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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 30.10.2006, RV/0201-K/06

Investitionszuwachsprämie bei der Gewinnermittlung nach der Verordnung BGBl. II 1999/227 (betreffend nichtbuchführende Gaststättenbetriebe)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0201-K/06-RS1
Die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie ist bei einer Gewinnermittlung nach der Verordnung BGBl II 1999/227 (betr. nichtbuchführende Gaststättenbetriebe) nicht möglich. Die notwendige Voraussetzung, dass die Aufwendungen für die Anschaffung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung iSd § 7 EStG 1988 abgeschrieben werden, wird bei dieser Gewinnermittlungsart nicht erfüllt. Ein bloßes Vermindern des Restbuchwertes eines Wirtschaftsgutes in einem „im Hintergrund“ geführten Anlageverzeichniss, das allenfalls für die Afa einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für ein Folgejahr von Relevanz sein könnte, reicht noch nicht aus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Dr. Georg Lamp und Horst Hoffmann im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung der A.B., 9... XX-str., vertreten durch Dr. Michael Pirker, 9500 Villach, Völkendorfer Str. 43, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, vertreten durch Dr. Manfred Thalmann, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 2004 nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), eine Gastwirtin, ermittelte den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II 227/1999 (in weiterer Folge: PauschalierungsVO für Gastwirte), den sie in der Einkommensteuererklärung für 2004 iHv € 10.900,00 auswies.

In der am dem Finanzamt übermittelten Beilage zur Einkommensteuererklärung begehrte sie eine Investitionszuwachsprämie (IZPr) gemäß § 108e Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 iHv € 3.268,62.

Nach Durchführung einer Nachschau gelangte das Finanzamt im Bescheid betreffend die Nichtgewährung der IZPr zur Ansicht, dass bei der von der Bw. im Jahr 2004 gewählten Ermittlung des Gewinnes gemäß § 3 Abs. 1 der PauschalierungsVO für Gastwirte die IZPr nicht zulässig sei. Es handle sich um eine Vollpauschalierung, bei der die Absetzung für Abnutzung bereits abpauschaliert sei und bei der weitere Betriebsausgaben nicht abgesetzt werden dürften.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung begehrte die Bw. die erklärungsgemäße IZPr. Wenn auch das Finanzamt in Anwendung der Einkommensteuerrichtlinien (EStR), insbesondere der Rz 8216 rechtlich korrekt vorgegangen sei, so sei der Inhalt der EStR nicht zutreffend. Die EStR seien nur ein Auslegungsbehelf im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden.

§ 108e Abs. 1 EStG 1988 verlange für die IZPr, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Das BMF habe den Schluss gezogen, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Inanspruchnahme einer Pauschalierung ermitteln, nicht in den Genuss einer IZPr kommen würden, wenn - wie bei der Vollpauschalierung - die Art der angewandten Pauschalierung auch die AfA mit einschließe und die AfA nicht als zusätzlichen, gewinnmindernden Posten zulasse.

Diese Rechtsmeinung finde sich auch in der Entscheidung des UFS RV/0120-L/05. Ein Kommentar in SWK 22/2005, S 657, lasse erkennen, von welcher Annahme die Entscheidung getragen sei: "Fazit - (nicht nur) aus steuerlicher Sicht: Man kann nicht nur die Butter vom Brot haben." Wer also schon den Vorteil aus der Pauschalierung ziehe, soll nicht auch noch eine Prämie bekommen.

Das erklärte Ziel des Gesetzgebers sei das Ankurbeln der Konjunktur durch Förderung von Investitionen gewesen. Eine Förderung sei nur das Mittel, nicht der Zweck. Der Denkansatz sei falsch, zu behaupten, dass jemand, der durch die Pauschalierung schon einen Vorteil erziele, nicht auch noch die IZPr erhalten soll. Wenn also das BMF und der UFS der teleologischen Interpretation gegenüber der reinen Wortinterpretation den Vorzug geben, dann müssten sie doch gerade erkennen, dass die Gewährung einer IZPr von der Gewinnermittlungsart unabhängig zu sein habe. Die Bw. habe sich 2004 für die Gewinnermittlung nach der PauschalierungsVO für Gastwirte entschieden, weil die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine höhere Steuerbemessungsgrundlage ergeben, eine höhere Einkommensteuerbelastung zur Folge gehabt und den Vorteil aus der IZPr größtenteils wieder zunichte gemacht hätte.

Der Ansicht des UFS und BMF folgend würde die Bw. benachteiligt, weil sie - nicht aber andere Steuerpflichtige mit Teilpauschalierung - den ihr zustehenden Vorteil der Pauschalierung aufgeben müsste, um den Vorteil der IZPr zu haben. Wenn jemand mehr investiere als sonst und zur Konjunkturbelebung beitrage, sei der Zweck erfüllt. Von einer Klasse der Steuerpflichtigen zu verlangen, für die IZPr die Gewinnermittlungsart zu wechseln, sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Erst wenn die reine Wortinterpretation wirklich nicht geeignet sei, die ratio legis zu ermitteln, sei die teleologische Interpretation anzuwenden. Die Bw. dürfe sich entsprechend § 7 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 jedes Jahr entscheiden, ob sie die PauschalierungsVO für Gastwirte in Anspruch nehme oder nicht. Im Falle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung müsse sie nach § 7 Abs. 3 EStG 1988 ein Anlagenverzeichnis führen, aus dem ua. der Restbuchwert - der noch absetzbare Betrag - zu entnehmen sei. Sie müsse also jedes Jahr eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 durchführen und damit den Restbuchwert eines jeden Wirtschaftsgutes laufend vermindern. Man müsste nun unterstellen, dass sie in einem Jahr, in dem sie die Pauschalierung in Anspruch nehme, entweder 1. das Anlagenverzeichnis nicht führen oder 2. die Absetzung für Abnutzung nicht vornehmen müsse, damit die Rechtsansicht von UFS und BMF bejaht werden könne, andernfalls mache die Bw. nämlich genau das, was vom § 108e EStG 1988 für die IZPr gefordert werde, sie setze die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der AfA ab und vermindere damit den Restbuchwert. Es sei fraglich, ob aus dem Gesetzestext zu entnehmen sei, dass sich die vorgenommene Absetzung auch gewinnmindernd auswirken müsse.

§ 24 Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bringe die Zuerkennung der IZPr mit dem Thema Gewinn in Verbindung. Von der Körperschaftssteuer befreite Körperschaften seien nicht berechtigt, die IZPr (unter anderem) in Anspruch zu nehmen. Wäre es also dem Gesetzgeber ein Anliegen gewesen, steuerbefreite oder steuerbegünstigte Steuersubjekte der Einkommensteuer von der IZPr auszuschließen, hätte er eine ebensolche Bestimmung dem EStG angefügt.

Schließlich sei noch der Umkehrschluss zu beachten. Wenn der Gesetzgeber den § 108e EStG 1988 im Sinne des UFS und BMF verstanden haben möchte, dann wäre doch die Bestimmung des § 24 Abs. 6 KStG nicht von Nöten gewesen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend aus, dass aus dem Protokoll der 37. Sitzung des Nationalrates vom , XXII. Gesetzgebungsperiode, zu entnehmen sei, dass für den Investitionsanreiz die vom Gewinn unabhängige Prämie geeigneter sei als ein Investitionsfreibetrag, weil dieser vorerst die Erwirtschaftung eines Gewinnes erfordere, um zum Tragen zu kommen. Angesichts des Wahlrechtes zwischen der Pauschalierung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung müsse ein Steuerpflichtiger immer ein Anlageverzeichnis führen. Dem § 108e EStG 1988 sei nicht zu entnehmen, dass sich die Afa gewinnwirksam niederschlagen müsse. Das Wort "absetzen" im § 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 bedeute ein "Absetzen" vom Buchwert (im Anlagenverzeichnis), und nicht ein Absetzen vom Gewinn. Auch wenn ohnehin § 108e Abs. 2 EStG 1988 ausdrücklich ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens IZPr-begünstigt, sollte mit der Formulierung in § 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 und dem darin enthaltenen Verweis auf §§ 7 und 8 EStG 1988 klargestellt werden, dass nur abnutzbare Wirtschaftgüter mit einer längeren Nutzungsdauer einer IZPr zugänglich sein sollten.

Demgegenüber war für das Finanzamt der Wortlaut des § 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 unzweifelhaft. Der Charakter der §§ 7 und 8 EStG 1988 als Gewinnermittlungsvorschrift spreche dafür, dass die IZPr eine Gewinnermittlung verlange, bei der die Afa steuerlich geltend gemacht wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage der Gewährung der IZPr bei der Gewinnermittlung nach der PauschalierungsVO für Gastwirte.

§ 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 sieht als Voraussetzung für die IZPr vor, "dass die Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden". Nach § 108e Abs. 2 EStG 1988 sind "prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens".

Bezüglich des Begriffes "Absetzen" stehen einander unterschiedliche Auffassungen gegenüber. Die Bw. meint, dass eine jährliche Verminderung des Restbuchwertes des Wirtschaftsgutes im Anlagenverzeichnis dem "Absetzen" genügen würde, das Finanzamt verlangt demgegenüber ein Absetzen im Rahmen einer Gewinnermittlung, die die Afa als "ausdrückliche Betriebsausgabe" vorsieht.

Nach dem systematisch im dritten - die Gewinnermittlung regelnden - Abschnitts des Einkommensteuergesetzes enthaltenen § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind "bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung)".

Nach § 3 Abs. 1 der von der Bw. als Rechtsgrundlage für ihre Gewinnermittlung herangezogenen PauschalierungsVO für Gastwirte ist "der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 2.180 Euro zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von 10.900 Euro anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden". Systematisch handelt es sich somit hiebei - im Gegensatz zu anderen Pauschalierungsverordnungen - um eine Vollpauschalierung.

Betrachtet man nun die Frage der Behandlung der Afa in den einzelnen Pauschalierungsverordnungen, so ergibt sich folgendes Bild:

Auch die Verwaltungspraxis (EStR 2000), auf die die Bw. Bezug nimmt, setzt sich mit den Voraussetzungen der Frage der Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern bei pauschalierter Gewinnermittlung auseinander. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass - wie auch in der Berufungsschrift zu Recht sinngemäß ausgeführt wird - diese Richtlinien keine für den Unabhängigen Finanzsenat in irgendeiner Weise bindende Rechtsquelle sind. Dennoch können sie wie auch übrige Literatur als kommentarähnlicher Auslegungsbehelf für gesetzliche Bestimmungen herangezogen werden, soweit sie keine über ausdrückliche derartige Bestimmungen hinausgehenden bzw. ihnen entgegenstehenden Regelungen enthalten.

Die EStR 2000 führen insoweit aus:

"Als Investitionsanreiz kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern erstmalig bei der Veranlagung 2002 und letztmalig für 2004 eine IZPr iHv 10% der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung ist die IZPr nur dann zulässig, wenn die Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert ist. Damit steht die IZPr nur bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000), der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000) und der Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. II Nr. 55/1990) zu (Rz. 8216).

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) abzusetzen waren. Mit der Absetzung für Abnutzung muss noch nicht im Jahr der Geltendmachung der Prämie begonnen werden (Rz. 8217)".

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates geht aus dem Wortlaut der oben zitierten Pauschalierungsverordnungen eindeutig hervor, dass die jeweiligen Gewinnermittlungen auf unterschiedlichen Parametern beruhen:

Einerseits erfolgt - so wie auch in der von der Bw. als Grundlage für ihre Gewinnermittlung herangezogenen VO BGBl. II 1999/227 - eine Vollpauschalierung, d.h. das Betriebsergebnis wird mit einem Durchschnittssatz zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes der Betriebseinnahmen, nach unten hin beschränkt mit einem Mindestgewinnbetrag angesetzt, wobei die (zusätzliche) Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht möglich ist. Andererseits berücksichtigen andere Pauschalierungsverordnungen mit einem bestimmten Prozentsatz der Betriebseinnahmen bestimmte Betriebsausgaben pauschal, wobei in unterschiedlichem Ausmaß noch zusätzliche Betriebsausgaben in tatsächlichem Ausmaß anerkannt werden. Eine explizite Berücksichtigung der AfA betrieblicher Wirtschaftsgüter ist - wie auch aus Rz. 8216 EStR 2000 hervorgeht - nur bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (VO BGBl. II Nr. 95/2000), der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (VO BGBl. II Nr. 417/2000) und der Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. II Nr. 55/1990) vorgesehen.

Der Bw. ist unzweifelhaft zuzustimmen, dass die IZPr einen Investitionsanreiz bieten sollte, doch dürfen dabei nicht die an die IZPr gestellten Anforderungen außer Acht gelassen werden. Wenn daher § 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 als Voraussetzung für die Geltendmachung bestimmt, "dass die Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden" so ist hiezu festzuhalten, dass verschiedene Methoden der Gewinnermittlung jedenfalls die Absetzung für Abnutzung explizit als Betriebsausgabe berücksichtigen. Zumal es sich bei den §§ 7 und 8 EStG 1988 um Gewinnermittlungsvorschriften handelt, ist nach Auffassung des Senates angesichts des Wortlautes und der Systematik davon auszugehen, dass mit "Absetzen" ein "gewinnmäßiges" Absetzen gemeint ist.

Hätte ein bloßes Vermindern des Restbuchwertes eines allenfalls "im Hintergrund" für mögliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Folgejahre geführten Anlagenverzeichnisses ausgereicht, so wäre ein Verweis auf die §§ 7 und 8 EStG 1988 nicht nötig gewesen; denn § 108e Abs. 2 EStG 1988 legt ohnehin ausdrücklich fest, dass "prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind." Gerade der Wortlaut des § 108e Abs. 2 EStG 1988 lässt dem § 108 e Abs. 1 zweiter Satz keine andere Bedeutung beimessen, als dass die IZPr an eine Gewinnermittlungsart "geknüpft" ist, bei der die Afa als "eigene Betriebsausgabe" geltend gemacht wird.

Die von der Bw. als ausreichend erachtete bloß prinzipielle Abschreibbarkeit des Wirtschaftsgutes bzw. die in einer pauschalierten Gewinnermittlungsart nur "mittelbar" enthaltene Abschreibung von Wirtschaftsgütern stehen von der Systematik und dem Wortlaut des EStG her der Geltendmachung einer IZPr entgegen (vgl. auch Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 1083, Tz 3, wonach "zumindest ein Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten über AfA nach §§ 7, 8 abgeschrieben" werden müsse). Die Ergründung der Motive, warum der Gesetzgeber insoweit verschiedene Gewinnermittlungsformen ungleich behandelt, sind nicht in der Kompetenz des Unabhängigen Finanzsenates gelegen. Die hier von der Bw. gewählte PauschalierungsVO für Gastwirte lässt überdies keinerlei Betriebsausgaben - nicht einmal in der pauschalierten Form eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes - zum Abzug zu.

Die - im Übrigen bloß spekulativen - Ausführungen, dass die Bw. in der Zukunft ihre Gewinnermittlungsart ändern könnte und dann die Abschreibung der angeschafften Wirtschaftsgüter sehr wohl unter die §§ 7 und 8 EStG 1988 fiele, kann an der konkreten Situation im berufungsgegenständlichen Jahr nichts ändern. Für das jeweilige Veranlagungsjahr ist die in diesem Jahr gewählte Gewinnermittlungsmethode von Relevanz. Mag die Bw. auch "im Hintergrund" bzw. parallel - allenfalls als Entscheidungshilfe - eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt haben, so hatte sie im Jahr der Pauschalierung dem Finanzamt kein Anlagenverzeichnis vorzulegen. Wählt die Bw. zB schon im nächsten Jahr die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so geht ihr in diesem Veranlagungsjahr aber auch keine Afa verloren.

Wenn die Bw. einen verfassungsrechtlich bedenklichen Nachteil darin erblickt, den Vorteil der Vollpauschalierung aufgeben zu müssen, um die IZPr zu erhalten, so wird im anderen, der Ansicht der Bw. folgenden Fall vielmehr eine Doppelbegünstigung augenscheinlich, zusätzlich zum niedrigeren Gewinn hätte die Bw. die IZPr. Die Bw. gibt doch selbst an, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine höhere Steuerbemessungsgrundlage mit einer höheren Steuervorschreibung zur Folge hätte, die die beantragte IZPr beinahe "konsumieren" würde. Noch im Jahr 2004 hatte die Bw. die Wahl, eine "IZPr-taugliche" Gewinnermittlungsart zu wählen, doch hätte sie die damit verbundenen Konsequenzen, wie zB den höheren Gewinn und die dadurch bedingte höhere Steuerbemessungsgrundlage, eben zu tragen gehabt.

Dem Hinweis auf § 24 Abs. 6 KStG, der explizit die IZPr für Körperschaften ausschließt, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind, ist zu entgegnen, dass die Körperschaftsteuer im Gegensatz zur Einkommensteuer eine persönliche Steuerbefreiung kennt. Dies erklärt auch den im § 24 Abs. 6 KStG geregelten Ausschluss von der IZPr. Im gegenständlichen Fall ist die Bw. eine "IZPr-fähige" natürliche Person, die lediglich eine Anforderungsvoraussetzung der IZPr nicht erfüllte.

Mögen anlässlich der 37. Sitzung der XXII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates die für den Prämiencharakter maßgeblichen Aussagen getätigt worden sein, so ändert dies nichts daran, dass der UFS die letztendlich im Gesetz beschlossenen und formulierten Vorschriften seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat. Abgesehen davon, ging es in dieser Sitzung um die Verlängerung der bereits "existenten" IZPr.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 108e Abs. 1 zweiter Satz und § 108e Abs. 2 EStG 1988 hinreichend klar und unzweifelhaft ist, sodass es einer teleologischen Interpretation nicht bedarf. Der UFS versteht unter "Absetzen" ein Vermindern des Gewinnes um die Afa. Die Gewinnermittlung nach der PauschalierungsVO für Gastwirte wird diesem Anforderungsprofil jedoch nicht gerecht, daher kann der Bw. die beantragte IZPr nicht zugesprochen werden.

Nach all dem Gesagten konnte dem Begehren der Bw. kein Erfolg beschieden sein, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Verordnung BGBl. II 1999/227
nichtbuchführende Gaststättenbetriebe
Gewinnermittlung
Investitionszuwachsprämie
Absetzung für Abnutzung
Restbuchwert
Anlagenverzeichnis
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at