusetzen ins Leere. Die genannte Bestimmung kommt lediglich dann zum Tragen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist, deren Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist.

In Ansehung der Ausführungen des letzten Absatzes ist für die Bw. auch aus ihrem Vorbringen, wonach das Finanzamt im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen habe, dass auf Grund der rückwirkenden Antragstellung des Kindesvaters ein weiters Verfahren anhängig sei, dessen Ausgang für den endgültigen Abschluss des gegenständlichen Beihilfenfalles mitentscheidend sein werde, nichts zu gewinnen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde sind die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes - insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass dieses den gegenständlichen Bescheid endgültig erließ - entbehrlich. Eine rechtliche Grundlage für diese ist nicht zu erkennen. Rechtswirkungen zu entfalten vermochten diese (Ausführungen) jedenfalls nicht.

Auf Grund des oben Gesagten ist die Rückforderung von Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbeträgen und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fiktive Haushaltszugehörigkeit
überwiegende Kostentragung
Aussetzung der Entscheidung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at