Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 25.04.2012, RV/0778-I/08

Pfändung einer Geldforderung im Sicherungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ gegen die Berufungswerberin (kurz: Bw.) am zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von 842.680,93 € (Umsatzsteuer 2004 - 2007 und Körperschaftsteuer 2004 - 2006) einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO.

Auf der Grundlage dieses Sicherstellungsauftrages erging am an die S-GmbH als Drittschuldnerin ein "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung", mit welchem das Finanzamt wegen der im Sicherstellungsauftrag enthaltenen Abgabenforderung eine Geldforderung, nämlich die der Bw. als Abgabenschuldnerin gegen die S-GmbH zustehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in unbekannter Höhe, pfändete. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, dem eine Ausfertigung des Pfändungsbescheides angeschlossen war, wurde der Bw. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt.

In der dagegen erhobenen Berufung vom wurden die ersatzlose Aufhebung des Pfändungsbescheides und die Aufschiebung der Vollstreckung beantragt. Weiters wurden Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Ausgeführt wurde lediglich, dass die Bw. laut beigelegtem Kontoausdruck keine Abgaben schulde. Somit sei der Spruch des Pfändungsbescheides, dem zufolge die Bw. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 842.680,93 € schulde, unrichtig und "rufschädigend".

Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages im Sinn des § 232 BAO zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Nach Abs. 2 leg. cit. kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution endet mit der Pfändung der Geldforderung; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung im Sinn der §§ 71 ff AbgEO kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 78 Tz 8, mwN).

Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid wurde die Pfändung einer Forderung der Bw. verfügt, nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO i. V. m. § 254 BAO setzt eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages voraus. Somit war die Vollstreckung zur Sicherung ungeachtet dessen zulässig, dass die von der Bw. gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Berufung zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht erledigt war (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2403).

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Neben dem Drittschuldner ist auch der Abgabenschuldner zur Berufung gegen die Forderungspfändung legitimiert (vgl. Liebeg, a. a. O., § 65 Tz 22, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinn des § 26 AbgEO anzugeben. Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (vgl. ; ).

Der angefochtene Pfändungsbescheid entspricht der Rechtslage. Der einzige Berufungseinwand, die Bw. schulde keine Abgaben, sieht am Umstand vorbei, dass zum Zeitpunkt der Pfändung ein rechtswirksamer (dem ehemaligen Geschäftsführer der Bw. persönlich ausgehändigter) Sicherstellungsauftrag vorlag, der gemäß § 233 BAO die Grundlage für die Forderungspfändung im Sicherungsverfahren bildete. Ein Sicherstellungsauftrag setzt lediglich voraus, dass der Tatbestand verwirklicht wurde, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Somit genügt es, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach (gemäß § 4 BAO) entstanden ist (vgl. Ritz, BAO4, § 232 Tz 3).

Das Vorbringen, die Bw. habe keine Abgabenschulden, richtet sich im Ergebnis gegen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages. Dabei übersieht die Bw., dass im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des diesem Verfahren zugrunde liegenden Titels (Sicherstellungsauftrag) nicht zu berücksichtigen wäre. Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Titels ist nämlich ausschließlich im Berufungsverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen (vgl. ).

Der mit der Berufung verbundene - nicht näher begründete - Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung ist ebenfalls nicht berechtigt.

Gemäß § 18 Z 1 AbgEO kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag bewilligt werden, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels (hier: Sicherstellungsauftrag) beantragt wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 AbgEO bleiben bei einer Aufschiebung der Vollstreckung, sofern das Finanzamt nicht etwas anderes verfügt, alle Vollstreckungsakte bestehen, die zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.

§ 18 AbgEO räumt der Abgabenbehörde bei der Bewilligung einer Aufschiebung der Exekution Ermessen ein. Bei der Ermessensübung ist nach den Umständen des Einzelfalles sowohl die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Aufschiebung als auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der von der Partei eingeleiteten Schritte zu prüfen (vgl. Liebeg, a. a. O., § 18, Tz 7).

Die Ermessensentscheidung des § 18 wird durch § 19 Abs. 2 AbgEO eingeschränkt. Demnach darf die Aufschiebung nur bewilligt werden, wenn die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteiles besteht. Die Aufschiebung muss aber selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bewilligt werden, wenn etwa die Einwendungen der Partei aussichtslos erscheinen oder offensichtlich nur dem Zweck dienen, die Vollstreckung zu vereiteln (vgl. nochmals Liebeg, a. a. O., § 18, Tz 8).

Die Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom beruhte nicht - wie in der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag behauptet - auf bloßen Vermutungen, sondern auf umfangreichen Ermittlungen, die bei einer im April 2008 begonnenen Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO i. V. m. § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt wurden. In Anbetracht des nunmehr vorliegenden Prüfungsberichtes (ABNr. ...) in Verbindung mit den diesbezüglichen Abgabenbescheiden vom , die zu einer Nachforderung in Höhe von mehr als 1,3 Millionen Euro führten, sind die Einwendungen der Bw. als aussichtslos zu betrachten. Weiters ist nicht ersichtlich, worin die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteiles für die Bw. bestehen sollte. Selbst wenn eine solche Gefahr bestünde, wäre die Aufschiebung kein geeignetes Mittel, dieser Gefahr zu begegnen, weil das dem Drittschuldner auferlegte Zahlungsverbot von der Aufschiebung unberührt bliebe, sodass dieser an die Bw. auch im Fall der Aufschiebung der Exekution nicht zahlen dürfte (vgl. Jakusch in Angst, Exekutionsordnung, § 43 Rz 4, § 44 Rz 1). Die Ermessensentscheidung des Finanzamtes, die Aufschiebung der Sicherungsexekution nicht zu bewilligen, ist daher nicht zu beanstanden.

Die in der Berufung gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Telefax des steuerlichen Vertreters vom zurückgezogen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 18 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 19 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Sicherstellung
Sicherstellungsauftrag
Forderungspfändung
Verweise

Stoll, BAO-Kommentar, 2403

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at