Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 10.11.2004, ZRV/0090-Z2L/04

Säumniszuschlag, Wiederholungsfall

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0090-Z2L/04-RS1
Für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO ist es unmaßgeblich, ob die Säumnis verschuldet war. Es wird allein auf objektive Kriterien (Säumnis von nicht mehr als 5 Tagen und zeitgerechte Entrichtung aller zusammengefaßt verbuchten Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten 6 Monate) abgestellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom , Zl. 900/01332/2003, betreffend Säumniszuschlag-Zoll entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , zu AbgabenkontoNr. 090-0079, schrieb das Hauptzollamt Feldkirch der Bf., Säumniszinsen in Höhe von € 7.589,77 zur Entrichtung vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom innerhalb offener Frist Berufung und brachte im wesentlichen vor, dass gem. § 217 Abs. 5 BAO keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bestehe. Weiters sei die Respirofrist nicht beachtet worden.

Das Hauptzollamt Feldkirch wies die vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

In seiner Beschwerde bringt die Bf., in weiterer Folge als Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet, vor, es sei unrichtig, wenn das Hauptzollamt Feldkirch behaupte, dass die letzte Säumnis innerhalb von 6 Monaten liege. Im übrigen war die Säumnis, deretwegen es zur Vorschreibung des Säumniszuschlages gekommen ist, nur ein Tag und sei infolge eines Stromausfalls zustande gekommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 217 Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ist allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese Bestimmung berücksichtigt sohin nicht die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist.

Der Einwand, die Verzögerung bei der Weiterleitung der Mineralölsteuer sei nur infolge höherer Gewalt (Totalstromausfall am ) unterblieben, ist für die Frage der Festsetzung des Säumniszuschlages unerheblich.

Gem. § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Die Mineralölsteuer für November 2002 war am fällig. Eine Überweisung der Abgabenschuldigkeit erfolgte am . Das Vorbringen, dass die Abgabenschuld innerhalb der 5 Tagesfrist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet wurde, ist zutreffend.

Voraussetzung für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO ist jedoch, dass neben der Zahlung innerhalb der 5 Tagesfrist, innerhalb der letzten 6 Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgaben, die auf einem Abgabenkonto zusammengefaßt verbucht werden, fristgerecht entrichtet worden sind.

Bei Überprüfung des Abgabenkontos 090-0079 wurde festgestellt, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von 6 Monaten ( bis ) eine weitere Säumnis vorgelegen hat. Dabei handelte es sich um die nicht fristgerechte Entrichtung der (selbst zu berechnenden) Mineralölsteuer für Petroleum für den Monat September 2002 (iHv. € 57,25; Fälligkeit: , Entrichtung am ). Damit ist am - sohin innerhalb des für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO maßgeblichen Zeitraumes - bereits eine Säumnis eingetreten. Es lag daher ein Wiederholungsfall vor, weswegen im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO ein Säumniszuschlag zu verhängen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Der Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO wurde erstmalig in der Beschwerde gestellt, weshalb der Unabhängige Finanzsenat darüber nicht entscheiden konnte.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszinsen
Wiederholungsfall
ausnahmsweise Säumnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at