Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.11.2005, RV/1865-W/05

Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , W.P. , 1160 Wien, LStr, vertreten durch Dkfm. Dr. Walter Kristen, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1130 Wien, Lainzer Straße 35, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist von Beruf Musiker und erzielte im Jahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis mit dem ÖB in Höhe von S 394.524 und den W.P. in Höhe von S 445.116 (Summe 949.839 d. s. 74,86 % der Gesamteinkünfte), sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus der Verwertung von Urheberrechten (Tantiemen von Rundfunk und Fernsehen) in Höhe von S 318.905,51 (entspricht einem Anteil von 25,14 % von den Gesamteinkünften).

In der vom Bw. übermittelten Einnahmen - Ausgabenrechnung erklärt der Bw. unter anderem Ausgaben für:

Mit ergeht ein Ersuchen um Ergänzung, in welchem der Bw. ersucht wird, eine Bestätigung des Dienstgebers bezüglich der als steuerfreie Bezüge erklärten Beträge gem. § 26 EStG in Höhe von S 60.063 nachzureichen. Weiters werde der Bw. ersucht, Belege betreffend Arbeitskleidung, Kassetten und CD´s nachzureichen, sowie den Zusammenhang der erklärten Betriebsausgaben mit den selbständigen Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten zu erklären.

Dazu teilt der Bw. mit Schreiben vom mit:

"Die steuerfreien Bezüge gem. § 26 EStG auf Grund der nichtselbständigen Tätigkeit betreffen hauptsächlich Auslandsreisen sowie die Aufwendungen bei den Salzburger Festspielen. Eine Rücksprache beim Dienstgeber hat ergeben, dass sich das Sekretariat der W.P. infolge der dadurch verursachten erheblichen Verwaltungsaufwendungen außerstande sieht, eine Bestätigung über einen detaillierten Auslagenersatz vorzulegen.

Die Belege betreffend die Arbeitskleidung, Kassetten und CD´s liegen bei. Bei den geltend gemachten Betriebsausgaben handelt es sich um solche, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen; diese Vorgangsweise steht im Einklang mit der kürzlich stattgefundenen Betriebsprüfung.

Bezüglich des Zusammenhanges der Betriebsausgaben mit der Verwertung von Urheberrechten wird auf die kürzlich stattgefundene Betriebsprüfung verwiesen. Hierbei wurde der Sachverhalt im Detail erläutert. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird gebeten, von der nochmaligen Darlegung der bereits ausführlich erläuterten Gegebenheiten abzusehen.

An Belegen werden vom Bw. vorgelegt:

An Belegen betreffend Arbeitskleidung werden vorgelegt:

Im Bescheid vom betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1997 wurde die vom Bw. unter Werbungskosten erklärte Arbeitsbrille in Höhe von S. 3.554 als außergewöhnliche Belastung qualifiziert.

In der gesondert übermittelten Bescheidbegründung zum Bescheid vom wird der Bw. darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Finanzamtes Aufwendungen für Fahrtkosten, Reisekosten und Km-Gelder im vorliegenden Fall nicht abzugsfähig seien.

§ 20 EStG besage, dass Ausgaben für die Lebensführung auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und diese zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis gehören die Anschaffungskosten für Tonträger (Kassetten und CD´s) zu den Kosten der Lebensführung und seien daher weder als Betriebsausgabe, noch als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich dabei um nicht typische Berufskleidung, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handle, die vom Steuerpflichtigen überdies privat genutzt werden könne, führen selbst dann nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde. Die Aufwendungen für Hemden, Krawatten, Schuhe, Mantel u. ä.) seien daher nicht abzugsfähig.

Der Bw. erhebt mit das Rechtsmittel der Berufung:

"Der Einkommensteuerbescheid weicht von der eingereichten Einkommensteuererklärung in einigen Punkten ab. Die Abweichungen sind ungerechtfertigt. Die Abweichung von der eingebrachten Einkommensteuererklärung ist unverständlich, da über die Kalenderjahre 1994 bis 1996 im vergangenen Jahr eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, bei welcher ausführlich der Sachverhalt gewürdigt wurde. Aus den in der Bescheidbegründung angeführten Punkten wurde jedenfalls in der Betriebsprüfung durch den Betriebsprüfer nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes keine Beanstandung erhoben. Dies aus der Tatsache, dass für einen Musiker, im gegenständlichen Fall ein Mitglied der W.P. mit überdies Personalvertretungsfunktion, ein anderer Sachverhalt gegeben ist.

1. Kilometergelder, Fahrt- und Reisekosten:

Die Begründung des Bescheides ist schon in ihrer Diktion unrichtig. wie aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung ersichtlich ist, wurde bei den geltend gemachten Betriebsausgaben eine Aufteilung auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anteil 74, 86 %) und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorgenommen. Es ist daher die Begründung, "Kilometergelder, Fahrtkosten und Reisekosten sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgabe abzugsfähig, da die selbständigen Einkünfte (Tantiemen aus ihrer Tätigkeit als Musiker) im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren nichtselbständigen Einkünften stehen", unverständlich. Naturgemäß stehen die Einkünfte in einem Zusammenhang. Es ist auch unbestritten, dass Reisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder bezahlt werden. Die Behörde übersieht, dass nennenswerte zusätzliche Fahrten, für welche keine Reisewegsvergütungen gezahlt werden, anfallen. Dies ist namentlich bei Aufnahmen für Platten, CD´s und anderen Tonträgern der Fall. Die Behörde hat in diesem Punkt jedenfalls ihre amtliche Ermittlungspflicht verletzt. Die getätigten Fahrten können jederzeit nachgewiesen werden. Ein Zusammenhang mit den Vergütungen gemäß § 26 EStG besteht nicht.

Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten W.P. wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () verwiesen, wonach es beim Vorliegen eines zweiten Dienstverhältnisses zulässig ist, die durch dieses zweite Dienstverhältnis bedingten zusätzlichen Reisekosten im Wege von Kilometergeldern geltend zu machen. Diesbezüglich wurde der Sachverhalt und die Rechtslage im Zuge der Betriebsprüfung erörtert und von der Behörde anerkannt.

2. Ausgaben der Lebensführung:

Es ist richtig, dass Ausgaben für die Lebensführung auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dieser Satz bedarf allerdings einiger Erläuterung. Eine Person, deren Berufstätigkeit ausschließlich in der Mitwirkung in einem der führenden, wenn nicht besten Orchester der Welt besteht, ist naturgemäß veranlasst, sich mit vielen Interpretationsmöglichkeiten eines Werkes vertraut zu machen. Es ist für einen Laien völlig unsinnig, mehrere Aufnahmen ein und desselben Werkes anzuschaffen, wenn nicht die vielschichtigen Interpretationen für die Darstellung des Werkes von Bedeutung sind. Gerade mit diesem Sachverhalt hat sich die Betriebsprüfung ausführlich auseinandergesetzt. Der Verstoß gegen den Grundsatz der amtlichen Ermittlungspflicht in diesem Punkt bringt für den Steuerpflichtigen erhebliche vermeidbare Verwaltungsaufwendungen mit sich, die überdies mit Kosten verknüpft sind. Im Zusammenhang sei nur am Rande angemerkt, dass auch Ausgaben für Notenmaterial nicht anerkennt wurden.

3. Arbeitskleidung:

Den Ausführungen hinsichtlich Abeiskleidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Im gegenständlichen Fall liegt allerdings ein so atypisch überhöhter Bekleidungsaufwand vor, welcher mit den ständigen Auftritten in überheizten, schlecht gelüfteten Konzertsälen verbunden ist. Die Behörde wird eingeladen zu bedenken, dass bei Konzerten in anderen Ländern - die W.P. nehmen mehrfach jährlich Tourneen insbesondere auch in tropischen Ländern vor - extreme klimatische Zustände herrschen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Arbeitskleidung im weitaus überwiegenden Maße um für Konzertauftritte vorgeschriebene Kleidung (Stresemann, Frack, etc.) handelt, wobei nach allgemeinen Bekleidungsgrundsätzen wohl kaum ein Bürger für sich behaupten wird, mehrere Garnituren dieser Kleidungsstücke für private Unterhaltungen (Bälle) pro Jahr anzuschaffen. Selbst wenn die Behörde im Einzelfall vermeint, einzelne Ausgaben nicht anzuerkennen so ist die Vorgangsweise, sämtliche diesbezügliche Ausgaben auszuscheiden, jedenfalls überschießend und rechtswidrig.

Trotz der unverständlichen Vorgangsweise der Behörde ist der Abgabepflichtige zur Vermeidung zusätzlicher Verfahrenskosten bereit, hinsichtlich einzelner als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemachter Beträge eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Dies jedoch nur aus verfahrensökonomischen Gründen und der Tatsache, dass es möglicherweise im Einzelfall nicht genau abgrenzbar ist, welcher Sphäre die eine oder andere Ausgabe zuzuordnen ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. 2004/13/0163 den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. RV/2247-W/02 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und dabei ausgeführt, dass die vom Bw. geltend gemachten Kosten eines für das häusliche Üben genutzten Arbeitszimmers im Wohnungsverband mit der Begründung als abziehbar zu beurteilen sind, als der Mittelpunkt der Tätigkeit für einen Berufsmusiker nach der Verkehrsauffassung typischerweise in seinem Arbeitszimmers liegt, und das Üben nicht nur der Erhaltung der eigenen Fertigkeit dient, und somit als berufliche Tätigkeit einzustufen ist.

Als Begründung verweist der Gerichtshof auf das mit gleichem Tag ergangene Erkenntnis 2001/13/0241, wodurch sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdegründen als entbehrlich erwies.

Im Erkenntnis vom , Zl. 2001/13/0241 hat der Gerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0052 zur (selbständigen) Tätigkeit einer Konzertpianistin ausgeführt, dass die darin vertretene Sichtweise auch auf einen Klarinettist in einem Symphonieorchester (Erkenntnis vom , 2000/14/0150) übertragen wurde.

In all diesen Erkenntnissen hat der Gerichtshof somit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Tätigkeit des "Übens und Probens" eines Künstlers nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programms für ein konkretes Konzert erschöpft, sondern ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes erfordert, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Solcherart ist der Mittelpunkt der Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung an einem Ort anzunehmen, an dem er die überwiegende Zeit an seinem Instrument verbringt, also im Arbeitszimmer gelegen.

Die anteiligen Kosten des Arbeitsraumes werden somit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als abzugsfähig anerkannt.

Weiters strittig ist 1., ob bürgerliche Kleidung zum Abzug als Werbungskosten berechtigen oder nicht, 2., ob die Anschaffung von CD und Kassetten als Werbungskosten abzugsfähig sind, oder der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, 3., über das Ausmaß der gem. § 26 EStG berücksichtigten Aufwendungen, Fahrtkosten im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig sind, oder nicht.

Der unabhängige Finanzsenat nimmt den aufgrund des Aktenmaterials (und der aufgrund der Betriebsprüfung der Vorjahre getätigten Ermittlungen) den in den Entscheidungsgründen wider gegebenen Sachverhalt aufgrund nachfolgend wider gegebener Erwägungen als erwiesen an und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde.

Gem. § 16 Abs. 1 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (W.P., ÖB ).

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

1. objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und

2. subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

3. nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.

Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich.

Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ().

Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendung objektiv sinnvoll ist ().

Eine Bestätigung des Arbeitsgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist daher keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Umgekehrt erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht notwendigerweise dadurch Werbungskostencharakter, dass sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers getätigt werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann ().

Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.

§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als zwischen Werbungskosten und Lebenshaltungskosten ().

Bei den in § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet ist.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat klarstellende Bedeutung. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung steht, kann abgezogen werden. Auch die für die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels Veranlassungszusammenhangesmit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. ).

Unter das Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung u. Ä.), sondern auch Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge u. Ä.), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte usw.).

Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit. a EStG 1988, doch ist die genaue Zuordnung eines Aufwandes zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in beiden Fällen der Aufwand nicht abzugsfähig ist (vgl. ).

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch dem Beruf dienen. Aufteilungsverbot:

Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.

Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise Haushaltsmaschinen und -geräte undGeräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen (Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder, Sportgeräte usw.), gilt aber gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie sie im Rahmen der Lebensführung üblich sind.

In der Regel wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl. ). Diese Betrachtung darf nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt werden (). Auch wenn die Vermutung bei derartigen Wirtschaftsgütern dafür spricht, dass sie dem privaten Bereich angehören, besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.

Radio: ist grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen bei ausschließlicher betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch für Fernseher). Ein Radio im Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors für Musik ist der Lebensführung zuzurechnen (), ebenso die Rundfunkgebühr (und die Stereoanlage) bei einem Musiklehrer (). Autoradios sind grundsätzlich nicht absetzbar ().

Stereoanlage, HIFI-Anlage: Aufwendungen für eine Stereoanlage sind Kosten der privaten Lebensführung und als solche - auch z. B. bei einem Musiklehrer - nicht abzugsfähig (; ).

Tonträger: Schallplatten und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen, sind nicht abzugsfähig (; ).

Das Wesen des Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.

Bei den vom Bw. begehrten Werbungskosten (CD)


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handelt es sich um Ausgaben, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung vermuten lassen. Nach dem im Steuerrecht zu beachtenden Aufteilungsverbot sind Aufwendungen oder Ausgaben, welche eine betriebliche Veranlassung und eine private Veranlassung vereinen, also gemischt veranlasste Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (; ; ).

Schallplatten und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen, sind entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht abzugsfähig (; ) zu beurteilen. Dies zeigt sich auch an den beiden CD mit Entspannungstexten (Hypnose 1 und 2). Wenn auch die angestrebte Wirkung der Entspannung für das Berufsleben des Bw. dienlich sein kann, wird damit doch typischerweise ein Bedürfnis befriedigt, welches auch die Privatsphäre des Bw. berührt, und somit ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung vermuten lässt.

Der Bw. begehrt diese Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben auch mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit vielschichtiger Interpretationen ein und desselben Werkes. Dazu wird ausgeführt, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ein derart spezialisiertes und interessiertes Publikum in der Regel ebenso über umfangreiches Aufzeichnungsmaterial (CD, Kassetten, Schallplatten, DVD, usw.) verfügen wird, um eben die vom Bw. dargebotenen speziellen Leistungen auf dem Gebiet der Musik entsprechend würdigen zu können. Mit der Anschaffung von Werken klassischer Musik wird daher einen Teil des Kulturlebens wieder gegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise auch die Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen.

Der Bw. hat im Jahr 1995 eine Stereoanlageim Wert von S 158.533,33 (Nutzungsdauer 5 Jahre) angeschafft. Diesbezüglich erschienen der Betriebsprüfung die Darstellung des Bw., dass Musiker ihren "Part" oft alleine zu Hause einstudieren, und der Bw. für das WS die Aufgabe übernommen habe, "längst vergessene und wieder entdeckte" Aufnahmen auf ihre kommerzielle Verwertbarkeit zu prüfen, glaubhaft, weshalb von einer fast ausschließlichen beruflichen Nutzung dieser Investition ausgegangen wurde.

Dazu wird ausgeführt, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates Aufwendungen für eine Stereoanlage Kosten der privaten Lebensführung sind und als solche (; ) als nicht abzugsfähig gelten.

Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig.

Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.

Hifi-Anlagen dienen, nach ihrer objektiven Beschaffenheit, im Allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten Lebensführung dar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 68 zu § 16 und die dort angeführten hg Erkenntnisse zu Fernseh-, Film-, Radio- und Videogeräten). Dafür aufgewendete Beträge sind nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, dass das Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird (beispielsweise das Fernsehgerät in der Gaststube des Restaurants). Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Margreiter, Das Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1/84, 3 und 9).

Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der vom Bw. angeschafften Stereoanlage die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (vgl. Erkenntnis v. , Zl. 90/13/0291).

Wie der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom , 97/15/0142) ausgeführt hat, wird damit jedenfalls ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Nun hat der Bw. in der Berufung vor allem ausgeführt, dass infolge der hohen musikalischen Ansprüche im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben wären.

Es sei für einen Laien völlig unsinnig, mehrere Aufnahmen ein und desselben Werkes anzuschaffen (so die Ansicht des Bw.). Entscheidend wären die vielschichtigen Interpretationen für die Darstellung eines Werkes. Dazu wird vom unabhängigen Finanzsenat die Auffassung vertreten, dass gerade die hohe künstlerische Leistung des Bw. ein spezielles Publikum anspricht, welches ebenso über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, um eben diese besonderen Leistungen wahrnehmen zu können. Derartig gebildetes Publikum verfügt in der Regel ebenso über mehrere Interpretationen ein und desselben Werkes, und in der Regel ebenso über Musikanlagen, welche sich in Folge der hohen Anschaffungskosten für die Widergabe besonderer Musikalischer Werke eignen.

Auch die Eintrittspreise derartiger Darbietungen bewegen sich in einem Ausmaß, welches überwiegend ein durchaus spezialisiertes, interessiertes und fachlich qualifiziertes wohlhabendes Publikum anspricht. Es wird damit also ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Wenn der Bw. die Auffassung vertritt, dass die berufliche Veranlassung der Anschaffung einer Musikanlage im gehobenen Preissektor mit hoher Klangauflösung begründet werden kann, wird dazu bemerkt, dass es in breiten Bevölkerungskreisen üblich geworden ist, Anschaffungen im Bereich von Stereoanlagen (Hifi-Geräte) zu tätigen, welche weit über die Bedürfnisse eines "Durchschnittsverbrauchers" hinaus gehen. Diese Ausgaben zählen zu den Kosten der Lebensführung.

Die Verwendung der Stereoanlage und der umfangreichen Tonträgersammlung ist nach den obigen Ausführungen als Teil der privaten Lebensführung des Bw. anzusehen.

Arbeitskleidung:

Wie der Bw. in seiner Berufung ausführt, habe es sich bei der vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für Arbeitskleidung im weitaus überwiegenden Maße um Kleidung gehandelt, welche für Konzertauftritte vorgeschrieben sei (Stresemann, Frack etc.). Der Bw. räumt allerdings auch ein, dass es möglicherweise im Einzelfall nicht genau abgrenzbar wäre, welcher Sphäre die eine oder andere Ausgabe zuzuordnen sei.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wie aus den dem Finanzamt übermittelten Rechnungen ersichtlich ist, handelt es sich dabei um bürgerliche Kleidung. Wenn in der Berufung darauf hingewiesen wird, dass bei Konzerten in tropischen Ländern extreme klimatische Zustände herrschen, die höhere Ausgaben bei der Bekleidung erforderlich machen, wird dazu ausgeführt, dass die W.P. Konzerte in allen Ländern der Welt (und nicht nur in tropischen Ländern) veranstalten.

Der Bw. führt in der Berufung aus, dass er wohl kaum mehrere Garnituren der im Jahre 1997 angeschafften Kleidung für private Unterhaltung (Bälle) benützen wird können. Dazu wird ausgeführt, dass nicht die tatsächliche Nutzung der Kleidungsgegenstände für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit entscheidend ist, sondern eine mögliche private Nutzung bereits für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten schädlich ist. Bei den vom Bw. vorgelegen Rechnungen handelte es sich überdies um solche für Kleidung, welche einer privaten Nutzung zugängig sind. Weshalb es nicht möglich sei, die hier angeschafften Bekleidungsgegenstände wie Hose, Hemd, Mantel und Schuhe privat zu nutzen erscheint nicht glaubhaft.

Der Bw. weist weiters auf einen atypisch erhöhten Bekleidungsaufwand (in Summe S 18.500,50) hin, welcher durch ständigen Auftritten in überheizten schlecht gelüfteten Konzertsälen zurückzuführen ist. Dazu wird ausgeführt, dass wenn der Bw. sich im berufungsgegenständlichen Jahr Kleidungsstücke wie einen Mantel, zwei Sakkos, zwei Hosen und Hemden, eine Krawatte angeschafft hat, daraus der überhöhte Bekleidungsaufwand nicht abgeleitet werden kann. Ein derartiger Bekleidungsaufwand wird wohl auch bei anderen Berufsgruppen mit ähnlicher Einkommensstruktur vorzufinden sein.

Für das berufungsgegenständliche Jahr wurden für den Bw. S 60.063 aus beiden Dienstverhältnissen gem. § 26 EStG als nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörend berücksichtigt.

Werbungskosten aus dem Titel "Reisekosten" liegen nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten allgemeiner Art), Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungsaufwand in Betracht. Ersätze, die der Arbeitgeber gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 leistet, vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand.

Auch wenn die Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe soweit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Sätze nicht übersteigen, kann es bei der Abgeltung in Form von Pauschalsätzen nicht dazu kommen, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo nach dem äußeren Anschein Aufwendungen des Arbeitnehmers gar nicht anfallen.

Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (). Da sie aber in der Regel in Verbindung mit Reisekosten anfallen, werden sie in diesem Zusammenhang angeführt.

Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob das genannte Erfordernis einer Reise erfüllt ist, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten dar. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. ). Benützt der Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.

Die Benutzung eines Kfz muss nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des Kfz auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (). Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe ). Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.

In der Einnahmen- Ausgabenrechung des Bw. wurden an Kilometergelder und Fahrtkosten (S 11.460) sowie die Reisekosten (S 3.910) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aus der Verwertung von Urheberrechten berücksichtigt, welche dann mit Hilfe eines Einnahmenschlüssels zu 74,86 Prozent den Werbungskosten des Bw. aus beiden nichtselbständigen Tätigkeiten (W.P. , und ÖB ) zugeordnet wurden. In der Berufung wird dazu vorgebracht, dass "nennenswerte zusätzliche Fahrten, für welche keine Reisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder bezahlt werden angefallen seien". Dies sei namentlich für Aufnahmen für Platten, CD´s und andere Tonträger der Fall, und könne für das berufungsgegenständliche Jahr auch nachgewiesen werden. Ein Zusammenhang mit den Vergütungen des § 26 EStG bestehe nicht. Bei Vorliegen eines zweiten Dienstverhältnisses sei es zulässig, die durch dieses zweite Dienstverhältnis bedingten zusätzlichen Reisekosten im Wege von Kilometergeldern geltend zu machen. Eine Bestätigung über den detaillierten Auslagenersatz bezüglich der getätigten Auslandsreisen und der Aufwendungen bei den SF (W.P. ) sehe sich der Bw. nicht im Stande vorzulegen. Dies in Folge des dadurch verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwandes. Die Behörde habe aber "jedenfalls ihre amtliche Ermittlungspflicht verletzt". Die Betriebsprüfung des Vorjahres habe diese Position geprüft sowie die Rechtslage im Vorjahr erörtert und die diesbezüglichen Aufwendungen anerkannt.

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige daher Fahrtkosten, Tagesgelder und Nächtigungsgelder nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bezüglich der Vergütungen gemäß § 26 EStG wurde vom Bw. vorgebracht, für Aufführungen mit den W.P. im Jahre 1997 eine Reisetätigkeit entfaltet zu haben, eine exakte Darstellung der diesbezüglichen Ausgaben wäre aber mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Weiters habe der Bw. entsprechende Fahrten zwecks Aufnahme von Platten und CD´s unternommen. Die Betriebsprüfung habe diesen Sachverhalt und die Rechtslage im Rahmen einer Prüfung der Vorjahre erörtert und die diesbezüglichen Ausgaben in den Vorjahren anerkannt. Aus diesem Grunde sieht sich der unabhängige Finanzsenat dazu veranlasst, den Ausführungen des Bw. auch für das Jahr 1997 Glauben zu schenken, und die diesbezüglichen Ausgaben für das Jahr 1997 anzuerkennen.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a Aufwendungen oder Ausgaben wie im vorliegenden Fall ein Mantel, Hosen, Hemden, Krawatte (im Ausmaß von S 18.500,50) nicht mit der Begründung des "atypisch erhöhten Bekleidungsaufwandes" (Einkommen des Bw. aus NSA i. H. v. S. 949.839,00) als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern als bürgerliche Kleidung zu qualifizieren sind.

Tonträger d. h. Schallplatten, Kassetten, CD (darunter zwei CD mit Entspannungstexten), auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen (; ), steuerlich nicht abzugsfähig sind, da es sich dabei um Ausgaben handelt, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung vermuten lassen (Aufteilungsverbot).

Mit der Anschaffung von Werken klassischer Musik wird auch ein Teil des Kulturlebens wieder gegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Aufwendungen für die Anschaffung einer Hifi Anlage im Wert von S 158.533,33 (vgl. ; bei einem Musiklehrer) sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind. (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988). Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen in der Regel solche der privaten Lebensführung dar (vgl. Quantschnigg /Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 68 zu § 16 und die dort angeführten Erkenntnisse zu Fernseh-, Film-, Radio- und Videogeräten). Dafür aufgewendete Beträge sind nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, dass das Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird, wie beispielsweise das Fernsehgerät in der Gaststube des Restaurants.

Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen.

Aufwendungen oder Ausgaben der bürgerlichen Kleidung (Mantel, Hosen, Hemden, Krawatte):

Wenn der Bf. davon spricht, dass mehrere Kleidungstücke gleicher Art, wie Frack und Stresemann vom Bf. angeschafft worden seien, deren steuerlich Abzugsfähigkeit gegeben sein müsse, wird darauf hingewiesen, das es sich bei den in der Berufungsentscheidung nicht zum Abzug zugelassenen Kleidungsstücke um einen Mantel, zwei Sakkos, zwei Hosen und Hemden, sowie eine Krawatte gehandelt hat.

Auch wird darauf hingewiesen dass der Bf. in der Berufung ausgeführt hat, dass es "möglicherweise im Einzelfall nicht genau abgrenzbar ist, welcher Sphäre die eine oder andere Ausgabe zuzuordnen ist" (siehe Seite 3, 2. Absatz der Berufung). Die Geltendmachung von Aufwendungen welche die Lebensführung betreffen erfordern jedoch eine exakte Zuordenbarkeit, da anderenfalls die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung gegeben ist.

Parteiengehör:

Weiters wird bemerkt, dass den Ausgaben der Lebensführung, sowie den Ausgaben für die so genannte bürgerliche Kleidung, durch das Finanzamt die Anerkennung versagt blieb (siehe: Bescheid des Finanzamtes vom mit gesondert übermittelter Bescheidbegründung). Bereits im Vorhalt vom (siehe Ersuchen um Ergänzung vom ) wurde der Bf. ersucht, Belege betreffend Arbeitskleidung, Kassetten, CD nachzureichen. In der Vorhaltsbeantwortung vom (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ) nahm der Bw. dazu Stellung und übermittelte die diesbezüglichen Belege (siehe Kopie der Rechnungen der vom Finanzamt im Bescheid vom nicht anerkannten Aufwendungen). In der dem Bw. gesondert übermittelten Bescheidbegründung des Finanzamtes vom nahm das Finanzamt zur rechtlichen Beurteilung der strittigen Ausgaben (Kassetten, CD, Tonträger, Kleidung (Hemden, Krawatte, Schuhe, Mantel) Stellung. Im Zuge des Berufungsverfahrens hatte der Bw. die Möglichkeit diesbezüglich Einwendungen zu erheben. Dieses Recht nahm der Bw. auch wahr. Die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen wurden in der Berufungsentscheidung einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Dem Recht auf Parteiengehör wurde im Verwaltungsverfahren somit Rechnung getragen. Weitere Erhebungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von CD, oder Nachforschungen hinsichtlich der Bekleidungsgegenstände erscheinen, bei der vorliegenden Sachlage, entbehrlich.

Mit wurde seitens des Finanzamtes eine Betriebsprüfung zur Klärung der Frage des Arbeitszimmers, sowie der im Anlagenverzeichnis aufscheinenden Hifi. - Anlage angeregt (siehe Anregung des Finanzamtes zur Durchführung einer Betriebsprüfung vom ). Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht (siehe Bericht der Betriebsprüfung über das Ergebnis der Aufzeichnungen vom Auftragsbuchnummer 102011/99) ersichtlich ist, hat im Zeitraum vom bis am Wohnort des Bf. eine Betriebsprüfung stattgefunden. In dieser wurde der Bereich Hifi. - Anlage von der Betriebsprüfung einer rechtlichen Beurteilung unterzogen (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Aktenverzeichnis der Betriebsprüfung vom betreffend die Stereoanlage).

Ein Vorbringen, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, erscheint als nicht gerechtfertigt, zumal der Bw. mehrmals die Möglichkeit hatte zu den strittigen Fragen Stellung zu nehmen, und von diesem Recht auch ausführlich Gebrauch gemacht hat (siehe oben).

Weiters wurde dem Parteiengehör auch durch Abhaltung einer Betriebsprüfung zu diesem Thema (Stereoanlage, Arbeitszimmer) Rechnung getragen. Darüber hinausgehende Ermittlungen erschienen als entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich und wurde in der Berufung auch nicht ausgeführt, welche weiteren Erhebungen der Bw. noch für notwendig erachtet hätte, den vorliegenden Sachverhalt noch umfangreicher zu ermitteln.

Nachforschungen darüber, ob in fremden Ländern, unter anderen klimatischen Verhältnissen, eine höhere Anschmutzung, beispielsweise durch Schweiß gegeben ist, erscheinen schon deswegen entbehrlich, da es wohl unstrittig ist, dass bei höheren Temperaturen eine höhere Anschmutzung gegeben sein wird.

Diese war jedoch im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, denn bei der Beurteilung, ob ein Kleidungsstück beruflich oder privat genutzt wird (werden kann), ist es nicht entscheidend, ob die private Nutzung tatsächlich erfolgt ist, und unter welchen klimatischen Verhältnissen dies erfolgt, alleine die Möglichkeit der privaten Nutzung der Kleidungsgegenstände reicht aus, für die betriebliche Geltendmachung einen schädlichen Faktor darzustellen. Auf die tatsächliche Nutzung und unter welchen klimatischen Verhältnissen dies geschieht, kommt es dabei nicht an.

Schließlich ist auch zu bedenken, dass für den Bw., der aufgrund der gehobenen gesellschaftlichen Stellung, bürgerliche Kleidung gehobener Qualität erwirbt, diese auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit nutzen wird können. Schließlich hat der Bw. in der Berufung dazu selbst ausgeführt, "dass es für ihn möglicherweise im Einzelfall nicht genau abgrenzbar ist, welcher Sphäre die eine oder andere Ausgabe zuzuordnen ist" (Pt. 3 2. Absatz der Berufung vom ). Wenn dies aber nicht genau abgrenzbar ist, zeigt sich eben, dass es diesen Ausgaben an der ausschließlichen beruflichen Veranlassung mangelt, und dass ersichtlich ist, dass eine Privatnutzung tatsächlich erfolgt ist (bzw. erfolgen könnte). Für das Jahr 1997 nun nachträglich festzustellen, welcher Abnutzung einzelne Kleidungsgegenstände beispielsweise aufgrund besonderer klimatischer Gegebenheiten ausgesetzt waren, ist ein Forderung, der tatsächlich nicht nachgekommen werden kann.

Wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Behörde ihre Entscheidung bezüglich des Arbeitszimmers und der Stereoanlage mit Ermittlungen begründet, die für die Jahre 1994 bis 1996 getroffen wurden, und dass die für diese Jahre getroffenen Ermittlungen nicht auch für das Folgejahr Geltung haben müssen wird dazu bemerkt, dass bei der Anschaffung der Stereoanlage und der Geltendmachung des Arbeitszimmers (Anschaffungskosten des Arbeitszimmers i. H. v. S 875.500), welche über die Nutzungsdauer (Stereoanlage Nutzungsdauer 4 Jahre, Arbeitszimmer Nutzungsdauer 50 Jahre) abgeschrieben werden, die Beurteilung der steuerlichen Geltendmachung für den Zeitpunkt der Anschaffung und Inbetriebnahme zu erfolgen hat, und die steuerlichen Auswirkungen über die Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer ihre Berücksichtigung finden.

Wenn der Bw. die Auffassung vertritt, dass ihm im Verlauf des Verfahrens nicht mitgeteilt wurde, dass der Betriebsausgabenabzug der gegenständlichen Positionen (Tonträger, Arbeitskleidung), strittig werden könnte,wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Finanzamtes in jede Richtung abgeändert werden kann.

Eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Unabhängigen Finanzsenat verletzt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates weder das Parteiengehör, noch stellt dies eine Verletzung des Grundsatz von Treu und Glauben dar. Wie im Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0142 (Nichtanerkennung der Aufwendungen für Stereoanlage, des Musik- und Notenmaterials) ausgeführt, hat der Bf., ein Musiklehrer, in der Beschwerde vorgebracht, dass die Aufwendungen hiefür in den Vorjahren anerkannt worden seien, eine Änderung in der Tatsachenebene sei nicht eingetreten, die zu treffenden Feststellungen seien "seit Jahren geprüfter und rechtlich gewürdigter Bestandteil der Erklärungen des Bf." Dem wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten, "dass die Rechtskraft von Bescheiden über die Veranlagungen des Bf. in vorangegangenen Jahren einer abweichenden Beurteilung im Streitjahr nicht entgegensteht. Der bescheidmäßige Abspruch erfolgte immer nur für ein bestimmtes Veranlagungsjahr und konnte schon daher zu keiner Bindung für die Folgejahre führen. Einer abweichenden Beurteilung in einem anderen Veranlagungsjahr steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Dieser besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 96/13/0090) nämlich nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsprechung einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit der Vorgangsweise herausstellt.

Das Abgehen von der bisherigen Verwaltungsübung bedeutet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt. Die behauptete jahrelange Anerkennung von Aufwendungen für die Stereoanlage, das Arbeitszimmer oder den Konzertflügen, durch die Abgabenbehörde, stehen daher einer abweichenden Beurteilung für ein anderes Veranlagungsjahr nicht entgegen".

Die Werbungskosten für das Jahr 1997 werden wie folgt berechnet:

Betriebsausgaben / Werbungskosten lt. Bw.: S 197.023,95 / S 147.492,13 (d. s. 74,86 %).

Änderungen lt. BE:


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Position
Anmerkung
in S
Arbeitskleidung
22.908,51
Kassetten, CD
7.260,00
Abschreibung: ( lt. Bw. 63.276,00)
Stereoanlage
39.633,00
SUMME
69.801,51

Betriebsausgaben / Werbungskosten lt. BE: S 127.222,44 / S 95.238,72 (d. s. 74,86 %).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Stereoanlage
Tonträger
Arbeitskleidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at