Kosten der doppelten Haushaltsführung aus privatem Anlass
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte in ihrer elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 unter anderem die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 5.341,78.
Mit Schreiben vom wurde die Bw um Nachweis der beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung (inkl. Aufstellung) ersucht.
Mit Schreiben vom legte die Bw nachstehende Aufstellung vor:
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Miete 2006 (12x
€ 182,00;anbei Kopien von den Kontoauszügen |
€ 2.184,00 |
Strom/Gas 2006: (anbei
die Kopien der Rechn. der W. Energie u. Zahlungsbelege) |
€ 493,78 |
Familienheimfahrten (Kilometergeld
W.-E. eine Strecke beträgt € 152,24 km, im Monat ca 1.200 km
à 0,376 Km-Geld, Abrechnung vom monatlichen Höchstbetrag von
€ 222,00) |
€ 2.664,00 |
Weiters führte die Bw aus, dass die Rechnungen der W. Energie auf den Namen der Wohnungsbesitzerin bzw Mitbewohnerin Frau A. lauten würden und die monatlichen Mietezahlungen ebenso an Frau A. ergehen würden.
Laut einer Abfrage des Finanzamtes vom beim Zentralen Melderegister liegen nachstehende Meldungen der Bw vor:
Hauptwohnsitz seit in Adr.Bw. (vorher Nebenwohnsitz)
Nebenwohnsitz seit in Adr.1
Nebenwohnsitz: seit in Adr.2 (vorher Hauptwohnsitz).
Meldedaten des Gatten der Bw:
Hauptwohnsitz seit in Adr.Bw.
Nebenwohnsitz: seit in Adr.1
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 datiert vom wurden Werbungskosten (Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung) in Höhe von € 5.341,78 anerkannt.
Mit Bescheid vom wurde der Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörden erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könnten, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweisen würde.
Mit gleichem Datum erging ein neuer Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit welchem Werbungskosten in Höhe von € 132,00 anerkannt worden sind. Begründend wurde ausgeführt:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 3.143,94 nicht übersteigen.
Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Kosten, die sich aus der Wahl des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ergeben, können im allgemeinen nicht als absetzbar angesehen werden. Ihre Wahl des Familienwohnsitzes in E., ist durch persönliche Gründe bedingt (Wegzug vom Beschäftigungsort -W.) und Aufwendungen gehören daher zur Sphäre der privaten Lebensführung. Weiters konnten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind."
Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob die Bw gegen den oa Bescheid betreffend Einkommensteuer Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass sie seit 2004 mit ihrem Ehegatten einen eigenen Haushalt in E. bewohnen würde. Davor habe sie in einem Zimmer bei ihren Eltern in Adr.1 gewohnt und sei von dort aus wöchentlich nach W. zu ihrem Arbeitsort gependelt. Dort habe sie eine Wohnung angemietet, da für sie die tägliche Heimfahrt unzumutbar gewesen sei. Sie beantrage auch keine doppelte Haushaltsführung, da nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 87/14/0066) ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer nicht als "Haushalt" angesehen werden könne.
2004 habe die Bw einen eigenen Haushalt gegründet und sei von ihren Eltern nach E. gezogen. Tatsache sei, dass sie von ihren Eltern weggezogen sei und nicht von W. (ihrem Beschäftigungsort) wie vom Finanzamt in der Begründung angegeben worden sei.
Gemäß § 16 Abs1. EStG liege eine doppelte Haushaltsführung vor. Der Beschäftigungsort der Bw würde sich zwar in W. befinden, aber der Lebensmittelpunkt der Bw würde sich in E. bzw davor bei ihren Eltern befinden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, können (Mehr-)Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung wie zB die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist (vgl. ). Eine berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und eine daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist. Dies ist bei einem verheirateten bzw in einer eheähnlichen lebenden Steuerpflichtigen vor allem dann der Fall, wenn der (Ehe-)Partner am Familienwohnsitz berufstätig ist. Ihr Gatte ist jedoch bei einer in W. ansässigen Firma selbständig tätig und hierbei fallen laut vorgelegtem Fahrtenbuch ausschließlich Fahrten nach W. und retour als Werbungskosten an. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich Ihr und der Lebensmittelpunkt Ihres Partners in W. befindet, somit ausschließlich persönliche oder familiäre und keine beruflichen Gründe vorliegen, die ein Beibehalten des Familienwohnsitzes in E. rechtfertigen."
Mit Eingabe vom beantragte die Bw die Berufung der Abgabenbehörde II Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung vom angegeben worden sei, dass laut vorgelegtem Fahrtenbuch des Gatten der Bw ausschließlich Fahrten zwischen E. und W. als Werbungskosten angefallen seien und daher davon auszugehen sei, dass sich der Lebensmittelpunkt des Partners der Bw in W. befinden würde.
"Hier die Stellungnahme der Bw dazu:
Laut Fahrtenbuch meines Mannes ist ersichtlich, dass die Fahrten zwischen E. und W. bzw retour zum Großteil an einem Tag erfolgten und auch nur einmal pro Woche. Bei 14 Wochen im Jahr 2006 befand sich mein Gatte überhaupt nicht in W..
Hier eine kurze Zusammenfassung:
Im Kalenderjahr 2006 waren es 23 Wochen wo sich mein Gatte nur an einem Tag in W. aufgehalten hat und auch am selben wieder zurück nach E. gefahren ist. An 14 Wochen war mein Gatte gar nicht in W.. Bei 8 Wochen war der Aufenthalt insgesamt 2 Tage und bei 7 Wochen insgesamt 3 Tage pro Woche.
(In der Beilage übermittle ich Ihnen noch einmal die Kopie des Fahrtenbuches und eine genaue Aufzeichnung der Anwesenheit in W., wo sie meine oa Zusammenfassung überprüfen können.)
Die meiste Zeit arbeitet mein Mann von zu Hause aus in seinem Büro in E.. Man kann daher keineswegs behaupten, dass sich der Lebensmittelpunkt in W. befindet."
Mit Schreiben vom wurde die Bw aufgefordert Gründe zu nennen, die gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach W. sprechen würden, da die Bw im Vorlageantrag ausgeführt habe, dass der Gatte die meiste Zeit von zu Hause aus in seinem Büro in E. arbeiten würde (Werkvertrag F.). Die restliche Arbeitszeit (weniger als ein Drittel) sei der Gatte beruflich in W. tätig. Die Bw selbst sei ebenfalls seit Jahren in W. berufstätig.
Mit Schreiben vom gab die Bw bekannt, dass ihr Gatte seit seiner Geburt in seiner Heimatgemeinde E. mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Neben der engeren Verwandtschaft würde sich auch der gesamte Freundeskreis in der Region befinden. Seit 2003 sei der Gatte der Bw im Gemeinderat von E. engagiert und zudem Initiator und Vorsitzender der E. Kulturinitiative K+.
Leider sei die Schwiegermutter vor 5 Jahren schwer erkrankt und seither arbeitsunfähig und teilweise auch pflegebedürftig. Aus diesem Grund versuche ihr Gatte seinen Vater bei der Betreuung zu unterstützen. Deswegen und um den ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgehen zu können, arbeite ihr Gatte die meiste Zeit von zu Hause aus.
Die Bw sei familiär im westlichen Niederösterreich verwurzelt und seit jeher an den Wochenenden nach Adr.1 und später nach E. gefahren. Die Bw würde an den Wochenenden ihren Schwiegervater bei der Betreuung der Schwiegermutter unterstützen.
Vor einigen Jahren hätten die Bw und ihr Gatte das Obergeschoss des Elternhauses ihres Gatten zu einer vollwertigen Wohneinheit ausgebaut, mit dem Ziel mittelfristig auch die beruflichen Tätigkeiten ganz in Richtung E. zu verlegen.
Weiters teilte die Bw mit, dass sie im dritten Monat schwanger sei und ab der Mutterschutzphase zu 100% in E. leben werde.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte das Finanzamt ergänzend nachstehende Unterlage vor:
"Kurzdarstellung Sachverhalt:
Bw ist zumindest seit 1994 in W. nichtselbständig tätig.
Gatte hat ebenfalls Wiener Dienstgeber, arbeitet aber überwiegend von zu Hause aus (Gemeindemandatar u ehrenamtliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Einkünfte in E. .
Laut ZMR:
Hauptwohnsitz vom - in Adr.2
Gatte unterstützt seinen Vater bei Betreuung der Mutter.
Schwiegermutter bezieht laut DB II Auskunft kein Pflegegeld."
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde die Bw mit Schreiben vom gebeten zu nachstehenden Fragen innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen:
"Aus den Akten des Finanzamtes geht hervor, dass Ihr Gatte im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat, als Betriebsort scheint E. auf. Im Jahr 2007 scheint als Arbeitgeber/Auftraggeber die Fa I. in W. auf.
1.) Um eine genaue Beschreibung der Tätigkeit ihres Gatten, welche er im Jahr 2006 ausgeübt hat, wird gebeten.
2.) Handelt es sich bei den beruflichen Fahrten im Jahr 2006 um Fahrten zu Kunden bzw Auftraggebern ihres Gatten oder dienten die Fahrten anderen Zwecken ?
3.) War Ihr Gatte bereits 2006 bei der Fa. I. tätig? Wenn ja, auf welcher vertraglichen Basis ?
4.) Welche Gründe liegen vor, dass ihr Gatte seine im Jahr 2006 ausgeübte Tätigkeit, nicht auch von W. aus hätte ausüben können?"
Mit Schreiben vom (eingelangt beim UFS am ) nahm die Bw wie folgt Stellung:
"1.) Mein Gatte, MH, ist seit Jänner 2005 ununterbrochen bei der Firma I. als freier Dienstnehmer tätig. Als E-Marketing Spezialist arbeitet mein Gatte an vielen unterschiedlichen Projekten von I. mit. Er konzipiert Web-Projekte, erstellt Konzepte für Kunden bzw. erarbeitet Arbeitsunterlagen für die Architektur von Webseiten. Desweiteren ist er als Webdesigner tätig. Er erstellt Layouts für Internetseiten, E-Mail-Kampagnen und andere Online Features. Ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört die Recherche und Aufbereitung von Inhalten in textlicher und grafischer Hinsicht. Ein weiterer Bereich der Tätigkeit ist klassisches Online Marketing bzw Öffentlichkeitsarbeit in Form der Erstellung von Presseaussendungen und Pressetexten für I., aber auch für Kunden. Unter diesen Bereich fallen auch die Betreuung von Online Plattformen wie Google, Xing und andere Foren. Zu guter Letzt hat mein Mann auch Vorträge zu Online Themen aufbereitet und in seltenen Fällen auch selbst gehalten.
Ad 2.) "Ungefähr geschätzt teilten sich die dienstlichen Fahrten meines Mannes wie folgt auf:
Ca 85-90% der Fahrten waren zu I. und zurück nach E.. Der Rest waren Fahrten zu Kunden von I. bzw diverse andere Fahrten.
Ad 3) Wie schon in Frage 1 beantwortet hier nochmals. Mein Gatte ist seit Jänner 2005 ununterbrochen bei der Firma I. als freier Dienstnehmer tätig.
Ad 4) "Mein Gatte ist seit seiner Geburt in seiner Heimatgemeinde E. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Neben der engeren Verwandtschaft befindet sich auch der gesamte Freundeskreis in der Region rund um N.. Seit dem Jahr 2003 ist mein Gatte Gemeinderat von E. engagiert und ist zudem Initiator der E. Kulturinitiative K+. In zweiter Funktion ist er auch regelmäßiger Veranstalter von Kulturveranstaltungen.
Leider ist meine Schwiegermutter vor 5 Jahren schwer erkrankt und seither arbeitsunfähig. Sie benötigt ständig Beaufsichtigung bzw auch Betreuung. Aus diesem Grund versucht mein Mann seinen Vater bei der Betreuung so gut es geht zu unterstützen. Hauptsächlich aus diesem traurigen Grund und um den ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen, arbeitet mein Mann die meiste Zeit von zu Hause aus. Sein privates Büro befindet sich im Keller des Hauses. Die Tätigkeit meines Gatten erlaubt es, nahezu gänzlich im Home-Office zu arbeiten. Durchschnittlich 1-2 mal pro Woche ist eine Abstimmung im I. -Büro notwendig."
Mit Schreiben vom wurde das oa Schreiben der Bw dem Finanzamt als Amtspartei zur Kenntnisnahme bzw allfälliger Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt als Amtspartei im Wesentlichen mit, dass aus dem Schreiben der Bw keine neuen Sachverhaltselemente zu Tage kommen würden und die Nichtverlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort der Bw privat veranlasst sei.
Dies wurde der Bw zur Wahrung des Parteiengehörs telefonisch zur Kenntnis gebracht (s. UFS-Akt; AV vom ).
Laut Auskunft (§ 143 BAO) des Arbeitgebers des Gatten der Bw arbeit dieser überwiegend von zu Hause aus. Er ist freier Dienstnehmer und macht auch Außendienste, die zyklisch unterschiedlich sind (s. AV vom ).
Über die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschäftigungsort der Bw ist W., wo die Bw laut ZMR auch seit eine Wohnung hat. Seit dem Jahr 2004 bewohnt die Bw mit ihrem Ehegatten in E. einen eigenen Haushalt. Laut Angaben der Bw ist ihr Beschäftigungsort zwar W., ihr Lebensmittelpunkt befindet sich aber in E.. Der Gatte der Bw bezog im streitgegenständlichen Jahr steuerlich relevante Einkünfte als freier Dienstnehmer einer Firma mit Sitz in W..
Rechtliche Ausführungen:
1. Doppelte Haushaltsführung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten. Ansonsten dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (s. ; ; ; uva; zuletzt ,2001/13/0241) liegen. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichen objektiven Gewicht sind ().
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl 2006/14/0013 ausgeführt, dass die doppelte Haushaltsführung dann als beruflich veranlasst anzusehen ist, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (vgl. die E v. , 92/15/0054, vom , 93/15/0083, und vom , 96/14/0177).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Bw seit eine Wohnung in W. hat, für welche sie im Jahr 2006 Miete sowie Gas/Strom bezahlt hat, und auch in W. gearbeitet hat. Seit dem Jahr 2004 lebt die Bw im gemeinsamen ehelichen Haushalt in E.. Die Bw pendelte wöchentlich nach W. zuerst von ihren Elternhaus und dann von E. aus.
Die Bw hatte somit im Jahr 2006 eine Wohnung in W. am Beschäftigungsort und einen Familienwohnsitz in E..
Nach Ansicht des UFS hat die Bw somit ihren Wohnsitz vom Beschäftigungsort - der immer W. war - wegverlegt. Diese Verlegung des Familienwohnsitzes ist privat veranlasst. Es konnten keine in der beruflichen Sphäre der Bw gelegenen Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes nach E. gefunden werden. Dies umso mehr als der Arbeitsort der Bw seit 1994 W. ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw nachstehende Gründe vorgebracht, warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist:
"1. Gatte der Bw arbeitet von seinem Büro in E. aus und fährt am selben Tag von W. wieder retour nach E.;
2. Gatte der Bw ist seit 2003 im Gemeinderat und Initiator und Vorsitzender der Kulturinitiative in seiner Heimatgemeinde in E.;
3.Gatte der Bw unterstützt seinen Vater bei der Pflege der Mutter."
Ad 1.) Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (s. Quantschnigg/Schuch, EStG Handbuch, § 16 Tz 102, und bei Doralt, EStG 7. Auflage, § 4 Tz 351, dort angeführte Nachweise). Ist dieser Betrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar ().
Im vorliegenden Fall erzielt der Gatte der Bw im streitgegenständlichen Jahr steuerlich relevante Einkünfte als Webdesigner und arbeitet überwiegend am Familienwohnsitz (privates Arbeitszimmer im Keller des Hauses), doch kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da der Gatte der Bw als freier Dienstnehmer mit seiner Tätigkeit (Telearbeit) nicht an den Familienwohnsitz gebunden ist, sondern die von der Bw im Schreiben vom beschriebenen Tätigkeiten (zB Layouts für Internetseiten, Erstellung von Presseaussendungen usw.) für die Firma I. auch von der Wohnung der Bw in W. aus hätte durchführen können und sich auch der Dienstgeber des Gatten der Bw in W. befindet (85%-90% der dienstlichen Fahrten des Gatten der Bw betrafen Fahrten von der Fa. I. nach E.).
Ad 2.) Auch das vorgebrachte Argument der Bw, dass ihr Gatte seinen Vater bei der Betreuung der Mutter unterstützen müsse, kann ebenfalls nicht als Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung der Bw gelten, da laut Feststellung des Finanzamtes die Schwiegermutter kein Pflegegeld bezieht und seitens der Bw in keiner Weise die Art und der Umfang der nötigen Betreuung durch den Gatten der Bw dargelegt wird. Es wird lediglich vorgebracht, dass der Gatte der Bw versucht seinen Vater bei der Betreuung so gut es geht zu unterstützen.
Ad 3.) Auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Gatten der Bw (Gemeinderat und Kulturinitiative) stellen ebenfalls keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes dar, da es sich dabei um keine wirtschaftlich bedeutsamen Einkünfte (also Einkünfte von mehr als € 2.200) handelt.
Nach Ansicht des UFS handelt es sich bei den von der Bw vorgebrachten Argumenten, warum der Familienwohnsitz nicht nach W. verlegt werden kann, ausschließlich um private Gründe und diese können nicht der beruflichen Sphäre der Bw zugeordnet werden.
Die oa Ansicht des UFS wird durch die Aussage der Bw unterstützt, dass sich der Lebensmittelpunkt in E. befindet (engere Verwandtschaft, Heimatgemeinde des Ehegatten, Freunde) und W. nur der Arbeitsort ist.
2. Familienheimfahrten:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Da wie in Pkt 1 der BE ausgeführt, die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, können auch keine Aufwendungen für Familienheimfahrten anerkannt werden.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | doppelte Haushaltsführung Unzumutbarkeit Wegverlegung Familienheimfahrten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at