Matratzen stellen keine Hilfsmittel und keine außergewöhnliche Belastung dar
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S. G., geb. xx.xx.xxxx, 0001 D, D00, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte neben Sonderausgaben im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom für das Jahr 2007 als außergewöhnliche Belastung unter Kennzahl 476 nicht regelmäßig anfallende Ausgaben für Hilfsmittel in Höhe von 2.583,- € sowie Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 265.- € geltend. Weiters gab der Bw als Grad der Behinderung 40% an und beantragte dafür den pauschalen Freibetrag.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw ersucht, sämtliche Belege und Rechnungen der beantragten Aufwendungen abzüglich der erhaltenen Ersätze nachzureichen.
Im Akt liegen auf: Eine Rechnung der Firma Leiner, ausgestellt auf den Namen des Bw, mit Rechnungsdatum vom und der Nr. 1140440046 mit einer Tempur Royal Matratze im Betrag von 1.283,- € und 1 Matratze Austroflex AFX EMC Star Med im Betrag von 870,- € = insgesamt 2.153,- €. Eine weitere Rechnung der Firma Leiner, ausgestellt auf den Namen des Bw, mit Rechnungsdatum vom und der Nr. 1140441640 mit einer Tempur Royal Matratze im Betrag von 1.283,- €.
Ein Prospekt der Fa. Tempur mit den Vorteilen der Tempur Matratzen lautet:
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Mit Einkommensteuerbescheid vom anerkannte das Finanzamt ein Viertel der Sonderausgaben, den Freibetrag mit 99,- € und Kosten der Heilbehandlung mit 265,- €. Die Aufwendungen für das Matratzenset wurden nicht berücksichtigt, da diese Kosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , erhob der Bw Berufung mit folgender Begründung:
"Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom Berufung ein.
In der Begründung (Blatt 2) wurde mir mitgeteilt, dass das Matratzenset keine außergewöhnliche Belastung darstellt und somit nicht berücksichtigt wird.
Tatsächlich handelt es sich um zwei orthopädische Matratzen in unterschiedlichen Härtegraden, die mir vom Hausarzt sowie vom Facharzt für Orthopädie empfohlen wurden.
Aufgrund meiner mittlerweile zahlreichen Bandscheibenvorfälle, verbunden mit starken Schmerzen, tragen diese Matratzen einen wesentlichen Beitrag zur Schmerzlinderung bei, sodass ich seit Verwendung dieser Matratzen einigermaßen schlafen kann.
Ich bitte daher um neuerliche Prüfung."
Mit Vorhalt vom verlangte das Finanzamt vom Bw die Vorlage der Rechnung der Matratze. Weiters wurde die Frage gestellt, ob die Matratze von einem Arzt verordnet wurde und wenn ja, solle die Verordnung beigelegt werden.
Mit handschriftlichem Text auf dem Vorhalt vom schrieb der Bw Folgendes: " Keine Verordnung! Lediglich Empfehlung der Ärzte."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Antrag des Bw wie folgt abgewiesen: "Die Aufwendungen für die Matratzen sind nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese ärztlich verordnet wurden. Eine ärztliche Empfehlung ist keine die Zwangsläufigkeit der Verwendung bescheinigende ärztliche Verordnung."
Mit Schreiben vom stellte der Bw einen Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies wie folgt:
"Unter "Ergänzungspunkte" dieses Schreibens wurde mir mitgeteilt, dass ich die Rechnungen der Matratzen beibringen soll, die ich am samt Prospekt (!) persönlich eingebracht habe.
Überraschend und völlig unverständlich war für mich die Begründung im Schreiben vom (Berufungsvorentscheidung).
Darin wurde mir mitgeteilt, dass die Aufwendungen für die Matratzen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn diese ärztlich verordnet wurden. Laut Facharzt sowie behandelndem Hausarzt mit denen ich darüber gesprochen habe, wäre so eine Verordnung völliger Unsinn, weil die Fa. Leiner, bei der ich diese Spezialmatratzen gekauft habe, keine Verordnungsscheine annimmt bzw. keine Verrechnung mit der Krankenkasse durchführt.
Außerdem habe ich mich vor Abgabe der Rechnungen und Prospekte (am ) bei der Finanz-Hotline (0810/221100) ausführlich darüber informiert und es wurde mir bestätigt, dass in diesem Fall keine (!) Verordnung erforderlich sei. Lediglich die Rechnungen sind vorzulegen, die ich wie bereits angeführt, am beim FA-Vöcklabruck abgegeben habe.
Selbstverständlich bin ich gerne bereit, Ihnen - falls benötigt, ärztliche Gutachten sowie Befunde über meine Bandscheibenprobleme zur Verfügung zu stellen und diese nachzureichen."
Im Akt befindet sich eine fachärztliche Bestätigung ohne Datum der Ausstellung vom Facharzt für Neurochirurgie und Unfallchirurgie Dr.W. SB., Salzburg mit folgendem Inhalt:
"Herr S. befindet sich aufgrund seiner Erkrankung in meiner Behandlung. Herr S. leidet unter einem Bandscheibenvorfall in der Etage L4-L5 rechts.
Hierbei ist beim Schlafen die Positionierung der Wirbelsäule von großer Bedeutung, wobei in zunehmendem Alter die Beschwerden insbesondere von Sensibilitätsstörungen in den Armen und auch in den Beinen allmählich zunehmen. Hier ist die optimale Lagerung der Wirbelsäule von großer Bedeutung, wobei natürlich anzustreben ist, dass die Wirbelsäule weitgehend den anatomischen Gegebenheiten angepasst, gelagert wird. Hier ist besonders die Krümmung der Halswirbelsäule nach vorne, die Krümmung der Brustwirbelsäule nach hinten und die Krümmung der Lendenwirbelsäule wiederum nach vorne von entscheidender Bedeutung.
Aufgrund der technischen Ausstattung einer Tempur Matratze wird diese Anpassung, die auch naturgemäß durch das Körpergewicht entsprechend notwendig ist, weitgehend angeformt, sodass hier eine Grundvoraussetzungen für die Gegebenheit eines erholsamen Schlafes an die jeweiligen Bedingungen angepasst wird.
Aus diesem Grund ist die Benötigung einer Tempur Matratze aus neurochirurgischer Sicht dringend indiziert, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten."
Am sprach der Bw unter Vorlage seines Vorlageantrages beim Unabhängigen Finanzsenat vor, um seine Berufung zu urgieren und um baldige Erledigung zu ersuchen. Zu diesem Zeitpunkt war vom Finanzamt noch kein Vorlageantrag gestellt worden. Beim Vorlageantrag befand sich ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom , dass dem Bw ab der Anspruch auf eine Invaliditätspension unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität zuerkannt werde.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , übersandte das Finanzamt dem UFS den Vorlageantrag mit dem Hinweis, dass eine ärztliche Empfehlung keine die Zwangsläufigkeit der Verwendung bescheinigende ärztliche Verordnung sei.
Die vom Bw schon beim Finanzamt vorgelegte und nochmals mit Fax vom an den UFS übersandte fachärztliche Bestätigung vom Facharzt für Neurochirurgie und Unfallchirurgie, Dr.W. SB., Salzburg, enthält kein Ausstellungsdatum.
In einem Telefonat vom zwischen der Referentin des UFS und dem Bw gab dieser an: Er habe diese Bestätigung vom Facharzt ca. im Februar 2009 nach seiner Bandscheibenoperation (ca. im Jänner 2009) erhalten. Der Bw gibt weiters an, dass er im Jahr 2007 vor dem Kauf der Matratzen eine ärztliche Verordnung für eine Matratze gehabt habe. Er sei damals in ein Sanitätshaus gegangen, um sich über eine orthopädische Matratze beraten zu lassen. Dort habe die Verkäuferin diese Verordnung weggeworfen, weil die Gebietskrankenkasse für Matratzen für Erwachsene sowieso nichts bezahle.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Anschaffung von zwei Tempur Matratzen in unterschiedlichen Härtegraden, die dem Bw wegen seiner Bandscheibenvorfälle vom Hausarzt sowie vom Orthopäden empfohlen wurden, als nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel steuerlich berücksichtigt werden können.
Nicht strittig ist, dass der Bw unter einem Bandscheibenvorfall in der Etage L4-L5 rechts leidet. Er hat am eine Tempur Royal Matratze um 1.283,- € und eine Matratze Austroflex AFX EMC Star Med um 870,- €, zusammen 2.153,- €, von der Firma Leiner mit Rechnung / Lieferschein Nr. 1140440046 erworben. Weiters hat er am eine Tempur Royal Matratze um 1.283,- € ebenfalls von der Firma Leiner mit Rechnung / Lieferschein Nr. 1140441640 erworben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine ärztliche Verordnung für eine Matratze vorgelegen hat, da allgemein bekannt ist, dass von der Gebietskrankenkasse kein Kostenersatz für Matratzen bei Erwachsenen geleistet werde und auch im gegenständlichen Fall kein Ersatz geleistet wurde.
Festgestellt wurde, dass die Bestätigung des Facharztes für Neurochirurgie und Unfallchirurgie kein Ausstellungsdatum enthält und erst ca. 1 1/2 Jahre (ca. im Februar 2009) nach dem Kauf der Matratzen (im August 2007) ausgestellt worden ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, wie sich der vom Bw beantragte Betrag von 2.583,- € exakt zusammensetzt. Es wird davon ausgegangen, dass der Bw laut seinem Schreiben vom die Anerkennung der zwei Tempur Royal Matratzen mit unterschiedlichen Härtegraden in Höhe von jeweis 1.283,- €, insgesamt somit von 2.566,- € als Hilfsmittel bzw. als außergewöhnliche Belastung begehrte.
Der Ausdruck in der fachärztlichen Bestätigung " eine Tempur Matratze sei aus neurochirurgischer Sicht dringend indiziert", bedeutet, dass es ratsam erscheint so eine Matratze zu erwerben bzw. es sei aus medizinischer Sicht her angebracht, dies oder jenes zu tun. Diese ärztliche Bestätigung stellt nur eine Empfehlung dar, dass eben die Verwendung einer Tempur Matratze angeraten wird.
Festgestellt wurde, dass der Bw ab unbefristeten Anspruch auf eine Invaliditätspension hat.
Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden alle Unterlagen laut Veranlagungsakt des Finanzamtes und alle Unterlagen, die der Bw beim UFS eingereicht hat, verwendet.
Im Internet wurden unter der Webseite tempur.at und austro-flex.at die Art der Matratzen und allgemeine Informationen abgefragt.
Rechtlich ist auszuführen:
Grundsätzlich können Kosten der allgemeinen Lebensführung die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nicht mindern. Eine Ausnahme gibt es nur für außergewöhnliche Belastungen, die ihrer Art und Höhe nach atypisch sind und denen sich ein Steuerpflichtiger nicht entziehen kann und die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über einen Selbstbehalt hinaus tatsächlich mindern.
Die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung ohne Selbstbehalt wird für körperliche Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) von 25% gewährt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Letzteres ist insofern nur dann der Fall, wenn die Belastung den vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden gesetzlich vorgegebenen Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4)
§ 34 Abs. 2 EStG 1988: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
§ 34 Abs. 3 EStG 1988: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners hat und weder er selbst, noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Die Höhe des Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Gemäß § 35 Abs. 5 EStG können an Stelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden, wobei diese tatsächlichen Kosten gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt unter anderem, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Für den Berufungszeitraum ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 1998/91 idF BGBl II 2001/416, maßgeblich, deren § 1 Abs. 1 u.a. für durch eine eigene körperliche Behinderung verursachte Aufwendungen gilt. Mit dieser VO wurden weiterführende Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen getroffen.
In § 4 dieser VO wird normiert, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung in nachgewiesenem Ausmaß zu berücksichtigen sind. Dies nach § 1 Abs. 3 der Vorordnung ohne Kürzung um pflegebedingte Geldleistungen oder den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw im Einkommensteuerbescheid vom und mit Berufungsvorentscheidung vom entsprechend dem Grad seiner Behinderung im Ausmaß von 40% der pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv. 99,00 €, sowie ein Betrag für nachgewiesene Kosten iHv. 265,00 € gewährt, nicht aber die Aufwendungen für Matratzen iHv. 2.583,00 € im Jahr 2007.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Kosten einer Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, allenfalls Krankentransportkosten oder Fahrtkosten - jedenfalls Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen, die der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit dienen.
Hilfsmittel im Sinn der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Darunter fallen beispielsweise Badelifte, Blindenführhunde, Bruchbänder, Hörgeräte, Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle, Krücken, orthopädische Behelfe, Prothesen, Rollstühle und Stützapparate (Müller, Freibeträge für behinderte Kinder, SWK 8/1998, S. 239).
Auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen außergewöhnlich und zwangsläufig sind.
Die verfahrensgegenständlichen Matratzen können nicht unter den Begriff "Hilfsmittel" im Sinne des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, subsumiert werden.
Matratzen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und kein medizinisches Hilfsmittel.
Auch wenn eine Matratze nach dem individuellen Körpergewicht der darauf liegenden Person angeschafft wird, so gilt diese Spezifizierung einer Matratze sowohl für beeinträchtigte oder behinderte Menschen als auch für gesunde Personen. Dies stellt keine spezifische, ausschließlich auf die Bedürfnisse beeinträchtigter oder behinderter Personen abgestimmte Beschaffenheit dar. Solche Tempur oder Austroflex Matratzen werden auch von gesunden Menschen aus Gründen des Liegekomforts oder der Bequemlichkeit erworben. Aus der Produktinformation ist ersichtlich, dass sich diese Matratzen, insbesondere die Tempur Matratze, jedem Körper physiologisch anpassen und generell Druckschmerzen vermeiden helfen.
Betreffend die vorgelegte ärztliche Bestätigung ist festzuhalten, dass darin lediglich die Verwendung einer orthopädischen Matratze dringend angeraten, aber nicht angeordnet wird. Der Befundbericht stellt somit vielmehr eine Empfehlung als eine ärztliche Verschreibung dar.
Darüber hinaus wurde der Befundbericht des Arztes ca. im Februar 2009 dh erst 1 ½ Jahre nach der Anschaffung der Matratzen im August 2007 erstellt. Für den Nachweis der krankheitsbedingten Notwendigkeit einer solchen Anschaffung ist grundsätzlich erforderlich, dass ein Steuerpflichtiger ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest vorlegt. Das nach dem Kauf erstellte und vorgelegte privatärztliche Attest genügt den Anforderungen nicht.
Weiters geht aus dem Sachverhalt hervor, dass vom Sozialversicherungsträger keinerlei Ersatz geleistet wurde. Auch das ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um einen Heilbehelf im geforderten Sinne handelt.
Da die Matratzen nicht als Hilfsmittel einzustufen sind, kann noch geprüft werden, ob die Aufwendungen für diese Gegenstände nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden können.
Nach Lehre und Rechtssprechung sind als Belastung im Sinn des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Nur "verlorener Aufwand" ist berücksichtigungsfähig, soweit die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung" (vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 20 zu § 34).
Diese Gegenwerttheorie ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut nur eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat; unter diese Ausnahme fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch angeschafft werden (z.B. Seh- oder Hörhilfen) oder wegen ihrer speziellen Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden können (z.B. Rollstühle).
Da es sich bei den vom Bw angeschafften Matratzen jedoch um marktgängige, handelsübliche Produkte handelt, die auch bei gesunden Personen zur Steigerung des körperlichen Wohlbefindens beitragen können, trifft diese Ausnahme hier nicht zu.
Obwohl die vom Bw dargestellte und laut ärztlichem Behandlungsbericht bestätigte deutliche Linderung der Beschwerden durch die Verwendung der Matratzen nicht angezweifelt wird, ist aus den angeführten Gründen eine steuerliche Berücksichtigung der hierfür getätigten Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG nicht möglich.
Es wird informativ für den Bw darauf hingewiesen, dass derzeit aus der österreichweiten Rechtsprechung der Außenstellen des UFS ersichtlich ist, dass bisher keine steuerliche Anerkennung der Anschaffung von Matratzen als Hilfsmittel oder außergewöhnliche Belastung erfolgt ist (vgl. UFS RV/0257-L/07, RV/0561-K/07, RV/0257-L/07, RV/0158-L/07, RV/0686-G/09).
Der Bw hat vorgebracht, dass er sich bei der Finanz-Hotline erkundigt hätte und ihm gesagt wurde, dass er die Matratzen steuerlich geltend machen könne: Dazu ist auszuführen:
Es kann nicht nachvollzogen werden, welche Fragen der Bw mit der Hotline geklärt zu haben vermeint oder welcher Sachverhalt vom Bw offen gelegt wurde.
Es wurden Erhebungen des Finanzamtes und des UFS gemacht, die jedenfalls zu einer Beurteilung des Sachverhalts ohne Anerkennung der Anschaffungskosten der Matratzen geführt haben.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (Ritz, BAO, 3.Auflage, § 114 Tz 6; ; , 91/17/0170; , 2001/16/0063).
Es wird jedoch nicht allgemein das Vertrauen der Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen oder anderen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit oder einer unverbindlichen Auskunft bei der Finanz-Hotline geschützt. Auf Grund des verfassungsmäßigen Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet von ihrer unrichtigen Vorgangsweise abzugehen, wenn sie diese erkennt oder sich aus Ermittlungen ein anderer Sachverhalt ergibt. Es gibt auch kein subjektives Recht des Abgabepflichtigen auf Fortführung bisherigen Verwaltungshandelns.
Auf Grund der dargelegten Ausführungen konnte der gegenständlichen Berufung kein Erfolg beschieden sein. Sie war daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Ausfertigung der Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Behinderung Minderung der Erwerbsfähigkeit außergewöhnliche Belastung Hilfsmittel Gegenwert Gegenwerttheorie |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at