Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 20.05.2011, FSRV/0024-L/10

Umsatzsteuerverkürzung eines Landmaschinenhändlers durch verspätete Erfassung diverser Verkäufe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SD, Pensionistin, geb. am 19XX, whft. in G, vertreten durch die Roppenser & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, in 4600 Wels, Konrad-Meindl-Straße 11, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtsdirektorin Christine Burgstaller, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 044-2010/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

Gegen SD wird gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, sie habe im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich, als die für die Führung der Buchhaltung und die Erstellung bzw. Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen im Einzelunternehmen des FD (StNr. 12) Alleinverantwortliche, jeweils unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen für die Monate März und Mai 2008 durch die unrechtmäßige Geltendmachung von Gutschriften iHv insgesamt 1.408,34 €, im Einzelnen für 03/2008 iHv 125,00 € und für 05/2008 iHv 1.283,34 €, eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch jeweils ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 044-2010/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als die für die Führung der Buchhaltung und die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Landmaschinenhandel des Ehegatten FD Verantwortliche vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 01-12/2008 iHv insgesamt 3.500,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (jeweils) Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Im Zuge einer im genannten Betrieb durchgeführten USO-Prüfung sei festgestellt worden, dass für diverse Wareneinkäufe keine entsprechenden Erlöse erklärt worden seien. Die sodann im Abgabenverfahren vorgenommenen (umsatzsteuerrechtlichen) Hinzurechnungen auf Basis der Nachzahlungen der Vorjahre (jeweils Differenzen bei der vor Erstellung/Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung vorgenommenen Abstimmung von Wareneinkauf und Warenverkauf bzw. Nachzahlungen an Umsatzsteuer laut den für die Jahre 2003 bis 2007 eingereichten Jahreserklärungen) seien zwar formell als Sicherheitszuschlag bezeichnet, tatsächlich handle es sich aber um Zurechnungen für bisher nicht im betrieblichen Rechenwerk erfasste Warenein- bzw. -verkäufe. Die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit der Bf. ergebe sich schon aus dem Einspruch des FD gegen die gegen ihn wegen identer Finanzvergehen ergangene (vereinfachte) Strafverfügung, in dem auf eine diesbezügliche Verantwortlichkeit der Bf. verwiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. übe im Betrieb ihres Ehegatten die (unentgeltliche) Funktion einer Buchhalterin aus und erstelle auch die bei der Abgabenbehörde für das Unternehmen monatlich einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen.

Laut einer im Betrieb (des FD) durchgeführten USO-Prüfung habe der Prüfer für die Monate 01-12/2008 einen Sicherheitszuschlag von 17.500,00 € festgesetzt (vgl. Tz 1 des Berichtes bzw. Niederschrift). Im Gegensatz jedoch zum Abgabenverfahren, wo der Abgabepflichtige das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten gegen sich gelten lassen müsse, seien die Methoden bzw. Ergebnisse abgabenbehördlicher Schätzungen schon im Hinblick auf die Beweislastregeln des FinStrG (§§ 98 Abs. 3, 82 Abs. 3 lit. a) einer selbständigen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Insbesondere reiche das Vorliegen von Aufzeichnungsmängeln für sich allein noch nicht aus, um einen Verkürzungsvorsatz anzunehmen, sondern bedürfe es dazu konkreter Feststellungen, welche finanzstrafrechtlich relevanten Vorgänge zu den ermittelten Abgabenverkürzungen geführt hätten. So genügten insbesondere Sicherheitszuschläge regelmäßig nicht den diesbezüglichen Erfordernissen des FinStrG, da sie schon ihrer Natur nach von den Unsicherheitsmerkmalen einer groben Schätzung gekennzeichnet seien. Da dies auch auf den Anlassfall zutreffe (dass es sich um eine grobe Schätzung handle, werde auch dadurch dokumentiert, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung lediglich einen Rückstand von 3.320,89 € aufweise und bei konkreten Prüferfeststellungen dieser Rückstand ebenfalls festgesetzt worden wäre bzw. wurden weitere Feststellungen im Zuge der genannten Prüfung nicht getroffen), sei die Einleitung des Strafverfahrens gegen die Bf. zu Unrecht erfolgt und (sinngemäß) der angefochtene Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mittels Entscheidung des gesamten (Berufungs-)Senates - aufzuheben und das gegen die Rechtsmittelwerberin eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg wird zur (beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zu einer (ebenfalls in der Beschwerde begehrten) Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde durch den gesamten (Berufungs-)Senat darauf verwiesen, dass Entscheidungen des gesamten Senates (der gemäß § 62 FinStrG zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) über Rechtsmittel nur in den in Abs. 2 lit. a und b leg.cit. genannten Fällen, nämlich, dann, wenn sich das Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet bzw. wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 FinStrG begehren, vorgesehen sind und § 160 Abs. 2 FinStrG zufolge über Beschwerden iSd § 152 FinStrG stets ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.

Indem die Aktenlage keinen der so bezeichneten Sachverhalte erweist, ist über die gegenständliche Beschwerde entsprechend der geltenden Rechtslage in der vorliegenden Form zu entscheiden.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idFd BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides (zur rechtlichen Bedeutung vgl. z.B. ) bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten ein Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen (z.B. eine vorsätzliche Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzung bezogen auf einen bestimmten Voranmeldungszeitraum zu umschreiben (vgl. z.B. ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b und d leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden bzw. wenn nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfällt grundsätzlich nur für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Grundsätzlich besteht daher für Unternehmer bei Überschreiten oa. Umsatzgrenzen die Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen bzw. allenfalls vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. z.B. , vom , 2004/13/0101; , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. ist eine Tat, z.B. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise die Erstellung einer unrichtigen Abgabenerklärung.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zum Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich damit abfindet.

Aus der bisherigen für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Erhebungssituation (Inhalt des Strafaktes zur angeführten StrNr., sowie Strafakt zur StrNr. 34; Veranlagungsakt StNr. 12; Arbeitsbogen ABNr. 56) ergibt sich im Hinblick auf den im Rahmen der Sachentscheidung über die Beschwerde abzuhandelnden Verfahrensgegenstand (vgl. dazu § 160 Abs. 1 FinStrG) nachstehender Sachverhalt:

Die Bf. führt in dem Umsätze iSd § 1 Abs. 1 UStG 1994 ausführenden Einzelunternehmen (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, vgl. dazu § 17 UStG 1994) ihres Ehegatten FD (Betriebsgegenstand: Landmaschinenhandel, steuerliche Ersterfassung: Juni 1979; StNr. 12) seit Jahren die laufenden Betriebsaufzeichnungen (Wareneingangsbuch, Erlösaufzeichnungen etc.) und ist dabei insbesondere auch (allein) für die Erstellung bzw. Einreichung der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig (vgl. Einspruch des FD gegen die an ihn als Beschuldigten ergangene Strafverfügung des bezeichneten Finanzamtes vom , StrNr. 34, wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Bezug auf den auch hier einleitungsgegenständlichen Sachverhalt). Die jeweiligen Jahres(umsatzsteuer)erklärungen werden vom (gewillkürten) steuerlichen Vertreter (§ 84 BAO) des genannten Unternehmens erstellt und werden dazu die zum diesem Zeitpunkt vorhandenen Betriebsaufzeichnungen (Erlös- und Umsatzsteuerkonten; Um- und Nachbuchungslisten; diverse Bücher und Aufzeichnungen), z.B. im Hinblick auf den tatsächlichen Warenein- und -verkauf, aufeinander abgestimmt.

Für die Jahre 2003 bis 2007 (Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr) ergaben die anhand der zur genannten StNr. (elektronisch) eingereichten Jahreserklärungen durchgeführten (bescheidmäßigen) Veranlagungen der Umsatzsteuer infolge der in den Steuererklärungen jeweils angegebener (Mehr-)Umsätze gegenüber den (im Zuge der laufenden Voranmeldungen/Vorauszahlungen) bekannt gegebenen Umsätze, jeweils Abgabennachforderungen iHv 4.917,75 € (2003); 3.807,09 € (2004); 2.974,80 € (2005); 5.442,26 € (2006); 2.798,21 € (2007; bei steuerpflichtigen Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 iHv 267.781,20 €).

Für 2008 wurden für die, (anhand der zur angeführten StNr. vom Abgabepflichtigen bzw. der Bf. vorgenommenen Selbstberechnung) jeweils Zahllasten ergebenden Monate Jänner (1.663,93 €); April (955,03 €); Juni (1.886,73 €); August (6.197,23 €), September (1.282,70 €) und Dezember (1.489,56 €), jeweils fristgerecht iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994, entweder (elektronische) Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht (04; 06; 12/2008) oder (entsprechende) Vorauszahlungen (01; 08; 09/2008) entrichtet. Für die Monate Februar (183,76 €); März (1.109,80 €); Mai (1.769,07 €); Juli (1.033,85 €); Oktober (2.196,98 €) und November (1.944,75 €) wurden mittels (elektronischer) Voranmeldungen Guthaben (Überschüsse gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994) geltend gemacht bzw. bekannt gegeben und auf dem der genannten StNr. zugehörigen Gebarungskonto entsprechend verbucht.

Vom (Prüfungsbeginn) bis (Schlussbesprechung) fand zur StNr. 12 bzw. im genannten Betrieb unter der ABNr. 56 eine sog. (abgabenbehördliche) USO-Prüfung, ua. betreffend die Umsatzsteuer für die Zeiträume 02/2008 bis 02/2009, statt. Dabei wurden "... im Zuge einer durchgeführten Nämlichkeitsrechnung Differenzen festgestellt ..." (vgl. Tz 1 der Niederschrift) und dem (bisher für 12/2008) erklärten Umsatz ein anhand der festgestellten Umsatzdifferenzen der Jahre 2003 bis 2007 (durchschnittlicher Nachforderungsbetrag 3.500,00 €) ermittelter "Sicherheitszuschlag" von 17.500,00 € ("Berichtigung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2008") zugerechnet. Im zugehörigen Arbeitsbogen finden sich weiters Feststellungen, wonach für "diverse Wareneinkäufe" offensichtlich überhaupt keine Erlöse vorlägen (Bl. 20 des Arbeitsbogens), Erlöse erst verspätet in die entsprechenden Aufzeichnungen aufgenommen worden seien (Aufstellung der Erlöse für April, Mai und Juni 2008 laut Bl. 16), teilweise Wareneingänge verspätet im Wareneingangsbuch erfasst worden seien (Bl. 18 f) und die oa. Umsatzsteuernachforderungen der Jahre 2003 bis 2007 auf die vom steuerlichen Vertreter erst bei Erstellung der Jahresabschlüsse festgestellte Differenzen beim Wareneinkauf zurückzuführen gewesen seien (Bl. 20). Auf Basis dieser abgabenbehördlichen Feststellungen erging gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 am der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid (aus Vereinfachungsgründen) für 12/2008 mit einer sich ergebenden Umsatzsteuernachforderung von 3.500,00 € (festgesetzter Betrag: 4.989,56 €; bisher 1.489,56 €).

Eine Auswertung der Kopien der dem Arbeitsbogen angeschlossenen Erlös- und Einkaufsaufzeichnungen (Bl. 16, 17) für April, Mai und Juni 2008 (Erlöse) bzw. Juni und Juli 2008 (Einkäufe) zeigt, dass drei Verkaufsvorgänge [BelegNr. AH 19: Nettobetrag 625,00 €, AH 20: Nettobetrag 3.833,34 € und AH 27: Nettobetrag 2.583,34 € (Steuersatz jeweils 20 %)] nicht schon im Monat der Entgeltsvereinnahmung (für AH 19 der März 2008 bzw. für AH 20 und AH 27 der Mai 2008; vgl. § 17 UStG 1994), sondern jeweils erst bei den laufenden Erlösaufzeichnungen für den Monat Juni 2008 aufscheinen. Weiters wurden laut den vorliegenden Aufzeichnungen laut Bl. 17 offenbar elf Wareneinkäufe (BelegNr. WEH 11 - 13, 21 - 25, 27, 28 und 30) nicht im Monat der Rechnungslegung (vgl. dazu § 12 UStG 1994; Soll-Prinzip), sondern erst im Monat Juli 2008 (vgl. Bl. 17) buchhalterisch erfasst. Laut Bl. 18 f wurden des Weiteren auch Wareneingänge vom Februar, März, April, Juli, August, September und Oktober 2008 verspätet, dh. erst in den, dem Wareneingang folgenden Kalendermonaten, in dem von der Bf. geführten Wareneingangsbuch erfasst. Hinweise darauf, dass - wie vom Prüforgan vermutungsweise geäußert - Wareneinkäufe überhaupt nicht im betrieblichen Rechenwerk bzw. in den Aufzeichnungen enthalten sind bzw. dass für bestimmte Wareneinkäufe überhaupt keine (aufgezeichneten) Erlöse vorliegen, sind der dargestellten Aktenlage (Arbeitsbogen bzw. Aufzeichnungen) nicht zu entnehmen.

Da damit aber aus der bisherigen Ermittlungssituation keine über bloße, offenbar aus den Ergebnissen der Vorjahre abgeleiteten, Vermutungen (des Prüfers) hinausgehende Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass tatsächlich (im Prüfzeitraum bzw. im Zeitraum 01 -12/2008 ) getätigte Wareneinkäufe im eingesehenen Rechenwerk bzw. in den sonstigen Aufzeichnungen überhaupt nicht aufscheinen sind bzw. dass für erfasste Wareneinkäufe keine entsprechenden Erlöse (Verkäufe) und einen daraus abzuleitenden allfälligen Verdacht von Schwarzverkäufen vorliegen, und so die im Wege einer Vergleichsrechnung mit den Vorjahren ermittelten Umsätze nicht bzw. die entsprechenden Zahllasten nicht (fristgerecht) bekannt gegeben bzw. entrichtet wurden, ist die Bf. mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen, wonach aus den bisherigen abgabenbehördlichen Feststellungen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Bestimmtheit auf allenfalls von der Bf. zu verantwortende Vorauszahlungshinterziehungen geschlossen werden könne, zumindest was die Monate Jänner, Februar und April bis Dezember 2008 bzw. den im Wege eines "echten" Sicherheitszuschlages ermittelten Verkürzungsbetrag von 3.500,00 € angeht, im Recht.

Allerdings ergibt sich aus dem Umstand, dass offenbar umsatzsteuerpflichtige Warenerlöse für März (iHv 625,00 € netto) und Mai 2008 (iHv insgesamt 6.416,68 € netto) nach den eingesehenen betrieblichen Aufzeichnungen erst im Juni 2008 erfasst wurden, ein bisher auch von der Bf. nicht ausgeräumter (objektiver) Verkürzungsverdacht hinsichtlich der genannten Zeiträume bzw. einer jeweils mittels oa. Abgabenerklärung zu Unrecht geltend gemachten Gutschrift von 125,00 € (03/2008) und 1.283,34 € (05/2008). Ausgehend nämlich von der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach die beim Finanzamt eingereichten Voranmeldungen wohl anhand der dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden betrieblichen Aufzeichnungen über die umsatzsteuerrelevanten Vorgänge erstellt werden, kann nämlich mit der für eine Verfahrenseinleitung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch die für März bzw. Mai 2008 erstatteten, jeweils Gutschriften ausweisenden und erklärungskonform am zugehörigen Abgabenkonto verbuchten Voranmeldungen nach den diesbezüglich eben falschen betrieblichen Aufzeichnungen erstellt wurden und es so, durch die zeitmäßige Verlagerung der entsprechenden, gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 mit Ablauf des März bzw. des Mai 2008 entstandenen und gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 mit 15. Mai bzw. fälligen Abgabenschuld in den Voranmeldungszeitraum Juni 2008 zu einer Vorauszahlungsverkürzung iHv insgesamt 1.408,34 € (03: 125,00 € und 05: 1.283,34 €) gekommen ist. Den darüber hinaus vom Prüfer (ebenfalls) festgestellten Aufzeichnungsmängeln (verspätete Erfassung der Wareneinkäufe) hingegen kommt im Hinblick auf den (objektiven), eine entsprechende Abgabenverkürzung erfordernden Tatvorwurf iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keine finanzstrafrechtliche Relevanz zu.

Dass die Bf. sowohl um das System des UStG 1994, insbesondere um die Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 als auch um die Auswirkungen in diesem Zusammenhang unrichtig erstellter Abgabenerklärungen (Voranmeldungen) wusste bzw. ein entsprechender Verdacht hiefür, ergibt sich im Anlassfall allein schon aus dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschuldigte jahrelang alleinverantwortlich mit der Erstellung bzw. Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen befasst war, aber insbesondere auch daraus, dass die für 2008 eingereichten Voranmeldungen bzw. allfällige Vorauszahlungen zeitgerecht iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 erfolgt sind.

Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. sich darüber hinaus durch allfällige ausführungsnahe Handlungen iSd § 13 Abs. 2 FinStrG des Vergehens der (versuchten) Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2008 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG schuldig gemacht hat, bietet der bisher erhobene Sachverhalt schon angesichts des Umstandes, dass die genannte USO-Prüfung noch vor dem (gesetzlichen) Termin zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für 2008 (vgl. § 134 BAO) stattfand, nicht.

Ob der somit im Hinblick auf die im Spruch angeführten Zeiträume und Verkürzungsbeträge zu bestätigende Tatverdacht letztlich zu der Überzeugung führen wird, die Bf. habe das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich auch begangen (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr gemeinsam mit dem Finanzstrafverfahren zur StrNr. 044-2009/00265-001 (Beschuldigter: FD) nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren (vgl. § 61 FinStrG) vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Sicherheitszuschlag im Strafverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at