gesetzliches Vorausvermächtnis
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem am zu AZ 1 A 116/04 i des BG Ried, vor dem Notar P als Gerichtskommissär aufgenommenen Abhandlungsprotokoll ist Folgendes festgehalten (auszugsweise): Die Erblasserin ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben, sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt, nach welcher der erbl. Witwer H und die erbl. Kinder D und H jun. zu je einem Drittel zu Erben in dieser Verlassenschaftssache berufen sind. Der erbl. Witwer H sowie die erbl. Tochter D entschlagen sich hiermit ihres gesetzlichen Erbrechtes, der erbl. Witwer H jedoch vorbehaltlich seines gesetzlichen Vorausvermächtnisses (Wohnungsrecht in der gemeinsamen Ehewohnung wie bisher). Nach Belehrung ....... gibt sohin der erbl. Sohn H jun. auf Grund des Gesetzes ...... die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab und erstattet ... .
Das Finanzamt wertete die Einräumung des Wohnrechtes als Erwerb von Todes wegen und setzte (neben einem anderen steuerpflichtigen Erwerb) die Erbschaftssteuer vom Kapitalwert des Wohnrechtes fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Zwar sei der Sohn des Berufungswerbers durch das Wohnrecht belastet, der Berufungswerber selbst jedoch durch das Ableben der Ehegattin in keiner Weise bereichert. Durch das bisherige Hälfteeigentum, welches durch den Todesfall in keiner Weise berührt wurde, sei er schon auf Grund der allgemeinen Grundsätze des Zivilrechtes (§ 883 1. Satz ABGB) zur Mitbenützung der Liegenschaft berechtigt, sodass es hier keiner Neubegründung des Wohnrechtes bedurfte.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Im Antrag gemäß § 276 BAO wird das Berufungsvorbringen wiederholt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das Wohnrecht des Berufungswerbers nur als Ausübung eines bereits bestehenden Rechtes anzusehen ist (und damit einer Besteuerung nicht zugänglich ist) oder ob ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Im gegenständlichen Fall war der Berufungswerber neben den zwei Kindern zu einem Drittel des Nachlasses als gesetzlicher Erbe berufen. Bei Annahme des Erbteiles wäre er zu einem (weiteren) Sechstel Eigentümer der Liegenschaft geworden, in welchem sich die Ehewohnung befindet. Der Berufungswerber nahm das Vorausvermächtnis in Anspruch, die Ehewohnung weiter zu bewohnen. Das bedeutet, dass hier die Ausübung eines Rechtes vorliegt, wie sie vorher nicht bestanden hat. Es trifft zwar zu, dass dem Berufungswerber als Miteigentümer der Liegenschaft gewisse Rechte nach zivilrechtlichen Bestimmungen zustehen; die nunmehrige (alleinige) Nutzung der Wohnung trotz Miteigentums einer anderen Person steht ihm auf Grund der im Verlassenschaftsverfahren abgegebenen Erklärung nunmehr kraft eigenen Rechtes zu. Das nunmehrige Recht ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes (). Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen. Als Erwerbe von Todes wegen werden gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG diejenigen Erwerbe der Steuer unterworfen, die schon im Sinne des bürgerlichen Rechtes als Erwerb von Todes wegen angesehen werden, nämlich der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Im Bereich dieses Steuertatbestandes gründet das Erbschaftssteuergesetz die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern auf einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand. Ein solcher Tatbestand ist der im § 21 BAO näher umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich. Daher stellt die Annahme des gesetzlichen Vorausvermächtnisses grundsätzlich einen erbschaftssteuerlichen Tatbestand dar und unterliegt demnach der Steuer nach diesem Gesetz. Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | gesetzliches Vorausvermächtnis |
Anmerkung | wie FLD Steiermark v. , RV 150-7/06/97, |
Zitiert/besprochen in | NZ 1998/279 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at