Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 19.05.2011, FSRV/0035-I/10

Aufhebung eines Einleitungsbescheides wegen unvollständigem Spruch und mangelhafter Begründung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Neutorgasse 24/1, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Juni und Oktober 2005 anlässlich seines Auslandsassistenzeinsatzes Y dazu beigetragen habe, dass drei Postsendungen mit insgesamt 2.560 Stück Zigaretten durch falsche Angaben der Absenderadressen vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 11 FinStrG begangen.

Begründend wurde dazu ausgeführt: "Der oben geschilderte Sachverhalt ergab sich durch die Ermittlungen des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie der telefonischen Sachverhaltsdarstellung des Bf."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das bisherige Verfahren sei nicht gesetzgemäß gewesen, zumal dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit der Akteneinsicht und Stellungnahme ermöglicht worden sei. Das Prinzip des Parteiengehörs sei daher gröblich vernachlässigt worden.

Es sei keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt, sondern es habe lediglich ein kurzes Telefonat mit dem Bearbeiter [des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz] stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei keine Akteneinsicht gewährt und keine Möglichkeit zur schriftlichen Rechtfertigung gegeben worden, geschweige denn sei eine Vorladung zur Vernehmung und Einvernahme erfolgt.

Dem Beschwerdeführer sei vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens keine Gelegenheit gegeben worden, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Wie bereits der Behörde im Zuge eines Telefonates bekannt gegeben, sei der Beschwerdeführer Nichtraucher und auch die Bekannten, an die die Sendung offenbar adressiert worden sei, seien Nichtraucher. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zigaretten verschickt und es sei für ihn vollkommen unklar, wie es zum gegenständlichen Vorwurf kommen könne.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Zwar ist seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am gegen einen solchen Bescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen derartige Einleitungsbescheide (§ 265 Abs. 1p FinStrG).

Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2010/00114-001, zu Ende geführt werden muss.

Da die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Schmuggels in Bescheidform zu ergehen hat, gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Inhalt und Form dieser Erledigung die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93 BAO). Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch des Einleitungsbescheides (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 93 Abs. 2 BAO) aufzunehmen ist, ist auf Funktion und Rechtswirkung dieses Aktes zurückzugreifen: Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, - wenn auch nur in groben Umrissen - beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Tatseite erstrecken (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 17 zu §§ 80-84 FinStrG mwN).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist insofern unvollständig, als er zur subjektiven Tatseite keine wie auch immer gearteten Feststellungen trifft. Auch aus der Bescheidbegründung ist nicht erschließbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schuldhaftes Handeln zur Last legt. Dort wird lediglich auf nicht näher bezeichnete Ermittlungen des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie auf eine "telefonische Sachverhaltsdarstellung" des Beschuldigten verwiesen.

Damit ist der Tatvorwurf nicht hinreichend begründet. Der Hinweis auf eine "telefonische Sachverhaltsdarstellung" des Beschwerdeführers vermag dies nicht zu konkretisieren, weil nach den im gegenständlichen Strafakt enthaltenen Aktenvermerken zwischen Beamten des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz und dem Beschwerdeführer am , am und am Telefongespräche geführt wurden, die einander teilweise inhaltlich widersprochen haben.

Somit ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nicht hinreichend umschrieben.

Da aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher konkreten Umstände finanzstrafrechtliche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, kommt im vorliegenden Fall eine Sanierung der Begründungsmängel durch die Rechtsmittelbehörde nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 80 bis 84 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
unvollständiger Spruch
mangelhafte Bescheidbegründung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at