Präferenzbehandlung von Parfümerieerzeugnissen nach der Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Israels
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0158 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7200097/2014 erledigt.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0038-Z1W/06-RS1 | Die Präferenzbehandlung von Parfümerieerzeugnissen, die im Februar 2005 durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Israels durchgeführt worden sind, ist abhängig von der Erfüllung der in Art. 13 ("Wiedereinfuhr von Waren") und Art. 14 ("Unmittelbare Beförderung") Protokoll Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ABl. L 147 vom , genannten Bedingungen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
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Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Josef Lovranich und Hofrätin Dr. Judith Fries-Horn im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Beschwerde der X-GmbH, X, Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Richter, 4020 Linz, Altstadt 17, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrätin Mag. Gabriele Waldl, vom , GZ 100000/1/2005/6, betreffend Feststellungsbescheid gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG, nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, entschieden:
Nicht Zutreffendes löschen bzw. freie Felder ergänzen! Ggf Nummerieren» Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Text ergänzen» Mit Bescheid vom , GZ 100/1/2005-5, stellte das Zollamt Wien gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG fest, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Nr. XYZ, zu Unrecht ausgestellt worden sei. Bei der Prüfung dieses Präferenznachweises sei festgestellt worden, dass für sämtliche der von diesem Nachweis erfassten Artikel "das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachgewiesen" worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In der Niederschrift des Zollamtes Wien vom sei unter Punkt 6 festgehalten worden, dass die Bf. nachgewiesen habe, dass es sich bei den Waren um präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren handle. Insoweit sei die Begründung des og. Bescheides unrichtig. Lediglich das Erfordernis der direkten Beförderung habe nach Ansicht des Prüfers nicht nachgewiesen werden können.
Die rechtliche Würdigung im og. Bescheid und in der og. Niederschrift widerspreche jeweils dem Europäischen Assoziierungsabkommen EU - Israel, Amtsblatt Nr. L 147 vom . Verlasse eine Ware die Gemeinschaft oder Israel, gehe die Ursprungseigenschaft gemäß dem aus Protokoll Nr. 4 Art. 11 des genannten Abkommens hervorgehenden Territorialitätsprinzip grundsätzlich verloren. Für den Fall der Berührung drittländischen Gebiets sei in allen Präferenzregelungen eine entsprechende Ausnahme vorgesehen. Die Rechtsfolgen aus der Verletzung der territorialen Kontinuität wären bei einer Berührung drittländischen Gebiets zu streng und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ("Bachmann, Territorialitätsprinzip in den präferenziellen Ursprungsregeln in Wolffgang (Hrsg) Management mit Zollpräferenzen, 86"). Auch im og. Abkommen seien zwei Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip normiert, nämlich in Art. 12 und Art. 13.
Im vorliegenden Fall komme Art. 13 des og. Abkommens zur Anwendung. Dass es sich bei den Waren nicht um EU-Ursprungswaren handle, werde selbst vom Zollamt Wien nicht bestritten. Gegenständlich seien EU-Ursprungswaren aus der Gemeinschaft in die Schweiz ausgeführt und anschließend von der Schweiz in die Gemeinschaft wiedereingeführt worden. Aus der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gehe hervor, dass sämtliche Waren ihren Ursprung in der Europäischen Union hätten. Die Ausfuhr dieser Waren in die Schweiz führe somit nicht zum Verlust der Präferenzbegünstigung, weil bei in die Gemeinschaft wiedereingeführten Waren gemäß Art. 13 des og. Abkommens das Territorialitätsprinzip nicht verletzt werde. Die Waren würden so behandelt, als hätten sie die Gemeinschaft nie verlassen.
Es könne ausgeschlossen werden, dass diese Handelswaren während ihres Verbleibs in der Schweiz eine Behandlung erfahren hätten, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgegangen sei.
Das Kriterium der direkten Beförderung sei nicht von Relevanz. Diese könne sich nur auf die Lieferung der Waren von Österreich nach Israel beziehen. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung habe eine präferenzbegünstigte EU-Ursprungsware vorgelegen. Unstrittig sei, dass die Waren unmittelbar von Österreich nach Israel im Sinne des Art. 14 des og. Abkommens befördert worden seien.
Es werde die Feststellung beantragt, dass der Präferenznachweis zu Recht ausgestellt worden sei.
Der Berufung war die vom schweizerischen Zollamt Embrach Feilager am ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Nr. M 0997226, beigeschlossen (Ablichtung einer Telefaxnachricht).
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100000/1/2005/6, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Wiedereingeführte Erzeugnisse würden nur dann als Waren ohne Ursprungseigenschaft gelten, soweit keine Ausnahmen greifen würden ("Bachmann, Territorialitätsprinzip in den präferenziellen Ursprungsregeln in Wolffgang (Hrsg) Management mit Zollpräferenzen, 83"). Eine derartige Ausnahme stelle die Wiedereinfuhr von Waren in unverändertem Zustand dar. Es sei Sinn und Zweck der Ausnahme, den in der Ware steckenden wirtschaftlichen "Input" des Ausfuhrlandes, also den "präferenzrechtlichen Status" der ausgeführten Ware aufrechtzuerhalten, wenn sie nachweislich unverändert wiedereingeführt werde ("Bachmann, Territorialitätsprinzip in den präferentiellen Ursprungsregeln in Wolffgang (Hrsg) Management mit Zollpräferenzen, 86").
Die EU-Ursprungseigenschaft der Waren sei durch ihre Ausfuhr in die Schweiz und ihre anschließende Einfuhr in die Europäische Union (EU) nicht verloren gegangen. Es seien Handelswaren, die während ihres Verbleibs in der Schweiz typischerweise keine Behandlung erfahren hätten, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß hinausgegangen sei. Folglich sei nach erfolgter Wiedereinfuhr in die EU die Präferenzbegünstigung zu Recht in Anspruch genommen worden.
Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Zu dem im Schreiben des Zoll-Senates 1 (W) an die Bf. vom enthaltenen Fragenkatalog hat die Beschwerdeführerin (Bf.) die mit datierte Stellungnahme erstattet. Diese hat im Wesentlichen den folgenden Inhalt:
Die Waren seien entweder von der gemeinsamen Muttergesellschaft oder einem in der EU ansässigen Depot erstmals in Europa in Verkehr gebracht und in weiterer Folge in die Schweiz exportiert worden. Dort habe sie die X-AG erhalten. Die Waren seien fertig konfektioniert zum Verkauf aufgrund entsprechender Rahmenkaufverträge in die Schweiz ausgeführt worden. Aufgrund der internationalen Konzernrechnungslegungspflichten sei davon auszugehen, dass entsprechende Rechnungen und Lieferscheine vorliegen würden. Es sei geplant gewesen, die Waren in der Schweiz zu verkaufen; dies zu einem Zeitpunkt, der vor dem Export aus der Schweiz nach Österreich gelegen sei. Es habe sich dabei um fertig verpackte Waren gehandelt, in jenen Packungsgrößen und Chargen, wie sie bereits in die Schweiz importiert worden seien. Aufgrund der Konzernstruktur und den internationalen Bilanzierungsvorschriften ergebe sich, dass ein Kaufvertrag zwischen dem französischen Exporteur und der bereits genannten schweizerischen Empfängerin bestehe. Es sei irrelevant, ob dieser mündlich oder schriftlich abgeschlossen worden sei. Grundsätzlichen würden mit Lieferanten, sofern sie nicht aus dem Konzern kommen würden, sogenannte Depotverträge abgeschlossen. Die entsprechenden, aus dem Gemeinschaftsraum kommenden Waren würden nach Bedarf an die jeweilige Landesorganisation geliefert. Aufgrund der Konzernstruktur und den entsprechenden Bilanzierungsvorschriften stehe fest, dass die notwendigen Rechnungen bzw. Lieferscheine vorhanden seien. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sämtliche Belege, ua. die "Zollbescheinigung", tatsächlich, aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften, vorhanden seien. Aufgrund der EU-Zollvorschriften gelte für Präferenznachweise eine Behaltefrist von höchstens drei Jahren. Die Waren seien bereits vor dem Februar 2005 in die Schweiz eingeführt worden. Die genannte Frist sei daher bereits abgelaufen. Die Waren seien spätestens Ende 2004 in die Schweiz eingeführt worden. Weiters sei zu beachten, dass ein Zollverfahren für den Transport aus der EU in die Schweiz nicht anhängig gemacht worden sei. Die X-AG bzw. den europäischen Exporteur treffe daher auch keine über drei Jahre hinausgehende Aufbewahrungsfrist. Die Waren seien bereits längere Zeit in der Schweiz auf Lager gelegen, da sie für den schweizerischen Markt nicht so gut geeignet gewesen seien. Die gemeinsame Muttergesellschaft habe daher entschieden, dass diese Waren für den israelischen Markt von Interesse sein könnten. Sie habe einen Weg gefunden, diese Waren auf rechtlich zulässige Art und Weise via Österreich nach Israel zu exportieren. Die aus der EU in die Schweiz ausgeführten Waren seien ausschließlich Handelswaren gewesen und folglich keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden. Die Einzelware sei nicht einmal umgepackt worden. Es sei geplant gewesen, die "auf Lager stehende Ware" anschließend wieder in die Gemeinschaft einzuführen. Nach der Wiedereinfuhr seien die Waren für den israelischen Markt bestimmt gewesen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich schlüssig, dass die Waren "von der Schweiz nach Österreich in den freien Warenverkehr überführt" worden seien. Der Export der Waren von der Schweiz nach Österreich sei aufgrund eines Kaufvertrages erfolgt, der auch durch den Austausch von Lieferschein und Rechnung und entsprechende Bezahlungen dokumentiert sei. Es sei nicht relevant, ob der Kaufvertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen worden sei. Die in der Warenverkehrsbescheinigung angegebenen Waren seien ident mit den verfahrensgegenständlichen Waren. Dies ergebe sich weiters aus den bereits vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungen. Es sei ein Kaufvertrag zwischen der Bf. und dem israelischen Käufer abgeschlossen, die entsprechenden Lieferscheine seien ausgetauscht und die Waren seien auch bezahlt worden. Die zollrechtliche Dokumentation sei von der Spedition Y-GmbH durchgeführt worden. Es sei einem Geschäftsführer eines österreichischen Unternehmens aufgrund der Komplexität der Materie nicht zumutbar, die rechtliche Zulässigkeit der von dieser Spedition gesetzten Schritte zu überprüfen. Die Bf. treffe kein Verschulden.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Vertreter der Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:
Der geschlossenen Rechtskette zu der in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 komme wesentliche Bedeutung zu. Die Bf. habe darauf vertrauen können, dass die vorgenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu Recht ausgestellt worden sei. Daraus folge, dass auch die in Österreich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 richtig sei. Im Übrigen könne es nicht den österreichischen Zollbehörden obliegen, die Richtigkeit der schweizerischen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zu überprüfen; die österreichischen Zollbehörden hätten diesbezüglich kein Prüfungsrecht. Der Vertreter der Bf. lege ein Aktenkonvolut vor, das ua. eine Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke betreffend die Warenbeförderung von A-X3 über Rotterdam nach Ashdod (Israel) beinhalte. Es sei die Verjährung, dh. die Zulässigkeit der Prüfung im Hinblick auf einen allfälligen Zeitablauf, zu prüfen. Über den Export der Waren von Frankreich in die Schweiz dürfte kein Zolldokument mehr existieren. Die Bf. überreiche nochmals die Rechnung Nr. 8934 betreffend die Ausfuhr der Waren nach Österreich in Form einer Excel-Datei. Der Vertreter der Bf. habe über den Exportvorgang von Frankreich in die Schweiz keine Geschäftspapiere (Rechnungen, Kaufverträge, etc.) erhalten. Der Name der schweizerischen Empfängerfirma laute X-AG. Deren Sitz befinde sich in CH-X1. Der Vertreter der Bf. gehe davon aus, dass die Handelswaren während des gesamten Zeitraumes in der Sphäre des vorgenannten Unternehmens geblieben seien. Die Bf. habe ihrem Vertreter bestätigt, dass ein Be- oder Verarbeiten der Waren in der Schweiz nicht erfolgt sei. Dies sei bereits deshalb unmöglich, weil die Handelswaren wieder originalverpackt exportiert worden seien. Über den Export von der Schweiz nach Österreich existiere sowohl die Ausfuhranmeldung als auch die der Ausfuhr zugrunde liegende Rechnung Nr. 8934 vom . Bei der Einfuhr nach Österreich seien die Waren beim Zollamt Wolfurt zum freien Verkehr abgefertigt worden. Die Abgabenvorschreibung sei über einen Betrag von € 51.673,21 an Einfuhrumsatzsteuer erfolgt. Mit der Ausfuhranmeldung, WE-Nr. XYZ1, und der Rechnung der Bf. an Hamashbir Lazarchan unter Anschluss der in Österreich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 habe die Ausfuhr aus der EU nach Israel stattgefunden. Es sei zunächst beabsichtigt gewesen, die Waren in der Schweiz zu verkaufen. Da sich die Waren für den dortigen Markt als nicht geeignet erwiesen hätten, habe die Muttergesellschaft beschlossen, die Waren nach Israel zu exportieren. Ein ordnungsgemäßes Verfahren von Frankreich in die Schweiz habe stattgefunden. Die Unterlagen seien aber nicht mehr existent. Es bestehe keine Verpflichtung, diese Unterlagen aufzubewahren; der Vertreter der Bf. verweise auf die Dreijahresfrist, die mit dem Import in die Schweiz zu laufen begonnen habe. Die Beförderung der Waren aus der EU nach Israel sei rechtlich korrekt erfolgt. Eine schweizerische Zollbestätigung betreffend den Verbleib der Waren in der Schweiz sei weder möglich noch erforderlich, weil die Waren bereits aufgrund ihrer Art nicht für eine Be- oder Verarbeitung zugänglich seien. Überdies habe die schweizerische Zollverwaltung mit der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung den EU-Ursprung dokumentiert. Während der Lagerung in der Schweiz hätten sich die Waren in der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt der schweizerischen Empfängerfirma befunden. Wie lange die Waren in der Schweiz auf Lager gelegen seien, wisse der Vertreter der Bf. nicht, ebensowenig, ob sich die Waren in der Schweiz in einem Zollverfahren, insbesondere in einem Zolllagerverfahren, befunden hätten. Faktum sei, dass das Zollamt Embrach-Freilager die schweizerische Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bestätigt habe. Die Identität der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr sei bereits aufgrund der Markenartikel nachvollziehbar bzw. gegeben. Im Übrigen sei nicht Art. 14, sondern Art. 13 des og. Abkommens anzuwenden. Die österreichische Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sei zu Recht ausgestellt worden.
Die Vertreterin des Zollamtes Wien brachte in der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen wie folgt vor:
Der Nachweis der Direktbeförderung nach Art. 14 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens sei nicht erbracht worden. Klarstellend werde darauf verwiesen, dass unter Direktbeförderung der gesamte Beförderungsvorgang von Frankreich über die Schweiz und Österreich nach Israel zu verstehen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Text ergänzen» Gemäß Art. 20 Abs. 1 Zollkodex (ZK) stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK:
…
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist.
….
Gemäß Art. 27 Abs. 1 ZK werden durch die Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt.
Die Präferenzursprungsregeln werden gemäß Art. 27 Abs. 2 lit. a ZK im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen festgelegt.
Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen (§ 24 Abs. 3 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 26/2004).
Art. 11 Protokoll Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ABl. L 147 vom , lautet:
"Territorialitätsprinzip
Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Israel erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 12 und 13 als abgebrochen, wenn in der betreffenden Vertragspartei be- oder verarbeitete Waren das Gebiet dieser Vertragspartei verlassen haben".
Art. 13 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens lautet:
"Wiedereinfuhr von Waren
Waren, die aus der Gemeinschaft oder aus Israel in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie die betreffende Vertragspartei nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht".
Art. 14 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens lautet:
"Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Bedingungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse oder Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Israels befördert werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Jedoch können Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Israel, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Israels, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
i) genaue Warenbeschreibung
ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und
iii) Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland geblieben sind, oder
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen".
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt.
Gemäß Art. 18 Abs. 3 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens hat der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Bedingungen des Protokolls vorzulegen.
Mit Schreiben vom ersuchte die zuständige israelische Zollbehörde die UP-Verifizierungsstelle, 7001 Eisenstadt, um Verifizierung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Nr. XYZ.
Aufgrund des Prüfungsauftrages des Zollamtes Wien vom wurde bei der Bf. eine Betriebsprüfung/Zoll durchgeführt.
In der Niederschrift vom führte das Zollamt Wien, Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Bf. habe durch Vorlage aller notwendigen Unterlagen nachgewiesen, dass die verfahrensgegenständlichen Waren "präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren" seien. Der Nachweis der direkten Beförderung sei jedoch nicht gelungen, da kein durchgehendes Frachtpapier, keine sonstigen geeigneten Unterlagen, die die direkte Beförderung durch die Schweiz nachweisen würden und auch keine von der schweizerischen Zollbehörde ausgestellte Bescheinigung über die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen ("Nicht-Manipulationsbestätigung") hätte vorgelegt werden können. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Die Bf. erklärte dazu im Wesentlichen wie folgt:
Sie habe sämtliche zollrechtlichen Erklärungen auf Anweisung der Spedition S-GmbH bzw. der Spedition Y-GmbH abgegeben. Da die von der Schweiz nach Österreich importierten und anschließend nach Israel exportierten Waren Ihren Ursprung in der Europäischen Union hätten, sei die Präferenzbegünstigung in Anspruch genommen worden. Es sei angenommen worden, dass die Waren, die ursprünglich aus der "Gemeinschaft" in die Schweiz ausgeführt worden seien, gemäß Art. 13 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens so zu behandeln seien, als hätten sie die "Gemeinschaft" nie verlassen. Die Bf. habe sich mit dieser Problematik überhaupt nicht beschäftigt.
Es steht folgender Sachverhalt fest:
Das schweizerische Zollamt Embrach Freilager stellte am aufgrund des Antrages der X-AG, CH-X1, die durch die S-GmbH, CH-X2, vertreten wurde, vom die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Nr. XYZ2, betreffend "6 Paletten Parfümerieerzeugnisse geschrumpft mit 87 Kartons", aus. Diese Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 enthält unter Punkt 4 "Ursprungsland" die Eintragung "EG" und unter Punkt 5 "Bestimmungsstaat" die Eintragung "AT/Österreich".
Am nahm das Zollamt Wolfurt die Anmeldung, WE-Nr. XYZ3, zur Überführung der og. Parfümerieerzeugnisse in den freien Verkehr des Zollgebietes der Gemeinschaft an. In dieser Anmeldung ist die X-AG als Ausführerin, die Bf. als Empfängerin und die Y-GmbH, A-X3, als Anmelderin angeführt. In der an die Bf. gerichteten Rechnung Nr. 8934 vom der vorgenannten Ausführerin ist eine Menge von 11.724 Stück und ein Betrag von € 258.366,03 ausgewiesen. Das Zollamt Wolfurt setzte die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 51.673,21 fest.
Am stellte das Zollamt Wolfurt aufgrund des Antrages der Bf. vom die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Nr. XYZ, betreffend die unter Punkt 8 der Warenverkehrsbescheinigung angeführten "6 Paletten Parfümerieerzeugnisse" laut an das Unternehmen HL, Y1, X4, Israel, gerichteter Rechnung Nr. 2005/1 der Bf. vom aus. In dieser Rechnung ist die og. Stückzahl und der og. Betrag ausgewiesen. Die vorgenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält unter Punkt 4 "Ursprungsstaat" die Eintragung "EU" und unter Punkt 5 "Bestimmungsstaat" die Eintragung "Israel".
Am meldete die Bf. unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Nr. XYZ , die og. Parfümerieerzeugnisse zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr an (WE-Nr. XYZ1). Die Anmeldung wurde vom Zollamt Wolfurt am antragsgemäß angenommen.
Am wurden die og. Waren von Österreich über Rotterdam nach Ashdod (Israel) versendet, wo sie am im dortigen Hafen ankamen.
Drittland im Sinne des Art. 13 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens ist im vorliegenden Fall die Schweiz.
Durchfuhr- oder Einlagerungsland im Sinne des Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens ist im vorliegenden Fall die Schweiz.
Einfuhrland im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens ist im vorliegenden Fall Österreich.
Die vom Zollamt Embrach-Freilager ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung, die von der Bf. vorgelegten Rechnungen und sonstigen Schriftstücke und das Vorbringen der Bf. unterliegen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO.
Aufgrund der in der schweizerischen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthaltenen Eintragungen, den von der Bf. ebenfalls vorgelegten Rechnungen, dem Vorbringen der Bf. hinsichtlich der Eigenschaft der Waren und des Grundes für den Verkauf der Waren nach Israel ist davon auszugehen, dass die og. Parfümerieerzeugnisse vor ihrer Ausfuhr in die Schweiz die Ursprungseigenschaft im Sinne des Art. 11 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens gehabt haben und diese Ursprungseigenschaft gemäß Art. 13 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens während ihres Verbleibs in der Schweiz beibehalten haben.
Während Art. 11, Art. 12 und Art. 13 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens die Ursprungseigenschaft im Sinne des og. Abkommens zum Inhalt haben, normiert Art. 14 Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens als weitere Voraussetzung für die Präferenzbehandlung die unmittelbare Beförderung der Waren.
Im vorliegenden Fall kommt Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens zur Anwendung. Durchfuhr- oder Einlagerungsland im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist, wie bereits erwähnt, die Schweiz.
Die Bf. hat weder dem Zollamt Wolfurt noch dem Zoll-Senat 1 (W) des Unabhängigen Finanzsenates einen Nachweis im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a oder lit. b Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens vorgelegt. Sie hat folglich den Nachweis, dass die in Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz Protokoll Nr. 4 des og. Abkommens genannten Bedingungen erfüllt worden sind, nicht erbracht.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Nr. XYZ, gilt daher gemäß 24 Abs. 3 ZollR-DG als zu Unrecht ausgestellt.
Es erübrigt sich somit, auf die og. Literaturhinweise der Bf. einzugehen.
Zur Aufbewahrungspflicht von drei Jahren nach Art. 16 ZK wird ausgeführt:
Gemäß § 42 ZollR-DG bleiben durch die Regelung des Art. 16 ZK und des § 23 ZollR-DG die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.
Die in § 132 Abs. 1 BAO normierte Pflicht, wonach Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege so lange aufzubewahren sind, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, ist daher auch im Zollverfahren zu erfüllen.
Im Übrigen ist § 24 Abs. 3 ZollR-DG keine Bestimmung zu entnehmen, wonach der Ausführer oder Lieferant nach dem Ablauf von drei Jahren ("ab dem Import in die Schweiz") vom Nachweis des Zutreffens der Erfordernisse für die Anwendung der Präferenzmaßnahmen entbunden wäre.
Gegenstand des Verfahrens nach § 24 Abs. 3 ZollR-DG ist die Feststellung, ob der betreffende Präferenznachweis zu Recht/Unrecht ausgestellt worden ist. Feststellungsbescheide können ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl. Ritz, BAO³, § 207 Rz 8).
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 20 Abs. 3 lit. d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 27 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 27 Abs. 2 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 24 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 42 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Präferenzbehandlung Parfümerieerzeugnisse Durchfuhr andere Gebiete Gemeinschaft Israel |
Verweise | Ritz, BAO³, § 207 Rz 8 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at