Daimler Chrysler ML 270 cdi 163 Automatic; Nova-Pflicht ja oder nein ?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Normverbrauchsabgabe für den Monat Mai 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kitzbühel Lienz schrieb mit Bescheid vom an den Berufungswerber (Bw.) für ein Kfz der Marke Daimler Chrysler ML 270 CDI 163 Automatic Normverbrauchsabgabe (NOVA) in Höhe von € 3.300.- vor. Diese Vorschreibung wird vom Bw. mit der Begründung bekämpft, dass es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um einen LKW handle, der nicht der Normverbrauchsabgabe unterliege. Im Detail bringt der Bw. begründend vor, dass das berufungsgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf seine Höhe, sein Volumen und die Größe der Räder das Erscheinungsbild eines LKW habe. Das Fahrzeug verfüge über eine "ausreichende Ladefläche" und ein eingebautes Trenngitter, das eine "bestimmte Nutzlast" aushalte. Auch sei es nicht möglich, die Heckscheiben zu öffnen. Der Fachbereich des Finanzamtes Kitzbühel Lienz habe vor der Erlassung der abweislichen Berufungsvorentscheidung zur Klärung der Frage, ob ein Trenngitter in das Fahrzeug eingebaut ist, keine Fahrzeugbesichtigung durchgeführt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zu den vom NoVAG betroffenen Kraftfahrzeugen zählen - neben Krafträdern (§ 2 Z 1 NoVAG) - Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich Kombinationskraftwagen (Kombi) und Rennwagen der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (§ 2 Z 2 NoVAG). Es wird also auf die zolltarifarische Einstufung der Fahrzeuge abgestellt, die sich nach dem österreichischen EU-Beitritt in der Kombinierten Nomenklatur (KN) wieder findet. Für die Abgrenzung zwischen NoVA- pflichtigem PKW und nicht NoVA- pflichtigem LKW ist demnach ausschließlich die zolltarifarische Einordnung entscheidend. Keine Rolle spielt hingegen die Einordnung nach der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastwagen und Kleinbusse (BGBl. II Nr. 193/2002) oder die kraftfahrrechtliche Zulassung. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung als LKW kann daher keineswegs geschlossen werden, dass ein Fahrzeug auch nach der Kombinierten Nomenklatur als LKW einzustufen ist. Unter die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur fallen Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung (ausgenommen solche der Position 8702) bestimmt sind, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
Zu dieser Position gehören insbesondere:
1. Personenkraftwagen (z. B. Tourenwagen, Taxis, Sportwagen und Rennwagen). 2. Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung wie Krankenwagen, Gefangenenwagen und Leichenwagen. 3. Campingkraftwagen (sog. Wohnmobile, Motorcaravans usw.), die zum Befördern von Personen dienen und speziell zum Wohnen eingerichtet sind (mit Schlaf- und Kochgelegenheit, Toilette usw.). 4. Spezialfahrzeuge zum Fahren auf Schnee (z. B. Motorschlitten). 5. Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge. 6. Vierradkraftfahrzeuge mit Röhrenchassis, mit Kraftwagenlenkvorrichtung (z. B. einem Lenksystem nach dem Ackermann-Prinzip). 7. Pick-up-Fahrzeuge, die nach zolltarifarischen Gesichtspunkten als PKW gelten.
Als Kombinationskraftwagen i. S. d. Position 8703 gelten Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen (einschließlich Fahrersitz), deren Innenraum ohne Umbau sowohl für die Beförderung von Personen als auch von Gütern verwendet werden kann. Die Einreihung in diese Position wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Güterbeförderung (Position 8704) bestimmt sind (vgl. Baldasty/Fasching/Praschak, Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur). Derartige Merkmale sind:
a.) Höchst zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 5 Tonnen. b.) Ein einziger umschlossener Innenraum (Bereich), der einen Bereich für den Fahrer und die Passagiere aufweist und einen anderen Bereich umfasst, der wiederum sowohl für die Personen- als auch für die Güterbeförderung verwendet werden kann.
In diese Gruppe fallen auch die so genannten Mehrzweckfahrzeuge wie z. B. Van-artige Fahrzeuge oder Freizeitfahrzeuge ("Sports Utility"), wobei folgende zusätzliche charakteristische Beschaffenheitshinweise für eine Einreihung in die Position 8703 sprechen:
a.) äußeres Erscheinungsbild als PKW; b.) das Vorhandensein dauerhaft eingebauter Sitze mit Sicherheitsausrüstung (z. B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) für jede Person oder das Vorhandensein von ständigen Verankerungspunkten und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und Sicherheitsausrüstung im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere. Solche Sitze können eingebaut, umklappbar, aus Verankerungspunkten herausnehmbar oder zusammenklappbar sein; c.) Anzahl der Sitzreihen (Flächenaufteilung zugunsten der Personenbeförderung); d.) gewichtsmäßiges Überwiegen der Personenbeförderung (vgl. RL 98/14/EG der Kommission vom zur Anpassung der RL 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt der Masse des Fahrers = 70 kg/Person); e.) das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen; f.) das Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen mit Fenstern an den Seitenteilen oder im Rückteil; g.) das Fehlen einer untrennbar verbundenen Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem Rückraum, der sowohl für die Personen- als auch die Güterbeförderung verwendet werden kann; h.) das Vorhandensein von Komfortmerkmalen und Ausstattungen im gesamten Fahrzeuginnenraum, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können (z. B. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung, Aschenbecher, Lautsprecher).
Durch einen geringfügigen Umbau im Innenraum samt dem Einfügen eines Trenngitters hinter der zweiten Sitzreihe und weiterer Schutzgitter vor den hinteren seitlichen Fenstern im Inneren des Gepäckraumes, kann infolge eines nunmehr auch gewichtsmäßigen Überwiegens der Lastenbeförderung die kraftfahrrechtliche notwendige Zulassung als LKW gegeben sein. Diese kraftfahrrechtliche Zulassung ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der gegenständliche Kombinationskraftwagen aufgrund seines unverändert gebliebenen äußeren Erscheinungsbildes und der verbliebenen vorgenannten zusätzlichen charakteristischen Beschaffenheitsmerkmale für eine Einreihung als PKW, weiterhin in die Position 8703 - PKW der KN einzureihen ist. Daraus folgt aber auch die nach wie vor bestehende Normverbrauchsabgabepflicht. Diese Voraussetzungen gelten auch für alle Gelände- und Kombinationskraftfahrzeuge, Sport Utility, Freizeitfahrzeuge, Off-Road-Fahrzeuge, Pseudo Pick-up-Fahrzeuge und dergleichen wie beispielweise: BMW X3, BMW X5, Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Tourareg.
Fahrzeuge der oben angeführten Art mit zwei Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum können nur ausnahmsweise als Lastkraftwagen der Position 8704 (diese Fahrzeugkategorie unterliegt nicht der NoVA) eingestuft werden, wenn
- eine mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar verbundene Trennwand (die lediglich eine verglaste Sichtluke aufweisen darf) zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum vorhanden ist. Es müssen somit zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen. - Der Laderaum seitlich verblecht ist und - in Bezug auf die Nutzlast ein gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung vorliegt (siehe hiezu Sarnthein, Sport Utility Vehicles, SWK 6/2005, S 265 ff.).
Aus den der Berufungsbehörde in Kopie vorliegenden Fahrzeugpapieren ergibt sich, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über 5 Sitzplätze (2 in der ersten und 3 in der zweiten Reihe) verfügt. Das Fahrzeug ist 5- türig, wobei alle Türen (auch die hinteren Seitentüren) verglaste Fenster aufweisen (siehe Foto auf Bl. 45 d.A.). Anlässlich der Besichtigung des Fahrzeuges wurde von N.N. festgestellt, dass zwischen Passagier -und Laderaum kein Trenngitter angebracht war und auch keine Halterungen für ein Trenngitter vorhanden waren. Weiters wurde festgestellt, dass der Passagierraum gegenüber dem Laderaum raummäßig überwiegt und dass das Fahrzeug auch nicht das äußere Erscheinungsbild eines Pickup- Fahrzeuges aufweist (siehe AV vom , Bl. 20 d.A.). Das der Berufungsbehörde vorliegende Foto (Bl. 45 d.A.) zeigt ohne jeden Zweifel, dass der Passagier- und der Ladeteil des Fahrzeuges von einem einheitlichen Blechaufbau umschlossen ist (kein Pickup- Fahrzeug) und dass das Kfz das typische Aussehen eines "Sport Utility Vehicle" aufweist.
In diese Richtung weist auch die serienmäßige Innenausstattung des Fahrzeuges (insbes. elektrische Fensterheber auch hinten, Gurtstraffer an den hinteren Außensitzplätzen, Kopfstützen im Fond dreifach, Sitzbank und Sitzlehne hinten geteilt umlegbar; siehe technische Beschreibung des Fahrzeuges auf Bl. 28 und 29 d.A.).
Aus den Fahrzeugpapieren ergibt sich weiters, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 2.810 kg (somit weit unter 5 t) und das Eigengewicht 2.140 kg beträgt. Die insgesamt zur Verfügung stehende Nutzlast (Fahrer, Passagiere, Lasten) beträgt daher 670 kg. Nimmt man für 5 Personen (Fahrer und 4 Mitfahrer) ein Gewicht von jeweils 70 kg an, ergeben sich insgesamt 350 kg und verbleiben daher für die Güterbeförderung 320 kg. Aufgrund der vorangeführten Berechnung zeigt sich, dass auch in Bezug auf die Gesamtnutzlast der Personenbeförderungsanteil gewichtsmäßig überwiegt.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das streitgegenständliche Kfz trotz seiner kraftfahrrechtlichen Typisierung als Lkw im Hinblick auf seine vorhin dargestellte Beschaffenheit und sein Aussehen - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - in die Zolltarifnummer 8703 einzureihen ist. Das Fahrzeug stellt daher ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z. 2 NoVAG dar und unterliegt daher der NoVA.
Hinsichtlich der vom Bw. erhobenen Verfahrensrüge (Unterlassung der Besichtigung des Fahrzeuges vor der Erlassung der BVE) ist zu erwidern, dass das Fahrzeug vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einem Organwalter des Finanzamtes am besichtigt und die Feststellungen in einem Aktenvermerk festgehalten wurden (Bl. 26 d.A.). Diese Feststellungen wurden in die BVE vom dargestellt und damit dem Bw. vorgehalten. Eine neuerliche Besichtigung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erscheint daher entbehrlich.
Hinsichtlich des für die Vorschreibung der NoVA maßgebenden Sachverhaltes und die anzuwendenden Gesetzesstellen des NoVAG wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der BVE vom (Seiten 1 und 2) verwiesen.
Die auf § 1 Z. 3 leg. cit. gestützte Vorschreibung der NoVA erfolgte daher zu Recht, weshalb der Berufung ein Erfolg versagt bleiben muss.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | Daimler Chrysler ML 270 cdi Automatic Nova- Pflicht ja oder nein ? |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at