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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.05.2011, RV/4025-W/09

Schätzungsberechtigung bei materiell unrichtigen Aufzeichnungen


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Miterledigte GZ:
RV/4067-W/09

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0073 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des LP, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2008, entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben (Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2008) sind dem Ende der Bescheidbegründung zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf folgende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

(Umsatzsteuerfestsetzung Juni bis Sep 1999) (Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001) (Umsatzsteuer für das Jahr 2003)

Der Bw ermittelte im Streitjahr sowohl die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch die Entgelte nach dem Prinzip der Vereinnahmung.

Umsatzsteuer für das Jahr 2008 (RV/4067-W/09)

Die Amtspartei erließ abweichend von der am berichtigten Umsatzsteuererklärung, in der eine Gutschrift von € 905,27 ausgewiesen ist, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008, mit dem die Umsatzsteuer für dieses Jahr mit € 281,86 festsetzt wurde und wodurch sich eine Nachforderung von € 1.347,13 ergab. Der Bescheid weist den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte mit € 5.111,16 aus, die dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterzogen wurden, sowie eine geschätzte Vorsteuer von € 229,26. Der Bescheid enthält keine Begründung. Der Bw berief mit beim unabhängigen Finanzsenat eingebrachtem Schriftsatz vom und führte aus, dass sich der Bescheid infolge Fehlens einer Begründung als mangelhaft und rechtswidrig erweise, und beantragt dessen Aufhebung.

Vor Bescheiderlassung hatte die Amtspartei Ermittlungen gepflogen und der Bw die Belege in Kopie vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde seitens des UFS dargelegt, dass wie in den Vorjahren Schätzungsberechtigung besteht und auch wiederum eine Vermögensunterdeckung vorliegt. Abschließend wird zur Umsatzsteuer 2008 die in Aussicht genommene Schätzung bekannt gegeben, dass in Anlehnung an die Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2006 folgende Schätzung beabsichtigt sei: Umsätze wie erklärt mit Euro 5.622,28, davon 10 % USt macht Euro 562,23, abzüglich geschätzter Vorsteuer Euro 562,23 ergibt eine Zahllast für 2008 von Euro Null. Die Gewerblichen Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuer würden mit € Null geschätzt werden. Sollten gegen die in Aussicht genommene Schätzung Einwände bestehen, so seien die Originalbelege vorzulegen und die Vorsteuern im geltend gemachten Ausmaß nachzuweisen. Auf den Vorhalt wird verwiesen.

Die Amtspartei erklärte, gegen eine Schätzung in diesem Sinne keine Bedenken zu haben.

Mit Schriftsatz vom nahm der Bw zum Vorhalt Stellung wie folgt:

"die vereinnahmten Entgelte habe ich dem Finanzamt wunschgemäß bereits am durch Übergabe der Buchungsposten 08054 vom14.08.2006 (Sr, Ab), Buchungsposten 08055 vom (Sr, D), Buchungsposten 08079 vom (Abrechnung Kö/St), Buchungsposten 08080 vom (Ku, WG), Buchungsposten 08081 (Ku, Mie), nachgewiesen. Die PSK Gutschrift vom (Euro 39,75) wurde mit Buchungsposten 08081 versteuert. Die PSK-Gutschrift vom wurde mit Buchungsposten 08055 versteuert.

Ich habe am dem Finanzamt alle Kontonachrichten der Postbank übergeben, worin ersichtlich ist, dass ich nichts abgehoben habe. Es stellt sich die Frage, wie man nachweisen soll, dass Geld nicht zugeflossen ist.

Bei der Berechnung des mir zur Verfügung stehenden Geldes haben Sie übersehen, dass ich im Jahre 2001 von Frau St bar ATS 36.000,00 und von Dr. In in der Zeit 2006-2008 bar Euro 1320,00 erhalten habe. Weiters kann ich nicht nachvollziehen, warum wegen Weihnachten im Jahre 2007, 400,00 Euro dem Jahr 2006 zugeordnet werden sollen, wenn ich noch dazu das heidnische keltische Fest Weihnachten gar nicht feiere. Da müssten Sie ja auch den Ramadan, das Passahfest, die Sonnwendfeier und den Perchtenlauf berücksichtigen!! Ebenso widerspricht es der primitivsten menschlichen Logik und beruht auf keiner Rechtsgrundlage, wegen eines Kaufes am , von einer Abhebung am in der Höhe von Euro 1000,00, einen Betrag von Euro 200,00 dem Jahre 2009 zuzuordnen.

Bezüglich Ihrer Ausführungen über Frau Kö, die zufällig im selben Haus wohnt wie ich, verwahre ich mich gegen die Anwendung des faschistischen, fundamentalistischen Gedankengutes der Sippenhaftung. Die Finanzgebarung der Frau Kö geht mich nichts an."

Die Originalbelege legt der Bw nicht vor.

Einkommensteuer für das Jahr 2008 (RV/4025-W/10)

Der Bw erklärte mit berichtigter Erklärung vom einen Verlust aus Gewerbebetrieb von € 7676,22, wie wohl er in der Beilage E1a Einkünfte aus selbständiger Arbeit angab. Die Betriebseinnahmen gab er in der Beilage E1a mit € 5.622,28, die Betriebsausgaben in einer formlosen Beilage mit € 13.538,50 an, darunter die Absetzung für Abnutzung von Werknutzungsrechten von über € 3.000,00

Neben seinen gewerblichen Einkünften bezog der Bw Pensionseinkünfte laut Kennzahl 245 des Lohnzettels der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft iHv € 6.781,24, die unverändert in den Einkommensteuerbescheid 2008 übernommen wurden. Von der pensionsauszahlenden Stelle wurde keine Lohnsteuer einbehalten.

Mit Vorhalt vom wurde bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, die gewerblichen Einkünfte im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO mit € Null zu ermitteln.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhaltsfeststellung:

Der Entscheidung wird zu Grunde gelegt, dass Einnahmen nicht in die Aufzeichnungen aufgenommen wurden, sodass sie materiell mangelhaft sind, und dass der Bw seiner Mitwirkungspflicht iSd § 138 BAO nicht entsprochen hat, indem er den Vorhalt nicht beantwortet hat und der darin in Aussicht genommenen Schätzung nicht entgegen getreten ist.

Die Feststellung gründet sich auf folgende Überlegungen:

Der Bw ist der Aufforderung

1.) die Belege im Original vorzulegen 2.) den Zufluss der erklärten Einnahmen nachzuweisen; 3.) nachzuweisen, dass die auf den Bankkonten eingegangenen Gutschriften nicht zugeflossen sind; 3.) die Vorsteuern im geltend gemachten Ausmaß nachzuweisen

nicht nachgekommen.

ad 1.) Wie in den zu den Vorjahren anhängigen Berufungsentscheidungen festgestellt wurde, besteht die "Originalbelegsammlung" des Bw teilweise aus Kopien, wozu auch Doppelerfassungen von Betriebsausgaben festgestellt wurden, sodass eine Sichtung der vom Bw als Original bezeichneten Urkunden und anderen Schriftstücken notwendig ist. Der Bw hat nicht behauptet, dass er die Gewahrsame über seine Unterlagen nicht aufgeben möchte.

ad 2.) Seit dem Jahr 2000 ist die Frage nach dem Zufluss ein stetes Prozessthema, wobei die Rechtsansicht des unabhängigen Finanzsenates vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt wurde. Dennoch ermittelt der Bw die Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 und der vereinnahmten Entgelte nicht im zum wiederholten Mal entschiedenen Sinn. Es wurde auch festgestellt, dass der Bw Betriebseinnahmen erklärt hat, die seit vielen Jahre verjährt waren, weil er sie im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto nicht erfasst, sondern dann, wenn er die Abrechnung macht, auch dann, wenn die Abrechnung erst viele Jahre danach erfolgt. Die Beantwortung der auf die Tatsachen bezogenen Fragen hätte eine präzise, geschäftsfallbezogene Beurteilung ermöglicht.

Die Frage nach dem Nachweis des Zuflusses gemäß § 19 EStG 1988 von Betriebseinnahmen im Jahr 2008 ist eine Sachverhaltsfrage, die der Bw mit oben dargestelltem Schriftsatz nicht beantwortet hat. Er hätte die erklärten Betriebseinnahmen von € 5.622,28 je Geschäftsfall auflisten und erklären müssen, aufgrund welcher rechtlichen Überlegung er zu dem jeweiligen Geschäftsfall einen Zufluss angenommen hat.

ad 3.) Der Bw hat auf Bankkonten gutgeschriebene Beträge nicht in die Einnahmen aufgenommen. Da aus den zu den Vorjahren ergangenen UFS-Entscheidungen der besondere Zugang des Bw zum Zuflusszeitpunkt bereits hinlänglich bekannt ist, wurde diese Frage gestellt; die Frage blieb unbeantwortet. Der Bw hatte Gelegenheit, jene Gründe ins Treffen zu führen, aus denen er einen Zufluss gerade nicht angenommen hat.

ad 4.) Die Vorlage von kopierten Geschäftsunterlagen, aus denen sich die Behörde die aufgeforderten Sachverhalte selbst heraussuchen muss bzw. sich die Frage nach der Unternehmensbezogenheit der Vorsteuern selbst beantworten soll, kann die Entsprechung des Vorhaltes nicht ersetzen.

Die materielle Unrichtigkeit der Aufzeichnungen ist bereits dadurch gegeben, dass auf den Bankkonten eingegangene Gutschriften von Autoren nicht erklärt wurden. Soweit der Bw den vorgehaltenen Vorwurf der Vermögensunterdeckung des Jahres 2008 dadurch entkräften möchte, dass er im Jahr 2001 von Frau St ATS 36.000,00 in bar und in der Zeit 2006 bis 2008 € 1.320,00 in bar von Dr. In erhalten hat, so ist dazu festzustellen, dass es sich hiebei um Anzahlungen in Form von Druckkostenbeiträge handelt (eben diese rechtliche Beurteilung hat der VwGH bestätigt), die der Bw jedoch nicht erklärt hat. Weiters wurde im Jahr 2001 ebenfalls eine Vermögensunterdeckung festgestellt, die zu Hinzuschätzungen führte (s. , sowie dazu ). Bezüglich der von einem zweiten Autor im Zeitraum 2006 bis 2008 vereinnahmten € 1.320,00 ist der Bw auf seine im Sachverhaltsteil vollständig wiedergegebene Vorhaltsbeantwortung vom zu verweisen. Im ersten Absatz der Vorhaltsbeantwortung nennt der Bw namentlich Autoren, doch ist der Name des angesprochenen Autors "In" nicht darunter. Er gibt damit selbst zu, im Jahr 2008 trotz erfolgter Barzahlung keine Einnahmen vom Autor In erklärt zu haben. Schließlich kann der Bw die Vermögensunterdeckung des Jahres 2008 nicht mit bar vereinnahmten Geldern der Vorjahre entkräften, wenn in den Vorjahren ebenfalls Vermögensunterdeckungen festgestellt wurden, die zu Hinzuschätzungen geführt haben. Damit bestätigt der Bw jedoch rückwirkend die Richtigkeit der in den Vorperioden erfolgten Hinzuschätzungen.

Berechnung der Abgaben:


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Umsatzsteuer 2008
 
 
vereinnahmte Entgelte
5.622,28
 
ergibt Umsatzsteuer
 
562,23
abzgl. Vorsteuer
 
-562,23
festgesetzte USt 2008
 
0,00
Einkommensteuer 2008
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
 
0,00
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
6.781,24
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
6.781,24
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00
Einkommen
6.721,24
Einkommensteuer 2008
0,00
anrechenbare Lohnsteuer
0,00
festgesetzte Einkommensteuer 2008
 
0,00

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Erfassung von Einnahmen
Zufluss
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at