Nachdem die Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort jeweils nicht mehr als eine Stunde beträgt, gilt die tägliche Fahrt zwischen Wohn- und Studienort und retour als zumutbar und lagen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung nicht vor.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes k vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde die Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 durchgeführt und ua begründet, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit sei im Fall des Steuerpflichtigen gegeben, sodaß die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren. Als Bescheidbegründung mit Datum wurde weiters ausgeführt, dass die Ausbildung der Tochter des Steuerpflichtigen in a aus folgenden Gründen keine auswärtige Berufsausbildung darstelle:
1. a liege innerhalb des "Einzugsgebietes" von i (als Einzugsgebiet wird steuerlich diesbezüglich eine Entfernung von 80 Kilometern festgelegt) und
2. der Ausbildungsort a sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort i aus in einer Stunde zu erreichen, wobei Fußwege, Wartezeiten und Fahrten im Studien- und Wohnort nicht zu berücksichtigen seien (Zug ab i um 07:03 Uhr, Zug an k um 07:17 Uhr, Bus ab k um 07:20 Uhr, Bus an a um 07:56 Uhr; Fahrzeit somit 53 Minuten).
Gegen obgenannten Bescheid berief der Berufungswerber rechtzeitig mit seiner Eingabe vom und führte hiezu aus, dass i ein sehr weitläufiges Einzugsgebiet habe. Der Wohnort seiner Tochter sei h. Der Bahnhof h befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort. Im Sinne der Zumutbarkeit beantrage der Bw diesen als Zustiegsbahnhof anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ua folgendes ausgeführt:
"Die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gilt gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Das Pauschale steht auch dann zu, wenn das Kind nicht auswärtig wohnt, sondern täglich zwischen Wohnort und Ausbildungsort hin und her fährt (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, WUV Universitätsverlag, Wien 2005, TZ 74 zu § 34).
Die Verordnung des BMF BGBl. Nr. 624/1995 idgF definiert grundsätzlich nur jene Ausbildungsstätten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, die mehr als 80 km von diesem entfernt sind. Außer Streit gestellt werden kann diesbezüglich, dass a von i weniger als 80 km entfernt ist.
Nach § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt.
Wie bereits im Erstbescheid ausgeführt, existiert sowohl zwischen i und a (Abfahrt 07:03 - Ankunft 07:56) als auch zwischen a und i (Abfahrt 18:02 - Ankunft 19:01) ein Verkehrsmittel, das die Strecke zwischen den beiden genannten Gemeinden in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde zurücklegt.
Daraus folgt, dass das Erfordernis des § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF BGBl. Nr. 624/1995 idgF nicht erfüllt ist.
In der vorliegenden Berufung führen Sie insbesondere aus, dass im Sinne der Zumutbarkeit der Bahnhof h als Zusteigebahnhof anerkannt werde.
Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Fahrzeit grundsätzlich zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen ist, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmittel gelegene Haltestelle sein (vgl. UFS Graz, Senat 1, , RV/0630-G/05). Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 72, sowie die ständige Spruchpraxis des UFS, zB UFS Salzburg, Senat 2, , RV/0893-S/02; UFS Wien, Senat 17, , RV/4232-W/03; UFS Wien, Senat 17, , RV/4223-W/02; UFS Wien, Senat 17, , RV/4297-W/02, UFS Innsbruck, Senat 1, , RV/0321-I/02; UFS Innsbruck, Senat 2, , RV/0001-I/04;
Die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist somit zumutbar, ein Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG kann nicht gewährt werden."
Mit Eingabe vom stellte der Bw rechtzeitig einen Vorlageantrag und führte aus, dass er sein Begehren - Bahnhof h anzuerkennen - aufrecht erhalte und gegen den Bescheid vom berufe. Denn um beim Hauptbahnhof i zuzusteigen, müsste seine Tochter ein weiteres öffentliches Verkehrsmittel benutzen, somit wäre eine zusätzliche Fahrtzeit von ca. 20 Minuten gegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs 8 EStG 1988 normiert folgendes:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Verordnung BGBl 624/1995 = AÖF 308/1995 idF BGBl II 449/2001 ist zu § 34 Abs 8 EStG 1988 ergangen und bestimmt in § 1, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Im Fall des Bw ist unbestritten davon auszugehen, dass der Wohnort i vom Ausbildungsort a nicht mehr als 80 km entfernt ist (siehe Ausführungen des Finanzamtes in seinen Bescheidbegründungen vom 7. September und ). Gemäß der vorgenannten Verordnung idF BGBl II Nr. 449/2001 liegt der Ausbildungsort somit innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2 Abs 2 dieser Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
Die Verordnung BGBl II Nr. 449/2001 verweist für die Fahrzeitermittlung auf die Grundsätze des § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 stellt wie das StudFG 1992 auf den "Wohnort" und den "Ausbildungsort" ab und nicht auf die Wohnung oder die Ausbildungsstätte. Daraus folgt, dass nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden heranzuziehen ist, sondern die tatsächliche Fahrtzeit zwischen den beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort zum Studienort und retour). Hierbei ist die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten oder beendet wird. Auch die Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudFG 1992 zugrunde liegt, rechnet mit dem jeweiligen Stadtzentrum und zentralen Bahnhöfen. Ausgenommen von Linz und Wien wurde der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen.
Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrtzeit, so ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar (vgl ). Im Fall des Bw sind die Fahrtzeiten für die Fahrt zum Studienort und zurück aus obigen Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes in seinen Bescheidbegründungen vom 7. September und sowie dem Fahrplan der ÖBB ersichtlich. Daraus kann nach den vorhin ausgeführten Kriterien geschlossen werden, dass für die Tochter des Bw die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar ist. Erläuternd wird hinzugefügt, dass der Umstand, dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen - der Bw wandte nämlich ein, dass seine Tochter ein weiteres Verkehrsmittel zum Hauptbahnhof i verwenden müsste -, für die Beurteilung der Fahrtzeiten zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Denn nach § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl Nr. 605/1993 idF BGBl II Nr. 295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl Nr. 624/1995 in der Stammfassung) werden zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Wohn- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, berücksichtigt, nicht aber die Zeiten, zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels. Auch Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Wohnort und im Studienort werden nicht berücksichtigt (vgl. ).
Der Bw argumentiert in seiner Berufungsschrift, dass i ein sehr weitläufiges Einzugsgebiet habe und sich der namentlich genannte Wohnort seiner Tochter, welcher ein Stadtteil von i ist, in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes h (i) befindet. Er beantrage daher, diesen Bahnhof als Zusteigbahnhof anzuerkennen. Dem ist zu entgegnen, dass es zur Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde allein auf den zentralen Bahnhof in der Ortsgemeinde ankommt (vgl Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, 2. Bd., Anm. 70 zu § 34, sowie ).
Im übrigen werden auch die Ausführungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.
Die vom Bw eingewandten Argumente können daher insofern der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | auswärtige Berufsausbildung Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort |
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