Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.03.2013, RV/3331-W/12

Motorbezogene Versicherungssteuer bei mehreren für ein Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.G., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend motorbezogene Versicherungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Von Frau F.G., der Berufungswerberin, wurde am ein Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer gestellt, welcher beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am einlangte und wie folgt begründet wurde:

"Ursprünglich hatte ich mein privates Kraftfahrzeug bei der A. Versicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Haftpflicht gemeldet. Nachfolgend habe ich das Versicherungsunternehmen jedoch gewechselt, nämlich zur B.. Aufgrund eines Versäumnisses des Versicherungsmitarbeiters wurde jedoch die ursprüngliche KFZ-Versicherung bei der =A. nicht storniert. Infolge zahlte ich seit 2006 bis einschließlich 2010 zwei Versicherungsunternehmen, somit habe ich die Prämien doppelt bezahlt.

Dies fiel mir erst auf, als ich wiederum im Jahr 2010 mein Versicherungsunternehmen wechselte. Die beiden parallel laufenden Prämien wurden mir durch Daueraufträge von meinem Konto abgebucht.

Daher darf ich mit diesem Antrag ersuchen, mir die monatlich zu Unrecht, weil doppelt, eingezogenen Prämien über € 18,36 für die Jahre 2006 bis 2010 durch Anweisung auf mein Konto zu erstatten, IBAN: ..... BIC: ....."

Entsprechende Schreiben (teilweise sogar mehrfach) wurden diesem Antrag in Kopie beigelegt:

a) Bestätigung der =B.. vom , dass die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab dem besteht.

b) Schreiben der A. Versicherung vom an die Berufungswerberin, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Vertrag nicht storniert werden kann, da die Versicherung weder im Besitz einer rechtskräftigen Kündigung noch einer behördlichen Abmeldebestätigung ist. Um Mitteilung wurde ersucht, was mit dem Fahrzeug geschehen ist. Eine Stornierung ist mit möglich.

c) Abmeldebestätigung vom . Hiermit wird bestätigt, dass das Fahrzeug am abgemeldet wurde.

d) Schreiben des Herrn V. an eine Bedienstete der A. Versicherung vom . Danach hat seine Kundin, die Berufungswerberin, erst jetzt bemerkt, dass sie für das gleiche Auto bei zwei Versicherungen Prämien und Steuer bezahlt hat. Es wurde gebeten, die Prämien kulanter Weise ab dem an die Berufungswerberin zurück zu bezahlen.

e) A. Versicherung vom an Herrn V.. Die Berufungswerberin war seit Beginn bei diesem Unternehmen versichert. Bei Doppelversicherung wird immer der jüngere Vertrag storniert. Angeboten werden kann, den Haftpflichtvertrag drei Jahre zurück und die Kasko mit Kenntniserlangung zu stornieren.

f) Zweite Änderung der Polizze vom . Ausstellungsgrund war der Entfall der Kfz-Haftpflichtversicherung gültig ab . Nach der Zahlungsvorschreibung ergibt sich ein Guthaben von € 490,99. Dieses Guthaben setzt sich zusammen aus der Rückbuchung der Prämien ( - ) in der Höhe von € 301,94, der Rückbuchung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Höhe von € 187,55, der Rückbuchung der allgemeinen Versicherungssteuer in der Höhe von € 33,79 und der gesamten Prämienrückbuchung (letzte berücksichtigte Zahlung vom ) in der Höhe von € 32,29.

g) In der Abrechnung zur Polizze vom wurde zum Guthaben in der Höhe von € 490,99 (laut zweite Änderung der Polizze) noch eine Prämienrückbuchung (Top Kasko samt Versicherungssteuer) in der Höhe von € 34,93 gerechnet, womit ein Guthaben von insgesamt € 525,92 entstand.

h) Mit Laufzeitbestätigung ohne Datum wurde von der A. Versicherung bestätigt, dass die Berufungswerberin bei diesem Unternehmen in der Zeit von bis haftpflichtversichert war. In diesem Zeitraum hat sich kein Schaden ereignet.

Am wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Ersuchen um Ergänzung mit folgenden Ergänzungspunkten an die Berufungswerberin gerichtet:

"Nach § 6 Abs.3 Z 7 Versicherungssteuergesetz hat d.Versicherer d.Versicherungsnehmer eine Bescheinigung (zwecks Vorlage beim Finanzamt) über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum auszustellen, für den die vom Versicherungsnehmer beim Versicherer beantragte Berichtigung der motorbezogene Versicherungssteuer abgelehnt wurde. Der Versicherungsnehmer kann in der Folge vom Finanzamt die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde. Das Finanzamt hat sodann die Steuer für die jeweiligen Kalenderjahre (maximal das laufende und die fünf vorangegangenen Kalenderjahre ab Antragstellung beim Finanzamt) rückzuerstatten.

Zwecks Erledigung Ihres Antrags auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden Sie ersucht folgende Unterlagen beizubringen bzw. Folgendes schriftlich zu beantworten:

1) Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers über die Höhe der von Ihnen entrichteten motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum, für den die beantragte Berichtigung der motorbezogene Versicherungssteuer abgelehnt wurde.

2) Wann (Datum) wurde der Antrag auf Berichtigung d. motorbezogene Versicherungssteuer beim Versicherer eingebracht?"

Beantwortet wurde dieser Vorhalt damit, dass bereits vorgelegte Unterlagen erneut vorgelegt wurden.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde der Antrag mit Bescheid vom abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Der Versicherungssteuer unterliegt nach § 1 des Versicherungssteuergesetzes (VersStG) die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Der Steuersatz der Versicherungssteuer u. der motorbezogenen Versicherungssteuer ist im § 6 Abs. 1 u. Abs. 3 VersStG geregelt. Nach § 6 Abs. 3 Z. 7 hat der Versicherer unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom zuständigen Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

1) Nach § 240 Abs. 3 BAO kann der Antrag bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für den Zeitraum - wird der Antrag vom auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer unabhängig davon, ob ein oder zwei Versicherungsverträge für dasselbe Fahrzeug bestehen, abgewiesen, da der Antrag nicht innerhalb der Frist von fünf Jahren i.S. des § 240 Abs. 3 BAO gestellt wurde.

2) Für den Zeitraum bis wird der Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer abgewiesen, weil beiden Versicherungsverträge (-A. und C. Versicherung AG) zur gleichen Zeit aufrecht waren und daher der Versicherungssteuer gem. § 1 VersStG unterliegen. Das Versicherungssteuergesetz enthält keine Regelung, wonach bei Abschluss mehrerer Haftpflichtversicherungsverträge für denselben Zeitraum für einen PKW die motorbezogenen Versicherungssteuer nur einmal anfallen würde.

3} Für den Zeitraum bis wird der Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer abgewiesen, weil die -A. It. Prämienabrechnung vom bereits eine Rückbuchung der motorbezogenen Versicherungssteuer für den Zeitraum - vorgenommen hat."

Bei der Berufung gegen diesen Bescheid handelt es sich um eine handschriftliche Ergänzung auf dem Bescheid mit folgendem Wortlaut:

"Berufung: weil von A. keine Steuer zurück bekommen laut Beilage! Bitte um Rückgabe meiner doppelt bezahlten Steuer laut Beilage!Danke"

Beigelegt wurden wieder die Schreiben vom und [siehe oben b) und e)] jeweils in Kopie.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer. Gemäß § 5 Abs. 1 VersStG wird die Steuer für jede einzelne Versicherung berechnet.

Nach § 6 Abs. 3 Z. 1 VersStG in der geltenden Fassung erhöht sich bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge die nach § 5 Abs. 1 Z. 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro. Nach Ziffer 2 leg. cit. erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z. 1, wenn das Versicherungsentgelt monatlich zu entrichten ist, um 10 %.

Im gegenständlichen Fall beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftfahrzeug mit einer Motorleistung von 29 Kilowatt monatlich mindestens € 5,50. Dieser Betrag erhöht sich, da das Versicherungsentgelt monatlich entrichtet wurde, um 10 %, weshalb die motorbezogene Versicherungssteuer für das gegenständliche Fahrzeug monatlich € 6,05 beträgt. Mit der zweiten Änderung zur Polizze - der Ausstellungsgrund war der Entfall der Kfz-Haftpflichtversicherung ab dem - wurde die motorbezogene Versicherungssteuer mit dem Betrag von € 187,55 von der A. Versicherung gutgeschrieben [oben f)]. Die € 187,55 stellen die motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum von 31 Monaten dar. Die Rückbuchung erfolgte für den Zeitraum bis , also über eben diesen Zeitraum von 31 Monaten, für den die motorbezogene Versicherungssteuer von der A. Versicherung der Berufungswerberin gutgeschrieben wurde. Damit steht - entgegen den Ausführungen in der Berufung - fest, dass die motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum ab dem bereits von der A. Versicherung der Berufungswerberin gutgeschrieben wurde. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kfz-Haftpflichtversicherung bei der A. Versicherung weggefallen ist, hat diese Versicherung die motorbezogene Versicherungssteuer der Berufungswerberin gutgeschrieben.

Gegenstand der Steuermaßnahme des Versicherungssteuergesetzes ist nach § 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgeltes. Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Im § 2 Abs. 1 VersStG wird ausdrücklich bestimmt, dass als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen gilt, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. Im Hinblick auf die motorbezogene Versicherungssteuer ist die Definition des Begriffes "Versicherungssteuer" ohne Bedeutung, da eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorsieht (§ 59 KFG).

Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall mit der A. Versicherung ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 VersStG abgeschlossen wurde und dass dieser von der Versicherung mit Wirksamkeit ab dem storniert wurde. Für diese Versicherung ist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 VersStG die Steuer zu berechnen, unabhängig davon, ob für das Kraftfahrzeug eine weitere Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Die Steuer ist nämlich für jede einzelne Versicherung zu berechnen. Da der Versicherungsvertrag über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit der A. Versicherung erst ab dem beendet wurde, ist bis zu diesem Zeitpunkt für diese Versicherung auch die motorbezogene Versicherungssteuer zu leisten. Dieses wird auch im § 6 Abs. 3 VersStG zum Ausdruck gebracht, wonach sich die nach § 5 Abs. 1 Z. 1 VersStG ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhöht. Die Erhöhung um die motorbezogene Versicherungssteuer hat für Zeiträume zu erfolgen, in welchen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei Abschluss mehrerer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für ein Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer nur einmal zu entrichten wäre. Im Gegenteil, nach dem Versicherungssteuergesetz ist die Steuer für jede einzelne Versicherung zu berechnen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at