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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.11.2004, RV/0854-W/03

Entstehung der Steuerschuld bei einer Schenkung unter einer Bedingung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0854-W/03-RS1
Bei einer Zuwendung unter Lebenden unter einer aufschiebenden Bedingung entsteht die Steuerschuld erst mit der Ausführung der Zuwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuwendung regelmäßig nicht vor dem Eintritt der Bedingung als ausgeführt anzusehen.
RV/0854-W/03-RS2
Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse und damit für die Höhe des Steuersatzes sind die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers gegenüber dem Geschenkgeber im Zeitpunkt der - in § 12 ErbStG geregelten - Entstehung der Steuerschuld maßgebend.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erf.Nr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:


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Die Schenkungssteuer gemäß § 8 (1) ErbStG, Steuerklasse I wird festgesetzt mit (d.s. 3 % von einer Bemessungsgrundlage von 23.000,00 Euro)
690,00

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In dem in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen Vertrag vom wurde zunächst festgehalten, dass die Vertragspartner beabsichtigten, am die Ehe zu schließen.

Gemäß Punkt I. räumte sodann Frau M. ihrem zukünftigen Ehemann, dem Bw., an der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ, bei welcher es sich um die zukünftige Ehewohnung der Vertragspartner handelte, das lebenslängliche, unentgeltliche Wohnrecht ein.

Die Vertragspartner bewerteten den Wert dieses eingeräumten Wohnrechtes einvernehmlich mit Euro 25.200,00.

Weiters wurde festgehalten, dass der Vertrag in seiner Rechtswirksamkeit durch die rechtswirksame Eheschließung der Vertragsparteien aufschiebend bedingt sein sollte.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erblickte in diesem Vertrag eine bedingte Schenkung des Wohnrechtes noch vor der Eheschließung und schrieb daher mit dem bekämpften Bescheid unter Heranziehung der Steuerklasse V Schenkungssteuer in Höhe von Euro 4.516,20 vor.

In der dagegen eingebrachten Berufung bringt der Bw. vor, dass die schenkungsweise Einräumung des Wohnrechtes durch die rechtswirksame Eheschließung bedingt gewesen sei. Demzufolge sei die Einräumung des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechtes erst nach der Eheschließung am rechtswirksam geworden. Durch die inzwischen geänderten persönlichen Verhältnisse des Erwerbers zur Geschenkgeberin hätte daher für die Berechnung der Schenkungssteuer die Steuerklasse I herangezogen werden müssen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung ist demnach die vom Gesetz verlangte "wirkliche Übergabe".

Eine Schenkung gilt in dem Zeitpunkt als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Als Ausführung der Zuwendung ist somit der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen.

Für den Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung ist für Schenkungen unter Lebenden eine Sonderregelung nicht vorgesehen. Die Steuerschuld entsteht auch hier mit der Ausführung der Zuwendung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass die Zuwendung regelmäßig nicht vor dem Eintritt der Bedingung als ausgeführt anzusehen ist (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom , 87/16/0028, vom , 95/16/0245 und vom , 2002/16/0107, sowie Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 30 zu § 12 ErbStG).

Im Berufungsfall war die Schenkung des Wohnrechtes bedingt durch die am erfolgte Eheschließung. Die Steuerschuld ist daher frühestens zu diesem Zeitpunkt entstanden.

Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse im Sinne des § 7 Abs. 1 ErbStG und damit für die Höhe des Steuersatzes sind die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers gegenüber dem Geschenkgeber im Zeitpunkt der - in § 12 ErbStG geregelten - Entstehung der Steuerschuld maßgebend (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/15/0028).

Da nach dem oben Gesagten die Steuerschuld erst nach der erfolgten Eheschließung der Vertragspartner entstand, war die Schenkungssteuer unter Anwendung der Steuerklasse I festzusetzen.

Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer errechnet sich nunmehr wie folgt:


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Wohnrecht
25.200,00
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG
-
2.200,00
steuerpflichtiger Erwerb
23.000,00

Der Berufung war daher stattzugeben und der Bescheid abzuändern wie im Spruch erfolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Entstehung der Steuerschuld
aufschiebende Bedingung
Zuwendung unter Lebenden
Ausführung der Zuwendung
wirkliche Übergabe.
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 115

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at