Sonstiger Bescheid, UFSS vom 25.04.2012, RV/0251-S/06

Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Anspruch als Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder Dr. Gabriela Hebenstreit, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch die Dr. Axel-Hans WERNER Wirtschaftstreuhand GmbH, 5020 Salzburg, Fürbergstraße 60/59, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.Josef Nußbaumer, vom betreffend die Haftung des BW für Abgabenschulden der Firmaneu GmbH gemäß §§ 9, 80 BAO nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der angefochtene Bescheid und Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Der BW war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firmaneu GmbH, vormals Firmaalt GmbH. Diese Gesellschaft war bis zum Wirtschaftsjahr 1989 Komplementär der Firmaalt GmbH & Co KG.

Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr 1993 schrieb das FA der GmbH Körperschaftssteuern für die Jahre 1986 bis 1989, Gewerbesteuern für das Jahr 1989 sowie Kapitalertragsteuern für die Jahre 1986 und 1989 vor, da durch die Übertragung des Gesellschaftsanteiles der Komplementär GmbH an der Firmaalt GmbH & Co KG auf ihre Gesellschafter zu Buchwerten eine verdeckte Ausschüttung verwirklicht worden sei. Diese Feststellungen wurden von der Firmaneu GmbH durch die Instanzen bekämpft. Die Ansicht des FA wurde nach Abführung der Verfahren dem Grunde nach im Jahre 2001 rechtskräftig bestätigt, woraus Steuerrückstände der Firmaneu GmbH inklusive Zinsen und Säumniszuschläge in Höhe von ATS 945.812,00 resultierten.

In weiterer Folge suchte die Firmaneu GmbH um Teilnachsicht dieser Abgabenschulden an, was mit Berufungsentscheidung vom rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der BW für die oben angeführten Abgaben der Firmaneu GmbH betreffend Gewerbesteuer 1989, Körperschaftssteuer 1986 bis 1989 sowie die darauf entfallenden Aussetzungszinsen in Höhe von € 41.823,75 in Anspruch genommen.

Zur Begründung führte das FA an, dass die Abgaben bei der Firmaneu GmbH wegen Vermögenslosigkeit uneinbringlich seien. Der BW habe mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile der Firmaneu GmbH an der Firmaalt GmbH & Co KG die gebotene Sorgfalt verletzt, da der Wert der Gesellschaftsanteile wesentlich höher gewesen sei und er dazu keinen fachlichen Rat eingeholt habe und - in weiterer Konsequenz - sich auch über die steuerlichen Konsequenzen des Anteilsverkaufes nicht erkundigt habe und keine finanzielle Vorsorge für die Entrichtung der zu erwartenden Abgaben getroffen habe.

Die diesem Haftungsverfahren zugrundeliegenden Abgabenbescheide wurden dem BW dabei nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit stellte die Firmaneu GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des LG Salzburg vom mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Gegen den oben angeführten Haftungsbescheid erhob der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung.

Diese wurde vom FA mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Darauf stellte der BW fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte dabei die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung.

Der UFS hat dazu erwogen:

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Aus diesem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu ).

Im gegenständlichen Fall sind alle dem BW im Haftungsverfahren vorgeschriebenen Abgaben bescheidmäßig festgesetzt worden, Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide samt Begründung, insbesondere des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung ist dem BW nicht übermittelt worden.

Damit ist aber nach der oben zitierten VwGH-Entscheidung ein im zweitinstanzlichen Verfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben. Der angefochtene Haftungsbescheid und die angefochtene Berufungsvorentscheidung waren daher aufzuheben und die Sache gemäß § 289 Abs. 1 BAO an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl. auch UFS RV/0838-L/10, vom ).

Auf die inhaltlichen Einwendungen des BW brauchte daher in diesem Verfahren nicht näher eingegangen werden.

Was den Antrag des BW auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung betrifft, so hat der UFS von einer solchen abgesehen, da gemäß § 284 Abs. 3 BAO der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn ... eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt.

Bei dieser Ausgangslage erschein ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung sowohl unter dem Aspekt, dass keine weitere Klärung des Sachverhaltes bei klarer Rechtslage zu erwarten war, als auch unter dem Aspekt der Vermeidung weiterer Kosten für die Parteien geboten.

Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at