Aufteilung der Gegenleistung bei landwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen - Schätzung der Verkehrswerte
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. Mag. Bw, vertreten durch Gissauer Wirtschaftstreuhand GmbH, 3061 Ollersbach, Schönfeld-Bahnweg 30, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Schenkungssteuer in Höhe von € 2.897,00 für den Schenkungsvertrag GZ 1 und den Übergabevertrag GZ 2 beide vom , abgeschlossen zwischen Frau MH und Herrn Ing. Mag. BW festgesetzt.
Dem war folgendes vorausgegangen:
Mit Entscheidung vom GZ RV/0252-W/04 hatte der unabhängigen Finanzsenat einen Bescheid, der bereits am bezüglich der angeführten Rechtsvorgänge ergangen war und die Berufungsvorentscheidung gem. § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Im Weiteren wurde der Berufungswerber sodann seitens des Finanzamtes mehrfach durch Vorhalte aufgefordert, Verschiedenes bekanntzugeben; u.a. auch die jeweiligen Verkehrswerte der vertragsgegenständlichen Liegenschaften.
Nachdem alle Vorhalte unbeantwortet blieben, ermittelte das Finanzamt die Verkehrswerte der Grundstücke (um die jeweils auf die Grundstücksarten entfallenden Gegenleistung im Wege einer Proportion ermitteln zu können) derart, dass die (3fachen) Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögen verdoppelt und der (3fache) Einheitswert des sonstigen Grundvermögens im einfachen Betrag angesetzt wurden.
Die Ermittlung der Verkehrswerte ist der einzig zu klärende Berufungspunkt.
Der Berufungswerber bringt vor, dass für alle Grundstücke (Grundstücksarten) gleichermaßen die Verkehrswerte durch die Anwendung des Multiplikators 2 zu ermitteln gewesen wären und führt aus, dass durch diese Multiplikatoren der Einheitswerte die Verkehrswerte in Relation abgebildet würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ein Rechtsgeschäft unterliegt u.a. der Schenkungssteuer, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist; eine solche (gemischte) Schenkung bzw. (gemischte) freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG kann somit bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht kommen (Fellner, a.a.O., Rzln. 50 und 51a zu § 3; ). Stehen Leistung und Gegenleistung (in einem Übergabsvertrag) in einem offenbaren Missverhältnis, so ist hinsichtlich der Wertdifferenz die von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen (Fellner, a.a.O., Rz 51a unter Hinweis auf ).
Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht aufgrund der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG), also der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern aufgrund eines Vergleiches der Verkehrswerte bzw. der gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht und sich eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben kann (Fellner, a.a.O., Rz 51b zu § 3; zahlreiche Erkenntnisse des VwGH, zuletzt etwa vom , 2002/16/0246)). Dies auch aus der Überlegung heraus, dass im täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (VwGH vom 27: August 1990, 89/15/0062).
Nun hat das Finanzamt mangels Bekanntgabe der Verkehrswerte durch den Berufungswerber diese im Schätzungswege ermittelt. Die Schätzung des Finanzamtes (landwirtschaftlicher Einheitswert x 2 und Einheitswert des sonstigen Grundvermögen x 1) kommt den tatsächlichen Gegebenheiten wesentlich näher als der Ansatz des Berufungswerbers der zur Ermittlung der Verkehrswerte eine gleiche Vervielfachung beider Einheitswerte begehrt. Für die Ermittlung des Einheitswertes landwirtschaftlicher Grundstücke sieht das BewG wesentlich moderatere Bestimmungen vor, als hinsichtlich der Bewertung des sonstigen Grundvermögens. Die Differenz der Wertverhältnisse zwischen Einheitswert und Verkehrswert ist bei den landwirtschaftlichen Grundstücken wesentlicher höher, sodass eine höhere Vervielfachung dieses Einheitswertes wesentlich besser einen Verkehrswert wiederspiegelt.
Demnach ist der Schätzung des Finanzamtes jedenfalls der Vorzug zu geben.
Nachdem der Berufungswerber trotz entsprechenden Vorhaltes des unabhängigen Finanzsenates und Darlegung der Rechtslage keine Verkehrswerte bekanntgegeben hat, schließt sich auch der unabhängige Finanzsenat der Verkehrswertschätzung des Finanzamtes an, die im Übrigen der ständigen Verwaltungspraxis entspricht.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, da einziger Berufungspunkt die Ermittlung der Verkehrswerte war und dem Bw bereits eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Bekanntgabe dieser Werte eingeräumt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at