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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.05.2011, RV/0841-W/11

1.) Entrichtung vor Erlassung des Säumniszuschlagsbescheides hat keine Auswirkung auf die bereits eingetretene Säumnis 2.) Einmaliges Versehen innerhalb von 1 1/2 Jahren ist nicht automatisch ein grobes Verschulden


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Miterledigte GZ:
RV/0842-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0841-W/11-RS4
Auch eine behördliche Entscheidung (hier Festsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO), die zur Gänze automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert (vgl. § 4 Z. 7 DSG 2000) erfolgt, ist dann (verfassungs-)rechtlich zulässig, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumtionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt.
Folgerechtssätze
RV/0841-W/11-RS1
wie RV/0202-W/04-RS1
Bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
RV/0841-W/11-RS2
wie RV/0202-W/04-RS2
Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
RV/0841-W/11-RS3
wie RV/1764-W/04-RS1
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A.B., Wien, I.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages II.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

I. Der Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 82,97 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 64,61 wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. a. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde über A.B. (in weiterer Folge: Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 82,97 festgesetzt, da die Umsatzsteuervorauszahlung 4-6/2009 in Höhe von € 4.148,27 nicht fristgerecht bis entrichtet worden ist.

I. b. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom (wobei der Bw. den angefochtenen Bescheid als Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bezeichnet) wurde wie folgt ausgeführt:

"1. Hinsichtlich der Vorauszahlung der Umsatzsteuer für das 2. Quartal 2009 bestand die Verpflichtung für mich, diese Voranmeldung bis spätestens zum zu erledigen. Tatsächlich habe ich dies aufgrund erheblicher beruflicher Überlastung übersehen. Ich habe jedoch - wie sich aus meinem Steuerakt ersehen lässt - die Voranmeldung unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Feststellung meines Versäumnisses am gleichsam nachgeholt und durchgeführt.

2. Am wurde der hier bekämpfte Bescheid ausgestellt. In der Begründung heißt es lediglich: ,Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet haben.' Zu diesem Zeitpunkt musste aber die ausständige Summe schon auf dem Konto des Finanzamtes eingelangt sein, da - aus welchen Gründen auch immer erst so spät - der gegenständliche Betrag bereits am von meinem Konto abgebucht worden ist (nach den einschlägigen Vorgaben der EU musste daher der gegenständliche Abgabenbetrag bereits am auf dem Konto des Finanzamtes gutgeschrieben gewesen sein). Dies deutet meines Erachtens darauf hin, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Festsetzung des gegenständlichen Verspätungszuschlages keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat, zumal sie nicht einmal den angefochtenen Bescheid veranlasst hat, sondern lediglich aufgrund des Vorliegens einer objektiven verspäteten (aber - wie unten noch dargelegt wird - entschuldbaren) Einreichung der Voranmeldung für das 2. Quartal 2009 ein automatisiert und EDV-unterstützter Bescheid das Bundesrechenzentrum verlassen hat.

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist, wobei Verspätungszuschläge, die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.

3. Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist das Vorliegen aller tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 135 BAO. Ob und wie hoch ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. z.B. ). Das durch § 135 BAOeingeräumte Ermessen ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben. Hierbei sind unter anderem folgende Umstände zu berücksichtigen:

Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen (, 1179/70);

Ausmaß der Fristüberschreitung (z.B. );

Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erreichten finanziellen Vorteiles (z.B. );

persönliche, insbesondere wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabepflichtigen;

Neigung des Abgabepflichtigen zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten ().

4. Alle diese Kriterien sind im angefochtenen ,Computerbescheid' nicht einmal ansatzweise angesprochen worden. Die offenbar standardisierte, von der EDV-Anlage wiedergegebene Begründung für die Festsetzung lautet: ,Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet haben.' Tatsächlich musste die Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung den ausständigen Betrag schon sechs Tage erhalten haben. Entsprechende Nachschau wurde ganz offensichtlich nicht gehalten. Vielmehr handelt es sich bei der ,Begründung' um eine EDV-generierte Standardbegründung. Ob Abgabenbeträge nun tatsächlich entrichtet werden/wurden oder nicht, wird ganz offensichtlich nicht ermittelt. Herrschende Lehre und Rechtsprechung ist jedoch, dass es nicht einer Maschine, sondern eines Menschen bedarf, der sich mit den oben angeführten Ermessenskriterien auseinander setzt (vgl statt vieler Ritz, BAO3, § 135 Rz 13). Dieser Ansicht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen auch der Unabhängige Finanzsenat angeschlossen (jüngst z.B. UFSL, GZ RV/0374-L/07 vom mit einer Reihe von Verweisen auf die Vorjudikatur). Der Bescheid ist daher rechtswidrig und aufzuheben.

5. Selbst wenn die Abgabenbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, wäre Sie zweifelsfrei zu dem Schluss gekommen, dass eben die Voraussetzungen des § 135 BAO nicht vorliegen. So darf ein Verspätungszuschlag nur dann verhängt werden, wenn die Nichteinhaltung einer Frist nicht entschuldbar ist (z.B. Ritz, BAO3, § 135 Rz 4). Eine geringfügige Verspätung von einigen Tagen kann nämlich noch kein grobes Verschulden begründen. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind nämlich auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein minderer Grad des Versehens vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgI. ). Genau diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall jedoch vor: Es wurde die Frist zur Abgabe der USt-Voranmeldung sowie der zur Überweisung des entsprechenden Betrages lediglich um einige wenige Tage übersehen. Das kann freilich auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren und stellt somit - wenn überhaupt -leichte Fahrlässigkeit und somit eben kein grobes Verschulden dar. Somit hätte der bekämpfte Bescheid gar nicht erlassen werden dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen schlicht nicht erfüllt waren. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Soweit die Abgabenbehörde es unterlassen hat, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen (um den Grad des Verschuldens zu ermitteln), liegt gleichzeitig ein derart gravierender Verfahrensfehler vor, der zweifelsfrei zu einem für mich ungünstigeren Ergebnis geführt hat, dass der angefochtene Bescheid alleine schon wegen Verletzung von grundlegenden Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.

6. Selbst bei Berücksichtigung der oben unter Punkt 3. aufgezählten Erfordernisse einer Ermessenentscheidung hätte die Abgabenbehörde jedoch aus einem weiteren Grund keinen Verspätungszuschlag festsetzen dürfen: In Anbetracht der zeitlich bloß geringfügigen Verspätung der Voranmeldung, der von der Höhe her bloß geringen finanziellen Auswirkungen und des bisherigen abgabenrechtlichen ,Wohlverhaltens' meiner Person ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 2 % jedenfalls unverhältnismäßig und stellt daher eine Ermessensüberschreitung dar. In vergleichbaren Fällen wurde bspw die Festsetzung in der Höhe von 2 % als verhältnismäßig betrachtet (z.B. UFSS, GZ RV/0266-8/03 vom , wobei es in diesem Verfahren um deutlich höhere finanzielle Auswirkungen sowie eine wesentlich längere Verspätung ging). Berücksichtigt man die nur geringfügig über der ,Bagatellgrenze' von EUR 50,00 liegende Höhe des SäumniszuschIages, so hätte - wenn überhaupt - ein deutlich unter 1 % liegender Säumniszuschlag vorgeschrieben werden müssen. Auch aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig.

7. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass selbst dann, wenn man (1) dem angefochtenen Bescheid überhaupt Bescheidqualität beimisst und (2) zum - rechtlich falschen - Schluss kommt, dass die verspätete Voranmeldung nicht entschuldbar wäre, kein Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen wäre.

8. Daher stelle ich den Antrag, den bekämpften Bescheid wegen mangelnder Bescheidqualität, Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (Verfahrensmangel) und aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben."

I. c. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung der Gesetzesbestimmungen (1.) wurde unter 2.) ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 04-06/2009 erst am eingebracht worden sei, die Fälligkeit für die Entrichtung jedoch bereits am eingetreten gewesen sei. Die tatsächliche Entrichtung sei - wie vom Bw. selbst bestätigt - erst am durch Überweisung erfolgt.

3.) Wie der Bw. in Punkt 2. der Berufung richtigerweise anführe habe sich die Abgabenschuld für den berufungsgegenständlichen Zeitraum am bereits auf dessen Steuerkonto befunden, zu jenem Zeitpunkt also, an dem der Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages erlassen worden sei. Der Bw. scheine in diesem Zusammenhang zu verkennen, dass der Tatbestand des § 217 Abs. 1 BAO nicht erst mit Bescheiderlassung verwirklicht worden sei, sondern bereits mit Nichtentrichtung der geschuldeten Abgabe mit Ablauf des Fälligkeitstages am . Dass die Entrichtung nicht zeitgerecht, sondern erst am erfolgt sei, stelle somit selbst der Bw. außer Streit.

4.) Säumniszuschläge seien eine kraft Gesetzes entstehende Folge einer nicht zeltgerechten Abgabenentrichtung, wobei grundsätzlich unbeachtlich sei, wodurch die Säumnis ausgelöst worden sei. Es stehe zwar die Verhängung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO sowohl dem Grunde als der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (, ÖStZB 1971, 222; , 87/14/0016, 0017, ÖStZB 1988, 263); für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht gemäß § 217 Abs. 1 BAO sei jedoch nicht das Ermessen der zuständigen Behörde maßgeblich, sondern allein, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Die Höhe des Säumniszuschlages betrage gemäß § 217 Abs. 2 BAO zwingend 2 % und sei nicht Gegenstand einer Ermessensübung. Das zuständige Finanzamt habe somit aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht den vom Berufungswerber in Punkt 4. und Punkt 5. der Berufung geforderten Ermessenskriterien folgen können, da - wie oben erläutert - kein Verspätungszuschlag, sondern ein Säumniszuschlag verhängt worden sei.

5.) Die Festsetzung eines Säumniszuschlages am in Höhe von € 82,97 für die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuerschuld bis sei aus den angeführten Gründen zu Recht erfolgt.

II. a. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde über den Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 64,61 festgesetzt, da die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung 7-9/2009 in Höhe von € 3.230,32 nicht fristgerecht bis entrichtet worden ist.

II. b. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom (wobei der Bw. den angefochtenen Bescheid auch hier als Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bezeichnet) wurde wie folgt ausgeführt:

"1. Festzuhalten ist, dass die Voranmeldung der USt für das 3. Quartal 2009 am und somit rechtzeitig erfolgt ist. Festzuhalten ist weiters, dass eine Bezahlung der Abgabenschuld für das 3. Quartal 2009 am und somit drei Tage nach dem erfolgt ist (siehe dazu Beilage ./1).

2. § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages dann nicht, wenn die Säumnis nicht länger als fünf Tage beträgt und der Abgabenpflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumigkeit alle Abgabenschulden zeitgerecht erfüllt hat. Da diese Vorraussetzungen im gegenständlichen Fall erfüllt sind, wäre demzufolge auch kein Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen. Der bekämpfte Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

3. Aber auch bei genauerer Betrachtung des § 135 BAO entpuppt sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig: Nach der zitierten Bestimmung kann die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist, wobei Verspätungszuschläge, die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen sind. Bei der Erlassung des Bescheides blieb völlig unberücksichtigt, dass sich ein Guthaben in Höhe von über EUR 800,00 zum damaligen Zeitpunkt auf meinem Finanzamtskonto befand, aus dem sich die Behörde jedenfalls bis zur Höhe des Guthabens befriedigen hätte können und müssen. Dann wäre aber nur mehr ein geringerer Betrag für die oben bereits erwähnten drei Tage säumig gewesen. Dieser Betrag hätte daher weniger als EUR 2.430,32 betragen. Ein 2 %iger Anteil dieses Betrages wäre jedoch kleiner als EUR 50,00 gewesen und somit nicht festzusetzen gewesen. Auch das führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, wobei aus Gründen der Vorsicht dieser Mangel - so er auf einem nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren beruht - auch als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird. Die Wesentlichkeit ergibt sich dabei aus der Tatsache, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Vorschreibung des bekämpften Säumniszuschlages unterbleiben hätte müssen.

4. Der bekämpfte Bescheid ist aber auch noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig: wurde der hier bekämpfte Bescheid ausgestellt. In der Begründung heißt es lediglich: ,Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet haben.' Unberücksichtigt ist dabei das Guthaben geblieben (siehe dazu bereits oben Punkt 3.). Auffällig ist an dem Bescheid auch, dass er - wie ganz offensichtlich Bescheide dieser Art ganz generell - am 9. des Folgemonats erstellt wurde. Beides deutet meines Erachtens darauf hin, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Festsetzung des gegenständlichen Verspätungszuschlages keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat, zumal sie nicht einmal den angefochtenen Bescheid veranlasst hat, sondern lediglich aufgrund des Vorliegens einer objektiven verspäteten (aber nach § 217 Abs. 5 BAO und - wie unten noch dargelegt wird - entschuldbaren) Einreichung der Voranmeldung für das 3. Quartal 2009 ein automatisiert und EDV-unterstützter Bescheid das Bundesrechenzentrum verlassen hat.

Die Abgabenbehörden haben aber gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

5. Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist das Vorliegen aller tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 135 BAO. Ob und wie hoch ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl z.B. ). Das durch § 135 BAO eingeräumte Ermessen ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben. Hierbei sind unter anderem folgende Umstände zu berücksichtigen:

Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen (, 1179/70);

Ausmaß der Fristüberschreitung (z.B. );

Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erreichten finanziellen Vorteiles (z.B. );

persönliche, insbesondere wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabepflichtigen.

6. Alle diese Kriterien sind im angefochtenen ,Computerbescheid' nicht einmal ansatzweise angesprochen worden. Die offenbar standardisierte, von der EDV-Anlage jeden 9. des Folgemonats wiedergegebene Begründung für die Festsetzung lautet: ,Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet haben.'

Tatsächlich musste die Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung den ausständigen Betrag schon fast vier Wochen erhalten haben. Entsprechende Nachschau wurde ganz offensichtlich nicht gehalten. Gleiches gilt freilich für die Nichtberücksichtigung des Guthabens (siehe ausführlich bereits oben). Vielmehr handelt es sich bei der ,Begründung' um eine EDV-generierte Standardbegründung. Ob Abgabenbeträge nun tatsächlich entrichtet werden/wurden oder nicht, wird ganz offensichtlich nicht ermittelt. Auch die Höhe des finanziellen Vorteils wie auch der tatsächlichen Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung eines allfälligen Säumniszuschlags wird nicht untersucht. Herrschende Lehre und Rechtsprechung ist jedoch, dass es nicht einer Maschine, sondern eines Menschen bedarf, der sich mit den oben angeführten Ermessenskriterien auseinander setzt (vgl. statt vieler Ritz, BAO3, § 135 Rz 13). Dieser Ansicht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen auch der Unabhängige Finanzsenat angeschlossen (jüngst z.B. UFSL, GZ RV/0374-L/07 vom mit einer Reihe von Verweisen auf die Vorjudikatur). Der Bescheid ist daher aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.

7. Selbst wenn die Abgabenbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, wäre Sie zweifelsfrei zu dem Schluss gekommen, dass eben die Voraussetzungen des § 135 BAO nicht vorliegen. So darf ein Verspätungszuschlag nur dann verhängt werden, wenn dieser mehr als EUR 50,00 betragen würde. Weiters ist die Verhängung dann nicht zulässig, wenn die Nichteinhaltung einer Frist entschuldbar ist (z.B. Ritz, BAO3, § 135 Rz 4). Eine geringfügige Verspätung von einigen Tagen kann nämlich noch kein grobes Verschulden begründen. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind nämlich auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein minderer Grad des Versehens vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgI. ). Genau diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall jedoch vor: Es wurde die Frist zur Abgabe der USt-Voranmeldung sowie der zur Überweisung des entsprechenden Betrages lediglich um drei Tage übersehen. Das kann freilich auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren und stellt somit - wenn überhaupt - leichte Fahrlässigkeit und somit eben kein grobes Verschulden dar. Somit hätte der bekämpfte Bescheid gar nicht erlassen werden dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen schlicht nicht erfüllt waren. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Soweit die Abgabenbehörde es unterlassen hat, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen (um den Grad des Verschuldens zu ermitteln), liegt gleichzeitig ein derart gravierender Verfahrensfehler vor, der zweifelsfrei zu einem für mich ungünstigeren Ergebnis geführt hat, dass der angefochtene Bescheid alleine schon wegen Verletzung von grundlegenden Verfahrensvorschriften aufzuheben ist. Die Wesentlichkeit ergibt sich dabei bereits aus der Tatsache, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine geringere Bemessungsgrundlage für eine allfällige Bemessung der Abgabenschuld hervorgekommen wäre und - wie bereits oben ausgeführt - die Vorschreibung des bekämpften Säumniszuschlages unterbleiben hätte müssen, was zweifelsfrei ein für mich günstigeres Ergebnis gewesen wäre.

8. Selbst bei Berücksichtigung der oben unter Punkt 5. aufgezählten Erfordernisse einer Ermessenentscheidung hätte die Abgabenbehörde jedoch aus einem weiteren Grund keinen Verspätungszuschlag festsetzen dürfen: In Anbetracht der zeitlich bloß geringfügigen Verspätung der Voranmeldung, der von der Höhe her bloß geringen finanziellen Auswirkungen und des bisherigen abgabenrechtlichen ,Wohlverhaltens' meiner Person ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 2 % jedenfalls unverhältnismäßig und stellt daher eine Ermessensüberschreitung dar. In vergleichbaren Fällen wurde bspw die Festsetzung in der Höhe von 2 % als verhältnismäßig betrachtet (z.B. UFSS, GZ RV/0266-8/03 vom , wobei es in diesem Verfahren um deutlich höhere finanzielle Auswirkungen sowie eine wesentlich längere Verspätung ging). Berücksichtigt man die nur geringfügig über der ,Bagatellgrenze' von EUR 50,00 liegende Höhe des SäumniszuschIages, so hätte - wenn überhaupt - ein deutlich unter 1 % liegender Säumniszuschlag vorgeschrieben werden müssen. Auch aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig.

9. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass selbst dann, wenn man (1) dem angefochtenen Bescheid überhaupt Bescheidqualität beimisst und - rechtlich falsch - entweder (2) zum Schluss kommt, dass ein Säumniszuschlag größer als EUR 50,00 festzusetzen gewesen wäre oder (3) dass die verspätete Voranmeldung nicht aufgrund des § 217 Abs. 5 BAO oder der allgemeinen Voraussetzungen hinsichtlich des Verschuldens entschuldbar wäre, kein Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen wäre.

10. Daher stelle ich den Antrag, den bekämpften Bescheid wegen mangelnder Bescheidqualität, Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (Verfahrensmangel) und aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben."

II. c. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung der Gesetzesbestimmungen (1.) wurde unter 2.) ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 07-09/2009 erst am eingebracht worden seien, die Fälligkeit für die Entrichtung jedoch bereits am eingetreten gewesen sei. Die tatsächliche Entrichtung sei - wie vom Bw. selbst bestätigt - erst am (unter Berücksichtigung der dreitätigen Respirofrist am ) durch Überweisung erfolgt. Von einer ausnahmsweisen Säumnis innerhalb der letzten sechs Monate könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da bereits am eine verspätete Entrichtung erfolgt sei.

3.) Es stehe zwar die Verhängung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO sowohl dem Grunde als der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (, ÖStZB 1971, 222; , 87/14/0016, 0017, ÖStZB 1988, 263); für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht gemäß § 217 Abs. 1 BAO sei jedoch nicht das Ermessen der zuständigen Behörde maßgeblich, sondern allein, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Die Höhe des Säumniszuschlages betrage gemäß § 217 Abs. 2 BAO zwingend 2 % und sei nicht Gegenstand einer Ermessensübung. Betreffend der Behauptung, die Betragshöhe für die Bemessung eines Säumniszuschlages sei unrichtig, werde festgestellt, dass das vorhandene Saldoguthaben in Höhe von € 809,43 sehr wohl für die Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages berücksichtigt worden sei (USt 7-9/2009 € 4.039,75 minus Guthaben € 809,43 ergebe € 3.230,32, dies entspreche der Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages). Diese Berechnung komme daher auch zu dem Schluss, dass der Säumniszuschlag deshalb auch größer als € 50,00 sei und somit auch zwingend vorgeschrieben werden habe müssen.

4.-9.) Säumniszuschläge seien eine kraft Gesetzes entstehende Folge einer nicht zeltgerechten Abgabenentrichtung, wobei grundsätzlich unbeachtlich sei, wodurch die Säumnis ausgelöst worden sei. Bezüglich der Ausführungen betreffend eines Verspätungszuschlages werde seitens der Abgabenbehörde nicht weiter eingegangen, da dem Abgabenkonto kein Verspätungszuschlag angelastet worden sei. Betreffend grobes Verschulden und leichter Fahrlässigkeit, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen könne, werde seitens der Abgabenbehörde bemerkt, dass es einem akademisch gebildeten Abgabepflichtigen zugemutet werden könne, bekannte Zahlungstermine so vorzumerken bzw. wahrzunehmen, dass eine termingerechte Überweisung (um die ansonsten anfallenden Nebengebühren zu vermeiden) vorgenommen werden könne.

10.) Die Festsetzung eines Säumniszuschlages am in Höhe von € 64,61 für die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuerschuld bis sei aus den angeführten Gründen zu Recht erfolgt.

III. In dem beide Berufungsvorentscheidungen betreffenden Vorlageantrag vom (dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom stattgegeben) beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ausdrücklichen Bitte, sich mit dem gesamten Berufungsvorbringen auseinander zu setzen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Bw. wiederholt auf die Bestimmung des § 135 BAO bezieht bzw. die angefochtenen Bescheide als Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bezeichnet. Offensichtlich handelt es sich bei den Berufungsgegenständen um Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, sodass auf das Berufungsvorbringen zum Themenkreis Verspätungszuschläge, für die völlig andere gesetzliche Voraussetzungen normiert sind, hier nicht eingegangen wird.

Im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung an. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ().

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß § 21 Abs. 1 1. Satz Umsatzsteuergesetz 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einreichung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Behauptete Zahlung vor Bescheiderlassung (zu I. b. 2 und II. b. 6):

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung entsteht, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (). Dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erst am und verspätet eingereicht und die Umsatzsteuervorauszahlungen erst am bzw. veranlasst wurden, hat der Bw. selbst dargestellt. Somit steht außer Streit, dass die Umsatzsteuerzahllasten 4-6/2009 bzw. 7-9/2009 nicht zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen bzw. , sondern erst verspätet entrichtet wurden, womit die normierten Voraussetzungen der Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen erfüllt sind. Dass die zum Fälligkeitstag nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge noch vor Erlassung der Bescheide über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages bezahlt wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass die Säumnis (die den Bescheiden zugrunde liegt) bereits eingetreten war. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren war entgegen der Meinung des Bw. nicht erforderlich.

Computerbescheid (zu I. b. 4. und II. b. 6.):

Auch eine behördliche Entscheidung (hier Festsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO), die zur Gänze automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert (vgl. § 4 Z. 7 DSG 2000) erfolgt, ist dann (verfassungs-)rechtlich zulässig, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumtionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt (). Die vom Verwaltungsgerichtshof skizzierten Voraussetzungen liegen bei den angefochtenen Bescheiden vor, sodass dieses Berufungsargument nicht zum Erfolg führen kann.

Gravierender Verfahrensfehler durch unterlassenes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren (zu I. b. 5.):

Der Bw. übersieht bei seinen Ausführungen, dass eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages wegen fehlenden groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen erfolgen kann. Bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Zum Zeitpunkt der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge waren entsprechende Anträge durch den Bw. nicht gestellt, sodass auch entgegen der Ansicht des Bw. ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren nicht durchzuführen war. Eine amtswegige Prüfung, ob einem Abgabepflichtigen an der Säumnis ein Verschulden anzulasten ist, ist in den Verfahrensbestimmungen nicht vorgesehen.

Unverhältnismäßigkeit der Höhe von 2 % (zu I. b. 6. und II. b. 8.):

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage, "jemand gerate mit einer Abgabe auch nur einen Tag in Verzug, so habe er 2 vH der Abgabe als Säumniszuschlag zu entrichten, genau so viel wie jemand, der mit derselben Abgabe beispielsweise ein Jahr in Verzug ist, ob hier ohne sachliche Rechtfertigung Ungleiches gleich behandelt werde und der Eingriff in die Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen und damit in sein Eigentum betrage, wenn man den 2-prozentigen Säumniszuschlag für einen einzigen Tag Verzug auf 365 Tage umlege, 730 vH, gegenüber 2 vH, die derjenige zu zahlen hat, der ein ganzes Jahr in Verzug ist," keine Bedenken geäußert und sich in seinem Erkenntnis vom , B 249/80, wie folgt geäußert:

Schon durch die bloße Tatsache der nicht zeitgerechten Entrichtung der Abgabe ist der Säumniszuschlag verwirkt. Auf ein Verschulden kommt es hiebei nicht an. Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages trifft jeden, der eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat ( Zl. 902/61). Der Säumniszuschlag bezweckt, die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe zu bewirken. Gegen dieses Ziel ist nichts einzuwenden, aber auch nicht gegen die Mittel, es zu erreichen. Die Regelung trifft eine Pauschallösung, die im Interesse der Verwaltungsökonomie liegt. Wie der VfGH schon mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. VfSlg. 9258/1981 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur), steht es dem Gesetzgeber zu, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu erlassen. Dadurch bewirkte, in Einzelfällen eintretende Härten müssen hiebei in Kauf genommen werden (vgl. z.B. VfSlg. 7996/1977).

Es bestehen somit - entgegen dem Berufungsvorbringen - keine Bedenken gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Abgabenbetrages, unabhängig von der Dauer der Säumnis.

Behauptete fehlende Berücksichtigung der Guthaben am Abgabenkonto (zu II. b. 3.und 4.):

Lediglich im Zusammenhang mit der Berufung gegen den Bescheid vom weist der Bw. darauf hin, dass ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit am Abgabenkonto vorhandenes Guthaben bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht berücksichtigt worden wäre. Bei genauerer Betrachtung des angefochtenen Bescheides wäre auch dem Bw. aufgefallen, dass der Umsatzsteuerbetrag für 07-09/2009, für den ein Säumniszuschlag berechnet wurde, nur in Höhe von € 3.230,32 ausgewiesen ist, der in der Umsatzsteuervoranmeldung vom Bw. selbst dargestellte Betrag jedoch € 4.039,75 betragen hat, woraus ersichtlich ist, dass das Guthaben bereits abgezogen wurde. Bei den auf die neuerliche Berücksichtigung des Guthabens zielenden Ausführungen kann es sich nur um einen Irrtum des Bw. handeln, da er wohl nicht davon ausgehen würde, dass das Guthaben zweimal abgezogen werden hätte müssen. Der Vorwurf des Bw. besteht jedenfalls nicht zu Recht.

Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass selbstverständlich auch bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag laut Bescheid vom das am Abgabenkonto damals bestehende Guthaben von € 892,40 zunächst vom gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungsbetrag für 04-06/2009 von € 5.040,67 abgezogen wurde und lediglich vom offenen Betrag von € 4.148,27 ein Säumniszuschlag berechnet wurde.

Ausnahmsweise Säumnis (zu II. b. 2. und 7.):

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Der Bw. verweist in seiner Berufung vom darauf, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Säumnis gemäß § 217 Abs. 5 BAO vorliegen würden, ignoriert dabei jedoch seine eigenen Ausführungen in der Berufung vom , worin er selbst bestätigt, dass die Zahlung der Umsatzsteuer 04-06/2009 erst am veranlasst wurde. Da somit innerhalb der vom Gesetz geforderten Frist von sechs Monaten vor Eintritt der Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten fristgerecht entrichtet wurden, liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Säumnis nicht vor.

Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO, fehlendes grobes Verschulden (zu I. b. 5. und II. b. 7.):

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann und diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen ist (; Ritz, BAO-Kommentar3, § 217 Tz. 65).

Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (; ; siehe Ritz, BAO-Kommentar3, § 308 RZ 15).

Leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Aus dem Abgabenkonto des Bw. ist ersichtlich, dass er hinsichtlich der vorangegangenen Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2007 und 2008 lediglich die Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate 7-9/2007 in Höhe von € 2.160,16 am (Fälligkeitstag ) verspätet entrichtet hat, wobei ein Säumniszuschlag nicht festgesetzt wurde, da der Betrag unter der Bagatellgrenze von € 50,00 berechnet wurde und daher nicht vorzuschreiben war. Daraus ist abzuleiten, dass der Bw. darüber hinaus seine (eigenen) abgabenrechtlichen Termine fristgerecht wahrgenommen hat bzw. es zu keiner ihm anzulastenden Säumnis gekommen ist.

(zu I. b.) Als Begründung für die verspätete Einreichung der Voranmeldung 4-6/2009 wies der Bw. auf seine erhebliche berufliche Überlastung hin. Das einmalige Übersehen eines Termins in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren kann durchaus als Fehler bezeichnet werden, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Somit kann aus der speziellen Situation des Bw. für die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für 4-6/2009 kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO abgeleitet werden, sodass der diesbezüglichen Berufung Folge zu geben war und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

(zu II. b.) In der Berufung vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom führt der Bw. aus, dass die Frist zur Abgabe der USt-Voranmeldung sowie der zur Überweisung des entsprechenden Betrages lediglich um drei Tage übersehen wurde, was auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren kann und somit - wenn überhaupt - leichte Fahrlässigkeit und somit eben kein grobes Verschulden darstellt. Der Bw. übersieht dabei, dass in diesem Fall nicht mehr von einem Fehler gesprochen werden kann, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann, da er schon die vorangegangene Umsatzsteuervoranmeldung verspätet eingereicht und nicht zum Fälligkeitstag entrichtet hat. Bei der zweiten Säumnis in Folge ist nicht von einem gelegentlichen Fehler auszugehen, sondern jedenfalls schon von einer auffallenden Sorglosigkeit zu sprechen, da der Bw. - obwohl er für die von ihm zuletzt verspätet bezahlte Umsatzsteuervorauszahlung einen Säumniszuschlag erhalten hat - trotz Kenntnis der gesetzlichen Fälligkeit die Frist neuerlich verstreichen hat lassen und die Überweisung nicht fristgerecht veranlasst hat. Gründe, weshalb die Überweisung erst nach Fälligkeit erfolgen hat können oder den Bw. an der fristgerechten Entrichtung gehindert hätten, wurden nicht vorgebracht bzw. stellen die Argumente, die vorgebracht wurden, keine Gründe dar, die ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ausschließen hätten können, weshalb diese Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
SZ-Bescheid
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at