Betriebsausgaben eines Zeitungszustellers (insbes. Höhe der Kfz-Leasingraten).
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im streitgegenständlichen Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer gesetzlichen Alterspension sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Zeitungszusteller.
In seiner am beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für 2010 gab er die Höhe seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -75,78 € an (8.349,16 € Einnahmen abzüglich diverser Ausgaben, darunter 7.560,00 € an Kilometergeld, 40,00 € an Büro- und Telefonkosten sowie 200,00 € an anteilsmäßiger Kfz-Versicherung).
Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bw. mit folgendem Wortlaut:
"Ersuchen um Ergänzung betreffend Einnahmen gem. § 109a EStG
[...]
Frist zur Beantwortung bis zum
[...]
Ergänzungspunkte:
Laut vorliegender Einkommensteuererklärung für 2010 [...] haben Sie Reisekosten iHv 8.424,94 € als Werbungskosten beantragt. Nach hieramtlichen Unterlagen haben Sie Einnahmen als Zeitungszusteller erzielt. Sie werden daher ersucht, die Beilage E1a (diese geht Ihnen gesondert zu) ausgefüllt zu retournieren. Gleichzeitig ist eine Darstellung bzw. Aufgliederung (mit genauer Routenbeschreibung sowie Anzahl der Fahrten) der Fahrkosten anzuschließen."
Am langte ein E-Mail des C (D-Versicherung) bei der Abgabenbehörde I. Instanz ein, in dem dieser ausführte, der Bw. sei im Jahr 2010 insgesamt ca. 25.000 km gefahren. Als Anlage war diesem E-Mail eine Bestätigung über die vom Bw. in diesem Jahr bezahlten Leasingraten beigeschlossen; dabei handelt es sich um einen Kfz-Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten ( bis ) und monatlichen Raten von 235,07 € (S 24 Finanzamtsakt); beim geleasten Kfz handelt es sich um ein Fahrzeug der Type Suzuki Swift 1,3 GL-A DDiS mit Erstzulassungsdatum (S 22 UFS-Akt).
Am langte ein Schreiben des Bw. vom beim Finanzamt ein, in dem dieser die im Jahr 2010 absolvierten Zustelltage (Zustellung der Zeitungen in E und Umgebung mit genauer Darstellung der zurückgelegten Fahrtroute) auflistete.
Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, in dem die Abgabenbehörde I. Instanz die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 3.893,62 € (4.475,42 € abzüglich eines Gewinnfreibetrages von 581,80 €) festsetzte. Begründend führte das Finanzamt dazu aus:
"[...]
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihren Steuererklärungen wird auf das Ergebnis des mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter geführten (Telefon-)Gesprächs hingewiesen.
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens.
Die Ausgaben für das Leasingauto wurden mit 987,34 € als betrieblich veranlasst anerkannt. Die Gesamtkosten für das Kfz betragen somit 3.833,74 €."
Gegen den oa. Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am Berufung. Begründend führte er darin aus, grundsätzlich könnten die Kosten für die berufliche Nutzung des Kfz entweder in Form von Kilometergeld oder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für 2010 seien Werbungskosten von 4.455,54 € für die Erzielung der Einnahmen als Zeitungszusteller anerkannt worden.
Unbestritten stehe fest, dass die täglich gleichbleibende zurückgelegte Fahrtstrecke im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit 39,2 km betragen habe. Im Jahr 2010 sei diese Fahrtstrecke an 360 Tagen - keine Zustellung, falls Montag ein Feiertag sei bzw. wenn zwei Feiertage hintereinander anfielen - zurückgelegt worden. Es werde daher für die Berücksichtigung der angefallenen Aufwendungen das Kilometergeld geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund seien die anzuerkennenden Werbungskosten wie folgt ermittelt worden: Fahrtstrecke 39,2 km x 360 Tage x 0,42 € = 5.927,04 €.
Es werde daher die Berücksichtigung des Betrages von 5.927,04 € sowie die Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.
Auf S 14 Finanzamtsakt befindet sich ein Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom mit folgendem Wortlaut:
"Tel. Rücksprache mit [dem Bw.] v.
Lt. tel. Mitteilung [des Bw.] wurden im Jahr 2010 ca. 25.000 km insgesamt zurückgelegt (siehe auch Schreiben v. ).
In der Berufung wurde ein Km-Geld v. 5.927,04 € beantragt (lt. Umrechnung= 14.112 km).
Da der betriebliche Anteil ca. 56% beträgt, können nur die tatsächlichen Aufwendungen als Ausgaben gewährt werden (bei d. Vlg. 2010 berücksichtigt).
[Der Bw.] wurde tel. aufgefordert, den Nachweis (Fahrtenbuch etc.) über die tatsächlichen Km im Jahr 2010 vorzulegen.
Sollte der Nachweis innerhalb von 3 Wochen nicht erbracht werden, wird die Berufung 2010 abgewiesen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab. Begründend führte es dazu aus:
"Bei der Veranlagung wurden die tatsächlichen Aufwendungen für den Pkw berücksichtigt. Laut telefonischem Vorhalt vom wurde der Nachweis (Fahrtenbuch) über die tatsächlichen gefahrenen Jahreskilometer abverlangt. Laut Schreiben vom wurden im Jahr 2010 insgesamt 25.000 Kilometer zurückgelegt. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen ist der betriebliche Anteil höher als 50%. Da der abverlangte Nachweis nicht erbracht wurde, ist die Berufung abzuweisen."
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat:
Vorab müsse festgestellt werden, dass die Abgabenbehörde in keiner Weise die Ausführungen in der Berufungsschrift gewürdigt habe (wobei der Bw. diesbezüglich auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwies).
Die Abweisung der Berufung werde damit begründet, dass das im Zuge eines Telefonates vom abverlangte Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden und der betriebliche Anteil auf Grund vorhandener Unterlagen höher als 50% sei.
Unzweifelhaft sei, dass sich zum Nachweis der beruflichen/betrieblichen Jahresfahrleistung bei Zurücklegung nicht regelmäßig gleichbleibender Fahrtstrecken die Führung eines Fahrtenbuches eigne; diese könne unter Umständen unterbleiben, wenn durch andere geeignete Unterlagen die berufliche/betriebliche Verwendung des Kfz nachgewiesen werde.
In einer telefonischen Rücksprache im Bundesministerium für Finanzen sei die Ansicht des Bw. bestätigt worden, dass bei täglich gleichbleibender beruflicher/betrieblicher Zurücklegung einer Fahrtstrecke die Führung eines Fahrtenbuches unterbleiben könne.
Im Schreiben vom habe der Bw. die täglich zurückgelegte Fahrtstrecke aufgegliedert, und diese habe 39,2 km betragen. Es werde daher die Berücksichtigung der anzuerkennenden Werbungskosten entsprechend der Berufung vom beantragt.
Im Übrigen sei die Ermittlung der im Bescheid vom anerkannten Werbungskosten unverständlich und nicht nachvollziehbar.
Am erging eine Vorladung des Finanzamtes an den Bw., in dem dieser ersucht wurde, am "in der Angelegenheit Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz" vorzusprechen. Ein geeigneter Nachweis über die zurückgelegten Jahreskilometer 2010 (zB Fahrtenbuch, Serviceheft bzw. Überprüfung gemäß § 57a KFG) sei mitzubringen. Auf dem Vorladungsformular befindet sich ein handschriftlicher Vermerk eines Organwalters des Finanzamtes mit folgendem Wortlaut:
" tel. Rücksprache mit [dem Bw.]: Lebensgefährtin erkrankt."
Mit Schriftsatz vom teilte der Bw. der Abgabenbehörde I. Instanz mit, in Entsprechung von deren Schreiben vom den Nachweis der durchgeführten Serviceleistungen zu übermitteln (ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden und die Überprüfung gemäß § 57a KFG sei noch nicht erforderlich gewesen).
Dem Ersuchen einer persönlichen Vorsprache könne er derzeit, zufolge der Erkrankung seiner Lebensgefährtin, nicht Folge leisten; er bitte, diesen Umstand zu entschuldigen.
Wie bereits im Vorlageantrag ausgeführt, sei die Ermittlung der anerkannten Aufwendungen für ihn unverständlich und folglich nicht nachvollziehbar. Er ersuche daher, um weitere Maßnahmen hintanzuhalten, um Übermittlung einer Aufschlüsselung hinsichtlich der vom Finanzamt im Bescheid vom ermittelten und berücksichtigten Ausgaben.
Diesem Schriftsatz war ein Auszug aus dem Serviceheft betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug Suzuki beigelegt (S 9 f. Finanzamtsakt), aus dem die in den Jahren 2009 bis 2011 durchgeführten Wartungsarbeiten und Ölwechsel samt den Bezug habenden Kilometerständen hervorgehen.
Am erging ein Schreiben des Finanzamtes an den Bw. mit folgendem Wortlaut:
"Betreff: Ergänzung zur Berufungserledigung vom und Ersuchen um Beantwortung noch offener Fragen
Sehr geehrter Herr [...]!
In Ihrem Schreiben vom verweisen Sie darauf, dass die Ermittlung der im Bescheid vom anerkannten Werbungskosten für Sie nicht nachvollziehbar ist. Da Sie unserem Ersuchen um persönliche Vorsprache bisher nicht gefolgt sind, wird Ihnen in Ergänzung zur Berufungsbegründung nachfolgend die Ermittlung der Aufwendungen zur Kenntnis gebracht.
Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2010 weist 18.000 betrieblich gefahrene Kilometer aus und in Beantwortung einer Rückfrage wurde eine Jahreskilometerleistung von insgesamt ca. 25.000 bekanntgegeben. Aus den übermittelten Angaben errechnet sich eine betriebliche Kfz-Nutzung von rund 70%.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Geltendmachung von Kilometergeld nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke verwendet wird. Ihr Pkw wurde lt. Ihren Angaben in der Erklärung zu rund 70% betrieblich genutzt, weshalb keine Kilometergelder, sondern nur tatsächliche Kfz-Kosten berücksichtigt werden konnten. Da Sie die tatsächlichen Aufwendungen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen haben, war die Behörde gezwungen, die Aufwendungen im Wege der Schätzung wie folgt zu ermitteln.
18.000 betrieblich gefahrene Kilometer und ein Durchschnittstreibstoffverbrauch von 8 Litern/100 km sowie ein Durchschnittspreis von 1,30 € je Liter ergibt betrieblich veranlasste Treibstoffkosten von 1.872,00 € jährlich.
Die Servicegesamtkosten wurden mit 480,00 € und die Versicherungskosten mit 912,00 € - davon je 70% betrieblich - ergibt 336,00 € und 638,40 €, von der Behörde im Schätzungsweg ermittelt.
Die Leasingraten wurden von Ihnen nachgewiesen und die Behörde hat - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren für Personenkraftwagen - einen jährlichen Leasingbetrag von 1.410,48 € mit einer 70%-igen betrieblichen Nutzung, dh. mit 987,34 € als Betriebsausgaben angesetzt.
Obig dargestellte Beträge zusammengefasst ergeben für das Jahr 2010 geschätzte Betriebsausgaben von 3.833,74 € für den überwiegend betrieblich genutzten Pkw und zusätzlich die erklärten 40,00 € für Büro- und Telefonaufwand, wodurch Betriebsausgaben iHv. 3.873,74 € im Wege der Veranlagung zu berücksichtigen waren.
In Ihrer Berufung vom führen Sie aus, dass die tatsächlich täglich betrieblich zurückgelegte Strecke 39,2 Kilometer beträgt und an 360 Tagen im Jahr 2010 gefahren wurde, womit sich eine betriebliche Jahreskilometerleistung von 14.112 ergibt.
Lt. zwischenzeitig vorgelegter Wartungsnachweise werden mit dem Pkw im Monatsdurchschnitt 1.960 Kilometer zurückgelegt, wovon 1.176 Kilometer lt. Ihrer in der Berufung angegebenen Jahreskilometerleistung betrieblich veranlasst sind. Aus diesem geänderten Sachverhalt ergibt sich zwar nach wie vor eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw, allerdings im Ausmaß von lediglich 60%, weshalb die geschätzten Aufwendungen von 70% von der Behörde zu hoch angesetzt worden wären.
Äußern Sie sich bitte bis schriftlich dazu."
Mit Schreiben vom ersuchte der Bw., die Frist zur Beantwortung offener Fragen bis zum zu verlängern; mit Schreiben vom wurde vom Bw., wegen Erkrankung seiner Lebensgefährtin, um Fristerstreckung bis zum ersucht.
Mit Bescheid vom wurde dem Ansuchen des Bw. vom um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes nicht stattgegeben. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, die Abweisung hätte zu erfolgen gehabt, weil die Frist bereits mehrmals verlängert worden sei.
Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben des Bw. vom ein, das mit "Ergänzungsersuchen vom - Ersuchen noch offener Fragen" übertitelt war (dasselbe Schreiben (inklusive Beilagen) wurde vom Bw. auch an das Finanzamt gesendet, welches diesen Schriftsatz am an die Abgabenbehörde II. Instanz weiterleitete).
Darin führte der Bw. aus, vorab entschuldige er sich für die verspätete Stellungnahme und Nachreichung der noch teilweise vorgefundenen bzw. herbei geschafften Rechnungen. Diese Umstände seien einerseits auf den Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin und andererseits auf die Komplexität der Sachlage zurück zu führen.
In Anbetracht seiner niedrigen Pension und der marginalen Rente seiner Lebensgefährtin sei er mehr oder weniger gezwungen, eine Nebenbeschäftigung anzunehmen, um die steigenden Lebenshaltungskosten bestreiten zu können.
Im Zuge der Aufnahme der Tätigkeit als Zeitungszusteller sei ihm nahegelegt worden, die Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes beim Finanzamt zu beantragen. Dieser Empfehlung sei er - und soweit ihm bekannt sei, auch alle anderen Zeitungszusteller - nachgekommen.
Es sei daher für ihn weder aus dem Einkommensteuerbescheid noch aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung die Entscheidungsfindung des Finanzamtes nachvollziehbar gewesen.
Erst durch die beantragte Aufschlüsselung der vom Finanzamt anerkannten Aufwendungen habe der Bw. mit fremder Hilfe die Entscheidungsfindung nachvollziehen können. Nicht vollständig aufgeschlüsselt worden sei der berücksichtigte Leasingbetrag von 1.410,48 €. Dieser Betrag sei nach durchgeführter Recherche unrichtig ermittelt und folglich in unrichtiger Höhe berücksichtigt worden.
Nachdem die Entscheidungsfindung des Finanzamtes nun nachvollziehbar sei und eine Berücksichtigung der Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes nicht in Betracht komme, weil der Pkw auf Grund der betrieblichen Nutzung zum Betriebsvermögen gehöre - für den Bw. als Laien dennoch unverständlich, weil er weder einen Betrieb unterhalte noch ein Vermögen besitze - würden die tatsächlichen Kosten, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Finanzamtes, in nachfolgender Höhe beantragt:
- Treibstoff: 0,8 x 14.112 km x 1,30 € = 1.467,65 €.
- Servicekosten: 663,04 € (lt. vorgelegter Rechnungen) zuzüglich 912,00 € (Versicherung wie bisher): 1.575,04 € x 60% = 945,02 €.
- Büro/Telefon: 40,00 € (wie bisher).
- AfA Leasingbetrag: 1.373,00 € (berichtigt).
- Autowäsche (bedingt durch teilweise nicht asphaltierte Hauszufahrten): 7,50 € x 24 x 60% = 108,00 €.
- Vertretung: 483,00 € (lt. Bestätigung [Anmerkung: Diese befindet sich auf S 21 UFS-Akt]).
- Gesamtausgaben: 4.380,67 €.
In Anbetracht des unwesentlichen Unterschiedsbetrages von 506,93 € gegenüber dem Erstbescheid und der daraus folgenden steuerlichen Auswirkung von 185,03 € sei der Bw. mit einer zweiten, stattgebenden Berufungsvorentscheidung einverstanden und gelte der Vorlageantrag aus ökonomischen Gründen als zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
- Gemäß § 4 Abs. 4 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
- § 8 Abs. 6 EStG 1988 lautet:
"1. Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum An-lagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschul-kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personen-beförderung dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vor-stehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. [...]
2. Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne der Z 1 entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Ver-hältnissen des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Z 1), hat der Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben, daß der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der Z 1 ergebenden Abschreibungs-sätzen entspricht."
Vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges des Bw. für betriebliche Zwecke und deren Ausmaß (60% unter Zugrundelegung einer betrieblichen Jahreskilometerleistung von 14.112 km; dies hat der Bw. in seinem Schreiben vom selbst angegeben (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung)) nicht mehr strittig. Gegen die im genannten Schreiben vom (das der Bw. auch dem Finanzamt übermittelt hatte), soweit ersichtlich, erstmals geltend gemachten Betriebsausgaben (wie zB "Vertretung" iHv 483,00 €) hat die Abgabenbehörde I. Instanz anlässlich ihrer Weiterleitung dieses Schriftsatzes an den Unabhängigen Finanzsenat am keine Einwendungen erhoben (zumal der Bw. jene Aufwendungen entweder nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat).
Streit zwischen den Verfahrensparteien besteht hingegen hinsichtlich des im Jahr 2010 absetzbaren Kfz-Leasingbetrages. Diesbezüglich hat der Bw. in seinem Schriftsatz vom ausgeführt, das Finanzamt habe im Schreiben vom diesen Betrag "unrichtig ermittelt und folglich in unrichtiger Höhe berücksichtigt"; der als Betriebsausgaben anzuerkennende Leasingbetrag mache 1.373,00 € (und nicht 987,34 €, wie von der Abgabenbehörde I. Instanz errechnet) aus.
Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates folgendes festzuhalten:
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Nutzungsdauer von Pkw gesetzlich geregelt (§ 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988, siehe oben und Doralt, EStG12, § 8 Tz 74 f.). Für die AfA von Pkw (und den gleich zu behandelnden Kombinationskraftwagen) ist eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zu Grunde zu legen (ergibt einen AfA-Satz von 12,5%; dies gilt auch für den außerbetrieblichen Bereich). Es handelt sich dabei um eine unwiderlegbare Vermutung, die nicht zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Abnutzung differenziert. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als acht Jahre, so ist die tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen (Doralt, § 8 Tz 75).
Konsequent zur Mindestnutzungsdauer für Pkw sieht das Gesetz entsprechende Folgen auch für die Abschreibung von Leasingratenbei einer Miete von Kraftfahrzeugen vor (§ 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, siehe oben und Doralt, § 8 Tz 84 ff). Die Vorschrift will vermeiden, dass die Mindestnutzungsdauer für Pkw (§ 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988) durch Finanzierungsleasingverträge umgangen wird. Dies wird damit erreicht, dass über den Ansatz eines Aktivpostens (zu dessen Berechnung siehe Doralt, § 8 Tz 89) die - ebenfalls den Beschränkungen der Z 1 unterliegende - Absetzung des Leasinggebers auf den Leasingnehmer durchschlägt. Dazu wird der auf die Anschaffungskosten eines Pkw im Wege der Leasingrate entfallende Aufwand des Leasingnehmers mit jenem Betrag begrenzt, der einer achtjährigen AfA entspricht (Doralt, § 8 Tz 86). Der Leasingnehmer wird so gestellt, als hätte er das Fahrzeug selbst erworben und abgeschrieben (Doralt, § 8 Tz 87).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom Bw. nachgewiesene Kfz-Leasingrate (235,07 € monatlich, das sind 2.820,84 € jährlich) bei einer Laufzeit des gegenständlichen Leasingvertrages von vierJahren mit jenem Betrag zu begrenzen ist, der einer achtjährigenAfA entspricht. Dies hat zur Folge, dass nur die Hälfte des vom Bw. im Jahr 2010 aufgewendeten Leasingbetrages (das sind 1.410,42 €), multipliziert mit dem Ausmaß der betrieblichen Nutzung von 60%, sohin 846,25 €, in diesem Jahr abzugsfähig ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die vom Finanzamt im Schreiben vom dargestellte Berechnung des absetzbaren Leasingbetrages - entgegen den Ausführungen des Bw. - dem Grunde nach als richtig erweist. Dass der absetzbare Leasingbetrag statt der von der Abgabenbehörde I. Instanz errechneten 987,34 € nur 846,25 € ausmacht, liegt daran, dass das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Kfz nicht 70%, sondern unstrittig (siehe oben) lediglich 60% beträgt.
Die im Jahr 2010 anzuerkennenden Betriebsausgaben betragen daher - unter Zugrundelegung der vom Bw. in seinem Schreiben vom gemachten Angaben, ausgenommen den absetzbaren Leasingaufwand, der mit 846,25 € festzusetzen ist - 3.853,92 €.
Was schließlich die sinngemäßen Ausführungen des Bw. im Schreiben vom , sein Vorlageantrag gelte als zurückgezogen, wenn das Finanzamt seine Berufung mit zweiter, stattgebender Berufungsvorentscheidung unter Anerkennung eines Betriebsausgabenbetrages von 4.380,67 € erledige, betrifft, ist festzuhalten, dass das Finanzamt eine solche zweite, stattgebende Berufungsvorentscheidung nicht erlassen hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Nutzungsdauer von Pkw betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Abschreibung von Leasingraten Finanzierungsleasing achtjährige AfA Aktivposten |
Verweise | Doralt, EStG, 12. Auflage, § 8 Tz 74f, § 8 Tz 84ff |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at