Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.05.2011, RV/3325-W/09

Anspruchszinsen; Guthaben auf dem Konto, jedoch keine Anzahlungen geleistet

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau GF, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Anspruchszinsen entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die Jahre 2002 und 2005 Anspruchszinsen in Höhe von € 68,69 und € 87,34 fest.

In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte die Berufungswerberin (Bw) im Wesentlichen aus, dass ihr Steuerkonto am ein Guthaben von € 2.319,88 ausgewiesen und sie seit dieser Zeit keine Rückzahlung vom Steuerkonto erhalten habe. Sie finde die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in Höhe von € 68,69 und für das Jahr 2005 in Höhe von € 87,34 eine besondere Härte, da ihr Steuerkonto nach Abbuchung aller Belastungen per Stichtag , Buchungsmitteilung Nr. 2, noch immer ein Guthaben von € 2.318,25 ausweise. Das Finanzamt könne doch bei einem ständigen Steuerguthaben keine Anspruchszinsen vorschreiben. Es werde um Stornierung der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen ersucht, da es nicht gerechtfertigt sei, wenn das Finanzamt trotz Steuerguthabens Anspruchszinsen vorschreibe und für ihr Steuerguthaben keine Zinsengutschrift einräume.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Bw unter der Steuernummer x ausschließlich die Einkommensteuer vorgeschrieben worden sei. Alle Zahlungen und Gutschriften hätten nur die Einkommensteuer betroffen. Ihr Steuerkonto habe bereits seit Entstehen des korrigierten Abgabenanspruches ein weit höheres Steuerguthaben ausgewiesen als der gesamte korrigierte, eingewiesene Abgabenanspruch (Nachforderungen) betrage. Auf ihrem Steuerkonto hätten weit höhere Anzahlungen (Steuerguthaben) bestanden, die die Bemessungsgrundlage für die Nachforderungszinsen auf Null vermindern würden. Dieses höhere Steuerguthaben sei ihr erst am rückgezahlt worden. Es werde um Überprüfung ihres Steuerguthabens ersucht und um Stornierung der zu Unrecht vorgeschriebenen Nachforderungszinsen gebeten. Wenn auf einem Steuerkonto nur die eine Steuerart Einkommensteuer ausgewiesen sei, sei keine Verrechnungsweisung erforderlich. Um positive Erledigung werde ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 idF vor BGBl. 180/2004 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten (bzw. 48 Monaten laut BGBl. I Nr. 180/2004) festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Zweck der mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführten Gesetzesbestimmung des § 205 BAO ist, dass Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.

Ob im Einzelfall tatsächlich Zinsen lukriert werden können, ist nicht entscheidend.

Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen zudem, wie auch bereits die Abgabenbehörde erster Instanz rechtsrichtig ausgeführt hat, unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (Ritz, Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO, SWK 1/2001, S. 27 ff).

Zinsenrelevante Differenzbeträge ergeben sich in der Regel durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit dem "Vorsoll" (Vorauszahlungen im Sinne des § 45 EStG).

Ein Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung (oder Gutschrift) gebunden (Ritz, BAO³, § 205 Tz. 33 f).

§ 205 Abs. 3 BAO sieht vor, durch Anzahlungen eine Minderung oder Vermeidung von Nachforderungszinsen zu bewirken. In § 214 Abs. 4 lit. e BAO wurde dafür ein Verrechnungsweisungsrecht geschaffen, weil Anzahlungen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung eine Nachforderungszinsen vermeidende bzw. vermindernde Wirkung haben. Derartige Anzahlungen können - bei Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto - dem Finanzamt durch gesondertes Schreiben oder auf Zahlungsbelegen durch entsprechende Verrechnungsweisung bekannt gegeben werden.

Es stand zur Disposition der Bw, das Guthaben entweder auf dem Abgabenkonto zu belassen oder eine Rückzahlung desselben zu beantragen. Die Bekanntgabe einer Anzahlung - ohne gleichzeitige Zahlung - hätte es der Bw ermöglicht, das auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben zu vermindern, sodass dadurch die Anzahlung, soweit sie im Guthaben Deckung gefunden hätte, entrichtet gewesen wäre.

Ohne Widmung eines bestimmten Betrages als Anzahlung und damit ohne Abgabe einer Willenserklärung hat ein während des zinsenrelevanten Zeitraumes auf dem Abgabenkonto bestehendes Guthaben aber keinen Einfluss auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 205 Anm. 30).

Im vorliegenden Fall unterließ die Bw eine Verfügung über das auf ihrem Abgabenkonto bestehende Guthaben.

Die verschuldensunabhängige Formulierung des § 205 BAO berücksichtigt weder die Gründe, die zu einer späteren oder früheren Abgabenfestsetzung geführt haben, noch die Ursachen, die zum Unterlassen einer Anzahlung bzw. einer entsprechenden Widmung des auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens geführt haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at