Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.10.2005, RV/0909-L/05

Reisekosten (Tages-und Nächtigungsgelder) bei einem Berufskraftfahrer

Beachte

VwGH Beschwerde Zl. 2006/15/0081 u. 2006/15/0105 (früher 2005/14/0128) eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des M.S., inW., gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Berufskraftfahrer. Als solcher bereiste er -auf unterschiedlichen Routen - verschiedene Länder im Berufungszeitraum (Österreich,Schweiz, BRD,Frankreich).

Strittig sind Reisekosten (und zwar Tages bzw. Nächtigungsdiäten) der Höhe nach.

Arbeitsverhältnisse des Abgabepflichtigen:

Bis September 2003:

Der Bw. war bei der Fa.W. beschäftigt. Die Abgabenbehörde I.Instanz vertrat die Ansicht, dass eine Anerkennung von Differenzkosten für den Zeitraum der Beschäftigung bei der Fa.W.. deswegen nicht möglich sei, da bereits die beantragten Tagesdiäten von der Firma (steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 im Ausmaß von € 5.644,65) berücksichtigt worden seien.

Seit Oktober 2003 ist der Bw. bei der Fa.M. (Intern.Transporte, Busreisen, Mietwagen) beschäftigt. Weiters liegt im Steuerakt der Kollektivvertrag für die Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe ab auf.

Weiters war er im Jahre 2004 bei der Fa.I. (keine Reisekostenproblematik) beschäftigt.

In einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes betreffend das Jahr 2002 wurde eine wegen derselben Problematik erhobene Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass steuerfreie Bezüge bereits berücksichtigt worden seien(ein Vorlageantrag wurde damals vom Abgabepflichtigen nicht in Erwägung gezogen).

In den elektronisch eingereichten Arbeitnehmererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 wurden Reisediäten (2003:Differenzwerbungskosten (Tages-und Nächtigungsdiäten): € 5.267,26 und 2004 € 3.264,26) getendgemacht.

In der Ergänzung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2003 /2004 vom wurde vom Abgabepflichtigen Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!,

entsprechend Ihrem Ersuchen um Ergänzung darf ich Ihnen hiermit nachstehendes mitteilen:

Ich habe die beiliegenden Reisekostenaufstellungen für die Jahre 2003 und 2004 an die jeweiligen Arbeitgeber zur Bestätigung meiner Angaben gesendet. Ich kann jedoch nicht für eine Bestätigung garantieren und habe auch noch nie von Kollegen gehört, dass sie eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen mussten. Beiliegend erhalten Sie zur Bestätigung meiner Angaben noch Fahrtenbuchaufzeichnungen mit Angabe der Reiseziele.

Die mir zur Verfügung gestellten LKW's waren mit Liegeflächen hinter den Sitzen ausgestattet, was allgemein als Schlafkabine bezeichnet wird. Für die entsprechende Ausstattung musste ich jedoch selbst aufkommen. Der Arbeitgeber stellte weder Polster, Bettdecke noch sonstiges Bettzeug oder sanitäre Einrichtungen zum Waschen zur Verfügung, was für mich mit Aufwendungen für die Nächtigung verbunden war. Deshalb fallen die mir zur Verfügung gestellten Schlafkabinen laut Erkenntnis des VwGH 89/13/0232 vom "Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung, die den Arbeitnehmer jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung enthebt. " nicht unter eine kostenlose Nächtigungsmöglichkeit, die eine Ablehnung der Nächtigungsdiäten gerechtfertigen würde.

Ich habe Diäten für alle Zeiträume beantragt, wo ich in einem ordentlichen Dienstverhältnis stand und von meinen Arbeitgebern eine Dienstreise angeordnet wurde. Als Beweis lege ich für den von Ihnen angezweifelten Zeitraum Lohnzettel bei. Ich ersuche Sie die Bestätigung des Arbeitgebers ,warum die An/ oder Abmeldung verfrüht/verspätet erfolgte , von diesem selbst anzufordern".

In einer weiteren Ergänzung betreffend Arbeitnehmerveranlagung vom wurde ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie ersuchen mich die bestätigten Reisekostenaufstellungen für 2003 und 2004 zurück zu senden. Wie ich Ihnen mit Schreiben vom 8. Juli mitgeteilt habe, habe ich die Unterlagen zur Bestätigung an die jeweiligen Firmen gesendet und bis heute noch nicht zurück erhalten. Sobald ich diese zurück bekomme, werde ich sie umgehend an Sie weitersenden. Leider muß ich mich auf das Entgegenkommen der Firmen verlassen, da die Firmen nicht zu einer Bestätigung verpflichtet sind. Ich kann auch nirgends (LStR, EStG, Auskunft Finanzamt) einen Hinweis darüber finden, dass es üblich ist, die Unterlagen von dem Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Im RS 3 der Erkenntnis des VwGH 88/14/0197 wird nur ausgeführt: "Der Steuerpflichtige, der sich für die Pauschalierung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG entscheidet, hat lediglich den Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen..." Die Fahrtkosten werden indirekt durch die Lohnauszahlung von Diäten für meine Reisen als Berufskraftfahrer bestätigt.

In der Zwischenzeit übersende ich Ihnen nochmals eine "unbestätigte" Version der Reisekosten.

Ich beantrage die volle Anrechnung der Tages- und Nächtigungsdiäten. Die Anrechnung der Nächtigungsdiäten begründe ich wie folgt:

Entsprechend der Erkenntnis des , wird eine kostenlose Unterkunft oder Quartier wie folgt definiert: "Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung, die den Arbeitnehmer jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung oder für sie enthebt.".

Mir wurde vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, dass nur mit einer schmalen Liegefläche ausgerüstet war, ohne jegliches Bettzeug, ohne Polster, ohne Laken und ohne jegliche sanitäre Einrichtungen (weder WC noch Waschgelegenheit). Utensilien, die für eine Nächtigung irn Fahrzeug unerlässlich sind. Diese Sachen mussten von mir selbst angeschafft und bezahlt werden. Da nicht jedes Mal das Bettzeug vom LKW mit nach Hause genommen wird, sondern im LKW verbleibt, ist auch die Anschaffung von Polster und Bettdecke eindeutig beruflich bedingt. Wenn die Bettwäsche unterwegs gewaschen werden musste, so fielen auf Raststätten Kosten von 8 € (z.B. Preis auf der LKW-Raststätte We.,BRD,) für die Benützung einer Waschmaschine und eines Trockners an. Für die Benützung von LKW Parkplätzen wird meist ebenfalls eine Gebühr eingehoben.

Dass ein Aufwand für die Nächtigung entsteht ,wenn man in einem LKW schläft, sollte auchjeder bestätigen können, der im Urlaub schon einmal in einem PKW schlafen musste. Esentstehen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Toiletten, zum Waschen oder Duschen anöffentlichen Raststätten, sowie für ein Frühstück. Laut EStG § 16 Abs.1 "Werbungskosten sinddie Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen."Sich als LKW-Fahrer, welcher den direkten Kundenkontakt pflegt, zu Waschen stellt wohl eineeindeutige Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dar. Noch nicht erwähnt wurde der erhöhteAufwand für Toiletteartikel in kleinen "LKW-Schlafkabinen-tauglichen" Gebinden. Somit dürfteaußer Frage stehen, dass bei der Nächtigung in einem LKW ein zusätzlicher finanziellerAufwand entsteht. Um den Aufwand mit den einzelnen Belegen zu begrenzen wird' das Nächtigungspauschale ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Anspruch genommen (entsprechend der LStR 2002 RZ 315 und EStG 1988 § 26 Z 4 lit c und e).

Deshalb wurde mir kein Quartler in einer Weise zur Verfügung gestellt, die mich jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung oder für sie enthoben hätte, was die Anrechnung der Nächtigungsdiäten in dem vorliegenden Fall gerechtfertigt!

Die Erkenntnis 88/14/0197 des VwGH bestätigt die Anrechnung der Nächtigungsdiäten wenn ein zusätzlicher finanzieller Aufwand für den Arbeiter entsteht: "Der Steuerpflichtige, der sich für die Pauschalierung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG entscheidet, hat lediglich den Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen,... Steht fest, dass Aufwendungen anfallen können, bedarf es keiner Nachweise des Steuerpflichtigen und keiner Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, welche Mehraufwendungen nun tatsächlich anfielen ".

In den Einkommensteuerbescheiden vom betreffend die Jahre 2003 und 2004 wurden die geltendgemachten Tagesdiäten um steuerfrei Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt bzw. Nächtigungsgelder nicht gewährt.

Als Begründung wurde angeführt:

"Da Ihnen für die auswärtige Nächtigung kein tatsächlicher Aufwand für die Unterbringung entsteht (Schlafkabine vorhanden),können keine pauschalen Nächtigungsgelder anerkannt werden. Kosten für Frühstück bzw. für die Benützung einer Waschgelegenheit können in der nachgewiesener Höhe (Beleg) bzw. mit einem Pauschale geltend gemacht werden.Von diesen Ausgaben ist jedoch das steuerfrei ausbezahlte Nächtigungsgeld des Dienstgebers in Abzug zu bringen.Es konnten Ihnen daher keine Differenzwerbungskosten für die Nächtigung berücksichtigt werden. Weiters waren die beantragten Tatgediäten um die steuerfreien Vergütungen durch den Dienstgeber zu kürzen".

Diese seien von der bescheiderlassenden Behörde vom jeweiligen Tagesatz in Abzug gebracht worden. Die Behauptung des Bws., dass die Ersätze bereits in seiner Aufstellung berücksichtigt wordern seien, sei unrichtig.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:

"Sehr geehrtes Team,

ich möchte hiermit Berufung gegendie Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 jeweils vom einlegen.

"l. Sie begründen die Reduzierung der Anrechnung von Taggeldern: "Weiters waren die beantragten Tagesgelder um die steuerfreien Vergütungen durch den Dienstgeber zu kürzen". Die Beträge waren in meiner Aufstellung bereits um die steuerfreien Ersätze reduziert. Damit ergeben sich für die Taggelder folgende Beträge:


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Jahr
Taggeld Stufe 3 Bundesbedienstete
Steuerfreien Ersätze Taggeld
Ergebnis
Angerechnet von FA
Differenz ???
2003
7.483,47 €
4.876,30 €
2.607,17
352,12 €
- 2.255,05
2004
7.209,47
4.404,00 €
2.805,47 €
1.324,48 €
-1.480,99

Ich ersuche Sie daher die Taggelder richtig mit 2.607,17 für 2003 und 2.805,47 für 2004

anzurechnen. Ich kann nicht nachvollziehen, wie Sie auf die Beträge von 352,12 und 1.324,48 kommen.

2. Sie lehnen die Anrechnung von Nächtigungsdiäten mit der Begründung ab, dass kein tatsächlicher Aufwand entstanden sei und eine Schlafkabine vorhanden sei. Bereits in meinem Schreiben vom habe ich eine ausführliche Begründung (Punkt 3) für die Anrechnung der Nächtigungsdiäten beigelegt. Anscheinend wurde diese von Ihnen nicht zur Kenntnis genommen, da der Begründung/Ablehnung kein Hinweis darauf zu entnehmen ist.

Deshalb stelle ich hier nochmals fest, dass für die Nächtigung sehr wohl ein Aufwand bestanden hat. Der Arbeitgeber stellt nur eine leere Schlafkabine zur Verfügung, dass bedeutet hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz ist eine schmale Liegefläche angebracht. Jedoch ohne Bettzeug oder Bettwäsche oder einer sonstigen Ausstattung, die man in einem "festen" kostenlosen Quartier vorfinden würde wie auch Frühstück, sanitäre Einrichtungen, Duschen oder einen Parkplatz für das "kostenlose Quartier". Dafür ist der Fahrer selbst zuständig und diese Aufwendungen werden in keiner Weise von dem Arbeitgeber übernommen. Keinem Dienstreisenden würde man sonst zumuten, Bettwäsche in ein Hotel mitzunehmen oder einer Parkgebühr vergleichbare Grundsteuer zu entrichten. Daher entspricht eine Schlafkabine in einem LKW niemals einer kostenlos zur Verfügung gestellten Unterkunft. Dies wird auch durch die VwGH Erkenntnis 89/13/0232 Rechtssatz l bestätigt. Weitere Erkenntnisse sind unter anderem 88/14/0197 und 91/13/0252. Diese Erkenntnisse werden von anderen Finanzämtern in Österreich anerkannt und auch in Berufungsverfahren durch den UFS für die Anrechnung von Nächtigungsdiäten für LKW Fahrer (wenn die Schlafkabine nicht entsprechend ausgestattet ist oder die vollen Kosten dafür durch den Arbeitgeber übernommen werden) bestätigt. Damit ergeben sich zusätzliche zu berücksichtigende Differenzwerbungskosten für Nächtigungsaufwand:


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Jahr
Nächtigung Stufe 3
- Ersätze Arbeitgeber
Werbungskosten
2003
4.876,30 €
2.798,21 €
2.078,09 €
2004
4.404,00 €
3.166,15 €
1. 237,85 €

Gesamte zu berücksichtigende Reisekosten für


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2003
5.267,26
2004
3.264,26

Weitere Begründung entnehmen Sie bitte dem Schreiben vom und .

Sollten Sie diese Begründungen wieder außer Acht lassen, werde ich eine Berufung in 2. Instanz beantragen.

Mit freundlichen Grüßen!

Diätenaufstellung 2003 (Steuerausgleich)


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Name des Bws.
Summe Tag
Summe Nacht
S Firma Tag
S Firma Nacht
Differenz
Januar 03
599,80 €
397,20 €
344,19 €
227,93 €
424,88 €
Februar 03
438,50 €
259,80 €
251,636
149,08 €
297,59 €
März 03
676,33 €
422,40 €
388,11 €
242,39 €
468,24 €
April 03
684,03 €
41 1,90 €
392,52 €
236,36 €
467,04 €
Mai 03
681,57 €
490,90 €
391, 11 €
281,70€
499,66 €
Juni 03
694,07 €
475,80 €
398,28 €
273,03 €
498,55 €
Juli 03
389,23 €
237,60 €
223,36 €
136,34 €
267,13 €
August 03
701,53€
470,40 €
402,57 €
269,93 €
499,43 €
September 03
572,53 €
373,80 €
328,54 €
214,50 €
403,29 €
Oktober 03
655,93 €
443,40 €
376,40 €
254,44 €
468,49 €
November 03
872,53 €
573,00 €
500,69 €
328,81 €
616,03 €
Dezember 03
517,40 €
320,10 €
296,90 €
183,69 €
356,91 €
Summe
7.483,47 €
4.876,30 €
4.294,30 €
2.798,21 €
5.267,26 €

2004

Diätensummenliste für Steuerausgleich


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Name des Bws.
Summe Tag
Summe Nacht
Firma Tag
Firma Nacht
Differenz
Januar 04
579,97 €
369,00 €
416,95 €
265,28 €
266,73 €
Februar 04
662,94 €
396,30 €
476,60 €
284,91 €
297,73 €
März 04
725,50 €
445,20 €
521,58 €
320,07 €
329,05 €
Aprü 04
585,30 €
341, 10€
420,79 €
245,23 €
260,39 €
Mai 04
513,93 €
326,70 €
369,48 €
234,87 €
236,28 €
Juni 04
786,90 €
470,40 €
565,72 €
338, 18 €
353,40 €
Juli 04
495,17 €
311,70€
355,99 €
224,09 €
226,79 €
August 04
587,13 €
351,30 €
422, 10 €
252,56 €
263,77 €
September 04
61 7,27 €
472,50 €
443,77 €
339,69 €
306,31 €
Oktober 04
368,60 €
164,10 €
265,00 €
1 17,98 €
149,73 €
November 04
706,53 €
457,50 €
507,94 €
328,91 €
327,18 €
Dezember 04
580,23 €
298,20 €
417,14 €
214,38 €
246,91 €
Summe
7.209,47 €
4.404,00 €
5.183,06 €
3.166,15 €
3.264,26 €

Über die Berufung wurde erwogen:

Tages- und Nächtigungsgelder

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch :

Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen...(§ 26 Z 4 EStG 1988)

Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungsaufwand in Betracht.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis liegt eine Reise im Sinne des § 16 Abs.1Z 9 bzw § 26 Z 4 EStG 1988 vor, wenn

- sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichen Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und

- eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und

- kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

Unstrittig ist die Tatsache des Vorliegens von beruflich veranlassten Reisen des Bws. im Berufungszeittaum.(Erfüllung des Reisebegriffes im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988).

Strittig war die Höhe der vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten Tages-bzw. Nächtigungsdiäten.

Tagesdiäten

Die von der Abgabenbehörde I.Instanz vorgenommene Überprüfung und Korrektur um die steuerfrei ausbezahlten Taggelder konnte vom Unabhängigen Finanzsenat nachvollzogen werden.


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2003
Tagesdiäten in €
nicht anerkannte Tagesdiäten(Jänner bis September 2003 (wie schon lt. Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2002 -Fa.W... - vollständiger steuerfreier Ersatz durch ehem.Dienstgeber)
1.016,43
anerkannte Tagesdiäten (Oktober bis Dezember 2003 - Fa.M. )
352,12 Oktober 2003: November 2003 Dezember 2003 Summe:
110,46 156,75 84,91 352,12
Nächtigungsdiäten
Keine Anerkennung(wie Berufungsvorentscheidung für Vorjahr(Ersatz durch Fa.W-)
2003
Tagesdiäten in €
nicht anerkannte Tagesdiäten(Jänner bis September 2003 (wie schon lt. Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2002 -Fa.W... - vollständiger steuerfreier Ersatz durch ehem.Dienstgeber)
1.016,43
anerkannte Tagesdiäten(Oktober bis Dezember 2003 - Fa.M. )
352,12 Oktober 2003: 110,46 November 2003 : 156,75 Dezember 2003 : 84,91 Summe:352,12
Nächtigungsdiäten
Keine Anerkennung(wie Berufungsvorentscheidung für Vorjahr(Ersatz durch Fa.W-)
2004
Differenz-Tagesdiäten in €
beantragte Differenz-Tagesdiäten
2.026,41
lt.Finanzamt gewährte - " -
1.324,48 (*vgl.nachstehende Übersicht)
nicht anerkannte - " -
701,93

*Berechnung in €


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1/2004
106,33
2/2004
145,10
3/2004
136,73
4/2004
113,36
5/2004
104,57
6/2004
130,08
7/2004
83,33
8/2004
90,93
9/2004
121,82
10/2004
66,36
11/2004
125,45
12/2004
100,42
Summe 2004
1.324,48

Nächtigungsdiäten

Dkfm. Müller führt im SWK-Sonderheft 2005 zu "Reisekosten in der Praxis", Lindeverlag, September 2005, auf Seite 98 aus:

"Steht einem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (z.B.Schlafkabine bei einem LKW-Fahrer) sind nur die zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen (z.B. für ein Frühstück oder für die Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) als Werbungskosten absetzbar. Kann die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind sie im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit € 4,40 bzw. bei Auslandsreisenmit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen. Übersteigen die steuerfreien Ersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 allerdings den geschätzten Aufwand von € 4,40 bzw. 5,85 pro Nächtigung, stehen keine Werbungskosten zu".

Im Fax vom wurde vom Arbeitgeber , der Fa.M. , die Höhe der steuerfreien Verütungen wie folgt angegeben:

Diätensätze für den Bw lt. Fa.M.:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Österreich:
Tag 24,42
Nacht 15,00
Schweiz
28,10
24,90
BRD
27,00
21,00
Frankreich
24,90
18,30

Da die vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien Nächtigungsdiäten den Schätzungsansatz (Pauschale) übersteigen, standen im konkreten Fall keine Werbungskosten zu.

Treu und Glauben

Weiters wird dem Bw. betreffend seiner Ausführungen, dass andere Finanzämter derartige Aufwendungen anerkannt hätten, mitgeteilt, dass nach der Judikatur des VwGH der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt; vielmehr ist die Behörde verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. (vgl. ; , 94/15/0151)

Aus den angeführten Gründen waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Reisekosten bei einem Berufskraftfahrer
Tages-Nächtigungsgelder
Verweise
Anmerkung
Dkfm. Müller in SWK-Sonderheft, Reisekosten in der Praxis, September 2005, S.98 ff;

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at