Wertersatz nach Aufhebung des Verfalls im abgesonderten Verfahren
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, die mit Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom unter Ausspruch des Verfalls von 1 Stück Goldarmband mit einem Gewicht von 68,62 Gramm, Zollwert € 2.990,30 gemäß § 35 Abs. 4 i.V mit § 17 FinStrG rechtskräftig abgeschlossen wurde und nach Durchführung des abgesonderten Verfahrens gemäß § 149 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 FinStrG das Eigentumsrecht der A. anerkannt wurde und die Aufhebung des Verfalls und die Ausfolgung des Gegenstandes an die Eigentümerin verfügt wurde, sowie gemäß § 149 Abs. 3 FinStrG i.V. mit § 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 FinStrG auf anteiligen Wertersatz erkannt wurde
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz im verfahrensgegenständlichen abgesonderten Verfahren über den Beschwerdeführer (Bf.) nach Aufhebung des Verfalls und nach Anerkennung des Eigentumsrechtes der A. einen anteiligen Wertersatz in der Höhe von € 1800,00 verhängt und im Nichteinbringungsfall gemäß § 20 FinStrG die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerechten Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Nach § 19 Abs. 5, der im gegenständlichen Fall anzuwenden gewesen wäre, ist von der Auferlegung eines Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Schuldvorwurf außer Verhältnis stünde.
Es sei daher der erhobene Sachverhalt bei der Beurteilung, ob ein Wertersatz aufzuerlegen ist oder nicht, zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall habe das Beweisverfahren ergeben, dass das Goldarmband, welches vorgefunden wurde, von meiner Ex-Schwiegermutter für meine Ex-Gattin, ihre Tochter verpackt und zum Transport übergeben wurde. Der Wert des Armbandes war mir nicht bekannt.
Es ist keinesfalls üblich, bei einem Schmuggeldelikt Originalrechnung und Ware mitzuführen.
Da es sich aber im Sinne des § 146 FinStrG um ein geringfügiges Finanzvergehen handelt wurde mit Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 verhängt und bezahlt.
Es handelt sich daher jedenfalls um ein geringfügiges Finanzvergehen, welches im Vergleich zu anderen Schmuggeldelikten unbedeutend ist. Dieses Sachverhaltselement ist aus dem § 146 FinStrG, der angewendet wurde abzuleiten. Dazu kommt, dass der Wertersatz auch zu dem mich treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde. Ich habe glaubhaft ausgesagt, dass ich ein verpacktes Geschenk, dessen Wert ich nicht kannte, für meine Ex-Gattin auftragsgemäß transportiert habe. Ich habe nicht damit gerechnet, dass der Wert des Geschenkes anmeldepflichtig gewesen wäre. Es kann mir daher auch nur ein geringer Schuldvorwurf gemacht werden.
Es wäre in diesem Fall von der Auferlegung des Wertersatzes abzusehen gewesen. Es ist schließlich auch zu beachten, dass ohnehin bereits die Finanzstrafe zu bezahlen war.
Beantragt wurde schließlich, von der Auferlegung eines Wertersatzes gänzlich abzusehen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 149 Abs. 1 lit. b FinStrG ist ein abgesondertes Verfahren auf Antrag des Verfallsbeteiligten durchzuführen, wenn dieser dem Verfahren, in welchem auf Verfall erkannt wurde, ohne sein Verschulden nicht zugezogen wurde.
In dem Fall des Abs. 1 lit. b ist über die Rechte des Verfallsbeteiligten und über die Rechte des Haftungsbeteiligten zu entscheiden. Wird der Verfall aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt, so ist auf den vom Bestraften zu leistenden Wertersatz zu erkennen. Anderenfalls ist auszusprechen, dass der verfallsbeteiligte Eigentümer den Verfall gegen sich gelten zu lassen habe oder die Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte nicht anerkannt werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. b ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person anerkannt wird.
Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten.
Stünde gemäß § 19 Abs. 5 u.6 FinStrG der Wertersatz zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise nach den Grundsätzen der Strafbemessung (§23) Abstand zu nehmen.
Am reiste der Bf. aus der Türkei kommend über den Flughafen Wien Schwechat in das Zollgebiet der Europäischen Union ein und benutzte dabei am Flughafen den Grünausgang (keine anmeldepflichtigen Waren). Hierdurch gab der Bf. eine konkludente Willensäußerung ab keine anmeldepflichtigen Waren mit sich zu führen.
Sind gemäß Art. 234 Abs. 1 Zollkodexdurchführungsverordnung (ZK-DVO)die Voraussetzungen der Artikel 230-232 (anmeldefreie Waren) erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 Zollkodex (ZK) gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK (Benutzung des Grünkanals) erfolgt ist.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen des Art. 230-232 ZK erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht.
Die verfahrensgegenständliche Ware, die einen Zollwert von ca. € 3.000,00 hat, erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht.
Aus dem Akteninhalt, insbesondere der Einvernahme der involvierten Zollbeamten geht eindeutig hervor, dass der Bf. um den Transport des Goldarmbandes Bescheid wusste, dieser zeigte der Zollbeamtin im Zuge der Amtshandlung die Rechnung des Schmuckstückes, welche sich unter der Schaumstoffeinlage in der Schachtel mit dem Goldarmband befand. Es ist folglich als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. um den Wert des transportierten Schmuckstückes Bescheid wusste. Die Tatsache, dass Waren mit einem derartigen Wert dem Zollamt zu melden sind, ist als allgemein und damit auch dem Bf. bekannt vorauszusetzen. Weiters verneinte der Bf. im Zuge der Kontrolle über ausdrückliches Befragen außer Lebensmittel andere Waren mit sich zu führen, obwohl er um den Transport des Golarmbandes Bescheid wusste.
Das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß 35 FinStrG sieht den Verfall der Tatgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 FinStrG vor und erfolgte ein Schuldspruch des Bf. mittels Erledigung gemäß § 146 FinStrG über welche der Bf. eingehend informiert und belehrt wurde.
Durch die Anerkennung des Eigentumsrechtes der Exgattin des Bf. an dem Goldarmband ist gemäß den oben zitierten Bestimmungen des § 19 FinStrG auf Wertersatz zu erkennen, welcher, wenn dieser zur Schuld des Täters außer Verhältnis steht entsprechend zu mindern ist.
Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist dem Bf. zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, sodass der Wertersatz in der Höhe von ca. 55% des gemeinen Wertes (Zollwert zuzüglich Eingangsabgaben) keinesfalls als außer Verhältnis zur Schuld des Täters auch bei einem geringfügigen Finanzvergehen gesehen werden kann. Die Strafzumessung erfolgte gemäß den Bestimmungen des § 23 FinStrG sowohl nach der Schuld des Täters als auch nach dessen persönlichen Verhältnissen (Einkommen von monatlich netto € 1.400,00, keine Sorgepflichten) angemessen und gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 149 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at