Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.06.2010, RV/0885-W/05

Eine Berufung gegen einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist nur hinsichtlich der Zurechnung möglich

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0885-W/05-RS1
Im Zurechnungsfortschreibungsbescheid kann nur das Novum, nämlich die Feststellung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert und über die Art des neu zugerechneten Bewertungsgegenstandes bekämpft werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.S. und Miteigentümer, Adresse, vertreten durch y- Wirtschaftstreuhand GesmbH, Adresse-, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Zurechnungsfortschreibung gem. §21 Abs.4 BewG zum entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes L vom , wonach hinsichtlich des Grundstückes EZ xy, bestehend aus Grundstück Nr. z und der Grundstücksadresse xyz, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für F.S. und W.S. je zur Hälfte bewilligt wurde, erließ das Finanzamt mit Wirksamkeit zum einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid gemäß §21 Abs.4 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) an die neuen Eigentümer. Das Grundstück war bisher zur Gänze der Firma S-möbel GesmbH & CoKG zugerechnet worden.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche sich gegen die Bewertung des Grundstückes als Betriebsgrundstück richtet. Zur Berufungsbegründung wurde ausgeführt, dass ein Grundstück gemäß §60 BewG zum Grundvermögen zu zählen sei, wenn es mehreren Personen gehöre, unabhängig davon in welchem Umfang das Grundstück dem gewerblichen Betrieb der Beteiligten diene (§60 Abs.3 BewG). Es werde daher beantragt, den Grundbesitz nicht als Betriebsgrundstück, sondern als zum Grundvermögen gehörig zu bewerten. Allfällige Wertminderungen auf Grund der geänderten Bewertung sollten berücksichtigt werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da sich der Spruch des Zurechnungsfortschreibungsbescheides bei Grundbesitz in der Änderung der Zurechnung erschöpfe und der Bescheid somit nicht mit Argumenten bekämpfbar sei, die Art und Wert des Bewertungsgegenstandes betreffen würden.

Im Vorlageantrag wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Die Berufungswerber stellen den Antrag, "wenn möglich" eine mündliche Senatsverhandlung durchzuführen.

Mit Vorhalt vom hat die ho. Behörde den Berufungswerbern den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhaltes vorgehalten. Mit Schreiben vom hat der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter hiezu eine Stellungnahme abgegeben, wonach er sich der Rechtsansicht des Senates anschließe, dass die Zurechnungsfortschreibung nicht mit dem Argument der Art- und Wertfortschreibung bekämpft werden könne. Weiters werde der Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Feststellungsbescheid zum (Zurechnungsfortschreibung) vom zurückgezogen. Dies unter der Bedingung, dass die Berufung vom als Antrag auf Art- und Wertfortschreibung des im Bescheid informativ angeführten Grundstückes gewertet werde, sodass zwar die steuerliche Zurechnung unverändert an die Eigentümer S.F. und W. verbleibe, aber die Bewertung als "Betriebsgrundstück bewertet als Geschäftsgrundstück" im Rahmen der Art- und anschließender Wertfortschreibung ab amtswegig geändert werde.

Der Antrag auf Wertfortschreibung wurde dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt.

Das Finanzamt hat hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass in der ausdrücklich als Berufung bezeichneten Eingabe vom die der steuerliche Vertreter der Parteien eingebracht habe, die inhaltlichen Merkmale einer Berufung (Datum und Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) genau bezeichnet seien. Es komme zwar grundsätzlich nicht auf die Bezeichnung und zufällige Verbalformen sondern auf den Inhalt des Anbringens an, aber es sei auch nicht zulässig, einen Antrag entgegen seinem Wortlaut umzudeuten (Hinweis UFS RV/316-I/08). Zur Fortschreibung von Amts wegen wurde ausgeführt, dass hier zwar keine Fristen - außer jener der Verjährung - einzuhalten seien, aber eine derartige Änderung nur dann, wie im Gesetz ausgeführt "erforderlichenfalls" gegeben sei. Das heißt sie erfolge nur dann wenn - wie Ritz in BAO³ ausführt - "sie für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist". Da die Bewertung von sonstig bebautem Grundstück und Betriebsgrundstück ident sei (Berechnung der Kubatur, Abschläge, Grundsteuer erfolgt mit denselben Werten) wirke sich die Bewertung nicht auf die Höhe von Abgabenzahlungen aus, weshalb eine Fortschreibung von Amts wegen auch nicht erfolgen könne."

Die Stellungnahme des Finanzamtes wurde dem steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

Nach mehrfach erfolgter Fristerstreckung, zuletzt bis , erfolgte keine Stellungnahme seitens der Berufungswerber.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde eine Fortschreibung auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) gemäß §21 Abs.4 BewG durchgeführt.

Dem Finanzamt ist in seiner Begründung zu folgen, dass in Lehre und Rechtsprechung die Meinung vertreten wird, die Zurechnungsfortschreibung beziehe sich allein auf eine Änderung der steuerlichen Zurechnung. Dementsprechend kann etwa nach dem Erkenntnis des Zl. 958/1960, im Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur das Novum, nämlich die Feststellung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert und über die Art des neu zugerechneten Bewertungsgegenstandes bekämpft werden (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, §21, 140).

Ritz, Kommentar zur BAO³, schreibt zu §251, 2.1 Hinzutretende Bescheide, Rz 10:

"Gem. §193 Abs.1 zweiter Satz (idF BGBl 1980/151) tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.

Hieraus ergibt sich etwa, dass ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Einheit bzw. hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes anfechtbar ist."

Ebenso schreibt Stoll, BAO-Kommentar, 2581, (2. Bescheide, die zu einem früheren (aufrecht bleibenden) Bescheid hinzutreten, keine Vollanfechtbarkeit), dass in diesem Zusammenhang der Darlegung der Nichtanwendbarkeit des §251 auf bestimmte Bescheide auch auf §193 (in der Fassung des Art I Z 71, BGBl 1980/151) zu verweisen sei. Demnach trete bei Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibungen der vorangehende (zugrunde liegende) Bescheid über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt nur insoweit außer Kraft, als der Spruch des Fortschreibungsbescheides reiche, also der Fortschreibungsbescheid vom vorangehenden Bescheid abweiche. Demgemäß sei eine Vollanfechtung nicht möglich. §193 verhindere die Vorstellung, der Fortschreibungsbescheid trete "an die Stelle" des Vorbescheides.

Der UFS hat sich beispielsweise in der Entscheidung vom , GZ RV/0315-I/08, bereits dieser Rechtsansicht angeschlossen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Art- oder Wert des Grundstückes nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die steuerliche Zurechnung.

Der Berufungswerber zieht mit Schreiben vom den Antrag auf Vorlage der Berufung zurück, "unter der Bedingung, dass die Berufung vom als Antrag auf Art- und Wertfortschreibung des im Bescheid informativ angeführten Grundstückes gewertet wird, sodass zwar die steuerliche Zurechnung unverändert an die Eigentümer S.F. und W. verbleibt, aber die Bewertung als "Betriebsgrundstück bewertet als Geschäftsgrundstück" im Rahmen der Art- und anschließender Wertfortschreibung ab amtswegig geändert wird."

Mit dem in dieser Form gestellten Antrag hat der Bw zum Ausdruck gebracht, dass er den Vorlageantrag (und damit auch den in eventu gestellten Antrag auf mündliche Senatsverhandlung) zurücknimmt, wenn das Finanzamt eine bestimmte Entscheidung (Behandlung der Berufung als Antrag auf Art- und Wertfortschreibung) trifft. Abgesehen davon, dass der UFS hinsichtlich des Finanzamtes - welches den Fortschreibungsbescheid zu erlassen hätte - nicht weisungsbefugt ist, ist dazu zu sagen, dass wegen der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen die Rücknahme eines Vorlageantrages unter einer Bedingung nach Ansicht der ho. Behörde keinerlei Wirkung entfalten kann.

So schreibt etwa Stoll, Kommentar zur BAO, zu §256, 2614:

"Die Zurücknahme einer eingebrachten Berufung ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht eine prozessuale Erklärung (zum Beispiel ), die nicht von rechtlich unerfüllbaren Bedingungen abhängig gemacht werden darf ( u , 2051/71). Eine "bedingte" Berufungsrückziehung ist somit prinzipiell unzulässig (/88).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at