Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.09.2008, RV/3657-W/07

Säumniszuschlag wegen verspäteter Entrichtung der Jahresumsatzsteuer trotz Antrag auf Aussetzung der Einhebung


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Miterledigte GZ:
RV/0288-W/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3657-W/07-RS1
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an.
RV/3657-W/07-RS2
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der I-GmbH, Wien, vertreten durch Dr. Otto Draxl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1180 Wien, Alseggerstraße 27, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom und über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden über die Firma I-GmbH (in weiterer Folge Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 50,36, € 60,13 und € 54,17 festgesetzt, da die Nachforderungen an Umsatzsteuer der Jahre 2004 in Höhe von € 2.518,18, an Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 3.006,30 sowie Umsatzsteuer für den Monat Jänner 2007 in Höhe von € 2.708,59 nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen laut Bescheid am , sowie fristgerecht entrichtet worden sind.

Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde über die Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 53,73 festgesetzt, da die Nachforderung an Umsatzsteuer des Jahres 2006 in Höhe von € 2.518,18 nicht bis zum Fälligkeitstag fristgerecht entrichtet worden ist.

In den dagegen eingebrachten Berufungen vom sowie vom wurde ausgeführt, dass gegen die genannten Umsatzsteuerbescheide Berufung erhoben und mit diesen Aussetzungsanträge verbunden worden seien.

Gemäß § 230 Abs. 6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich von Abgaben, für die ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden ist, weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO seien Säumniszuschlage für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt sei.

Die Bw. beantrage daher, gegenständliche Säumniszuschlagsbescheide ersatzlos auszuheben.

Mit Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom und vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass bei festgesetzten Abgaben die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage bestehe. Die Säumniszuschlagspflicht setze somit vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, die nicht rechtzeitig entrichtet werde, voraus. Eine gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung habe demnach (vorerst) keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages. Für den Fall einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2004, 2005, 2006 oder 01/2007 werde die Bw. auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO um Anpassung des ersten Säumniszuschlages an die Bemessungsgrundlage hingewiesen.

In den Vorlageanträgen vom sowie vom verweist die Bw. auf die rechtlichen Ausführungen in der Berufung, auf die in den Berufungsvorentscheidungen nicht eingegangen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an ().

Die Tatsache, dass gegen die dem Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Stammabgabenbescheide Berufung eingebracht wurde, rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Berufung, da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde ().

Da im Berufungsfall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, kann auch der innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Aussetzungsantrag keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche () bewirken. Nachdem die Antragstellung bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 2275), waren mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO die Berufungen abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Jahresumsatzsteuer
Antrag
Aussetzung der Einhebung
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at