Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.10.2007, RV/0578-L/05

Säumniszuschlag - Konkretisierung des fehlenden groben Verschuldens bei behaupteter Verhinderung wegen Krankheit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JS, W, F, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt X gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO gegenüber dem Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 59,19 € fest. Begründet wurde dies damit, dass der Pflichtige (= Bw) die Umsatzsteuer für den Zeitraum November 2004 nicht rechtzeitig - das heißt bis - entrichtet hätte. Der Säumniszuschlag wurde mit 2 % der nicht rechtzeitig entrichteten Umsatzsteuer 11/2004, also mit 2 % von 2.959,36 € bemessen.

Mit Schreiben vom - eingebracht am - erhob der Pflichtige Berufung gegen den angeführten Bescheid und ersuchte,den Säumniszuschlag aufzuheben, da er mit Grippe im Bett gelegen und daher den Betrag um einige Tage zu spät einbezahlt hätte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung mit folgender Begründung als abgewiesen:

"Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird. Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2004 in Höhe von 2.959,36 €, fällig gewesen am , erst wirksam mit , d.h. verspätet, entrichtet worden ist. Nachdem auch die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2004, fällig gewesen am , und die Lohnabgaben für den Zeitraum 11/2004, fällig gewesen am , erst wirksam mit , d.h. verspätet, entrichtet worden sind, kann auch die "Ausnahmsweise Säumnis" nach § 217 Abs. 5 BAO nicht zum Tragen kommen. Trotz der in der Begründung angeführten Krankheit muss es möglich sein, Überweisungen rechtzeitig veranlassen zu können (Telefon, Internet) bzw. sind diesbezügliche Vorkehrungen (Vertretung) bereits im Vorfeld zu treffen, um Termine und Fristen rechtzeitig wahrnehmen zu können. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufungdurch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diesen, wie folgt:

Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2004 in Höhe von 2.959,36 € wäre um zwei Tage zu spät wirksam geworden. Wenn man z.B. 3 % für zwei Tage rechne, würden ca. 0,5 € Zinsen herauskommen.Des Weiteren wären die Umsatzsteuer 10/2004 und die Lohnabgaben für den Zeitraum 11/2004, jeweils fällig am 15.12.1004, wirksam erst am , d.h. um einen Tag zu spät einbezahlt worden.Beide schwere Vergehen würden sich um ca. einen Euro Zinsen belaufen.Wenn umgekehrt er vor einiger Zeit ein weit höheres Guthaben beim Finanzamt gehabt hätte, wäre es ohne Beantragung nicht retour bezahlt worden.Wo sei das Gleichheitsprinzip?

Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Entscheidung über die gegenständliche Berufung bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zu den GZlen. 2005/14/0014-0017 schwebenden Verfahren gemäß § 281BAO ausgesetzt, da der Ausgang dieser Verfahren von wesentlicher Bedeutung für die gegenständliche Berufungsentscheidung (Bescheidqualität von Säumniszuschlagsbescheiden) war und keine überwiegenden Interessen der Parteien entgegenstanden.

Diese den Anlass für die Aussetzung der Entscheidung bildenden Verwaltungsgerichtshofsverfahren wurden zwischenzeitig mit Erkenntnissen vom , 2005/14/0014-0017, abgeschlossen, indem der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen (insbesonders von Säumniszuschlagsbescheiden) bejahte. Das gegenständliche Berufungsverfahren wurde daher von Amts wegen fortgesetzt.

Am (zugestellt mit Rsb-Sendung am ) erging im Rahmen dieses fortgesetzten Verfahrens seitens des Unabhängigen Finanzsenates an den Bw ein Vorhalt folgenden Inhalts:

"Sehr geehrter Herr S!

Da das den Anlass für die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO bildende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/14/0014, abgeschlossen wurde, kann das gegenständliche Berufungsverfahren nunmehr fortgesetzt werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zitierten Erkenntnis die Bescheidqualität von im automationsunterstützten Verfahren ergehenden Säumniszuschlagsbescheiden bejaht, sodass auch die grundsätzliche Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Zweifel zu ziehen ist.Aufgabe der Berufungsbehörde ist es nun, dessen Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.

Hiezu darf Ihnen zunächst Folgendes mitgeteilt werden:Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive Säumnisfolge, die an die verspätete Entrichtung des Abgabenbetrages anknüpft.Der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages ist gemäß § 217 Abs. 2 BAO von Gesetzes wegen vorzuschreiben und liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.Vor allem ist es ihr verwehrt, die von Ihnen angesprochene Verhältnismäßigkeit zwischen Zinsenverlust für den Staat, Ausmaß der Fristüberschreitung (in Ihrem Fall tatsächlich nur minimal!) und Höhe des Säumniszuschlages zu prüfen oder zu qualifizieren.Die Begründung hiefür ist im Zweck des Säumniszuschlages zu sehen, der darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen.

Laut § 217 BAO gibt es - abgesehen von Fällen von ausgesetzten, dem Zahlungsaufschub unterliegenden oder in der Einbringung gehemmten Abgaben bzw. bei nachträglicher Änderung der Abgabenschuld oder der Zahlungsfrist - nur folgende Möglichkeiten, in denen im Falle der nicht zeitgerechten Entrichtung des Abgabenbetrages ein Säumniszuschlag ab 50 € nicht bzw. nur in herabgesetztem Ausmaß festzusetzen ist:

1) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat (§ 217 Abs. 5 BAO).Wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom ausgeführt, konnte diese "ausnahmsweise Säumnis" nach § 217 Abs. 5 BAO in Ihrem Fall nicht zum Tragen kommen, weil auch die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2004 und die Lohnabgaben für den Zeitraum 11/2004 - jeweils fällig am - wirksam erst mit (nur 1 Tag verspätet - auf das Ausmaß der Verspätung darf die Behörde, wie oben ausgeführt, in diesem Zusammenhang aber von Gesetzes wegen keine Rücksicht nehmen!) entrichtet wurde.

2) Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobesVerschulden trifft.Ihre Berufung ist auf Grund der do. Ausführungen als solcher Antrag zu werten.Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist, somit bei minderem Grad des Versehens.Der Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels all jene Umstände darzulegen, die in seinem Fall für das Fehlen groben Verschuldens sprechen und somit seinen Antrag auf Herab- bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages rechtfertigen.Sie haben in Ihrem Berufungsschreiben ausgeführt, dass es deshalb zur verspäteten Einzahlung des Umsatzsteuerbetrages für den Zeitraum 11/2004 gekommen wäre, weil Sie mit Grippe im Bett lagen.

Auf Grund obiger Ausführungen werden Sie ersucht, diesen Umstand - insbesonders, warum es dadurch konkret zur verspäteten Einzahlung der Umsatzsteuer 11/2004 kam - näher darzulegen.

Vor allem wäre in diesem Zusammenhang die Beantwortung folgender Fragen erforderlich:1) Von wann bis wann lagen Sie konkret mit Grippe im Bett?Um Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung betreffend Ihre Krankheit sowie den Zeitraum der Krankheit wird ersucht.2) Wer wickelt in Ihrem Betrieb neben Ihnen generell den Verkehr mit den Behörden (vor allem dem Finanzamt) ab?3) a) Wer berechnet für Ihren Betrieb regelmäßig die Umsatzsteuervorauszahlungen?b) Wer bereitet die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den Zahlschein vor?c) Wie und durch wen erfolgt die Einzahlung des Abgabenbetrages?4) Wie erfolgt in Ihrem Betrieb üblicherweise der Vormerk für Fälligkeitstermine?5) a) Welche Vorkehrungen haben Sie in Ihrem Betrieb hinsichtlich der Fristenwahrung bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, beruflich bedingte Abwesenheit) getroffen?b) Warum funktionierten diese im gegenständlichen Fall nicht?6) Bereits einen Monat zuvor wurden die Umsatzsteuer 10/2004 und die Lohnabgaben 11/2004 - wenn auch nur um 1 Tag, aber so doch - verspätet entrichtet. Wie passierte dies?

Um Stellungnahme und Beantwortung obiger Fragen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens wird höflich ersucht."

Eine Stellungnahme bzw. Beantwortung der Fragen erfolgte seitens des Bw's bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 281 Abs. 2 BAO:

Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die Entscheidung mit Bescheid vom gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zu GZlen 2005/14/0014-0017 schwebenden Verfahren ausgesetzt worden, da der Ausgang dieser Verfahren von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung war.

Gemäß § 281 Abs. 2 BAOist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 BAO gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutete dies, dass, da - wie dem Bw auch im ho. Vorhalt vom mitgeteilt wurde - die den Anlass für die Aussetzung der Entscheidung bildenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig mit Erkenntnis vom , 2005/14/0014, abgeschlossen wurden, das Berufungsverfahren nunmehr von Amts wegen fortzusetzen war.

2) Zur Festsetzung des Säumniszuschlages:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen unter Punkt 1 zitierten Erkenntnissen die Bescheidqualität von im automationsunterstützten Verfahren ergehenden Nebenanspruchsbescheiden (so auch Säumniszuschlägen - siehe konkret ) bejaht, sodass auch die grundsätzliche Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Zweifel zu ziehen war.

Aufgabe der Berufungsbehörde war es nun, dessen Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.

Der Bw bestritt in seinem Berufungsschreiben nicht die Tatsache der grundsätzlichen Verspätung. Er berief sich diesbezüglich aber einerseits auf seine krankheitsbedingte Behinderung (Grippe); andererseits stellte er im Hinblick auf die geringfügigen Auswirkungen seiner Verspätung die Frage nach der Anwendung des "Gleichheitsprinzips", wenn umgekehrt "höhere Guthaben beim Finanzamt" ohne Antrag nicht rückgezahlt würden.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

In Art. 18 Abs. 1 B-VG ist verfassungsmäßig festgelegt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Legalitätsgrundsatz).

Dementsprechend darf auch ein Säumniszuschlag nur auf Grund gesetzlicher Anordnung bzw. nur unter den im Gesetz umschriebenen Bedingungen vorgeschrieben werden.

Die Festsetzung des berufungsgegenständlichen (ersten) Säumniszuschlages basierte auf der gesetzlichen Bestimmung des § 217 BAO:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO "sind dann, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten."

Nach § 217 Abs. 2 BAO "beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages."

§ 217 Abs. 3 BAO betrifft die Vorschreibung eines zweiten oder dritten Säumniszuschlages. Solche stehen hier nicht in Streit.

Nach § 217 Abs. 4 BAO "sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist."

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO"entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzuberechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist..."

§ 217 Abs. 6 BAO regelt die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für den Fall der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides. Ein solcher wurde im gegenständlichen Fall nicht erlassen.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO"sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."

Nach § 217 Abs. 8 BAO "hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäßa) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften undb) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden."

"Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen." (§ 217 Abs. 9 BAO)

Gemäß § 217 Abs. 10 BAO "sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist."

Im gegenständlichen Fall steht grundsätzlich außer Streit, dass die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuldigkeit der Umsatzsteuer für den Zeitraum November 2004 in Höhe von 2.959,36 € - wenn auch nur geringfügig, aber so doch - verspätet entrichtet wurde. So wäre diese am fällig gewesen, wurde wirksam aber erst mit entrichtet (siehe auch Darstellung in der Berufungsvorentscheidung).

Diese Verspätung bewirkte gemäß § 217 Abs. 1 iVm Abs. 2 BAO von Gesetzes wegen die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % der verspätet entrichteten Abgabenschuldigkeit.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive Säumnisfolge, die an die verspätete Entrichtung des Abgabenbetrages knüpft (vgl. ). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Formulierung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO eine klare gesetzliche Anordnung darstellt, die der Abgabenbehörde bei der Vorschreibung des Säumniszuschlages kein Ermessen einräumt. Vor allem ist es dieser im Hinblick auf das oben zitierte Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG (die Behörden dürfen nur auf Grund der Gesetze handeln!) verwehrt, die vom Bw angesprochene Verhältnismäßigkeit zwischen Zinsenverlust für den Staat, Ausmaß der Fristüberschreitung (im gegenständlichen Fall tatsächlich nur minimal!) und Höhe des Säumniszuschlages zu prüfen oder zu qualifizieren, da dies in der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung (etwa im Rahmen einer - eben nicht vorgesehenen! - Ermessensübung) nicht gestattet ist. Ebenso steht es der Abgabenbehörde nicht zu, in Vollziehung der gesetzlichen Bestimmung des § 217 BAO das vom Bw vermisste "Gleichheitsprinzip" zu prüfen. Die Prüfung, ob eine gesetzliche Bestimmung dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz standhält, steht nur dem Verfassungsgerichtshof (siehe Rechtsbelehrung) zu. Solange diese Bestimmung allerdings dem Rechtsbestand angehört, haben die Abgabenbehörde diese anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener Art" (vgl. ), deren Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 2 und 3 zu § 217). Der Säumniszuschlag stellt sozusagen ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht dar ().

Die Tatbestände, bei deren Erfüllung ein Säumniszuschlag nicht oder nur im herabgesetzten Ausmaß vorzuschreiben ist, sind in den Absätzen 4ff des § 217 BAO klar umschrieben:

So wären zunächst nach dem oben zitierten § 217 Abs. 4 BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten, deren Einhebung bzw. Einbringung ausgesetzt ist oder hinsichtlich derer ein Zahlungsaufschub nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gilt. Laut Aktenlage war keiner dieser Tatbestände erfüllt, sodass der Wegfall des Säumniszuschlages aus diesem Titel im gegenständlichen Fall nicht in Frage kam.

§ 217 Abs. 5 BAO behandelt die Fälle der (auch in der Berufungsvorentscheidung angesprochenen) "ausnahmsweisen Säumnis". Danach entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2004 und die Lohnabgaben für den Zeitraum 11/2004 - jeweils fällig am - wirksam erst mit und damit verspätet (wenn auch nur um 1 Tag - auf das Ausmaß der Verspätung darf die Behörde, wie oben ausgeführt, in diesem Zusammenhang aber von Gesetzes wegen keine Rücksicht nehmen!) entrichtet hat (siehe auch Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung). Der Bw hatte damit innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der nunmehrigen Säumnis diese Abgabenschuldigkeiten nicht zeitgerecht entrichtet. Der Tatbestand des § 217 Abs. 5 BAO war damit nicht zur Gänze erfüllt und konnte von einer Vorschreibung des Säumniszuschlages aus diesem Titel daher nicht abgesehen werden.

Ein Vollstreckungsbescheid ist im gegenständlichen Fall nicht ergangen, sodass eine Subsumption unter den Tatbestand des oben zitierten § 217 Abs. 6 BAO im gegenständlichen Fall nicht in Frage kam.

Einer näheren Überprüfung bedurfte der Sachverhalt im gegenständlichen Fall hingegen im Hinblick auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO:

Danach sind - wie oben zitiert - Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Die gegenständliche Berufung war auf Grund der do. Ausführungen als solcher Antrag zu werten (siehe hiezu auch , wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 zu werten sein kann). Ist nämlich aus dem Vorbringen des Bw's zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (). Nachdem sich der Bw auf seine krankheitsbedingte Verhinderung berufen hat, was jedenfalls eine Rechtfertigung im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens impliziert, waren auch im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (311 BlgNR 21. GP, 200). Es liegt also vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit (minderer Grad des Versehens) anzusehen ist (Ritz, a.a.O., Tz 43 zu § 217). Leichte Fahrlässigkeit liegt nicht mehr vor, wenn jemand im Verkehr mit den Behörden die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen wie dem des § 217 Abs. 7 BAO (siehe Fischerlehner, Der UFS zum groben Verschulden beim Säumniszuschlag, in: SWK 2005, S 59) die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jene Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 1274).

In diesem Sinne hätte der Bw auch im gegenständlichen Fall aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass ihn an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2004 kein grobes Verschulden traf.

Der Bw führte in seinem Berufungsschreiben zunächst lediglich aus, dass es deshalb zur verspäteten Einzahlung des Umsatzsteuerbetrages für den Zeitraum 11/2004 gekommen wäre, weil er mit Grippe im Bett gelegen wäre.

In seiner Berufungsvorentscheidung entgegnete das Finanzamt, dass es trotzdem möglich hätte sein müssen, Überweisungen per Telefon oder Internet rechtzeitig zu veranlassen. Insbesonders hätten für solche Situationen im Vorfeld Vorkehrungen getroffen werden müssen.

In seinem Vorlageantrag machte der Bw im Hinblick auf seine krankheitsbedingte Verhinderung keinerlei weitere Ausführungen.

In einem ausführlichen Vorhaltsschreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde dem Bw unter Schilderung der rechtlichen Situation und besonderem Hinweis auf das Erfordernis, dass der Pflichtige jene Umstände, die für das Fehlen groben Verschuldens sprächen, einwandfrei darzulegen hätte, Gelegenheit gegeben, den Umstand der krankheitsbedingten Verhinderung noch näher zu verifizieren, indem ihm diesbezüglich konkrete Fragen gestellt wurden und - zwecks einwandfreien Nachweises - um Vorlage einer ärztlichen Bestätigung ersucht wurde.

Fest steht nach ho. Ansicht, dass es zur Beurteilung des Grades des Verschuldens einerseits unbedingt einer nähere Verifzierung der allgemein gehaltenen Rechtfertigung des Krankheitsgrundes "Grippe" bedurft hätte und andererseits eine genauere Darlegung der Gründe, warum jene Vorkehrungen, die jeder Unternehmer für den Fall seiner krankheitsbedingten Verhinderung treffen muss, im speziellen Fall versagt haben. Einem sorgfältigen Unternehmer ist nämlich aus objektiver Sicht jedenfalls zuzumuten, zwecks Einhaltung seiner im Verkehr mit den Behörden wahrzunehmenden Termine und Fristen für den Fall einer plötzlichen Erkrankung der hiefür innerbetrieblich zuständigen (ev. seiner eigenen) Person entsprechende Vorsorge zu treffen.

Der Bw nahm zum zitierten Vorhalt innerhalb der darin gesetzten Frist von vier Wochen bzw. bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Stellung.

Damit hat er aber jene Umstände, die in seinem Fall für das Fehlen groben Verschuldens sprechen hätten können, nicht in ausreichendem Maße dargetan. Die ho. Abgabenbehörde war nicht in der Lage, auf Grund der im Akt aufliegenden Argumente des Bw's das Fehlen groben Verschuldens auszuschließen, zumal die Angabe des Grundes der Grippeerkrankung allein das Fehlen groben Verschuldens noch nicht automatisch indizierte. Vielmehr lag auf Grund des Umstandes, dass der Bw offenbar selbst das Fehlen groben Verschuldens nicht näher zu begründen vermochte und auf eine Stellungnahme zum ho. Vorhalt verzichtete, der Schluss näher, dass er ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes schuldhaftes Verhalten gesetzt hatte. Eine Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung des Säumniszuschlages aus dem Titel des § 217Abs. 7 BAO Fall konnte daher nicht erfolgen.

Des Weiteren wurden im gegenständlichen Fall aber auch die Tatbestände der Abs. 8, 9 und10 des § 217 BAO nicht erfüllt: Die Abgabenschuld wurde weder nachträglich herabgesetzt (Abs. 8) noch wurde die Zahlungsfrist nachträglich geändert (Abs. 9) oder lag der Säumniszuschlag unter 50,00 € (Abs. 10). Eine Nicht- oder Herabsetzung aus einem dieser Gründe war daher ebenfalls nicht gerechtfertigt.

Insgesamt ergaben sich aus der Aktenlage somit keinerlei Umstände, die es der ho. Berufungsbehörde in Vollziehung der Abgabengesetze (speziell des § 217 BAO) erlaubt hätten, von der Vorschreibung eines (ersten) Säumniszuschlages abzusehen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Säumniszuschlag
Legalitätsgrundsatz
Krankheit
Grippe
grobes Verschulden
ausnahmsweise Säumnis
Begünstigungstatbestand

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