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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 02.11.2005, ZRV/0031-Z3K/04

Widerruf der Bewilligung für ein offenes Alkohollager

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0015 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0031-Z3K/04-RS1
Umstände, die eine Anzeige einer Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft rechtfertigen und in der Folge einen finanzstrafrechtlichen Ermittlungsauftrag des Strafgerichtes und eine Abgabennachforderung in beachtlicher Höhe nach sich ziehen, sind jedenfalls geeignet, Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person i.S. des § 31 Abs. 5 Alkoholsteuergesetz zu begründen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. 700/25270/2003, betreffend Alkoholsteuer entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wird, dass sich der Widerruf der Bewilligung für ein offenes Alkohollager auf § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Z 1 und § 31 Abs. 5 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) stützt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. 700/0463/2002, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) die Bewilligung zur Führung eines offenen Alkohollagers erteilt.

Diese Lagerbewilligung wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. 700/05184/4/2003, gemäß § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Z 1 und 5 AlkStG widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Hauptzollamt Graz erst jetzt bekannt geworden sei, dass gegen die Bf. beim Landesgericht für Strafsachen Wien bereits am Anzeige wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erstattet worden ist. Darüber hinaus befinde sich die Bf. seit in Schweden wegen des Verdachtes des illegalen Alkoholverkaufs in Untersuchungshaft. Deshalb bestehe der Verdacht, dass die für eine Lagerbewilligung erforderliche steuerliche Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegen würde und sei auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Eingang der Steuer für den gelagerten Alkohol gefährdet wäre.

In der dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten fristgerechten Berufung vom wurde von der Bf. vorgebracht, dass die angeführten Widerrufsgründe nicht zutreffend seien. Ihre steuerliche Zuverlässigkeit sei zu Unrecht als nicht gegeben angenommen worden, sie sei eine unbescholtene Bürgerin für die die Unschuldsvermutung gelte. In dem beim Landesgericht Wien anhängigen Strafverfahren sei ihr bis heute nichts nachgewiesen worden und auch das in Schweden geführte Strafverfahren sei eingestellt worden. Letzterer Umstand wurde durch die Vorlage der Rechtsmittelentscheidung des "Oberlandesgerichtes für Schonen und Blekinge" vom , GZ. B 1239-03, belegt.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom , GZ. 700/25270/2003, wies das Hauptzollamt Graz die Berufung als unbegründet ab und führte nur allgemein gehalten aus, dass nach einer eingeholten Auskunft des zuständigen Finanzamtes Feldbach die kaufmännischen Bücher von der Bf. nicht ordnungsgemäß geführt würden. Eine nähere Darstellung der dabei begangenen Verfehlungen ist nicht erfolgt.

Auf eventuelle weitere Verfehlungen der Bf. im Rahmen von Warenbeförderungen im Steueraussetzungsverfahren ist das Hauptzollamt Graz zwar in einem Ermittlungsverfahren eingegangen, welches in einem Vorhalt an die Bf. vom mündete (beantwortet mit Schreiben vom ), eine Darstellung dieser Verfehlungen und deren Auswirkungen auf die steuerliche Zuverlässigkeit ist in der bekämpften BVE allerdings unterblieben.

Gegen diese BVE hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wird zur Sache ausgeführt, dass es in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführten Finanzstrafverfahren bis heute keine Anklage gäbe, bei Vergabe der Bewilligung zur Führung eines Alkohollagers dieses Verfahren bereits in Gang gewesen wäre und das Strafregister der Bf. sauber sei. Die Anfrage beim Finanzamtes Feldbach bezüglich der steuerlichen Zuverlässigkeit (ordnungsgemäße Buchführung) habe entweder nicht stattgefunden, oder handle es sich dabei um eine Lüge seitens des Finanzamtes. Die Bf. habe immer ordnungsgemäß Bücher geführt, es sei sogar ein Guthaben beim Finanzamt vorhanden. Kopien der Jahreserklärungen seien der Vorhaltsbeantwortung vom beigelegt worden. Die steuerliche Zuverlässigkeit sei daher gegeben. Weitere Ausführungen sind zu den vorgehaltenen Warenlieferungen im Steueraussetzungsverfahren erfolgt, welche aber, wie bereits oben angeführt, keinen Niederschlag in der angefochtenen Entscheidung gefunden haben.

Mit Schreiben vom wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien der Verfahrensstand des dort anhängigen gerichtlichen Finanzstrafverfahrens angefragt. Mit Antwortschreiben vom wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass die Erhebungen des Zollamtes Wien noch nicht abgeschlossen seien und der Zwischenbericht für 2003/04 noch ausständig sei.

Als Ausfluss einer Anfrage beim Zollamt Graz wurde vom Finanzamt Oststeiermark der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. 244 Ur 2423/001, übermittelt, wonach das Finanzamt Oststeiermark mit den weiteren Ermittlungen gemäß § 197 Finanzstrafgesetz (FinStrG) gegen die Bf. und ihren Bruder wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG betraut wurde. Demnach steht die Bf. im Verdacht im Zeitraum 1994 bis 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin neben weiteren Abgabenverkürzungen eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von zumindest ATS 5,303.185,18 sowie noch zu ermittelnde Einkommensteuer in derzeit nicht bekannter Höhe bewirkt zu haben.

Im Rahmen dieser Ermittlungen ist der Bf. vom Finanzamt Oststeiermark für die Jahre 1994 bis 2000 Einkommensteuer in Höhe von € 38.456,50 vorgeschrieben worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden dabei für sie und ihren mitbeteiligten Bruder mit S 3,732.346,76 und die zu entrichtende Umsatzsteuer mit S 5,722.931,73 festgestellt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. Gelegenheit gegeben zu den vorgenannten Feststellungen Stellung zu beziehen. Dem ist die Bf. mit Schreiben vom nachgekommen, wobei sie zur Sache angab, im Zeitraum 1994 bis 2000 keinerlei Gewerbetätigkeit ausgeübt und gegen die Bescheide des Finanzamtes Berufung eingelegt zu haben. Sie habe lediglich mit einem LKW Zustellungsaufträge ausgeführt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 AlkStG ist die Betriebsbewilligung für eine Verschlussbrennerei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlussbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 AlkStG gelten die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 sinngemäß für den Widerruf der Lagerbewilligung.

Gemäß § 31 Abs. 5 2. Satz AlkStG ist eine Lagerbewilligung nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt.

Der Widerruf der Lagerbewilligung wurde vom Zollamt Graz im Erstbescheid vom damit begründet, dass gegen die Bf. Anzeige wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erstattet worden sei, sie sich in Schweden wegen des Verdachtes des illegalen Verkaufs von Alkohol in Untersuchungshaft befinde und auf Grund dieser Tatsachen begründete Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf. bestehen würden und der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet wäre. In der BVE vom wurde die Berufung zwar generell abgewiesen, begründend allerdings nur mehr ausgeführt, dass nach einer eingeholten Auskunft des zuständigen Finanzamtes, die kaufmännischen Bücher nicht ordnungsgemäß geführt würden. Auf die Widerrufsgründe "Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit" und "Gefährdung des Steuereingangs" wurde in der BVE nicht näher eingegangen.

Da das in Schweden geführte Strafverfahren mit einer Einstellung und Rehabilitation der Bf. durch das Berufungsgericht endete, eine eventuelle Gefährdung des Eingangs der Alkoholsteuer nicht näher ausgeführt wurde und die geführten Ermittlungen zu Warenlieferungen im Steueraussetzungsverfahren keinen Niederschlag in der bekämpften Entscheidung gefunden haben, setzt sich die Berufungsbehörde nur mit den Fragen der ordnungsgemäßen Führung der kaufmännischen Bücher und den Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit und dies im Zusammenhang mit der Anzeige an das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG auseinander.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. 244 Ur 2423/001, ist das Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde mit den weiteren Ermittlungen gem. § 197 FinStrG gegen die Bf. wegen des Verdachtes des Vergehens der gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG betraut worden. Diese Ermittlungen führten zu einer abgabenrechtlichen Prüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG und dem Prüfungsbericht vom . Dabei ist der Teilziffer 1 des Prüfungsberichtes zu entnehmen, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen anhand der von der Zollfahndung Wien übermittelten Unterlagen und den darin dokumentierten Geschäftsfällen erfolgte. Da von der Bf. keine ordnungsgemäßen Belege und Unterlagen vorgelegt werden konnten, konnten keine Vorsteuern gewährt werden und mussten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund einer Reingewinnschätzung ermittelt werden. Die Umsätze für die Jahre 1994 bis 2000 für die Bf. und ihren Bruder wurden mit S 28,614.658,58 (Zahllast: S 5,722.931,73) und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 3,732.346,76 festgestellt. Damit ist für den Unabhängigen Finanzsenat die nicht ordnungsgemäße Führung der kaufmännischen Bücher ausreichend dokumentiert und wird als Widerrufsgrund der Lagerbewilligung bestätigt.

Mit dem Widerrufsgrund der "Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit" ist vom Gesetzgeber ein sehr weit gefasster und unbestimmter Gesetzesbegriff postuliert worden. Grundsätzlich wird wohl davon auszugehen sein, dass ein Gewerbetreibender, der seine Bücher ordnungsgemäß führt und der weder in steuerrechtlicher noch in finanzstrafrechtlicher Hinsicht auffällig geworden ist, auch als steuerlich zuverlässig zu betrachten sein wird. Das Gegenteil wird von der Behörde festzustellen und auch zu belegen sein. Dabei werden sich die Feststellungen der Behörde an konkreten Tatsachen und begründeten Verdachtsmomenten zu orientieren haben und nicht nur an vagen Mutmaßungen.

Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf. sprechen eine Reihe von abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Gründen. Am erstattete das Hauptzollamt Wien gegen die Bf. Anzeige an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes eines vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Finanzvergehens. Eine solche Anzeige ist von der Finanzstrafbehörde gem. § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FinStrG bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes eines Finanzvergehens mit gerichtlicher Zuständigkeit zu erstatten. Ein solcher Verdacht kann nur auf Grund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen und verlangt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen.

Ausgehend von dieser Anzeige hat das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom das Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit den weiteren Ermittlungen gem. § 197 FinStrG gegen die Bf. und ihren Bruder wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gem. § 33 FinStrG betraut. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass die Bf. im Verdacht stehe, neben weiteren Abgabenverkürzungen auch bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von zumindest S 5,303.185,18 und noch zu ermittelnde Einkommensteuer in derzeit nicht bekannter Höhe hinterzogen zu haben. Die Prüfung des Finanzamtes ergab in der Folge tatsächlich eine wie bereits oben dargestellte Abgabennachforderung in Höhe mehrerer Millionen Schilling (Festsetzungszeitraum 1994 bis 2000).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass solche Umstände, die eine Anzeige einer Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft rechtfertigen und die in der Folge einen finanzstrafrechtlichen Ermittlungsauftrag des Strafgerichtes und eine Abgabennachforderung in beachtlicher Höhe nach sich ziehen, jedenfalls geeignet sind Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person i.S. des § 31 Abs. 5 AlkStG zu begründen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 25 Abs. 2 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 31 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 36 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte
Widerruf
Bewilligung
Alkohollager
steuerliche Zuverlässigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at