Besuch von Computermessen als Werbungskosten eines Buchhalters
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte in der am verfassten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 S 795,00 und S 28.918,40 an Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1998 findet sich eine Bestätigung des Arbeitgebers des Berufungswerbers, dass dieser für den Besuch verschiedene Seminare, nämlich am in Lenzing (Euroseminar), in Linz (Brandschadenversicherung), in Linz (Euroseminar), in Linz (Movex), in Linz (WIFI), in Linz (Industriellenvereinigung), in Linz (Wirtschaftskammer), in Linz (IBM), in Linz (WIFI), in Mattsee (IBM) und in Salzburg (Mundus), in den Jahren 1998 bis 2003 Reisekostenersätze erhalten habe.
Aus einer aus einer weiteren Beilage geht hervor, dass sich der Berufungswerber im Jahr 1999 am 3. April ein ZIP-Laufwerk um S 2.980,00 angeschafft hat. Abzüglich eines Privatanteils von S -596,00 (20 %) errechnet der Berufungswerber eine Abschreibungsbasis von S 2.384,00, die er auf drei Jahre verteilen wolltel (S 795,00 jährlich).
Im Einkommensteuerbescheid 1998 datiert vom folgte das Finanzamt im Wesentlichen der Abgabenerklärung des Berufungswerbers, berücksichtigt jedoch bloß S -1.788,00 an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht bereit berücksichtigen konnte und begründete dies damit, dass die darüber hinausgehen Werbungskosten nicht nur ausreichend nachgewiesen worden seien.
Gegen diesen Bescheid Recht der sich die Berufung vom , worin der Berufungswerber neuerlich das Anerkennen der beantragten Reisekosten in Höhe von S 28.918,40 und der Abschreibung für das angeschaffte ZIP-Laufwerk in Höhe von S 795,00 begehrt. Er habe im Jahr 1998 laufend Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter einer Metallgießerei besucht, wofür er Reisekosten, Kilometergelder und Diäten entsprechend der Aufzählung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung geltend gemacht hätte. Für diese Weiterbildungsveranstaltungen habe er von seinem Arbeitgeber keinerlei Vergütungen erhalten. Mündlich sei ihm vom Finanzamt mitgeteilt worden, dass er doch Einladungen zu diesem Fortbildungsveranstaltungen beibringen solle, denn die Auflistung der Reisekosten allein, könne keinen Nachweis des tatsächlichen Besuches erbringen. Nach einem telefonischen Gespräch mit dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers sei die Sachbearbeiterin des Finanzamtes bereitet gewesen, die Vorlage des Fahrtenbuches als Nachweis für den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen anzuerkennen. Dieses sei dem Finanzamt umgehend vorgelegt worden. Dies sei aber zur Verwunderung des Berufungswerbers beim Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt habe beim Arbeitsmittel (ZIP-Laufwerk) einen Privatanteil von 40% und eine Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt. Es werde beantragt, den Privatanteil entsprechend der Veranlagung der Vorjahre mit 30% anzusetzen. Das Abgehen vom bisher zugestandenen Prozentsatz käme Willkür durch die Finanzbehörde gleich. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sei für Computer und deren Zubehör ohnehin einer Abschreibungsdauer von drei Jahren anzusetzen. Der vom Berufungswerber begehrte Abschreibungsbetrag belaufe sich daher auf S 695,00. Das Vorlegen eines Fahrtenbuches zum Nachweis von Reisekosten sei jedenfalls ein ausreichendes Beweismittel für das Zuerkennen von Werbungskosten, das Aufbewahren von Einladungen zu Seminaren hingegen nicht.
Im Aktenvermerk des Finanzamtes vom wurde festgehalten, dass sich der Berufungswerber über die Länge der Erledigungsdauer seines Rechtsmittels beschwert habe. Der Berufungswerber seit mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes übereingekommen, den Inhalt seiner nicht selbstständigen Tätigkeiten näher zu beschreiben und bei jeder der geltend gemachten Reisen zu erklären, warum es sich dabei um Fortbildungsveranstaltungen gehandelt habe. Der Berufungswerber habe erklärt, als Bilanzbuchhalter und in der EDV - Abteilung seines Arbeitgebers beschäftigt zu sein.
Im Schreiben vom erklärte der Berufungswerber, für seinen Arbeitgeber nicht nur als Buchhalter tätig, sondern auch für die damit im Zusammenhang stehende Betreuung der Software und der Datenaufbereitung verantwortlich gewesen zu sein. In Anbetracht der Milleniumsumstellung und der bevorstehenden Euroumstellung sei auch der Besuch zweier Computermessen unbedingt erforderlich gewesen. Um mit den Neuerungen im Steuerrecht Schritt zu halten, sei der Besuch der übrigen Fortbildungsveranstaltungen von Vorteil beziehungsweise nicht nur für das Fortkommen beim damaligen Arbeitgeber sondern auch nun, wo er als Bilanzierer in einer Steuerberatungskanzlei tätig sei, notwendig gewesen. Im Hause seines Arbeitgebers sei eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes angestanden, die der Berufungswerber vorzubereiten gehabt hätte. Deswegen habe er versucht sein Fachwissen durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu erweitern. Nachdem zu diesem Zeitpunkt das Berufsbild des gewerblichen Buchhalters gesetzlich verankert worden, habe sich für den Berufungswerber die Frage gestellt, ob er sich in diesem Betätigungsfeld nicht selbstständig machen solle. Auch dafür seien die besuchten Veranstaltungen unerlässlich gewesen. Auch weiterhin trage er sich mit dem Gedanken, einem eigenen Betrieb zu gründen und das gewerbliche Buchhalter tätig zu werden und besuche aus diesem Grund viele Fortbildungsseminare. Er erwarte eine rascheste Bearbeitung seiner Berufung.
Beigelegt war ein mit Hilfe eines Teiltabellenverarbeitungsprogrammes erstelltes Fahrtenbuch, sowie eine Tabelle der beantragten Reisekosten aufgegliedert nach Diätenstunden im Inland, Satz, Diätenstunden im Ausland, Nächtigung im Inland, Nächtigung im Ausland, Kilometer, und Satz. Die besuchten Veranstaltungen wurden näher bezeichnet mit Neue Selbstständige (Hotel Renaissance, Salzburg, ), Erlässe, Verordnungen, Einzelerledigungen (Hotel Renaissance, Salzburg, ), CeBit ( Hannover, 20. März bis 22. März ), Steuer Heute / Morgen (Raiffeisenlandesbank, Linz, ), Ifabo ( Wien, 23. April bis ), Unternehmensgründung (Hotel Rosenberger, Salzburg, ), Euroumstellung (Raiffeisenlandesbank, Linz, ), Aktuelle Entwicklung im Leasing (Sparkasse, Linz, ), Offenlegungspflicht für kleine GmbHs (Breitwieser Hof, Linz, ), Offenlegung von Jahresabschlüssen (Hotel Renaissance, Salzburg, ) Steuerliches Evidenzkonto (Breitwieser Hof, Linz, ), Umsatzsteuer und Gebäude (Hotel Renaissance, Salzburg, ), 16. Oberösterreicher Tag (Universität, Linz, ), Der Euro kommt (Hotel Rosenberger, Salzburg, ), Gebühren und Verkehrssteuern (Breitwieser Hof, Linz, ), Aktuelle Erlässe, Verordnungen (Hotel Renaissance, Salzburg, ).
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom wurde dem Begehren des Berufungswerbers insoweit Rechnung getragen, als S -13.947,00 an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, angesetzt wurden. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Anschaffungskosten des Computerzubehörs um einen Privatanteil von 30% gekürzt und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit drei Jahren bemessen worden sei. Die jährliche Absetzung für Abnutzung betrage daher S 695,00. Der Besuch der Schrift CeBit in Hannover und der Ifabo in Wien seien der privaten Lebensführung zuzuweisen. Hinsichtlich der Reisekosten sei festzuhalten, dass eine Mithilfe eines Tabellenverarbeitungsprogrammes erstellte Aufzählung ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch nicht ersetze. In den Folgejahren könnten Werbungskosten nur durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
In dem am verfassten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, erklärte der Berufungswerber, dass der Besuch der Messen CeBit und Ifabo nicht privat veranlasst gewesen sei. In den Jahren bis zum Jahrtausendwechsel und bis zur Einführung des Euros sei es für den Berufungswerber beruflich von besonderer Wichtigkeit gewesen, neue Informationen über Hard- und Software einzuholen, um den großen Herausforderungen der damaligen Zeit gewachsen zu sein.
Der Berufungswerber urgierte am 20. April und die Erledigung seiner Berufung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Im Vorlageantrag nicht angefochtener Inhalt der Berufungsvorentscheidung vom
In diesen Punkten (also soweit es nicht die unter B) genannten Reisen betrifft) wird die in der erwähnten Berufungsvorentscheidung vertretene Ansicht, sowohl was den festgestellten Sachverhalt als auch dessen rechtliche Würdigung betrifft, geteilt, auf diese verwiesen und insofern der Berufung stattgegeben (zur Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise siehe Doralt, Bundesabgabenordnung Kommentar², Rz 5 zu § 288, 679 f und die dort zitierte Judikatur).
B) Besuch der Computermessen Ifabo und Cebit im Jahr 1998
Zu behandeln sind daher noch die Reisekosten, welche dem Berufungswerber aus dem Besuch der Computermessen Ifabo und CeBit (siehe oben) entstanden sind.
Als Buchhalter und Bilanzierer in einer für Steuerberatungskanzlei, der überlegt in Zukunft als selbständiger Buchhalter tätig zu werden, liegt der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung, des Steuerrechts und des Rechnungswesens. Dazu bietet der Personalcomputer (PC) heute eine bedeutende Hilfe für die Bewältigung dieser Aufgabenbereiche und ist auch die Frage der Beschaffung und Bedienung dieser Geräte wesentlich. Allerdings ist dies nur eine Rahmenbedingung für alle in diesem Geschäftsfeld Tätigen. Dass der Berufungswerber sich nunmehr ausschließlich mit der Beschaffung und Wartung von PCs beziehungsweise Software beschäftigen würde, hat er nicht behauptet.
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die der Berufungswerber bezieht, ist der § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht, dass dazu alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen. Ob man diese Bestimmung nun im Sinne des kausalen oder finalen Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl eine Auswirkung darauf, ob man die Grenze für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen und Ausgaben im § 20 EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv begreift. Jedenfalls sieht § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 im Sinne einer Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind.
Die Ifabo war solange sie bestand eine Publikumsmesse mit einer Vielzahl von Ausstellern, bei denen auch der eine oder andere Software für Steuerberater oder für Buchhalter angeboten haben mag.
Gleiches gilt für die CeBit 1998 ("Centrum der Büro- und Informationstechnik"),
Der Besuch dieser Messen durch den Berufungswerber ist daher an den Kriterien des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu messen. Dieser verlangt eine ausschließlich beruflich veranlasste Reise. Um hier zur steuerlichen Anerkennung zu gelangen, müsste die Messe derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus der Berufsgruppe des Berufungswerbers abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter entbehren würde (siehe für die herrschende Lehre und Judikatur Doralt, Einkommensteuergesetz4, Rz 364 ff, 214 f). Computermessen in Form von Publikumsmessen der beschriebenen Art, sind jedoch aufgrund der universellen Einsetzbarkeit dieses Werkzeuges für nahezu jedermann von Interesse.
Mit genau dieser Frage, nämlich ob der Besuch einer Computerpublikumsmesse als Werbungskosten bei einem im Bereich des Steuerrechts Tätigen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden kann, hat sich er Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom () auseinandergesetzt, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:
"Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, er habe seit dem Kalenderjahr 1985 13 EDV-Lehrgänge bzw. Seminare am Bildungszentrum der Finanzverwaltung absolviert und sei an seiner Dienststelle Ansprechperson für EDV-Angelegenheiten. In diesem Rahmen sei der IFABO-Besuch ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Eine derartige Messe sei die weitaus günstigste Gelegenheit, sich konzentriert und in kurzer Form mit den neuesten Entwicklungen jeder Art zu beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere über Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte Bedeutung für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang ändert im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der Lebensführung, zumal der Beschwerdeführer selbst auf das Interesse an der mit dem Messebesuch gebotenen Information über EDV-Entwicklungen hinweist und im Streitzeitraum zwei Computer angeschafft hatte, von denen einer unbestritten zu 50% der privaten Nutzung unterlag. Wenn daher die belangte Behörde die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Besuch der IFABO nicht als Werbungskosten anerkannte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden."
Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes besteht auch in diesem Verfahren kein Anlass von der zuletzt wiedergegebenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen und war die Berufung in diesem Punkt daher abzuweisen.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Ifabo CeBit Computer PC Messe Publikumsmesse Werbungskosten Reisekosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at