Wird der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht, haftet der Gf zur Gänze für die uneinbringlich gewordenen Abgaben. Die Mindeststeuerpflicht ergibt sich aus der Eigenschaft der Primärschuldnerin als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des FA, vom betreffend Haftungsbescheid gemäß §§ 9 ff BAO entschieden:
Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Haftungsbetrag in Höhe von € 5.487,26 um den Betrag von € 128,-- auf den Betrag von € 5.359,26 vermindert wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die PIBGmbH gegründet. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am . Lt. Beschluss der Generalversammlung vom wurde der Sitz von A nach S verlegt und der Firmenname auf PBBGmbH geändert. Ab dem Zeitpunkt der Gründung fungierte der Bw. als alleiniger selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Mit Schriftsatz vom teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass bei der Primärschuldnerin das Finanzamt ohne ausreichenden Erfolg Einbringungsmaßnahmen für Abgabenschuldigkeiten iHv. insgesamt 5.050,26 € durchgeführt hätte. Er werde ersucht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge getragen habe, dass die angeführten Abgaben entrichtet würden. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Der Bw. wurde weiters ersucht, anhand des beiliegenden Fragebogens seine derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Der Bw. füllte den Fragebogen betreffend wirtschaftliche Verhältnisse am aus und gab bekannt, dass er als selbstständiger Unternehmer bei der Firma KKKEG tätig sei. Er sei unterhaltspflichtig für zwei Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren. Er bezahle eine monatliche Miete iHv. 780,00 € und Energie iHv. 78,00 €. Eine Kreditrückzahlungsrate betrage 150,00 € pro Monat, weitere Kredite könnten momentan nicht abgedeckt werden. Die Primärschuldnerin werde ab sofort offiziell als ruhend gemeldet. Die offenen Körperschaftsteuerbeträge würden in Raten so rasch wie möglich abgegolten.
Mit Bescheid vom wurde der Bw. als Haftungspflichtiger gem. § 9 BAO iVm. § 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im Ausmaß von insgesamt 5.478,26 € in Anspruch genommen. Die Abgabenschuldigkeiten wurden wie folgt aufgegliedert:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag |
Umsatzsteuer | 2000 | 537,47 | |
Körperschaftsteuer | 4-6/2002 | 437,00 | |
Exekutionsgebühr | 2002 | 16,35 | |
Exekutionsgebühr | 2002 | 0,51 | |
Exekutionsgebühr | 2002 | 19,69 | |
Exekutionsgebühr | 2002 | 0,51 | |
Körperschaftsteuer | 7-9/2002 | 437,00 | |
Körperschaftsteuer | 10-12/2002 | 439,00 | |
Körperschaftsteuer | 1-3/2003 | 437,00 | |
Körperschaftsteuer | 4-6/2003 | 437,00 | |
Umsatzsteuer | 2001 | 496,73 | |
Körperschaftsteuer | 7-9/2003 | 437,00 | |
Körperschaftsteuer | 10-12/2003 | 439,00 | |
Körperschaftsteuer | 1-3/2004 | 437,00 | |
Exekutionsgebühr | 2004 | 41,45 | |
Exekutionsgebühr | 2004 | 0,55 | |
Körperschaftsteuer | 4-6/2004 | 437,00 | |
Körperschaftsteuer | 7-9/2004 | 437,00 | |
Summe | 5.487,26 |
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin wäre er daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet würden. Da der Bw. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der oben angeführte Rückstand in Folge schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nicht eingebracht werden könne, wäre die Haftung auszusprechen. Gem. § 9 Abs. 1 BAO würden die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben haften, wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie an der Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden treffe. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Abgabenverfahren im Besonderen gelte, treffe denjenigen der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt hätte, die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung nicht möglich wäre, widrigenfalls davon auszugehen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Als schuldhaft im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO gelte jede Form des Verschuldens somit auch leichte Fahrlässigkeit.
Mit Schriftsatz vom wurde durch die ausgewiesenen Vertreter des Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Voraussetzungen gem. §§ 80 Abs. 1, 9 Abs. 1 BAO für die Haftung des Bw. als gesetzlicher Vertreter der PBBGmbH würden nicht vorliegen. Es treffe ihn an der Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden. Der Bw. hätte aus den Mitteln der PBBGmbH, die er verwaltet habe, die vorgeschriebenen Abgaben beim besten Willen nicht entrichtet können. Die Abgaben seien fiktiv als gesetzliche Mindestsätze bemessen und vorgeschrieben worden, ohne dass dem eine tatsächliche bzw. effektive wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH zu Grunde gelegen sei. Die GmbH würde keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, der Bw. hätte daher keinerlei Mittel zur Verfügung, insbesondere auch nicht zur Entrichtung von Abgaben. Es sei auch nicht so, dass der Abgabenrückstand in Folge schuldhafter Verletzung seiner Pflicht nicht eingebracht werden könne. Völlig unabhängig von seinem Verhalten, hätte der Abgabenrückstand aus oben angegebenen Gründen niemals bei der PBBGmbH eingebracht werden können. Die Abgabenbemessung und -vorschreibung wäre rein fiktiv. Zum Beweis werde die Einvernahme des Bw., die Bilanzen und Jahresabschlüsse bzw. sonstige geschäftliche und steuerliche Unterlagen der GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum angeboten. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. im Ergebnis einen Bescheid zu erlassen, dass der Bw. nicht als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der PBBGmbH , jedenfalls nicht im Ausmaß von 5.487,26 €, in Anspruch genommen werde.
Mit Schreiben vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Folgender Schriftsatz des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der steuerlichen Vertretung des Bw. am zugestellt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, im Haftungsverfahren die Verpflichtung darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben, die uneinbringlich geworden sind, rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabvenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichekit der nicht entrichteten Abgaben war. In diesem Zusammenhang hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer das Feheln ausreichender Mittel.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren im Zeitraum von bis fällig. Sie werden ersucht, eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum zur Verfügung standen und wie diese verwendet wurden. Die Kreditverträge und Kreditkonten betreffend Bank Austria, Kto.Nr. 465 581 809, Die Erste, Kto.Nr. 45916 und CE Capital, Kto.Nr. 35-21717-701, mögen zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Bestanden bzw. bestehen Zessionsverträge? Wenn ja, mögen diese zur Einsichtnahme vorgelegt werden. In der Bilanz 2003 scheint unter dem Titel "übrige Aufwendungen" ein Betrag von € 8.956,21 auf. Wie setzt sich dieser Betrag zusammen und an wen wurden die einzelnden Beträge bezahlt? Die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2000 ergab eine Nachzahlung in Höhe von S 14.679,--. Wie ist diese Nachzahlung erklärbar? Sie haben am vor dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr bekannt gegeben, dass die Primärschuldnerin ab März 2004 wieder Umsätze tätigen würde. Wurden diese Umsätze getätigt? Wenn ja, warum wurden keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet bzw. gemeldet? Wenn nein, warum nicht? Wann ist bei der Primärschuldnerin wieder mit Umsätzen zu rechnen? Die Bilanz für das Jahr 2004 möge zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
Wie hoch ist Ihr dereitiges monatliches Einkommen? Welche Ausgaben (Miete, Strom, Telefon, Versicherungen etc.) haben Sie damit zu bestreiten?"
Nach zweimaliger Fristerstreckung wurde mit Schriftsatz vom Folgendes bekannt gegeben: Die Primärschuldnerin hätte über ein Jahr lang die Vorarbeiten für ein Meerwasserentsalzungsprojekt für die Stadt Zakynthos auf der gleichnamigen griechischen Insel, in Zusammenarbeit mit der griechischen Baufirma Gantzoulas, Athen, geleistet und die Vorkosten dazu getragen. Die Arge Pilbara/Gantzoulas sei zwar Bestbieter gewesen, jedoch sei das Projekt bis heute nicht realisiert worden. Daraufhin konnten auch weitere geplante Projekte in Griechenland nicht mehr in Angriff genommen werden. Dies wäre auch der Grund, warum daraufhin keine ausreichende Mittel für die Primärschuldnerin zur Verfügung gestanden seien. Welche Mittel der Primärschuldnerin im Zeitraum vom bis zur Verfügung gestanden seien, sei aus den beiliegenden offen gelegten Bilanzen zu ersehen. Kreditverträge mit der BA und EB gebe es keine, sondern dies wären nur simple Überziehungsrahmen (entgegen den Ausführungen wurden die Kontoauszüge betreffend BA Konto 1111 und EB 9999 dem Schreiben nicht beigeschlossen). Bei der CBank sei das Firmenauto mittels Kredit gekauft worden. Es gebe keinen anderen Firmenkredit. Auf Grund der Tatsache, dass das oben genannte Projekt letztendlich nicht realisiert worden sei, konnten die Raten nicht mehr bezahlt werden und das Firmenfahrzeug sei von der CBank eingezogen worden. Auch hier würde noch ein namhafter Betrag aushaften. Zessionsverträge würden keine bestehen. Die Zusammensetzung des Betrages von 8.956,21 € aus der Bilanz 2003 "übrige Aufwendungen" sei aus beiliegender Erklärung von Steuerkanzlei R ersichtlich. Die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2000 habe eine Nachzahlung iHv. 14.679,00 S ergeben (siehe beiliegende Erklärung von Steuerkanzlei R ). Es sei richtig, dass am dem Finanzamt bekannt gegeben worden sei, dass die Primärschuldnerin voraussichtlich ab März 2004 wieder Umsätze tätigen werde. Jedoch seien bis dato keinerlei Umsätze getätigt worden, weil die angepeilten Projekte nicht an die Primärschuldnerin vergeben worden seien bzw. keine Eigenkapital zur Verfügung stehe um eine Projektfinanzierung einer Bank zu bekommen. Mit Umsätzen sei aus jetziger Sicht voraussichtlich wieder ab Mitte bis Ende 2006 zu rechnen. Hier würden zur Zeit Vorgespräche mit Privatinvestoren geführt. Die Bilanz 2004 werde von der Steuerkanzlei R vorgelegt. Das derzeitige Einkommen des Bw. beruhe auf minimale Entnahmen aus der Firma KKKEG, wovon er gerade so seine Ausgaben für Miete 780,00 €, Strom 72,00 €, Telefon ca. 30,00 € sowie einen Minimallebensunterhalt ca. 700,00 € abdecken könne. Dem Schreiben beigelegt wurde ein Fax vom (Absender E GmbH) aus dem hervorgeht, dass sich der Betrag iHv. 8.956,01 € wie folgt zusammensetzen würde: Gebühren 1.013,70 €, Beratungskosten 3.402,30 €, Telefongebühren 588,50 €, Geldverkehrsspesen 1.435,39 €, sonstiger Aufwand 766,32 €, Mindestkörperschaftsteuer 2003 1.750,00 €. In Zusammenhang mit der Umsatzsteuerzahllast 2000 wurde ausgeführt, dass im Jahr 2000 u.a. Kosten an die Firma Zwettler weiterverrechnet worden seien. Aus diesen Rechnungen würde sich ein Umsatzsteuerbetrag iHv. 22.116,19 S ergeben. Nach Abzug der Vorsteuer iHv. 7.437,29 S würde sich eine Zahllast iHv. 14.679,00 S ergeben.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin noch unberichtigt aus. Lediglich die Umsatzsteuer 2000 (lt. erstinstanzlichen Haftungsbescheid 537,47 €) wurde durch die Verrechnung der Gutschrift aus der Umsatzsteuerveranlagung 2003 iHv. 128,00 € auf den Betrag von 409,74 € vermindert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen.
Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für die Vertreterhaftung sind demnach eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft den Gesellschafter einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind im Haftungsweg die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben, die nun uneinbringlich geworden sind, rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war.
In diesem Zusammenhang hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen.
Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Unbestritten ist jedenfalls die Stellung des Bw. als Vertreter. Grundsätzlich ist auch die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin unbestritten. Lediglich im Ausmaß von 128,00 € (Gutschrift aus der Umsatzsteuerveranlagung 2003) waren die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin einbringlich.
Dem Bw. obliegt es nun, Gründe für die Nichtabfuhr der Abgaben darzulegen, andernfalls die Abgabenbehörde davon ausgehen kann, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war.
Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten nicht zur Verfügung, so kann dies nur dann eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen, wenn dem Bw. der Nachweis gelingt, den Abgabengläubiger im Vergleich zu den anderen Gläubigern nicht schlechter behandelt zu haben. Vermag er nämlich nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, können dem Vertreter die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden.
Weder die Frage, ob dem Bw. ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft noch andere als abgabenrechtliche Pflichten (etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen) sind für die Haftung nach § 9 BAO von Bedeutung.
Der Bw. wurde bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz mit Schreiben vom aufgefordert darzulegen, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die angeführten Abgaben entrichtet worden seien. Er wurde auch aufgefordert durch geeignete Unterlagen zu belegen, wenn vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Diesem Schreiben kam der Bw. nur insofern nach, als er das Formular über die Feststellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllte.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bw. neuerlich aufgefordert, eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgeht, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin im Zeitraum zwischen und zur Verfügung standen und wie diese verwendet wurden. Eine derartige Aufstellung wurde nicht vorgelegt. Wenn in der Berufungsschrift vorgebracht wird, die Primärschuldnerin hätte keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und habe daher über keine finanziellen Mittel verfügt, so entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 ergibt sich ein Umsatzsteuerbetrag iHv. 22.116,19 S. Die Primärschuldnerin hat daher offensichtlich Umsätze getätigt und auch Rechnungen an andere Unternehmer beglichen, da Vorsteuer iHv. 7.437,29 S geltend gemacht wurde. Auch im Jahr 2001 wurde lt. Umsatzsteuererklärung ein Umsatz iHv. 23.925,03 S erzielt. Vorsteuer wurde im Ausmaß von 1.977,31 S geltend gemacht. Auch im Jahr 2002 und 2003 wurde Vorsteuer geltend gemacht. Für das Jahr 2004 wurde bislang keine Bilanz vorgelegt. Offensichtlich wurden auch Gebühren, Beratungskosten, Telefongebühren und Zinsen bezahlt. Seitens des Bw. wurde jedoch weder behauptet und schon gar nicht nachgewiesen, dass er den Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger befriedigt hat.
Wenn der Bw. vorbringt, es handle sich um rein fiktive Abgabenvorschreibungen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Umsatzsteuerbeträge jeweils antragsgemäß festgesetzt worden sind. In Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer ist Folgendes auszuführen: Unbeschränkt steuerpflichtig sind gem. § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleistung oder ihren Sitz haben. Als Körperschaften gelten gemäß dieser Bestimmungen u.a. juristische Personen des Privatrechtes (zu diesen zählen u.a. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte iSd § 2 EStG 1988. Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 sind gem. § 4 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist. § 24 Körperschaftsteuergesetz 1988 normiert für unbeschränkt Steuerpflichtige Kapitalgesellschaften eine Mindestbesteuerung, auf die wie bei der "normalen" Körperschaftsteuer zunächst Vorauszahlungen zu leisten sind. Dass die Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre, wird weder behauptet noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Akten. Die in Rede stehende Mindeststeuerpflicht ergibt sich als Rechtsfolge allein aus der Eigenschaft der Primärschuldnerin als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen Nebengebühren wird auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen gem. § 7 Abs. 2 BAO jeweils auch auf die Nebenansprüche erstrecken. Zudem wurde vom Bw. diesbezüglich nichts vorgebracht.
Insgesamt gesehen gelangte daher der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war.
Der nunmehr neue Haftungsbetrag iHv. 5.359,26 € stellt sich wie folgt dar:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag |
Umsatzsteuer | 2000 | 409,47 | |
Körperschaftsteuer | 4-6/2002 | 437,00 | |
Exekutionsgebühr | 2002 | 16,35 | |
Exekutionsgebühr | 2002 | 0,51 | |
Exekutionsgebühr | 2002 | 19,69 | |
Exekutionsgebühr | 2002 | 0,51 | |
Körperschaftsteuer | 7-9/2002 | 437,00 | |
Körperschaftsteuer | 10-12/2002 | 439,00 | |
Körperschaftsteuer | 1-3/2003 | 437,00 | |
Körperschaftsteuer | 4-6/2003 | 437,00 | |
Umsatzsteuer | 2001 | 496,73 | |
Körperschaftsteuer | 7-9/2003 | 437,00 | |
Körperschaftsteuer | 10-12/2003 | 439,00 | |
Körperschaftsteuer | 1-3/2004 | 437,00 | |
Exekutionsgebühr | 2004 | 41,45 | |
Exekutionsgebühr | 2004 | 0,55 | |
Körperschaftsteuer | 4-6/2004 | 437,00 | |
Körperschaftsteuer | 7-9/2004 | 437,00 | |
Summe | 5.359,26 |
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogene Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls die angespannte finanzielle Lage der Primärschuldnerin zu Gute gehalten werden. Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass er dabei abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt daran, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Bw. (50 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw. zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber dem berechtigten Interesse des Bw. der Vorrang einzuräumen. Im Übrigen wurde diesbezüglich vom Bw. nichts vorgebracht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte | Haftung Geschäftsführer Nachweis der Gläubigergleichbehandlung fiktive Abgabenvorschreibung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at