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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.11.2005, RV/0720-L/05

abzugfähige Verbindlichkeiten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage: steuerpflichtiger Erwerb: 17.895,00 €
3.221,1 €
zuzüglich gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % vom maßgeblichen Grundstückswert
677,85 €
Erbschaftssteuer
3.898,95 €

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer vom (anteiligen) 3-fachen Einheitswert in Höhe von 28.451,41 € (abzüglich einer Gegenleistung in Höhe von 9.084,10 €) für ein vom Berufungswerber auf Grund eines Übergabsvertrages auf den Todesfall aus dem Jahr 1992 von Frau A) erworbenen Grundstück (Einfamilienhaus) fest. Im damaligen Vertrag hatten sich der Berufungswerber und seine Ehegattin unter anderem zur Bestreitung der Kosten eines standesgemäßen Begräbnisses samt Erhaltung der Grabstätte, soweit diese Auslagen nicht durch Versicherungsleistungen oder im Nachlass gedeckt sind, verpflichtet (das Finanzamt hatte 1992 die Grunderwerbsteuer nach der in Punkt 12. des Vertrages mit einem Jahreswert von - anteilig - 25.000,00 S angegebenen Rechte vorgeschrieben). Nach dem Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom , 8 A 311/2003 w fand nach der am verstorbenen Frau A (Anmerkung: die seinerzeitige Übergeberin) mangels eines 3.000,00 € übersteigenden Nachlassvermögens gemäß § 72 Abs. 2 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung vom Amts wegen nicht statt; das freie Verfügungsrecht über ein Kontoguthaben in Höhe von 1.912,38 € wurde der Frau E in teilweiser Abgeltung der von ihr bezahlten Begräbniskosten in Höhe von 2.749,46 € eingeräumt. In der Berufung wird eingewendet, dass dem Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Abtragen und der Wiedererrichtung der Grabanlage der Frau A noch Auslagen in Höhe von 1.362,00 € (laut Kostenvoranschlag einer Steinmetzfirma) erwachsen werden. Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, dass die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten im Sinn des § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass erfordere. Mangels Erbeneigenschaft treffe den Berufungswerber keine rechtliche Verpflichtung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Dazu zählt unter anderem auch der Erwerb der Grabstelle, die Errichtung eines Grabsteines, die Grabausstattung, die Grabinschrift u. dgl. (Dittrich/Tades, ABGB35, § 549, E 9 ff). Wer sie zu tragen hat, wenn der Nachlass nicht ausreicht, ist keine erbrechtliche Frage. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber findet sich nur im Ehegesetz (vgl. § 77 Abs. 2 EheG; ). Die Frage ist daher nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. Jeder zukünftige Erblasser hat auch die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Regelung dahingehend zu treffen, wer diese Kosten trägt. Hat sich jemand durch Vertrag unter Lebenden zur Kostentragung verpflichtet, so trifft ihn diese Verpflichtung eben auf Grund des Vertrages, der - wie jeder andere Vertrag - von ihm zu erfüllen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kosten für die Wiedererrichtung der Grabanlage vom Berufungswerber, der diese Verpflichtung in dem 1992 geschlossenen Übergabsvertrag auf den Todesfall übernommen hat, zu tragen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Gemäß § 20 Abs. 4 ErbStG sind von dem Erwerbe insbesondere abzuziehen 1. Die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und die Kosten eines angemessenen Grabdenkmales. 2. ... . § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ErbStG trifft also keine Regelung dahingehend, dass Verbindlichkeiten nur im Fall eines Vermögensanfalles im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Gesetzes abzugsfähig sind (Erbe, Legatar, Pflichtteilsberechtigter); eine Einschränkung auf die genannten Personen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Sinne des im Erbschaftssteuerrecht geltenden Bereicherungsprinzips ist daher diese mit dem Übergabsvertrag auf den Todesfall übernommene und auf Grund des Vertragsinhaltes (mangels Vermögens bzw. Leistung durch eine Versicherung waren diese Kosten nicht gedeckt) auch unbedingt gewordene Verbindlichkeit als abzugsfähig anzusehen. Demnach ergibt sich folgende Abgabenberechnung: steuerpflichtiger Erwerb (laut Bescheid vom ): 19.257,31 € abzüglich Kosten für Grabdenkmalarbeiten lt. Kostenvoranschlag: 1.362,00 € Summe (gerundet): 17.895,00 €, davon gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 18 % Erbst: 3.221,1 € zuzüglich gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG (wie im Bescheid vom ): 677,85 € Erbschaftssteuer gesamt: 3.898,95 €.

Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
abzugfähige Verbindlichkeiten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at