Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.09.2008, RV/0051-L/08

Steuerbefreiung für Kleinunternehmer - vor 2006 gilt der Betrag von 30.000,00 € noch nicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw.) begann am ihre unternehmerische Tätigkeit und erzielte im Jahr 2004 hieraus Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 in Höhe von 12.678,53 €. Mangels Option der Bw. zur Regelbesteuerung erging für dieses Jahr kein Umsatzsteuerbescheid.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom wurde die Bw. für das Jahr 2005 mit Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 in Höhe von 23.209,72 € zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei sich durch Abzug von Vorsteuern non 3.394,47 € eine Zahllast von 984,62 € ergab.

Für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2006 erklärte die Bw. Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 in Höhe von 17.896,90 € (mit 20%: 16.412,70 € und mit 10%: 1.484,20 €) und macht Vorsteuern von 3.739,91 € geltend.

Im bekämpften Umsatzsteuerbescheid 2006 vom erhöhte das Finanzamt die Umsätze durch Erhöhung jener zu 20% (um 8.159,47 €) auf 24.572,17 € auf 26.056,61 € und kürzte die Vorsteuern (um 644,49 €) auf 2.749,98 € und begründete dies mit der Berichtigung in der Steuererklärung festgestellter rechnerischen Unrichtigkeiten und Rundungsdifferenzen.

Mit Schriftsatz vom erhob die Abgabepflichtige dagegen Berufung, beantragte die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis 30.000,00 € und begründete dies damit, dass sie keine Mehrwertsteuer ausgewiesen habe. Aus den vorgelegten Beilagen (vgl. Erfolgsrechnung-Zusammenfassung, Bl. 44/2006) sind folgende Einnahmen ersichtlich:


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Kontobezeichnung
Einnahmen
Erdstrahlenvermessung
5.478,32
Honorare
9.212,61
Provision von LR
8.751,74
Warenverkauf
1.129,50
Summe (20%)
24.572,17
Verkauf AV Life Essence (10%)
1.484,44
Summe
26.056,61

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit folgender Begründung ab:

"Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen. Die Umsätze im Jahr 2006 betragen 26.056,61 €. Damit ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen. Eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 30.000,00 € erfolgte vom Gesetzgeber erst ab 2007. Die Berufung ist daher abzuweisen."

Mit Schriftsatz vom beantragte die Abgabepflichtige hierauf sinngemäß die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und forderte die Rückzahlung der von ihr zu Unrecht bezahlten Beträge von insgesamt 2.807,93 €, wovon sie 2007 am 7. August 460,00 € und am 10. September 1.377,63 € und 2006 am 5. Mai 970,30 € überwiesen habe.

In der Beilage zum Vorlagebericht nahm das Finanzamt im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Die Bw. habe für 2006 laut vorgelegter Einnnahmen-Ausgaben-Rechnung Nettoeinnahmen von 26.056,61 € erklärt. Im Zuge der Durchführung der Veranlagung bzw. im Berufungsverfahren seien die entsprechenden Belege zur Einsichtnahme vorgelegt worden und sei daraus ersichtlich, dass die Bruttoeinnahmen um die in den Ausgangsrechnungen ausgewiesene bzw. in den Einnahmen enthaltene Umsatzsteuer gekürzt worden seien, sodass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den erklärten Einnahmen um Nettobeträge handle und von deren Richtigkeit ausgegangen werden könne.

Diese erklärten Nettoeinnahmen seien lediglich insoweit zu berichtigen, als ein Teilbetrag der Einnahmen (Provisionen der Firma LR) in Höhe von 8.751,74 € mittels Gutschrift ohne Ausweis einer Umsatzsteuer überwiesen worden sei und dieser Betrag daher einen Bruttobetrag darstelle, aus dem die Umsatzsteuer für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze noch herauszurechnen sei.

Nach 2005 sei 2006 die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 neuerlich überschritten. Eine Überschreitung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer werde jedoch während eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren nur einmal toleriert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2006 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 105/2005, sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätze jene der Kleinunternehmer steuerfrei.

Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden;

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 wurde die Betragsgrenze der zitierten Bestimmung von 22.000 auf 30.000 Euro erhöht

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 folgenden Umsätze:

1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden;

§ 17 Abs. 2 UStG 1994 in der ab 2004 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 134/2003, lautet

"Unternehmer,

1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder

2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen hat,

haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Z 1 nur auf diese Betriebe.

Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, dass ein Unternehmer im Sinne der Z 1 und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.

Nach den allgemeinen Regeln haben Unternehmer, die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten iSd §§ 21 und 23 EStG 1988 nicht buchführungspflichtig sind, die Istbesteuerung anzuwenden, sofern sie nicht die Sollbesteuerung beantragt haben (). Die Einkünfte der Bw. als Energetikerin fallen unbestritten unter jene aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 und wurden von ihr auch als solche erklärt. Nach der unbedenklichen Aktenlage ist die Bw. weder buchführungspflichtig, noch hat sie einen Antrag auf Sollbesteuerung gestellt. Das Finanzamt ist im gegenständlichen Fall daher wie die Bw. zu Recht auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer von den vereinnahmten Entgelten ausgegangen (Istbesteuerung). Das Finanzamt hat hiebei ausgehend von den von der Bw. vorgelegten Belegen die von der Bw. erklärten Umsätze berichtigt und dies im Beiblatt zum Vorlagebericht eingehend begründet. Die Bw. ist dieser schlüssigen betraglichen Feststellung nicht mehr entgegen getreten. Die Berufungsbehörde erachtet die genannten Beträge mangels Vorliegens dagegen sprechender sonstiger Umstände daher als richtig.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist nur das (einmalige) Überschreiten zu tolerieren. Überschritten kann eine Grenze jedoch nur dann werden, wenn sie nicht schon vorher überschritten war. Dies bedeutet, dass die Toleranzregelung ua. nur dann greift, wenn die im Vorjahr 2005 erzielten Umsätze innerhalb der geltenden Umsatzgrenze liegen (vgl. die Entscheidung des ). Diese Voraussetzung ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil für das Jahr 2005 erzielte Umsätze von 23.209,72 € mit rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid vom festgestellt worden sind. Auch im Beiblatt der Berufungsvorlage erläutert das Finanzamt, warum jedenfalls die Grenze von 22.000 € überschritten wurde.

Die Bw. macht in der Rechtsmittelschrift eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis 30.000,00 € geltend. Die maßgebliche Grenze bis Ende des gegenständlichen Berufungsjahres 2006 betrug nach der oben zitierten Fassung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 jedoch nur 22.000,00 €. Erst mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006, BGBl I 2006/101, wurde die Umsatzgrenze auf den von der Bw. reklamierten Betrag erhöht. Diese Anhebung auf 30.000,00 € gilt nämlich gemäß § 28 Abs. 28 UStG 1994 für Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen, dh. ab dem Veranlagungszeitraum (=Kalenderjahr) 2007. Das Finanzamt hat daher mit dem bekämpften Bescheid die von der Bw. erzielten Umsätze zu Recht steuerpflichtig behandelt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Toleranzregelung für das Jahr 2005 "unrichtig" nicht angewendet worden wäre, weil es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf deren Anwendung, sondern nur auf die Umsatzhöhe ankommt.

Dies gilt auch für das von der Bw. eventuell missverstandene Ersuchen vom um Ergänzung betreffend die Umsatzsteuererklärung 2006, in dem "ab 2006" von einem Betrag von 30.000,00 € als Grenze für die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gesprochen wird, ohne klarzustellen, dass diese Betragserhöhung für das Jahr 2006 noch nicht gilt. Im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist über die Festsetzung betreffend die Umsatzsteuer für das 2006 und nicht über die von der Bw. begehrte Rückzahlung bereits entrichteter anderer Abgabenbeträge zu entscheiden (vgl. § 236 BAO).

Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Entsprechend der Stellungnahme des Finanzamtes in der Beilage zum Vorlagebericht ist der bekämpfte Bescheid jedoch insoweit zu Gunsten der Bw. abzuändern, als die Provisionsgutschrift der Fa. LR von 8.751,74 € durch Abzug der enthaltenen Umsatzsteuer (20%) in einen Nettobetrag von 7.293,12 € umzurechnen ist.

Rechnerische Darstellung:


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Kontobezeichnung
Einnahmen
Erdstrahlenvermessung
5.478,32
Honorare
9.212,61
Provision von LR
7.293,12
Warenverkauf
1.129,50
Summe (20%)
23.113,55
Verkauf AV Life Essence (10%)
1.484,44
Summe der Entgelte
24.597,99

Der vom Finanzamt in der Beilage zum Vorlagebericht fälschlich als Höhe des Nettoumsatzes genannte Betrag von 24.506,99 € (statt 24.597,99) beruht offensichtlich auf einem Ziffernsturz bei der Position Honorare (9.121,61 anstatt 9.212,61 - vgl. Bl. 67).

Der bekämpfte Bescheid war daher auch insoweit abzuändern.

Auf beiliegendes Berechnungsblatt wird verwiesen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
Toleranzgrenze
zweimaliges Überschreiten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at