Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.08.2009, RV/0500-L/09

Bescheidadressierung im Konkursverfahren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0501-L/09
RV/0502-L/09
RV/0503-L/09
RV/0504-L/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom , eingebracht durch den im Konkursverfahren beim Landesgericht Wels zu AZ 20 S 25/09s bestellt gewesenen Masseverwalter der Firma A-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom zu StNr. 000/0000 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für Lohnsteuern 2006 und 2007, Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen für die Jahre 2006, 2007 und 2008, sowie Säumniszuschläge entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der Firma A=GmbH. wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom das Konkursverfahren eröffnet, und Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, zum Masseverwalter bestellt.

Anlässlich der Eröffnung des Konkursverfahrens wurde eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte dabei fest, dass in den geprüften Jahren 2006 bis 2008 einbehaltene Lohnsteuer sowie die fälligen Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen von den ausbezahlten Löhnen nicht zur Gänze abgeführt worden wären. Eine genaue Aufstellung sei dem Masseverwalter ausgehändigt worden.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ am folgende, an "Dr. Schwarzkogler Reinhard als Masseverwalter im Konkurs A-GesmbH" gerichtete Bescheide:

Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG betreffend die Lohnsteuern 2006, 2007 und 2008, Bescheide über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für die genannten Jahre sowie Bescheide über die Festsetzung von Zuschlägen zu den genannten Dienstgeberbeiträgen. Ferner wurden Säumniszuschläge betreffend Lohnsteuer 2006, Dienstgeberbeitrag 2006 und Lohnsteuer 2007 festgesetzt.

Mit Schriftsätzen des "Dr. Reinhard Schwarzkogler, LL.M., als Masseverwalter im Konkurs der Firma A-Ges.m.b.H." vom wurde gegen diese Bescheide (mit Ausnahme des Bescheides betreffend Haftung für Lohnsteuer 2008) Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom sei über das Vermögen der Firma A-Ges.m.b.H. das Konkursverfahren eröffnet und der Berufungswerber zum Masseverwalter bestellt worden. Der Berufungswerber habe daher auf die Möglichkeit der fristgerechten Bezahlung der Steuern keinen Einfluss gehabt und trage daher für die nicht entrichteten Steuern keine Verantwortung. Richtigerweise wären die Bescheide dem zuständigen handelsrechtlichen Geschäftsführer zu eigenen Handen zuzustellen gewesen.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützten Begründung ab, dass Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen wären, da dieser (soweit es sich um die Konkursmasse handle) an die Stelle des Gemeinschuldners trete.

Mit Schriftsatz vom wurde die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Der Masseverwalter sei gesetzlicher Vertreter des Konkursvermögens, nicht aber des Gemeinschuldners. Vielmehr würden "Haftungsbescheide gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin" nicht die Konkursmasse betreffen, weshalb diese Haftungsbescheide dem Geschäftsführer persönlich zuzustellen wären. Die angefochtenen Bescheide wären seitens der Behörde so gestaltet worden, dass als Haftungspflichtiger der Masseverwalter höchstpersönlich aufscheine. Würde nämlich im Zuge der Betriebsfortführung den Masseverwalter tatsächlich ein Verschulden treffen, wäre der zu erlassende Haftungsbescheid in gleicher Weise zu erstellen. Richtigerweise wäre daher ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin an diesen persönlich zu adressieren.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom wurde das Konkursverfahren mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben. Mit Beschluss vom wurde die Rechtskraft dieses Aufhebungsbeschlusses festgestellt. Am erfolgte die entsprechende Eintragung im Firmenbuch. In diesem werden als Liquidatoren der Gesellschaft HZ und EZ ausgewiesen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Dies gilt in gleicher Weise auch für Haftungsbescheide (gemäß § 82 EStG) und Sicherstellungsaufträge ( mwN).

Eine Zustellung der angefochtenen Bescheide an den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wäre daher ebenso verfehlt gewesen wie etwa eine Zustellung an diese zu Handen des Masseverwalters, da durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter diese dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam wird (siehe auch dazu mit Hinweis auf den Beschluss vom , 2006/15/0087; ebenso ; ).

Zum Einwand des Masseverwalters, er habe auf die Möglichkeit der fristgerechten Bezahlung der Steuern keinen Einfluss gehabt und trage daher für die nicht entrichteten Steuern keine Verantwortung, wird bemerkt, dass mit den gegenständlichen Haftungsbescheiden keine persönliche Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgesprochen, sondern die in § 82 EStG normierte Haftung des Arbeitgebers geltend gemacht wurde. Eine Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO wäre tatsächlich nur zulässig, wenn im Zuge der Betriebsfortführung dem Masseverwalter ein schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt werden müsste.

Eine Haftungsinanspruchnahme des (ehemaligen) Geschäftsführers der Gesellschaft hinsichtlich der gegenständlichen Abgaben käme gleichfalls nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BAO in Betracht. Mit den vorliegenden Haftungsbescheiden wurde aber wie bereits betont keine Vertreterhaftung geltend gemacht, sondern die in § 82 EStG normierte Haftung des Arbeitgebers ausgesprochen.

Da die angefochtenen Bescheide somit zutreffend adressiert wurden, waren die gegenständlichen Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Da das Amt des Masseverwalters durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses endet (Konecny/Schubert, KO, § 87 Rz 12 mwN), und im vorliegenden Fall die Rechtskraft der Konkursaufhebung am festgestellt wurde, kann die gegenständliche Entscheidung nicht mehr dem (bereits aus dem Amt geschiedenen) Masseverwalter zugestellt werden, sondern nur mehr der Gesellschaft, vertreten durch ihren Liquidator.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 87 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at