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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.11.2004, RV/1566-W/04

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe einer Erklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Hinweis

Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (= Bw.) betreibt eine Landwirtschaft. Für das Jahr 2002 wurde die Steuererklärung über einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte nichtbuchführender Land- und Forstwirte im Rahmen der Quote des steuerlichen Vertreters am angefordert (OZ 6/2002). Die Nachfrist wurde bis gesetzt.

Am erging an die Bw. ein schriftlicher Bescheid, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie offenbar übersehen habe, die vorgenannte Abgabenerklärung fristgerecht einzureichen. Die Bw. werde nun ersucht, dies bis nachzuholen. In diesem Bescheid wurde der Bw. gemäß § 111 Abs. 2 BAO angedroht, falls sie dem Ersuchen nicht Folge leiste, könne gegen sie eine Zwangsstrafe von € 200,00 festgesetzt werden.

Mit Bescheid vom wurde die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe von € 200,00 festgesetzt und die Bw. aufgefordert, diese bis zu entrichten (OZ 3/2002). Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, die bisher nicht abgegebene Abgabenerklärung bis beim Finanzamt einzureichen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich gewesen sei, weil die vorgenannte Abgabenerklärung (für das Jahr 2002) nicht bis eingereicht worden sei.

Am wurde die am erstellte Abgabenerklärung samt Beilagen beim Finanzamt eingereicht (OZ 11 ff./2002).

Mit Telefax vom (OZ 4/2002) erhob die Bw. gegen den Bescheid vom Berufung. Diese Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Steuererklärungen (für das Jahr) 2002 zwar verspätet eingereicht worden seien, die Absendung an das Finanzamt sei jedoch am erfolgt. Dies müsse aus den Poststempeln der eingeschriebenen Briefsendung ersichtlich sein.

Die Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe habe den Sinn, eine von einem Steuerpflichtigen unterlassene Handlung zu erzwingen. Da die Steuererklärungen für das Jahr 2002 aber vor der Festsetzung der Zwangsstrafe, jedenfalls aber vor der Zustellung des betreffenden Bescheides an das Finanzamt abgesendet worden seien, habe die Festsetzung keinen Sinn mehr, da die bisher unterlassene Handlung bereits erfolgt sei. Deshalb werde beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe von € 200,00 aufzuheben und die Zwangsstrafe zu stornieren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom (OZ 8/2002) wurde die vorangeführte Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2002 mit abgelaufen sei. Mit Bescheid vom sei eine Erinnerung mit Nachfrist ergangen, die Zwangsstrafe sei mit Bescheid vom festgesetzt worden. Die bis zu diesem Zeitpunkt unterlassene Handlung sei mit der Abgabe der Abgabenerklärungen am nachgeholt worden; dieser Zeitpunkt liege jedenfalls nach (dem Datum) der Festsetzung der Zwangsstrafe. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass auch in den Vorjahren die Steuererklärungen erst nach Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen eingebracht worden seien, das Jahr 2002 stelle somit keinen Einzel- oder Ausnahmefall dar. Diese Berufungsvorentscheidung wurde am mittels RSb zugestellt (OZ 9 a/2002).

Mit Telefax vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt (OZ 10/2002). Darin wird ausgeführt, dass die Berufung gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 200,00 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2002 abgewiesen worden sei. Nun werde nochmals beantragt, den ergangenen Bescheid aufzuheben und die festgesetzte Zwangsstrafe zu stornieren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist im Fall der Bw. von den nachfolgend angeführten Umständen auszugehen: Die Abgabenerklärung für das Jahr 2002 wurde im Rahmen der Quote des steuerlichen Vertreters am abberufen. Nachdem die gegenständliche Abgabenerklärung nicht eintraf, wurde die Bw. mit Erinnerungsschreiben vom ersucht, diese Abgabenerklärung bis beim Finanzamt nachzureichen. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieses Ersuchens eine Zwangsstrafe von € 200,00 angedroht. Mit Bescheid vom wurde die vorhin genannte Zwangsstrafe festgesetzt. Am langte die am erstellte Abgabenerklärung für das Jahr 2002 beim Finanzamt ein.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 2.200,00 nicht übersteigen.

Die Bw. hat der Abgabenbehörde gegenüber einen steuerlichen Vertreter namhaft gemacht, von dem die Abgabenerklärung für das Jahr 2002 mit Schreiben vom eingefordert wurde. Innerhalb der gesetzten Frist () wurde die abberufene Abgabenerklärung nicht beim Finanzamt eingereicht. Daraufhin erging an die Bw. am ein schriftliches Erinnerungsersuchen unter Androhung einer Zwangsstrafe mit einer neuerlichen Fristsetzung bis zum . Auch diese Frist wurde seitens der Bw. nicht eingehalten. Die Abgabenerklärung für das Jahr 2002 langte erst am beim Finanzamt ein.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde (). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, und nach Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, zu treffen. Der unabhängige Finanzsenat kann nicht erkennen, dass im vorliegenden Fall durch die Einforderung der fälligen Abgabenerklärung für das Jahr 2002 berechtigte Interessen der Partei verletzt worden wären, zumal die Fristen für die Einreichung der Abgabenerklärung (zuerst bis , danach bis ) ausreichend lange bemessen wurden. Demgegenüber steht das berechtigte öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben. Außerdem sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Bereits in der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt auf das steuerliche Verhalten der Bw. hingewiesen, namentlich auf die seit 1998 wiederholte Verzögerung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Abgabenerklärung. Da in keinem dieser Jahre ein begründeter Antrag auf Verlängerung der in den Abgabenvorschriften bestimmten Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wurde, liegt auch keine im Einzelfall von der Abgabenbehörde bewilligte Verlängerung der Einreichfrist gemäß § 134 Abs. 2 BAO vor.

Wenn in der Berufung argumentiert wird, dass die Abgabenerklärung für das Jahr 2002 noch vor Zustellung des Bescheides vom am abgesandt worden sei, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil die mit schriftlichem Erinnerungsersuchen und unter ausdrücklicher Androhung der Zwangsstrafe gesetzte neuerliche Frist vom bereits deutlich überschritten war. Damit war die Abgabenbehörde aber auch berechtigt, die Zwangsstrafe festzusetzen.

Betreffend die Höhe der verhängten Zwangsstrafe ist im § 111 Abs. 3 BAO geregelt, dass die Zwangsstrafe den Betrag von € 2.200,00 nicht übersteigen darf. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt eine Zwangsstrafe von € 200,00 festgesetzt, das sind 9,09% der Höchstbemessungsgrundlage. Der unabhängige Finanzsenat ist der Rechtsmeinung, dass bei der dargelegten Sachlage das in § 20 BAO eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Die gegenständliche Festsetzung der Zwangsstrafe ist somit auf Grund der in § 111 BAO normierten Befugnisse und daher rechtmäßig erfolgt.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zwangsstrafe
Abgabenerklärungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at