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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.05.2011, RV/0719-I/09

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines ledigen Arbeitnehmers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist Arzt und bezog im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Beschäftigung an der Universitätsklinik A. In seiner Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 (Ausfertigungsdatum ) machte er die Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Mietaufwendungen und Betriebskosten für eine Wohnung in A) und Familienheimfahrten von A nach B/Deutschland als Werbungskosten geltend. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ das Finanzamt am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründend führte es aus, dass Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort das Vorliegen eines Mehraufwandes sei. Sei die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so könne von Mehrkosten nicht gesprochen werden. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer könnten die Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung besitze. Mit Schreiben vom beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass seine Wohnmöglichkeit im Haus der Eltern nicht unentgeltlich sei. Tatsächlich beteilige sich der Bw für seinen Wohnraum im Haus der Eltern anteilmäßig an den laufenden Unterhaltskosten. Entsprechende Belege habe er dem Finanzamt bereits mehrfach vorgelegt. Weiters sei es ihm nicht möglich gewesen, den Wohnsitz in Deutschland aufzugeben bzw. sei dieser beruflich bedingt und notwendig, da der Arbeitsvertrag mit der Klinik in A bis Mitte 2007 immer auf ein Jahr befristet gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer sieht der Verwaltungsgerichtshof die Verlegung des Wohnsitzes grundsätzlich nur "für eine gewisse Übergangszeit" als unzumutbar an. Die Dauer dieser Übergangszeit wird von den Verhältnissen des Einzelfalles bestimmt. Während dieser Zeit können Kosten der Zweitunterkunft am Arbeitsort auch bei Alleinstehenden Werbungskosten darstellen. (vgl. Erkenntnis vom , 96/15/0259). Für diese Übergangszeit können bei einem allein stehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. Erkenntnis vom , 88/14/0081). Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist. Von einer solchen geht der Verwaltungsgerichtshof aus, wenn am Dienstort eine den Wohnbedürfnissen des allein stehenden Dienstnehmers entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung steht (vgl. Erkenntnisse vom , 2006/15/0024; , 2002/15/0119; , 96/15/0259).

2. Im gegenständlichen Fall begründet der Bw in seinem ergänzenden Schreiben vom die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Wohnsitzes damit, dass er jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung oder Versetzung an einen anderen Ort rechnen musste. Dies insbesondere deshalb, da er 2005 und 2006 nur über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt habe. Dieser Vertrag sei ihm konkret mit dem Hinweis ausgehändigt worden, dass eine nachfolgende Anstellung nicht zu erwarten sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es allein darauf an, ob die Verlegung des Wohnsitzes zumutbar sei (vgl. Erkenntnisse 86/14/0165 vom u 90/14/0212 vom ). Dies sei aber aus den genannten Gründen für den Bw nicht zumutbar gewesen.

3. Der Bw hat bei Aufnahme seiner unselbständigen Tätigkeit in A am eine Wohnung am Beschäftigungsort angemietet (Mietvertrag vom ). Dass diese Wohnung seinen Wohnbedürfnissen weniger entspräche als der Wohnraum im Hause seiner Eltern in B ist nicht erkennbar und wurde vom Bw auch nicht behauptet. Während dem Bw nämlich in B lediglich "ca. 1 ½ Zimmer" zur Alleinbenützung zur Verfügung standen, verfügt die Wohnung in A über Vorraum, Küche, Dusche und WC, 2 Zimmer, Veranda und Kellerabteil. Im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung ist sohin davon auszugehen, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nach A bereits erfolgt ist, und schon aus diesem Grund die Kosten der Haushaltsführung in A und der Fahrten nach B nicht zu Werbungskosten führen können. Im Übrigen sind im Berufungsfall aber keine Umstände erkennbar, warum es für den Bw unzumutbar gewesen sein sollte, seinen Wohnsitz in B aufzugeben. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss, ist ihm eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar (vgl. Zl. 86/14/0165). Aus der Tatsache alleine, dass ein Steuerpflichtiger jeweils nur auf Grund von Jahresverträgen beschäftigt wurde, ergibt sich eine solche Unzumutbarkeit jedenfalls nicht (vgl. ). Zudem fehlen im gegenständlichen Fall jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Bw im Falle der Nichtverlängerung seines Dienstverhältnisses in A (gerade) mit einer Beschäftigung im Einzugsbereich von B hätte rechnen können. Davon abgesehen ist auch nicht zu erkennen, warum es dem Beschwerdeführer im Falle einer vorzeitigen oder planmäßigen Beendigung der Tätigkeit in A nicht möglich gewesen sein sollte, (allenfalls) erneut im Haus seiner Eltern Wohnung zu nehmen. Bei dieser Sachlage hat das Finanzamt die in Rede stehenden Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in A und Familienheimfahrten nach B als Werbungskosten zu Recht nicht berücksichtigt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at