Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S., vertreten durch MGmbH, in Sbg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Kalenderjahr 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EstG für das Kalenderjahr 2002 mit € 741.397,41 (das sind 10% des Investitionszuwachses iHv € 7,413.974,15) festgesetzt.
Die Ermittlung der Investitionszuwachsprämie ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bilanziert abweichend auf den 31.März.
In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für das Kalenderjahr 2002 machte die Berufungswerberin eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 in Höhe von € 747.499,50 geltend.
Im Zuge der bei der Bw gem. § 144 Abs.1 BAO durchgeführten Nachschau (Niederschrift über die durchgeführte Nachschau am ) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 gemäß § 108e EStG 1988 mit € 571.945,72 fest.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass bei Überprüfung der Investitionen festgestellt werden musste, dass in den geltend gemachten Investitionen des Kalenderjahres 2002 in Höhe von € 8.060.094,-- Investitionen (Teilanschaffungskosten) enthalten seien, welche dem Kalenderjahr 2001 zuzuordnen wären.
Im Konkreten handelt es sich um folgende Investitionen: 1.) Investitionen betreffend die Zeitungsoffsetrotationsmaschine in Höhe von € 62.146,99: Darin wären laut Betriebsprüfung Gebäudeinvestitionen wie Estrichherstellung, Elektroinstallationen sowie Materialtransport, Kranarbeiten und Entlade- und Montagekosten der Zeitungsoffsetrotationsmaschine C. enthalten. Die Zeitungsoffsetrotationsmaschine selbst in Höhe von € 6,009.882,00 wäre nicht Gegenstand der finanzbehördlichen Änderungen. Lediglich die für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der bereits vorhandenen Maschine erforderlichen Entlade- und Montagekosten seien laut Betriebsprüfung im Jahre 2001 erbracht worden und könnten für die Investitionszuwachsprämie 2002 nicht anerkannt werden. 2.) Investitionen betreffend Druckluftanlage in Höhe von € 32.320,85: Es würde sich dabei um vier Geschäftsfälle betreffend den Ankauf von Material und Gerät zum Bau der oben angeführten Anlage in Eigenregie handeln. Den Fakturen bzw. Lieferscheinen wäre zu entnehmen, dass diese der Bw im November und Dezember 2001 geliefert worden wären. Mit der Übergabe dieser Güter im November bzw. Dezember 2001 hätte laut Betriebsprüfung die Bw die tatsächliche Verfügungsmacht erlangt und wäre das wirtschaftliche Eigentum übergegangen. Die genannten Investitionen wären deshalb dem Kalenderjahr 2001 zuzuordnen. 3.) Investitionen betreffend die Farbversorgungsanlage in Höhe von € 28.700,00: Anhand der Fakturen wäre nachweisbar, dass die Lieferung dieser Anlage im Dezember 2001 stattgefunden habe. Das Vorliegen eines betriebsbereiten Zustandes sei keine Voraussetzung für die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums bzw. der tatsächlichen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut. Da die Installation der Anlage erst im Jahr 2002 erfolgt wäre, seien die diesbezüglichen Kosten als auf das Kalenderjahr 2002 entfallend anerkannt worden . 4.) Zu den Investitionen betreffend die Versandraumanlage in Höhe von € 1,244.642,00-: Die Bezahlung dieser Anlage wäre nach festen Zahlungsbedingungen erfolgt, sodass anhand der Fakturen nachweisbar wäre, dass die Lieferung dieser Anlage in der ersten Novemberwoche 2001 und entgegen des Vorbringens der Bw nicht erst im Jänner 2002 erfolgt sei.
Unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien RZ 8228, wonach, soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 auf Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 entfällt, dieser im Rahmen der Geltendmachung der Prämie für das Jahr 2003 geltend zu machen sei, schied das Finanzamt diejenigen Investitionen des Kalenderjahres 2002 aus der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie 2002 aus, welche dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 zuzuordnen sind, somit jene auf den Zeitraum April bis Dezember 2002 entfallenden Investitionen in Höhe von € 387.728,00.
Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2002 laut Bescheid vom :
Beträge in Euro
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Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2002
(ohne Investitionen 2001 in Höhe
von 1,367.809,84) | 6.692.284,16 Betrag
B |
Abzüglich Betrag A (Durchschnitt der Anschaffungs-und
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
-Vergleichszeitraum) | 585.099,00 |
Daraus resultiert ein Zuwachs in Höhe von | 6.107.185,16 Betrag
C |
Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Betrag E)
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Investitionszuwachs (Betrag C) | 6.107.185,16 | |
Abzüglich Kürzungsbetrag (Betrag
D) | ------------------ | |
Bemessungsgrundlage (Betrag E) | 6.107.185,16 | |
Abzüglich jenes Teiles der Bemessungsgrundlage,
der dem folgenden Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist | (Betrag G) | 387.728,00 |
Zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage | ( Betrag H ) | 5,719.457,16 |
Bemessungsgrundlage des Kalenderjahres 2002 | 5.719.457,16 x 10% | 571.945,72 |
Berechnung der Abgabennachforderung/ Abgabengutschrift
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Festgesetzte Investitionsprämie | 571.945,72 |
Bisher gutgeschriebene Investitionsprämie | 747.499,50 |
Abgabennachforderung | 175.553,78 |
In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom begehrte die Bw die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2002 laut Erklärung in Höhe von € 747.499,50 und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO. Im angefochtenen Bescheid wären die im Zeitraum bis getätigten Investitionen vom Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 mit der Begründung abgezogen worden, dass diese der Prämie des Jahres 2003 zuzuordnen wären. Die Bw hält dem entgegen, dass bei Ermittlung der Investitionszuwachsprämie für ein abweichendes Wirtschaftsjahr auf Seite zwei des maßgeblichen Erklärungsformulares E 108e folgendes definiert wäre:
"Der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 kann insoweit im Rahmen der Veranlagung 2002 für die Ermittlung der Investitionszuwachsprämie 2002 berücksichtigt werden, als er in Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Jahres 2002, die dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zuzuordnen sind Deckung findet. Soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 danach nicht bei der Veranlagung 2002 berücksichtigt wird, erhöht er den zu berücksichtigenden Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2003 für die Ermittlung der Investitionszuwachsprämie 2003."
Da im gegenständlichen Berufungsfall der prämienbegünstigte Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 durch Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 voll gedeckt wäre, habe demnach keine Kürzung des Investitionszuwachses 2002 um jene Anschaffungen zu erfolgen, die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 ( bis ) getätigt worden wären. Die Bw bezieht sich dabei auf eine dem Erklärungsformular zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie beigelegte Aufstellung der im Zeitraum 01.01. bis getätigten Investitionen in Höhe von € 7.672.366,--. Da der geltend gemachte Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 in Höhe von € 7.474.995,-- im vorgenannten Betrag Deckung fände, wäre auch die Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie 2002 nicht um die Anschaffungen betreffend den Zeitraum bis zu kürzen. Dies wäre im Übrigen im Rahmen der Geltendmachung der Prämie mit dem Finanzamt seinerzeit abgesprochen worden. Hinsichtlich der im Rahmen des Bescheides nicht anerkannten weil dem Kalenderjahr 2001 zuzuordnenden Investitionen führt die Bw aus, dass es sich einerseits um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten zu der im Jahr 2002 angeschafften Zeitungsoffsetrotationsmaschine handle, und die Herstellung eines speziellen Sockels für diese Maschine nicht als Gebäude bzw. Gebäudebestandteil sondern als Betriebsvorrichtung anzusehen sei. Die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit der Ende 2001 gelieferten Druckluftanlage bzw. Farbversorgungsanlage habe im Übrigen erst, da es sich um notwendige Bestandteile der Rotationsmaschine handle, im Jahr 2002 bestanden. Die Versandraumanlage wäre erst im Jänner 2002 geliefert und montiert worden, lediglich die Anzahlungen wären teilweise bereits im Jahr 2001 erfolgt. Im Rahmen eines vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgehaltenen Erörterungstermines führt die Bw betreffend den Berufungspunkt der Anschaffungskosten 2001 aus, dass es sich bei der Zeitungsoffsetrotationsmaschine um das neue also ungebrauchte Fabrikat C. handle. Die bescheidmäßig nicht anerkannten Anschaffungskosten in Höhe von € 62.146,99 beträfen einerseits die Transportleistungen, das Abladen der Maschinenteile und die Grobmontage, welche von der Firma L. erbracht worden wäre. Die Teile für sich allein stellten keine gebrauchsfähigen Wirtschaftsgüter dar. Die Montage der Druckmaschine wäre dann durch die Firma M. erfolgt, erst dadurch wäre die Maschine funktionsbereit. Die Positionen der Estrichtrocknung und Kranarbeiten würden sich auf die Aufbringung eines extra für die Maschine notwendigen Fundamentes beziehen bzw. wären die Kranarbeiten für die Anlieferung und Einbringung der Maschine erforderlich gewesen. Die Bw stimmte hingegen zu, dass die seitens der Betriebsprüfung nicht anerkannten Investitionen betreffend Druckluftanlage in Höhe von € 32.320,85 bzw. betreffend die Farbversorgungsanlage in Höhe von € 28.700,-- dem Kalenderjahr 2001 zuzuordnen wären. Hinsichtlich der Versandraumanlage brachte die Bw vor, dass diese erst im Jänner 2002 geliefert worden wäre und legte als Beweis ein Schreiben der Firma Sch. vom vor, in dem festgehalten wird, dass die Anlieferung erst am Dienstag, dem stattfände. In einem ergänzenden Schreiben der Bw betreffend den Zeitpunkt der Anlieferung der Versandraumanlage führt die Bw aus, dass am zwischen der Firma Sch. und der Bw eine Auftragsbestätigung hinsichtlich der Versandraumanlage abgeschlossen worden sei. Ursprünglich wäre vereinbart gewesen, dass die Lieferung Ende Oktober 2001 erfolgen sollte. Der vereinbarte Zahlungsplan wäre auf diesen Liefertermin abgestimmt, weshalb seitens der Firma Sch. auch entsprechende Teilrechnungen an die Bw gestellt worden wären. Die genannte Anlage hätte jedoch nicht Ende Oktober geliefert werden können, da sich der hiefür notwendige Neubau eines Gebäudes verzögert habe. Deshalb sei die Versandraumanlage erst im Jänner 2002 angeliefert worden. Aus der beigelegten Transportrechnung ginge überdies hervor, dass die Versandraumanlage seitens der Firma Sch. am an die Bw versendet worden sei. Mit Schreiben vom zieht die Bw den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs.1 BAO zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Ermittlung des Investitionszuwachses 2002:
§ 108e EStG lautet: Abs.1: Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzug (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Abs.2: Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen: - Gebäude - geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden u.a. Abs.3: Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden. Dabei gilt Folgendes: 1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen. Abs. 4: Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer -oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen (BGBl. I 2004/57 ab 2004). Unter Bezugnahme auf die Einkommensteuerrichtlinien EStR Rz 8228 hat die Betriebsprüfung die Anerkennung der auf den Zeitraum 01.04. bis entfallenden Investitionen versagt. Die zitierte Bestimmung des Erlasses lautet: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2001/2002 ist der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 wirtschaftsgutbezogen den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 und den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 zuzuordnen. Soweit der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 auf Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 entfällt, ist er im Rahmen der Geltendmachung der Prämie für das Jahr 2003 geltend zu machen.
Mit dieser Begründung verwehrte das Finanzamt die Einbeziehung der genannten Investitionen von bis in Höhe von € 387.728,-- in die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie 2002. Die Bw bezieht sich hingegen auf den oben erwähnten Passus in der Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie. Danach würde der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002, welcher sich im Gegenstandsfall aus der Differenz zwischen der Investitionsgesamtsumme der Investitionen im Kalenderjahr 2002 in Höhe von € 8.060.094,-- und den Investitionen betreffend den Vergleichszeitraum der drei letzten Wirtschaftsjahre in Höhe von € 585.099,-- ergäbe und somit einem Zuwachs von € 7.474.995,--entspräche, in den Investitionen betreffend den Zeitraum 01.01. bis in Höhe von € 7.672.366,-- Deckung finden und wäre deshalb bei der Investitionszuwachsprämie 2002 zu berücksichtigen. In SWK 1/2007 (S 024) schreibt Zorn unter Punkt 4. betreffend die Antragsfrist für die Investitionszuwachsprämie bei abweichendem Wirtschaftsjahr:
"Deckt sich der Gewinnermittlungszeitraum mit dem Kalenderjahr, liegt es auf der Hand, dass die Steuererklärung eines Jahres den Ablauf der IZP-Frist für eben dieses Kalenderjahr auslöst. Für abweichende Wirtschaftsjahre hingegen ist die Regelung nicht eindeutig. Im Erkenntnis vom , 2004/15/0104, betont der VwGH, die Antragsfrist nach § 108e Abs. 4 EStG nehme darauf Bedacht, dass dem Antragsteller bei der Einreichung seines Antrages alle Informationen für die Berechnung der Prämie zugänglich seien. Daraus folge nun für das abweichende Wirtschaftsjahr: Für Steuerpflichtige mit einem über den 31.12. hinausgehenden abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Antragstellung hinsichtlich des gesamten Kalenderjahres noch im Zusammenhang mit der Abgabenerklärung für das nachfolgende Kalenderjahr möglich. Das Gesetz verlangt nur einen Antrag (Verzeichnis) pro Kalenderjahr. Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres kann somit der Antrag bis zu jenem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Steuererklärung mitsamt der Bilanz eingereicht wird, in welcher die letzten Monate des betreffenden Kalenderjahres erfasst sind". Im vorliegenden Berufungsfall konnte die Bw die auf den Zeitraum bis entfallenden Investitionen nun aber deshalb nicht mehr geltend machen, weil es, da die Großinvestitionen vor allem in das Kalenderjahr 2002 fielen, an der materiellen Voraussetzung für die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2003 fehlt. Da zum einen § 108e Abs. 3 leg.cit. ausdrücklich auf das Kalenderjahr abstellt, obwohl als Referenzzeitraum die vorangehenden drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen sind (Argumentum: "Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre usw."), zum anderen die Möglichkeit der Antragstellung hinsichtlich des gesamten Kalenderjahres im Rahmen der Abgabenerklärung für das nachfolgende Kalenderjahr eine Begünstigung und Nachholmöglichkeit darstellt, welche der Bw jedoch mangels Möglichkeit der tatsächlichen Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2003 verwehrt ist, die Anschaffungs- und Herstellungskosten betreffend 1.4. bis jedoch insgesamt noch in den Geltungsbereich der Investitionszuwachsprämie ( bis ) fallen, ist die Einbeziehung der genannten Investitionen in Höhe von € 387.728,-- in die Bemessungsgrundlage der Investitionsprämie 2002 mit der Gesetzesabsicht einer Investitionsbegünstigungsvorschrift argumentierbar und daher anzuerkennen.
2. Zu den laut Betriebsprüfung in das Jahr 2001 fallenden Anschaffungskosten in Höhe von € 1.367.809,84: 2.1. Investitionen betreffend die Zeitungsoffsetrotationsmaschine in Höhe von € 62.146,99: Gemäß § 108e Abs. 2 EStG sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a. Gebäude.
Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur wird unter einem Gebäude ein Bauwerk verstanden, das fest mit dem Boden verbunden und von einiger Beständigkeit ist, das den Eintritt von Menschen gestattet und durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt (vgl ). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw ob eine Investition das Gebäude selbst oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat nach dem Maßstab der aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise resultierenden Verkehrsauffassung zu erfolgen, wobei es auf die bewertungsrechtliche Sicht nicht ankommt (vgl , , 0007/67).
Die Betriebsprüfung ordnet die Positionen Elektroinstallationen, Materialtransport, Kranarbeiten auf der Baustelle, Estrichtrocknung den Gebäudeinvestitionen zu. Wie aus der Berufung hervorgeht, betrifft dies einerseits die Herstellung eines speziellen Sockels zur Aufstellung der zirka zwanzig Meter langen Rotationsmaschine. Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich dabei nicht um einen unselbständigen Bestandteil eines Gebäudes sondern um eine Vorrichtung, die speziell für die Aufstellung dieser Maschine angefertigt wurde und mit einer gemauerten Maschinenumhüllung vergleichbar (vgl. EStR Rz 3140) und daher prämienbegünstigt ist.
Der zeitliche Geltungsbereich der Investitionszuwachsprämie ist beschränkt. Begünstigt sind nur Investitionen, die im Zeitraum bis erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung ist nicht der Ausweis oder der Anfall von Aufwendungen, sondern die Aktivierungsfähigkeit. Aktivierungsfähigkeit tritt bei Anschaffungen ein, wenn wirtschaftliches Eigentum (§ 24 BAO) entsteht. Das Vorliegen des betriebsbereiten Zustandes ist nicht Voraussetzung. Realisiert ist die Anschaffung dann, wenn die Verfügungsmacht entsteht und ein wirtschaftlich verwertbares Potenzial vorhanden ist. Der Aktivierungszeitpunkt richtet sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) (vgl Thunshirn/Untiedt in SWK 3/2005, S 076 und SWK 6/2004, S 263 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung). Gemäß den GoB sind Teile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes nicht getrennt zu bewerten; ob ein aus mehreren unselbständigen Teilen bestehendes einheitliches (selbständiges) Wirtschaftsgut oder mehrere selbständige Wirtschaftsgüter vorliegen, richtet sich nach der Judikatur des VwGH nach der Verkehrsauffassung. Ein wirtschaftlicher und funktioneller (technischer) Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern bzw. Teilen von solchen spricht nach der Verkehrsauffassung bisweilen für ein einheitliches Wirtschaftsgut; dies ist aber nicht immer der Fall; ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt würde, sodass im Rahmen des Gesamtkaufpreises dafür ein besonderes Entgelt angesetzt werden würde (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band I, Tz. 6 ff. zu § 6 EStG 1988, und die dort zitierte Judikatur).
Ebenso wie die Aufbringung des Sockels stellen die Positionen Entladung mittels Kran, Grobmontage, Elektroinstallationen Leistungen dar, welche zur Aufstellung der Druckmaschine erforderlich waren. Es handelt sich dabei nicht um selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter sondern vielmehr um unselbständige Teile des einheitlichen Wirtschaftsgutes Druckmaschine bzw. Zeitungsoffsetrotationsmaschine, weshalb diese Positionen gemeinsam mit der Druckmaschine selbst zu aktivieren sind und unter die Prämienbegünstigung 2002 fallen (vgl. UFS RV/613-W/05 vom ). Es kann daher nicht der Ansicht des Finanzamtes gefolgt werden, wonach die genannten Aufwendungen für Kranarbeiten, Entladung, Montage usw als bereits 2001 zu aktivierende Teilbeträge anzusehen seien.
2.2. Druckluftanlage und Farbversorgungsanlage: Da die Anschaffung dieser beiden Maschinenanlagen, wie die Bw selbst im Rahmen des Erörterungstermines bestätigt, im November bzw. Dezember 2001 erfolgte, muss für die darauf entfallenden Anschaffungskosten in Höhe von € 32.320,85 für die Druckluftanlage und in Höhe von € 28.700,-- für die Farbversorgungsanlage die Prämienbegünstigung versagt werden.
2.3. Versandraumanlage: Die Bw konnte anhand von Fakturen und Schriftverkehr schlüssig darlegen, dass zwar Anzahlungen auf die genannte Anlage bereits im zweiten Halbjahr 2001 erfolgten, die tatsächliche Lieferung der Anlage jedoch aufgrund einer Bauverzögerung erst im Jänner 2002 erfolgte. Erst mit der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums) gilt daher die Anlage als angeschafft (vgl. ) und sind daher die Anschaffungskosten von € 1.244.642,-- in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie 2002 einzubeziehen.
Die Investitionszuwachsprämie 2002 errechnet sich daher:
Beträge in Euro
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Anschaffungskosten | ||
Investitionsgesamtsumme: Lt. Erklärung | 8.060.094,00 | |
Abzüglich Investitionen des Kalenderjahres
2001:: |
€
| |
Druckluftanlage | -
32.320;85 | |
Farbversorgungsanlage | -
28.700,00 | |
Zwischenergebnis |
€
| 7.999.073,15 |
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Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2002
daher | 7.999.073,15
Betrag
B |
Abzüglich Betrag A | 585.099,00 |
Daraus resultiert ein Investitionszuwachs in Höhe
von | 7.413.974,15Betrag
C |
Zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage für die
Geltendmachung 2002 in Höhe von € 7,413:974,15 x 10% =
Investitionszuwachsprämie 2002 | 741.397,41 |
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Investitionszuwachsprämie abweichendes Wirtschaftsjahr Antragsfrist Geltendmachung Gebäude Akivierungsfähigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at