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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 11.08.2009, FSRV/0044-L/08

Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0225 eingebracht.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AG, ehemals Geschäftsführer, geb. 196X, whft. in S, vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041-2008/00026-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Pkt. b) des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

II. Pkt. a) des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert (ergänzt), dass die nach der Formulierung "... als Geschäftsführer der N GmbH" enthaltene Wortfolge "im Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding" durch die Wortfolge "im Bereich der Finanzämter Salzburg-Stadt und Braunau Ried Schärding" ersetzt wird.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 041-2008/00026-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dieser habe als Geschäftsführer der N GmbH im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen - durch Nichtentrichtung - eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 06-12/2006 iHv. 3.000,00 € und für 01-12/2007 iHv. 21.700,00 € wissentlich bewirkt sowie b) für 2006 keine Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen vorgelegt und dadurch, ohne den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und hiermit Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) nach § 51 Abs. 1 FinStrG begangen.

Begründend wurde auf die Ergebnisse der im angeführten Unternehmen durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfungen (ABNrn. 12 und 34) verwiesen, denenzufolge für die angeführten Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch die (geschätzten) Umsatzsteuerzahllasten entrichtet worden seien. Ein subjektiver Tatverdacht ergebe sich aus der Stellung des sowohl um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen als auch um die Folgewirkungen der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen Bescheid wissenden Verdächtigen als Geschäftsführer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die im angefochtenen Bescheid erhobenen Tatvorwürfe seien unrichtig. Der Bf. sei zwar zum fraglichen Zeitraum Geschäftsführer des angeführten Unternehmens gewesen, doch sei erst am der Firmensitz in den Zuständigkeitsbereich des nunmehr einschreitenden Finanzamtes verlegt worden, sodass jedenfalls die Tatzeiträume 2006, 06-12/2006 und 01-06/2007 nicht der Strafbarkeit des eingeschrittenen Finanzamtes unterliegen könnten.

Darüber hinaus liege auch kein Tatvorsatz vor, da der Bf. mit umsatzsteuerrechtlichen Agenden bzw. mit der faktischen Geschäftsführung die Herren HB und RN beauftragt habe und ihm die Genannten bis zur vorgenommenen Prüfung glaubwürdig versichert hätten, alle steuerlichen Verpflichtungen pünktlichst erfüllt zu haben bzw. einen Steuerberater mit dieser Tätigkeit beauftragt zu haben.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 83/4).

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ).

Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in seinen groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. schon in einer für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Als (unmittelbarer) Täter von Delikten iSd. §§ 33, 51 FinStrG kommen jene (natürlichen) Personen (vgl. § 1 FinStrG) in Betracht, die aufgrund rechtlicher (so beispielsweise als gesetzlicher Vertreter einer GmbH deren Geschäftsführer) oder vertraglicher (zB. Prokura iSd. handelsrechtlichen Vorschriften) Verpflichtung, die abgabenrechtlichen Aufgaben des Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen (hier: § 21 UStG 1994, siehe dazu unten) wahrzunehmen haben oder diese - mit oder ohne Auftragserteilung - bloß auch faktisch wahrnehmen und unter entsprechender Pflichtverletzung eine Abgabenverkürzung herbeiführen.

Nach § 80 f Bundesabgabenordnung (BAO) haben grundsätzlich die zur Vertretung juristischer Personen berufenen bzw. berechtigten Personen die abgabenrechtlichen Pflichten der von ihnen Vertretenen zu erfüllen. Da einem (alleinvertretungsbefugten) Geschäftsführer einer GmbH schon nach den handels- bzw. gesellschaftsrechtlichen Vorschriften die Rechtsposition eines gesetzlichen Vertreters der Kapitalgesellschaft zukommt und er als solcher im Rahmen seiner Funktion grundsätzlich auch die abgabenrechtlichen Pflichten der vertretenen Kapitalgesellschaft wahrzunehmen hat bzw. für deren Einhaltung nach außen hin verantwortlich ist, gehört er (auch) zum (unmittelbaren) Täterkreis des § 33 FinStrG (vgl. zB. ).

Insbesondere schließt auch eine interne faktische Betrauung von Dritten mit der Wahrnehmung von Geschäftsführeragenden die Verantwortlichkeit des bestellten Organs nicht von vornherein aus, da ein entsprechendes tatbildmäßiges Handeln auch im Unterlassen einer Handlung, die aufgrund einer bestehenden Verpflichtung (zur Überwachung des Geschäftsbetriebes auch in abgabenrechtlicher Hinsicht) geboten ist, und eben im Unterlassen einer derartigen Überprüfung der Tätigkeit von Dritten liegt, bestehen kann (vgl. zB. ).

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF. ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt.

Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. , , EvBl. 1992/26).

Gemäß §§ 21 Abs. 4 UStG 1994, 24 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), 133 f BAO hat der Abgabepflichtige bis zum Ende des Montes April, bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende des Monates Juni, eine Jahresumsatz- bzw. Körperschafsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. ) für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit abfindet. Hinsichtlich § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG reicht eine entsprechende Inkaufnahme der ernsthaft für möglich gehaltenen abgabenrechtlichen Pflichtverletzung (zB. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) aus.

Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt insbesondere aus StNr. 56 (einschließlich den ABNrn. 12, 34) erschließenden Aktenlage ist für die zu treffende Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der unabhängig von seiner Tätigkeit für N GmbH zumindest als (selbständiger) Unternehmer iSd. UStG 1994 steuerlich erfasste (StNr. 78 des Finanzamtes 91), von März 2006 bis Juli 2008 auch die Funktion eines Gesellschafters bei der NH GmbH (FN 26XX des Landesgerichtes Salzburg, Auflösung infolge Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens im Juli 2008) bekleidende Bf. war von Juli 2006 bis Juni 2008 alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der N GmbH, FN 25XX des Landesgerichtes Ried im Innkreis. Die zuletzt genannte und mittlerweile infolge Eröffnung des beim genannten Gericht anhängigen Konkursverfahrens AZ. 17XX am aufgelöste GmbH, Geschäftszweig: Errichtung von Fertighäusern, war im Jahr 2005 als NS GmbH mit Sitz in SI, von WB, geb. 19XX, als alleinigem Geschäftsführer und Gesellschafter (Löschung der Funktionen mit Eintritt des Bf.) gegründet worden und war ab April 2005 (Aufnahme der Geschäftstätigkeit: ) bei dem nach den Abgabenvorschriften (zB. §§ 61, 58 BAO) zuständigen Finanzamt 91 (Salzburg-Stadt) unter der StNr. 910 (Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum gemäß § 21 UStG 1994 = Kalendermonat) steuerlich erfasst.

Im Juli 2007 wurde die Geschäftsanschrift (Sitz der Geschäftsleitung, vgl. § 27 BAO) der seit September 2006 die (geänderte) Bezeichnung N GmbH führenden Gesellschaft auf die der BAO zufolge in den (abgabenrechtlichen) Zuständigkeitsbereich des nunmehr auch im Finanzstrafverfahren einschreitenden Finanzamtes fallende Anschrift RP, geändert (Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung per Generalversammlungsbeschluss vom , vgl. FN 25XX des Landesgerichtes Ried vom ).

Laut Aktenlage wurde die genannte GmbH von April 2005 bis gemäß § 80 f BAO von einem ordnungsgemäß ausgewiesenen Wirtschaftstreuhänder steuerrechtlich vertreten (ua. Jahreserklärungsabgabe 2005, Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen; vgl. Grunddatenabfrage).

Nachdem für Zeiträume 06-12/2006 und 01-02/2007 - unter Missachtung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 (Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bei Nichtentrichtung von Zahllasten zum Fälligkeitsdatum) - keine Voranmeldungen eingereicht worden waren, erfolgte am hinsichtlich der gemäß § 19 UStG 1994 entstandenen Abgabenansprüche (hinsichtlich der sich ergebenden Zahllasten) seitens des Finanzamtes 91 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 mangels Vorlage von Unterlagen die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld im Schätzungsweg iHv. 3.000,00 € (06-12/2006) bzw. 1.000,00 € (01-02/2007).

Diese Abgabenbeträge wurden laut Verrechnungskonto zur angeführten StNr. am gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO entrichtet (vgl. Buchungsabfrage).

Hinsichtlich der Vorauszahlungen für 03-05/2007 (ebenfalls keine Entrichtung der Zahllast bzw. keine Einreichung einer Voranmeldung) erfolgte, ebenfalls durch das Finanzamt 91, die bescheidmäßige Festsetzung am iHv. 4.700,00 € (Schätzung gemäß § 184 BAO). Laut Rückstandsaufgliederung zur StNr. 56 vom (Saldo: 74.997,86 €, davon in Vollstreckung: 67.347,36 €) ist dieser Abgabenbetrag nach wie vor offen.

Anfang August 2007 (der genaue Zeitpunkt des Einlangens der Veranlagungsakten beim neu zuständigen Finanzamt ist mangels Eingangsvermerk nicht mehr exakt feststellbar; vgl. § 73 BAO) erfolgte (aufgrund der oa. Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung, vgl. §§ 61, 58 BAO) die aktenmäßige Abtretung an das Finanzamt Braunau Ried Schärding (neue StNr. 56). Damit war ab diesem Zeitpunkt das zuletzt genannte Finanzamt auch für die (weitere) Handhabung der Vorschriften des § 21 UStG 1994 zuständig.

Aus Anlass einer vom Finanzamt Braunau Ried Schärding unter der ABNr. 12 am durchgeführten (abgabenbehördlichen) Nachschau bei der, laut Erhebungsorgan, keine Arbeitnehmer beschäftigenden GmbH wurden die in der Niederschrift angeführten Feststellungen getroffen. Danach könnten ua. laut den Angaben der durch den Geschäftsführer vertretungsbefugten Auskunftsperson und ehemaligen Geschäftsführer WB derzeit keine Umsatz- bzw. Gewinnangaben gemacht werden, doch werde bis 03/2008 die Aufbuchung der Belege abgeschlossen sein.

Da auch für 06-12/2007 weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim vorangeführten Finanzamt eingereicht, noch Vorauszahlungen entrichtet wurden, erfolgte am unter der ABNr. 34 zur StNr. 56 eine (abgabenrechtliche) Umsatzsteuersonderprüfung, bei der (mangels Vorlage von Unterlagen; laut Arbeitsbogen war trotz schriftlicher Prüfungsverständigung bei den Prüfungshandlungen kein Firmenvertreter anwesend) auch die Umsatzsteuerbeträge für 06-12/2007 im Schätzungsweg mit 16.000,00 € (Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 vom ) festgesetzt wurden.

Weiters ergibt sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial, dass die zur StNr. 56 bzw. 910 gemäß den Abgabenvorschriften einzureichenden Jahressteuererklärungen (Umsatz- und Körperschaftsteuer) nicht eingereicht wurden und diesbezüglich ab dem auch entsprechende Erinnerungen an den Abgabepflichtigen ergingen.

Aus alldem ergeben sich nicht nur hinreichende Anhaltspunkte für eine zur obgenannten StrNr. unter Verletzung der Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bewirkte objektive Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die im angefochtenen Bescheid unter Pkt. a) angeführten Zeiträume und Beträge, sondern darüber hinaus auch für ein schuldhaftes bzw. subjektiv vorwerfbares Verhalten des Bf. iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Bei einer, vor der, ebenfalls schon von sich aus eine Auseinandersetzung mit den zu besorgenden Aufgaben voraussetzenden Übernahme der Geschäftsführerfunktion einer Kapitalgesellschaft, schon jahrelang unternehmerisch tätigen natürlichen Person (StNr. 78), kann nämlich - zumindest auf der Verdachtsebene - davon ausgegangen werden, dass ihr einerseits die grundlegenden Bestimmungen des Umsatzsteuerechtes und die sich daraus für den Unternehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten und andererseits auch die Konsequenzen einer Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe von Umsatzsteuer-Zahllasten hinlänglich bekannt waren. Dass der Bf., wie in der Beschwerde vorgebracht, in keinem erkennbaren weiteren Konnex zur genannten GmbH stehende außenstehende Dritte (für die beiden oben genannten Personen lässt sich weder nach dem gegebenen Aktenstand noch nach dem Beschwerdevorbringen eine Verbindung mit der N GmbH erkennen) mit der mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten betraut und sich auf diese Personen verlassen haben will, würde selbst bei Zutreffen dieses schon nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich anmutenden Umstandes ein (vorsätzliches) Verschulden des Bf. (etwa in Erfüllung der ihm als Geschäftsführer der GmbH jedenfalls obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten) nicht auf jeden Fall ausschließen.

Wenngleich im weiteren Untersuchungsverfahren die Klärung der näheren Tatumstände und damit auch die Einvernahme der genannten Personen zweckmäßig bzw. notwendig erscheint, konnte daher, weil so besehen die Art der bereits in der Beschwerde beantragten Beweismittel allein zu der in diesem Zeitpunkt zu treffenden Erkenntnis (nämlich hinsichtlich der Beurteilung der sich gegen den Bf. richtenden Verdachtslage) nichts beizutragen vermöchte, in Beachtung der verfahrensökonomisch gebotenen Zweckmäßigkeit im derzeitigen Stadium von einer diesbezüglichen ergänzenden Beweisaufnahme Abstand genommen werden (vgl. zB. ).

Somit besteht der im Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom gegen den Bf. ausgesprochene Tatverdacht in Richtung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dem Grunde nach zu Recht.

Obwohl zur StNr. 56 auch (pflichtenwidrig) keine Jahresumsatzsteuererklärungen für 2006 und 2007 eingereicht wurden (vgl. § 13 Abs. 2 FinStrG), ergibt der bisher festgestellte Sachverhalt, demzufolge der Bf. aus seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit über grundsätzliche Vorkenntnisse im Umgang mit der Abgabenbehörde verfügte, hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der grundsätzlich als (alleiniger) Geschäftsführer der genannten GmbH für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verantwortliche Bf. davon ausgehen konnte, dass die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen eine entsprechende (endgültige) Abgabenverkürzung (etwa in Form einer zu geringen Abgabenfestsetzung) nach sich ziehen würde, sodass ein entsprechender Tatverdacht in Richtung einer (versuchten) Jahresumsatzsteuerhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG derzeit nicht angenommen werden konnte.

Gleiches hinsichtlich der Verdachtslage gilt auch für die (ebenfalls) bescheidmäßig von der Erstinstanz angezogene Bestimmung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Auch hier kann nämlich anhand der obigen Feststellungen hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflicht zur Erklärungsabgabe mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einem entsprechenden Wissen und Wollen (iSe. zumindest bedingten Vorsatzes) des Bf. ausgegangen werden.

Zu der vom Bf. unter Hinweis auf den früheren Firmensitz bzw. die daraus abzuleitende (frühere) örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes 91 zumindest teilweise monierten (sachlichen bzw.) örtlichen Zuständigkeit der eingeschrittenen Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe ist festzustellen:

Gemäß § 58 Abs. 1 lit. f 1. Halbsatz FinStrG sind nicht in den lit. a bis e genannten "übrigen" Fällen die zur Erhebung der beeinträchtigen Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter zur Durchführung eines (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahrens zuständig.

Das FinStrG knüpft bezüglich der "übrigen" Finanzvergehen somit im Wesentlichen bzw. letzten Endes an die (abgabenrechtlichen) Zuständigkeitsregeln der BAO (§§ 52 ff; im Besonderen hier §§ 61 und 58) bzw. jenen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) an.

Grundsätzlich endet im Falle eines Zuständigkeitsüberganges gemäß § 73 BAO die (örtliche) Zuständigkeit eines Finanzamtes, zB. zur Erhebung der Umsatzsteuer nach den §§ 61 und 58 BAO, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Mit dem Übergang ist das (örtlich) neu zuständige Finanzamt auch beispielsweise zur Einhebung einer vom bisher zuständigen Finanzamt festgesetzten Abgabe zuständig (Ausnahme: § 75 BAO).

Da jedoch einerseits unter Abgabenerhebung im Sinne von allen der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen (§ 49 Abs. 2 BAO) sämtliche, zur Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung von Abgabenansprüchen führenden Maßnahmen zu verstehen sind (vgl. Ritz, BAO3, § 49 Tz. 6 ff) und andererseits die gemäß § 19 UStG 1994 entstandenen Abgabenansprüche aus den genannten Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni bis Dezember 2006 und Jänner bis Februar 2007 noch vor dem abgabenrechtlichen Zuständigkeitsübergang im August 2007 durch Entrichtung (am ) erloschen sind (vgl. Ritz, aaO, § 4 Tz. 6), ergibt sich - ebenso wie für die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG - eine Zuständigkeit des Finanzamtes Braunau Ried Schärding im Finanzstrafverfahren aus der Finanzamts-Zuständigkeit zur (weiteren) Handhabung der oben dargestellten Abgabenvorschriften.

Da das (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) einschreitende Finanzamt mit Einlangen der Abtretung des Veranlagungsaktes der GmbH Anfang August 2007 von seiner (abgabenrechtlichen) Zuständigkeit Kenntnis erlangt hat, geht der diesbezügliche Beschwerdeeinwand einer mangelnden finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit des genannten Finanzamtes somit ins Leere.

Da die dem Bf. auf Verdachtsebene anzulastenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aber teilweise (uzw. hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 06-12/2006 und 01-05/2007, s. dazu oben) noch im Bereich des damals zuständigen Finanzamtes (91) begangen wurden, war der Bescheidspruch zu lit. a) entsprechend zu korrigieren bzw. dessen Wortlaut diesbezüglich zu ergänzen.

Zu der unter Pkt. I erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur lediglich der Verständigung nach § 83 Abs. 2 FinStrG wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, eine normative Wirkung zukommen kann bzw. soll. Da somit der unzweifelhaft (ebenfalls) als Bescheid(bestandteil) zu qualifizierende, als lit. b) bezeichnete Verdachtsausspruch wegen Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in der geltenden Rechtslage keine Deckung findet, war diesbezüglich mit einer (ersatzlosen) Aufhebung vorzugehen (vgl. ).

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass im Rahmen der zu treffenden Beschwerdeentscheidung lediglich zu überprüfen war, ob für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte die ihm bisher zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat oder nicht (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Erstinstanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, wobei dabei dem Beschuldigten, entsprechend den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG, hinreichende Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen einzuräumen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Nichtabgabe der Jahreserklärungen
Vorsatz
Zuständigkeit
Einleitungsbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at