Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.06.2010, RV/0152-W/04

Der Haftungsbescheid gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH wurde während des Konkursverfahrens des Geschäftsführers gemäß §§ 181 ff. KO an diesen, statt an den Masseverwalter als Partei gerichtet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., whft. Adr., damals vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO wegen Vorliegens eines Nichtbescheides als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO vom des Finanzamtes Neunkirchen/Einbringungsstelle wurde Bw. (Berufungswerber, im Folgenden: Bw.) gemäß § 9 Abs.1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. S. GmbH (im Folgenden kurz: GmbH) im Ausmaß von 14.447,93 € in Anspruch genommen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte X., der Masseverwalter im Konkursverfahren des Bw., im Wesentlichen aus, dass es nicht dessen Verschulden war, dass diese Abgabenschulden der GmbH nicht eingebracht werden konnten, zudem liege ein Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens insofern vor, als die vom Bw. dafür angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden seien. Aus diesen Gründen sei der Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass bei der Fa. S. GmbH, St.Nr. x, deren Geschäftsführer und damit Vertreter iSv. § 80 Abs.1 BAO der Bw. war, in den Jahren 2001 bis 2003 eine Reihe von Abgabenverbindlichkeiten offen geblieben waren, und zwar in Summe 18.059,90 €. In dem vom xxx bis xx unter AZ. Z1 beim Landesgericht Wiener Neustadt durchgeführten Konkursverfahren der GmbH, in dem Rechtsanwalt X. als Masseverwalter fungierte, kam es zu einem Zwangsausgleich mit der Quote 20 %, sodass sich der für die Haftung relevante Rückstand auf 14.447,93 € verringerte. Für diesen Betrag wurde Bw. mit dem Haftungsbescheid nach § 224 BAO vom gemäß §§ 9 und 80 BAO in Anspruch genommen. Begründet war die Vorschreibung im Wesentlichen damit, dass es durch schuldhafte Pflichtverletzung des seinerzeitigen Geschäftsführers zur Nichtabfuhr der gegenständlichen Abgaben gekommen war.

Bw. befand sich zu diesem Zeitpunkt als Einzelperson gemäß §§ 181 ff. Konkursordnung ebenfalls in einem Konkursverfahren beim Landesgericht Wiener Neustadt unter AZ. Z2, in dem ebenfalls X. als Masseverwalter fungierte. Der Konkurs wurde eröffnet am y und am yy aufgehoben. Der in Rede stehende Haftungsbescheid weist im Kopf die Adressierung: "Herrn Bw z.H. X" und die Adresse von letzterem auf, der Spruch des Bescheides lautet "Herr Bw , [dessen Adresse], z.H. Masseverwalter X [dessen Adresse], wird als Haftungspflichtiger gemäß § 9(1) und § 224 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. S. GmbH, [deren Adresse], im Ausmaß von 14.447,93 € in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten". Der Bescheid erging während des Konkursverfahrens des Bw. am und wurde dem Masseverwalter am mit RSb-Rückscheinbrief zugestellt.

Gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit Berufung anfechtbar sind gemäß § 246 Abs.1 BAO nur Bescheide. Daher ist die Berufung gegen einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 273 Tz.6).

Gemäß § 1 Abs.1 KO und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd. § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der Partei (und nicht etwa nur Zustellungsbevollmächtigter) des Verfahrens ist und insofern den Gemeinschuldner während dieser Zeit repräsentiert, festzusetzen. Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse und es tritt der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem gemäß § 1 Abs.1 KO die Eigenverwaltung entzogen wurde ().

Der gegenständliche Bescheid vom weist einen formellen Mangel deshalb auf, weil er mit der o.a. Formulierung nicht gegenüber dem Masseverwalter, sondern gegenüber dem Bw. erlassen wurde. Mit diesem Bescheid ist der Bw. als Partei bezeichnet, während dem Masseverwalter nur die Rolle eines Zustellungsbevollmächtigten eingeräumt ist. Wenn aber ein Bescheid schon die Partei unrichtig benennt, ist das ein derart schwerer formeller Mangel, dass er in einem Rechtsmittelverfahren nicht sanierbar ist. Es handelt sich um einen Nichtbescheid, der selbst durch die Zustellung an den Masseverwalter nicht ihm gegenüber als Partei wirksam wurde und somit auch keine Rechtsmittelbefugnis auslöst, während Bw. selbst während dieser Zeit nicht Partei sein konnte. Somit geht die Berufung vom ins Leere und sie war spruchgemäß zurückzuweisen. Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens des Bw. erlangte er die volle Dispositionsfähigkeit zurück und der Masseverwalter hat in dessen finanzrechtlichen Verfahren keine Rolle mehr. Daher war die Zurückweisung der Berufung nunmehr wieder gegenüber Bw. auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at