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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 04.11.2005, FSRV/0012-F/05

Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, wenn noch keine formelle Erledigung eines Ratenzahlungsansuchens vorliegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Finanzstrafsenat I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen BGHF, vertreten durch Dr. Günther Tarabochia, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Scheffelstraße 8, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § § 33 Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , SN 097/2002/0002-001,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gegen Frau BG wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom vom , SN 097/2002/0002-001, hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG FinStrG für schuldig erkannt, weil sie in den Monaten März bis September 2001 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Juli 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 176.864,-- S (12.853,20 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Aus diesem Grund wurde über sie gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,-- € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,-- € bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis hat sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom gerichtet, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, die Bw. habe eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung erstattet.

Die Finanzlandesdirektion als damalige Finanzstrafbehörde II. Instanz hat mit Berufungsentscheidung vom der Berufung lediglich teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 2.000,-- € sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

Die Bw. hat hierauf Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom , Zl. 2002/15/0208, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes stattgegeben wurde, weshalb über die Berufung neuerlich zu entscheiden ist. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis entscheidungswesentlich fest, dass die belangte Behörde der strittigen Selbstanzeige unter Verkennung der Rechtslage die strafbefreiende Wirkung versagt habe. Die Bw. habe am , sohin vor Ablauf der für die Entrichtung der von der gegenständlichen Selbstanzeige betroffenen Abgaben bis zur Verfügung stehenden Frist, ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO eingebracht. Damit sei nach § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens eine Vollstreckungssperre eingetreten, bei der es sich um einen Zahlungsaufschub im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG gehandelt habe, dessen Inanspruchnahme (Bw. habe den aushaftenden Abgabenrückstand unstrittig am zur Gänze entrichtet) der Annahme einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung des geschuldeten Abgabenbetrages nicht entgegengestanden sei. Sei keine formelle Erledigung des Ratenzahlungsansuchens vom vorgelegen, habe die nicht erfolgte Entrichtung des Teilzahlungsbetrages in Höhe von 8.217,31 € zum von der Bw. vorgeschlagenen Termin auch nicht zum Terminverlust führen können.

Auf Grund der o.a. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Selbstanzeige
Umsatzsteuervorauszahlung
Zahlungserleichterungsansuchen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-09352