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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 20.05.2011, RV/0785-I/08

1. Abgrenzung der Fahrtkosten iSd § 16 Abs. 1 EStG von Wohnung-Arbeitsstätte 2. Gegenrechnung von Nächtigungsgebühren mit Fahrtkosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0785-I/08-RS1
Kostenersätze und Zulagen, die als Ausgleich für Mehraufwendungen aufgrund einer Dienstreise vom Dienstgeber gewährt werden, sind bei der Ermittlung der vom Dienstnehmer geltend gemachten Werbungskosten mit den tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen des Dienstnehmers gegenzurechnen. Käme es zu keiner Gegenverrechnung, würden die entsprechenden Kostenersätze und Zulagen nicht wie gesetzlich vorgesehen Aufwandersatzcharakter sondern Entgeltcharakter annehmen. Entsprechend diesem Grundsatz sind die vom Dienstgeber einem Dienstnehmer (Bundesbediensteter) nach der Reisegebührenvorschrift für eine Dienstzuteilung gewährten pauschalen Nächtigungsgebühren (als Teil der Zuteilungsgebühr) mit den tatsächlichen Fahrtkosten (Kilomtergeldern), die dem Dienstnehmer dadurch erwachsen sind, weil er am Zuteilungsort nicht genächtigt hat, sondern täglich nach Hause gefahren ist, gegenzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist Gerichtsbediensteter (Rechtspfleger). Sein Wohnsitz befindet sich in W und sein Stammgericht in I. Im Berufungsjahr ist er mehreren Bezirksgerichten als Urlaubsvertretung dienstzugeteilt worden.

In der elektronisch eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte er Reisekosten von 4.608,58 € als Werbungskosten geltend. In einer Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes gab er an, er sei während seiner Dienstzuteilungen täglich mit seinem PKW vom Wohnort zur Dienststelle und retour gefahren. Mit Hilfe der "Map-24.at" habe er die dabei gefahrenen Kilometer erhoben und habe insgesamt 14.423,74 km errechnet. Die Reisekosten seien nur für die jeweiligen Diensttage/Anwesenheitstage verrechnet worden. Hiefür habe er von seinem Dienstgeber insgesamt 814,74 € an Reisekosten erhalten. Diesen Betrag habe er von den Fahrtkosten von 5.423,32 € abgezogen, womit sich 4.608,58 € an Werbungskosten errechnen. Die vom Finanzamt angeforderten Zuteilungsanordnungen, die gegenüber dem Dienstgeber gestellten Reiserechnungen, sowie eine in der weiteren Folge angeforderte detaillierte Aufstellung der Arbeitstage an den einzelnen zugeteilten Bezirksgerichten, wurden vom Bw vorgelegt.

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2007 erkannte das Finanzamt Fahrtkosten von insgesamt 717,83 € als Werbungskosten an und zwar für die Dauer der Dienstzuteilung an das Bezirksgericht R (vom 2. Jänner bis ) das kleine Pendlerpauschale in der Höhe von 489 € und für die Fahrten zu den Bezirksgerichten S, T und U 228,83 € (2.653,8 km x 0,376 €/km = 997,84 € abzüglich der für diese Strecke vom Dienstgeber ersetzten Fahrtkosten von 524,21 € und pauschalen Nächtigungskosten von 244,80 €). Für die Dienstzuteilungen an das Bezirksgericht Z und V wurden keine Fahrtkosten als Werbungskosten anerkannt.
In der zu diesem Bescheid gesondert ergangenen Begründung führte das Finanzamt aus, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder ein noch zusätzlich gewährtes Pendlerpauschale abgegolten. Die Geltendmachung von Kilometergeldern als Werbungskosten für derartige Fahrten sei nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall habe der Bw im Jahr 2007 Arbeitsstätten (Dienstorte) in R, Z und V gehabt. Für R sei ihm das Pendlerpauschale für 4 Monate für über 60 km (1.467 € / 12 x 4 = 489 €) zugestanden. Für die Arbeitsstätten in Z (Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte unter 20 km) und in V (Fahrtstrecke Wohnung Arbeitsstätte nicht mindestens 11-mal im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt) würden die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines entsprechenden Pendlerpauschales nicht vorliegen; für diese Fahrtstrecken seien daher keine Werbungskosten in Ansatz zu bringen.
Für die Fahrten nach S, T und U könnten nach der geltenden Verwaltungspraxis entsprechende Kilometergelder als Werbungskosten angesetzt werden, wobei von den errechneten Kilometergeldern die seitens des Arbeitgebers bereits dafür steuerfrei ausbezahlten Kostenersätze (Kilometergelder für diese Fahrten bzw. Nächtigungsgelder für nicht getätigte Nächtigungen) in Abzug zu bringen gewesen seien.

Mit Schreiben vom erhob der Bw gegen diesen Bescheid Berufung. Er sei mit Bescheid vom des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit Wirksamkeit ab zum Bezirksgericht Z versetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er beim Oberlandesgericht Innsbruck, als Springer mit Stammgericht Bezirksgericht Ieingesetzt gewesen. Sein Hauptdienstort sei somit I. Er habe in seiner Arbeitnehmerveranlagung das "große" Pendlerpauschale für die Monate November und Dezember für das Bezirksgericht Z begehrt, zumal er auf seien PKW angewiesen sei, weil eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Seine Dienstzeiten könnten bei Bedarf eingesehen und nachgewiesen werden. Für den Zeitraum bis zum (Dienstzuteilungen) begehre er die Anrechnung der Werbungskosten von insgesamt 4.608,58 €. Er sei an mehreren Gerichten gleichzeitig dienstzugeteilt gewesen. Die genaue Einteilung sei ihm überlassen gewesen. Bei seinen bisherigen Arbeitnehmerveranlagungen seien die Werbungskosten immer angerechnet worden,warum dies jetzt nicht mehr der Fall sein solle, sei ihm nicht bekannt. Er verweise auf RZ 369-381, sowie RZ 278-318 der Lohnsteuerrichtlinien, wonach er für seine getätigten Reisen die Anrechnung der Werbungskosten in angeführter Höhe begehren könne. Gegenteilig zum Bescheid gebe er an, dass die Nächtigungsgebühren nicht abzuziehen seien. Laut Reisegebührenvorschrift bestehe die Reisezulage nun mal aus der Tages- und Nächtigungsgebühr. Für diese Reisezulage werde er bereits besteuert. Eine Aufteilung der Reisezulage in Tages- und Nächtigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Sollten die Werbungskosten dennoch nicht angerechnet werden, begehre er die Kosten für Familienheimfahrten von mtl. 222 €. Er könne sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Rechtslage wissentlich falsch auslegt werde, um ihn zu schikanieren. Er behalte sich daher weitere Schritte vor.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG - Werbungskosten allgemeiner Art und sind in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt ().

Von diesem Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Ausnahme. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG). Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge - gestaffelt nach der Entfernung nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG berücksichtigt (kleines Pendlerpauschale). Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden (anstelle der Pauschbeträge nach lit. b) höhere Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG berücksichtigt (großes Pendlerpauschale). Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und lit. c leg.cit. sind alle Ausgaben zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Die Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden somit aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.

Auch bei einer Dienstzuteilung eines Beamten ist im Zusammenhang mit der Anerkennung von tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten, die Beurteilung der Frage, ob eine "neue Arbeitsstätte" vorliegt, nicht nach dienstrechtlichen, sondern allein nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten () vorzunehmen.

2) Das Gesetz enthält keine Umschreibung der "Arbeitsstätte" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG. Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitstätte (Dienstort) jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird (). Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an diesem Ort keine Reise (), daher kann es auch mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit nebeneinander geben. Allerdings macht nicht jeder Aufenthalt an einem Ort, diesen zum Mittelpunkt der Tätigkeit.

Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit und somit eine neue Arbeitsstätte iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG entsteht in der Regel bei einem durchgehenden Einsatz (Dienstverrichtung) des Arbeitnehmers von einer Woche oder bei regelmäßig wiederkehrenden (mindestens einmal wöchentlichen) Einsätzen an einem Standort (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 175 f; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 26 Z 4 Tz 2, Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 26, Rz 11).

3) Wendet man diese rechtlichen Grundlagen für die im Streitjahr erfolgten Dienstzuteilungen des Bw an, so gelangt man zu folgendem Ergebnis:

a) Bezirksgericht R:
Diesem Bezirksgericht war der Bw in der Zeit vom 2. Jänner bis dienstzugeteilt. Der Bw ist somit dieser Dienststelle durchgehend mehr als eine Woche dienstzugeteilt gewesen, damit ist dieses Bezirksgericht für die Zeit der Zuteilung als ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit und somit als neue Arbeitsstätte anzusehen. Die einfache Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 61 km und wurde vom Bw in den Monaten Jänner bis April 2007 an den überwiegenden Anzahl der Arbeitstage (dh. mehr als 10-mal monatlich) zurückgelegt. Dem Bw stand daher für diese vier Monate das kleine Pendlerpauschale für die einfache Fahrtstrecke über 60 km, somit (wie bereits vom Finanzamt festgestellt) 489 € (122,25 € x 4) als Werbungskosten zu.

b) Bezirksgericht Z:
Dem Bezirksgericht Z ist der Bw in der Zeit vom 21. Mai bis an geraden Kalenderwochen an 3 Arbeitstagen und in ungeraden Kalenderwochen an 2 Arbeitstagen dienstzugeteilt gewesen. Nach den vorliegenden Aufzeichnungen hat er dort insgesamt an 42 Tagen (im Monat zwischen 6 und 8 Arbeitstage) seinen Dienst verrichtet.
Der Bw ist dort regelmäßig wiederkehrend (mindestens 1-mal in der Woche) tätig gewesen, damit ist auch dieser Dienstort als Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG anzusehen. Die einfache Fahrtstrecke zwischen der Wohnung des Bw und dem Bezirksgericht Z beträgt rd. 15 km. Da die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte somit weniger als 20 km beträgt, sind diese Fahrten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

c) Bezirksgerichte V, U, S, T und U:
Dem Bezirksgericht V (einfache Fahrtstrecke rd. 33 km) ist der Bw nach den vorliegenden Aufzeichnungen in der Zeit vom 30. Mai bis an insgesamt 35 Arbeitstagen, dem Bezirksgericht S (einfache Fahrtstrecke rd. 61 km) am 11.-12, 21.-22. und 26.- an 7 Arbeitstagen, dem Bezirksgericht T (einfache Fahrtstrecke rd. 87 km) am 12.-13, 19.-20. und 25.- ebenfalls an 7 Arbeitstagen und dem Bezirksgericht U (einfache Fahrtstrecke rd. 48,5 km) am 16.-17, 23.-24. und 30.- an 6 Arbeitstagen Dienstzugeteilt gewesen. Diesen Bezirksgerichten ist der Bw unregelmäßig, je nach Bedarf zugeteilt worden. Durch diese unregelmäßigen, je nach Bedarf nur für 2 bis 3 Tage vorgenommenen Dienstzuteilungen ist an den zugeteilten Gerichten keine neue Arbeitstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG entstanden. Dem Bw stehen daher für die Fahrten zu diesen Bezirksgerichten grundsätzlich die tatsächlichen Fahrtkosten in Form des geltend gemachten Kilometergeldes als Werbungskosten zu. Nach den unstrittigen Aufzeichnungen des Bw berechnen sich die tatsächlichen Fahrtkosten wie folgt:


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BG V
2.292 km
0,376 €/km
861,79 €
BG S
855 km
0,376 €/km
321,48 €
BG T
1.216 km
0,376 €/km
457,22 €
BG U
583 km
0,376 €/km
219,21 €
Summe:
4.946 km
0,376 €/km
1.859,70 €

4) Bezüglich der Reisen zu den Bezirksgerichten S, T und U hat bereits das Finanzamt die hier angeführten Fahrtkosten anerkannt, hat davon jedoch Kostenersätze des Dienstgebers (Fahrkosten und Nächtigungsgebühr) in der Höhe von 769,01 € in Abzug gebracht, das vom Bw als nicht zulässig erachtet wird.

Wie aus den vorliegenden Reiserechnungen hervorgeht, erhielt der Bw im Berufungsjahr für die Dienstzuteilungen zu den einzelnen Bezirksgerichten von seinem Dienstgeber nach der Reisegebührenverordnung (RGV) Ersatz seiner Reiseaufwendungen in Form von Fahrtkostenvergütungen, und pauschalen Tages- und Nächtigungsgebühren in der Höhe von 7.157,90 €, die - wie dem vorliegenden Lohnzettel zu entnehmen ist - vom Arbeitgeber nach § 26 Z 4 EStG steuerfrei belassen wurden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diese Steuerfreiheit zum Teil auf den besonderen Dienstreisebegriff im vierten Satz des § 26 Z 4 EStG beruht, der allerdings vom VfGH (Erk vom , G 147/05 ) mit Ablauf des aufgehoben worden ist.

5) Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Gesetzeszweck des § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist die Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteiles. Er ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (siehe Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 149). Entsprechend diesem Grundsatz können auch nur jene Aufwendungen bzw. Ausgaben, welche nicht durch (steuerfreie) Kostenersätze seitens des Dienstgebers abgedeckt werden, als Werbungskosten zum Ansatz kommen.

Es erschiene nicht sachgerecht, wenn Kostenersätze und Zulagen, die als Ausgleich für Mehraufwendungen aufgrund einer Dienstreise vom Dienstgeber gewährt werden, nicht mit tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen gegengerechnet würden. Käme es zu keiner Gegenverrechnung, würden die entsprechenden Kostenersätze und Zulagen nicht wie gesetzlich vorgesehen Aufwandersatzcharakter sondern Entgeltcharakter annehmen.

6) Im Streitfall besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den vom Bw geltend gemachten Fahrtkosten in Form von Kilometergeld und den dafür vom Dienstgeber gewährten Fahrtkostenersatz (Monats- und Wochenkarten für ein Massenbeförderungsmittel und zum Teil Kilometergelder).

Wirtschaftlich betrachtet besteht aber auch zwischen den vom Dienstgeber für die Zeit der Dienstzuteilungen gewährten pauschalen Nächtigungsgebühren und den vom Bw geltend gemachten Fahrtkosten ein unmittelbarer Zusammenhang. Mit den vom Dienstgeber gewährten pauschalen Nächtigungsgebühr als Teil der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV soll der Mehraufwand abgedeckt werden, den der Bw durch die Nächtigung am Zuteilungsort erwächst.

7) Im gegenständlichen Fall hat der Bw am Zuteilungsort aber nicht übernachtet, sondern ist jeden Tag zu seinem Familienwohnsitz zurückgefahren und hat sich dadurch die Kosten der Nächtigung erspart. In diesem Fall sind die vom Dienstgeber steuerfrei gewährten Nächtigungsgebühren mit den tatsächlichen Fahrtkosten des Bw gegenzurechnen, denn die Nächtigungskosten hat sich der Bw nur dadurch erspart, indem er die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Zuteilungsort auf sich genommen hat. Zwischen den dadurch erwachsenen Fahrtkosten und den ersparten Nächtigungskosten besteht somit ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Die vom Dienstgeber steuerfrei ausbezahlten pauschalen Nächtigungsgebühren sind daher mit den tatsächlichen Fahrtkosten des Bw gegenzurechnen.

8) Im Einzelnen sind daher folgende Fahrtkosten als Werbungskosten anzuerkennen:

a) Für die täglichen Fahrten des Bw mit seinem PKW zum Bezirksgericht R sind ihm 3.126,33 € (8.314,70 km x 0,376 €) an Fahrtkosten erwachsen. Vom Dienstgeber hat er dafür (neben den Tagesgebühren) pauschale Nächtigungsgebühren von 1.149,25 € erhalten. Es verbleiben somit von ihm getragene Fahrtkosten von 1.977,08 €. Da wie bereits oben unter Pkt. 3a ausgeführt, am Zuteilungsort ein neue "Arbeitsstätte" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG begründet worden ist und ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar war, sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Zuteilungsort mit dem (kleinen) Pendlerpauschale von 489 € begrenzt.

b) Die dem Bw für Fahrten zum Bezirksgericht V erwachsenen Kosten betragen 861,79 €. Vom Dienstgeber erhielt er für die Dienstzuteilung zu diesem Gericht einen Fahrtkostenersatz von 315,80 € (3 x 82,20 €, 46,00 €, 23,20 €) und pauschale Nächtigungsgebühren von 509,10 € (198,90 €, 137,70 € und 172,50 €). Es verbleiben somit vom Bw tatsächlich getragene Fahrtkosten von 36,89 €.

c) Für die Fahrten zum Bezirksgericht S hat der Bw Fahrtkosten von 321,48 € getragen. Für diese Dienstzuteilung erhielt er vom Dienstgeber einen Fahrtkostenersatz von 68,79 € (3 x 22,93 €) und pauschale Nächtigungsgebühren von 137,70 €. Es gebühren ihm somit nur der übersteigende Kostenanteil von 114,99 € als Werbungskosten.

d) Für Fahrten zum Bezirksgericht T hat der Bw 457,22 € aufgewendet. Der Fahrtkostenersatz des Dienstgebers betrug 196,26 € und die gewährten Nächtigungsgebühren 122,40 €. Die vom Kostenersatz des Dienstgebers nicht gedeckten Fahrtkosten betragen somit 138,56 €.

e) Für die Dienstzuteilung zum Bezirksgericht U betrugen die Fahrtkosten des Bw 219,21 €. An Fahrtkostenersatz bekam er vom Dienstgeber 121,70 € und an pauschalen Nächtigungsgebühren 107,10 €. Bei dieser Dienstzuteilung bleiben nach Abzug der vom Dienstgeber erstatteten Beträge keine vom Bw getragenen Fahrtkosten.

9) Soweit der Bw seit seiner Versetzung zum Bezirksgericht Z (ab ) für die Monate November und Dezember 2007 das große Pendlerpauschale geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Wohnort des Bw und das Bezirksgericht Z (ebenso wie die Bezirksgerichte R, V und U) im Inntal und damit an zentralen öffentlichen Verkehrswegen liegen, wo es zu jeder Tageszeit in kurzen Abständen möglich und zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzten. Das große Pendlerpauschale steht ihm daher nicht zu. Da, wie bereits oben ausgeführt, die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Bezirksgericht Z weniger als 20 km beträgt, sind diese Fahrtkosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

10) Völlig unberechtigt ist der in eventu gestellte Antrag auf Anerkennung von Werbungskosten für Familienheimfahrten. Die Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten setzt ua voraus, dass der Steuerpflichtige neben dem Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend auch am Tätigkeitsort einen Wohnsitz nehmen muss und nur gelegentlich zum Familienwohnsitz zurückkehren kann. Dies ist beim Bw, der an den zugeteilten Dienstorten keinen Wohnsitz begründete hat und täglich zu seinem Familienwohnsitz zurückkehrt ist, nicht der Fall.

11) Die vom Bw geltend gemachten Fahrtkosten waren somit insgesamt mit 779,44 € (489 € Pendlerpauschale zum Bezirksgericht R , 36,89 € Kilometergeld zum Bezirksgericht V, 114,99 € zum Bezirksgericht S und 138,56 € zum Bezirksgericht T) anzuerkennen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtkosten
Nächtigungsgebühren
Pendlerpauschale
Dienstzuteilung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at