1) Zivilprozesskosten als Ausgaben eines Gesellschafter-Geschäftsführers a) bei seinen Einkünften als Gesellschafter, b) unter dem Titel außergewöhnliche Belastung 2) inländischer sowie ausländischer (italienischer und französischer) Pensionsbezug: Werbungskosten, Progressionsvorbehalt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0158-L/02-RS1 | Prozesskosten für einen Zivilprozess sind nur dann bei den unselbstständigen Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH abzugsfähig, wenn der Prozessgegenstand die Geschäftsführertätigkeit betrifft, nicht aber wenn der Prozessgegenstand die Gesellschafterstellung betrifft (). |
RV/0158-L/02-RS2 | Die mit der Rückzahlung von hingegebenen Darlehen der Gesellschafter an die GmbH verbundenen Zivilprozesskosten sind Belastungen aufgrund eines typischen Unternehmerrisikos und erwachsen nicht zwangsläufig iSd § 34/1 EStG (außergewöhnliche Belastung). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des ME, vertreten durch St.ber., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer 1994 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt (als Pensionist) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 machte der Steuerpflichtige ausländische Pensionsbezüge (Einnahmen aus einer italienischen und einer französischen Pension minus Werbungskosten) in Höhe von 12.001,00 S sowie Werbungskosten hinsichtlich inländischer Pensionsbezüge in Höhe von 7.363,00 S geltend. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der B-GmbH beantragte der Steuerpflichtige nachträglich Kosten in Höhe von 203.611,00 S, wobei 186.929,00 S auf Zahlungen an den Rechtsanwalt Dr. C. in W entfallen sind. Diese Zahlungen in Höhe von 186.929,00 s wurden zugleich als außergewöhnliche Belastung beantragt. Betreffend diverser Kosten in Höhe von 16.682,00 S wurde eine monatliche Aufstellung beigelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom blieben die beantragten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 203.611,00 S zur Gänze unberücksichtigt. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden die österreichischen sowie die italienischen und französischen Pensionsbezüge in Höhe der gesamten Einnahmen von 290.804,00 S angesetzt, sodass sich eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 41.837,26 S ergeben hat.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass die als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 203.611,00 S die Firma B-GmbH betroffen haben und steuerlich keine Berücksichtigung finden könnten, da sie in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb stehen würden.
Der Steuerpflichtige legte drei Überweisungsbelege (in Kopie) vor, aus denen hervorgeht, dass dieser die beantragten Zahlungen an den Rechtsanwalt Dr. C. im Jahr 1994 tatsächlich geleistet hat.
In der Berufung vom , die sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 gerichtet hat, beantragte der Steuerpflichtige den Betrag von 203.611,00 S als nachträgliche Aufwendungen zu berücksichtigen. Es gehe dabei um Rechtsanwaltskosten an Dr. C.. Bei diesen Kosten handle es sich um nachträgliche Aufwendungen, die mit den Einkünften aus den vorangegangenen Jahren (Bezüge als Geschäftsführer) in Zusammenhang stünden. Nachträgliche Kosten seien auch in einem Zeitraum einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn keine positiven Einkünfte mehr vorhanden seien, es werde auf verschiedene Entscheidungen verwiesen.
Mit Fax vom wurde dem Steuerpflichtigen die Klagebeantwortung hinsichtlich dem Verfahren Cg.XY (in Kopie) übermittelt, aus der zu entnehmen ist, dass es in der Klage um die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen an M. und Ma. E. in Höhe von 4.000.000,00 S im Zuge des Verkaufes der Firma B-GmbH gegangen sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die hinsichtlich dem Verfahren Cg.XY erwachsenen Kosten daher nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Geschäftsführerbezügen des Bw. abzugsfähig seien.
Dem steuerlichen Vertreter des Bw. wurde in einer persönlichen Vorsprache in der vorletzten Augustwoche 2003 aufgetragen, sämtliche Rechtsanwaltskosten und sonstige Kosten nachzuweisen sowie darzustellen, in wie weit diese Kosten mit der Geschäftsführertätigkeit in Zusammenhang gestanden sind.
In einer persönlichen Vorsprache des steuerlichen Vertreters vom wurde dieser ausdrücklich aufgefordert, die hohen Werbungskosten bei den Pensionseinkünften aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Weiters wurde dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Anwaltskosten Dr. C. nicht abzugsfähig seien, weil es in dem Verfahren um die Gesellschafterdarlehen des Bw. und seiner Gattin gegangen sei. Zur Abgrenzung, ob nicht doch auch die berufliche Sphäre des Geschäftsführers betroffen gewesen sein könnte, wurde der steuerliche Vertreter aufgefordert, die Klagschrift vorzulegen.
Im Schreiben vom ergänzte der steuerliche Vertreter seine Berufung dahingehend, dass aufgrund diverser Honorarnoten an Dr. C. ersichtlich sei, dass es hier auch um die Feststellung jenes Zeitpunktes gegangen sei, zu welchem die Konkursanmeldung vorzunehmen gewesen sei. Die Kosten hätten sich auf die Feststellung des Zeitpunktes des Insolvenzeintrittes bezogen. Es sei zu klären gewesen, ob der Bw. als Geschäftsführer den Konkursantrag zu spät eingebracht habe. Hierüber liege ein Gutachten von Dr. L., eine Stellungnahme der K. und von verschiedenen Rechtsanwälte vor. Unter anderem sei es dabei auch um die Rückforderung von Darlehen bzw. um Stammkapital gegangen. Die Leistungen seien stets in Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Beurteilung bei der B-GmbH gestanden und seien derartige Prozesskosten als betrieblicher Vorgang anzusehen. Auf verschiedene Kommentierungen werde verwiesen. Es sei richtig, dass in einem derartigen Fall, wie er hier vorliege, kein Erkenntnis eines Höchstgerichtes ergangen sei.
Der steuerliche Vertreter verzichtete mit Schreiben vom auf die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Weiters führte er hinsichtlich der im Jahr 1994 an Dr. C. geleisteten Zahlungen aus, dass vom genannten Rechtsanwalt erhoben worden sei, wann der Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung gegeben gewesen sei. Darüber hinaus habe er auch die Rückzahlung eines Darlehens geprüft. Der Großteil der Zahlungen habe sich auf die Insolvenzüberprüfung bezogen. Es werde daher ersucht, einen anteiligen Betrag von ca. 180.000,00 S als einkommensmindernd anzuerkennen, wobei auf verschiedene Kommentare und Judikatur verwiesen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der im Jahr 1994 beantragten Kosten hinsichtlich der Pensionsbezüge keine Belege vorliegen würden und deshalb ersucht werde, aus dem Titel der Glaubhaftmachung einen entsprechenden Anteil zu berücksichtigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1 a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit:
Der Bw. beantragte Aufwendungen iHv. 203.611,00 S als nachträgliche Betriebsausgaben betreffend die Geschäftsführertätigkeit der B-GmbH . Von den 203.611,00 S entfallen 186.929,00 S auf Zahlungen an den Rechtsanwalt Dr. C. und 16.682,00 S auf diverse Ausgaben in Zusammenhang mit der B-GmbH bzw. mit Rechtsanwälten und Finanzämtern etc., wobei letztere Zahlungen in Summe monatlich aufgeschlüsselt sind, die konkrete Veranlassung mit dem konkreten Betrag jedoch nicht zu entnehmen ist.
Gem. § 4 Abs.4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Es ist grundsätzlich richtig, dass auch nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Absetzung nachträglicher Betriebsausgaben zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch die frühere Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit. Der Bw. hat in Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH jedoch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern, wie unstrittig feststeht, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigleit erzielt.
Der geltend gemachte Betrag iHv. 203.611,00 S kann als Betriebsausgabe keine Berücksichtigung finden, da die Kosten in keiner Verbindung mit Einkünften aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der B-GmbH gestanden sind.
Naheliegender ist, dass es sich bei den strittigen Kosten in Höhe von 203.611,00 eventell um nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH) gehandelt hat.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der Werbungskostenbegriff entspricht in etwa dem Betriebsausgabenbegriff. Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen. Richtig ist, dass auch nachträgliche Werbungskosten (Nachwerbungskosten) für bereits in einem früheren Jahr zugeflossene Einnahmen abzugsfähig sind, doch gilt nach wie vor die berufliche Veranlassung dieser Ausgaben.
Umgelegt auf den konkreten Fall ist erforderlich, dass die gegenständlichen im Jahr 1994 geleisteten Kosten durch die ehemalige Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der Firma B-GmbH veranlasst worden sind.
Bei den gegenständlichen Zahlungen handelt es sich um Zivilprozesskosten in der Rechtssache Cg.XY. In diesem Verfahren wurde nicht nur der Bw. alleine, sondern der Bw. und seine Ehegattin geklagt. Auftraggeber auf den verschiedenen Überweisungsbelegen sind dementsprechend die Ehegatten M. und Ma. E..
Der Betrag in Höhe von 70.000,00 S wurde laut Überweisungsbeleg (in Kopie) im Jänner 1994 an die Rechtsanwälte C. & G. in W mit dem Vermerk - laut Schreiben vom - überwiesen. Aus dem konkreten Schreiben vom geht hervor, dass der Rechtsanwalt Dr. C. in der Rechtssache Cg.XY (Dr. Z. als Masseverwalter) für im Jahre 1993 erbrachte Leistungen um einen weiteren Kostenvorschuss von 70.000,00 S ersuche.
Mit Belegen (in Kopie) vom und vom tätigten die Ehegatten M. und Ma. E. Überweisungen in Höhe von 80.000,00 S und 36.928,83 S, beide Überweisungsbelege enthalten den Hinweis auf das Schreiben vom . Aus dem Schreiben vom wiederum ist zu entnehmen, dass anläßlich des Anfechtungsprozesses Cg.XY noch Zahlungen in der Gesamthöhe von 116.928,83 S ausständig seien.
Prozesskosten für einen Zivilprozess, wie sie hier vorliegen, sind dann Betriebsausgaben (oder auch Werbungskosten), soweit sie betrieblich (oder beruflich) veranlasst sind, wobei es auf den Prozessgegenstand ankommt. Dieser muss objektiv betrieblicher Natur sein (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Band III, Rz. 36).
Erstreckt sich ein Prozess auf betriebliche und auf private Schulden bzw. (Gegen-) Forderungen, kommt es darauf an, welche Forderungen bzw. Schulden tatsächlich strittig sind. Anhand der strittigen Forderungen und Verbindlichkeiten ist zu beurteilen, ob die Prozesskosten Betriebsausgaben darstellen ().
Es kommt daher darauf an, ob die strittige Forderung des Masseverwalters, also der Prozessgegenstand, durch die frühere unselbständige Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer der Firma B-GmbH veranlasst wurde, nur dann sind die Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nachträglich abzugsfähig.
Aus der Klagebeantwortung in der Rechtssache Cg.XY vom der Ehegatten M. und Ma. E. geht hervor, dass der Rechtsanwalt Dr. Z. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH als klagende Partei tätig geworden ist, beklagte Parteien sind M. und Ma. E., beide vertreten von den Rechtsanwälten C. und G. , wegen Anfechtung der Teilrückführung von Gesellschafterdarlehen (Streitwert 4.000.000,00 S). In der Klagebeantwortung wurde betont, dass im Zeitpunkt der Teilrückführung der Gesellschafterdarlehen am die B-GmbH weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei und daher die beklagten Parteien weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung waren.
Aus der Aktenlage geht somit hervor, dass die Zivilprozesskosten durch die Stellung der beiden Ehegatten E. als ehemalige Gesellschafter der Firma B-GmbH veranlasst sind. Beide haben aufgrund der Stellung als Gesellschafter Darlehen gegeben und durch die teilweise Rückbezahlung des Darlehens am das Verfahren Cg.XY verursacht. Prozessgegenstand ist die Anfechtung der Darlehensrückzahlung vom . Diese Kosten betreffen die Gesellschafterstellung der Ehegatten M. und Ma. E. und stehen daher keineswegs als nachträgliche Werbungskosten in Zusammenhang mit der bisherigen Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der Firma B-GmbH.
Die im Jahr 1994 aufgelaufenen Zivilprozesskosten im Verfahren Cg.XY in Höhe von gesamt 135.156,00 S sind daher bei den nichtselbstständigen Einkünften der Firma B-GmbH als nachträgliche Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Von den restlichen geltend gemachten Kosten in Höhe von 16.682,00 S entfallen 5.200,00 S auf die Rechtssache B-GmbH und 11.482,00 S auf Diverses (Finanzamt, Rechtsanwälte, Versicherungen etc.).
Wie oben bereits ausgeführt wurde, stehen die nachträglichen Aufwendungen in Höhe von 5.200,00 S (betreffend Rechtssache B-GmbH ) in keinem Zusammenhang mit den nichtselbstständigen (oder gewerblichen) Einkünften aus der Geschäftsführertätigkeit des Bw. hinsichtlich der B-GmbH.
Die sonstigen Kosten in der Gesamthöhe von 11.482, 00 S sind zwar nach Monaten aufgesplittet, der Bw. war aber nicht in der Lage eine exakte Aufstellung nach Art und Höhe der angefallenen Aufwendungen nachzureichen.
Erforderlich für die Anerkennung wäre die berufliche Veranlassung der nachträglich entstandenen Kosten durch die Geschäftsführertätigkeit bei der B-GmbH.
Es wäre Sache des Bw. gewesen, im Rahmen seiner in § 138 BAO normierten Mitwirkungspflicht, den beruflichen Zusammenhang nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da der Bw. keine näheren Ausführungen zu den Kosten getätigt hat, ist ein möglicher Nachweis bzw. eine mögliche Glaubhaftmachung misslungen und die Kosten sind bei den Einkünften aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Insgesamt ist der bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemachte Verlust in Höhe von 203.611,00 S zur Gänze nicht absetzbar.
1 b) Prozesskosten in Höhe von 135.156,00 S als außergewöhnliche Belastung:
Weiters machte der Bw. die Prozesskosten aus dem Verfahren Cg.XY als außergewöhnliche Belastung geltend.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sieht vor, dass jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen kann, das bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Absatz 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Absatz 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4).
Die Ehegatten E. haben sich aus freien Stücken als Darlehensgeber an die B-GmbH zur Verfügung gestellt und sich anlässlich der Abtretung ihrer Anteile einen Teil des Darlehens rückbezahlen lassen (September 1989). Ungeklärt ist dabei geblieben, ob es sich bei den Gesellschafterdarlehen um eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gehandelt hat. Nach Abtretung der Anteile an Herrn S. wurde die GmbH zahlungsunfähig und erfolgte die Konkurseröffnung. Im Zuge des Konkurses klagte der Masseverwalter auf Herausgabe der an die Ehegatten rückbezahlten Darlehen in Höhe von 4.000.000,00 S, Grund war, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Rückbezahlung der Darlehen bereits zahlungsunfähig gewesen sein soll.
Beim Prozessgegenstand handelt es sich daher um eine Rechtssache, die die Unternehmenssphäre der Ehegatten E. betroffen hat. Durch die Hingabe und Rückbezahlung der Darlehen anlässlich der Abtretung der Gesellschafteranteile und durch die jedenfalls kurze Zeit später aufgetretene Zahlungsunfähigkeit der GmbH sowie durch die Anfechtung der rückbezahlten Darlehen hat sich ein Wagnis verwirklicht, das dem eines Unternehmers gleicht.
Belastungen aufgrund eines typischen Unternehmerrisikos sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da sie als Verhaltensfolge aus dem Eingehen einer unternehmerischen Tätigkeit unter Inkaufnahme der typischen Unternehmerrisken zu werten sind (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer - Handbuch, § 34, Tz. 38, Unternehmerrisiko unter Hinweis auf , ).
Es reicht nicht aus, das sich die Ehegatten der Klage durch den Masseverwalter nicht haben entziehen können, sondern es kommt darauf an, dass die Klage Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Bw. und seine Ehegattin aus freien Stücken entschlossen haben bzw. sich als Folge eines vom Bw. und seiner Ehegattin übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt. Die vom Masseverwalter angefochtene teilweise Darlehensrückbezahlung, die zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als es in der GmbH bereits zu finanziellen Engpässen gekommen ist, betrifft das Unternehmerwagnis der Ehegatten E., die Steuerlast soll in einem solchen Falle nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Wichtig ist außerdem zu erwähnen, dass die Ehegatten E. im Verfahren Cg.XY nicht obsiegt haben, sondern der Prozess letztlich in einem Vergleich geendet hat, in dem die Ehegatten E. sich verpflichtet haben, einen Betrag von 1.000.000,00 S an die Konkursmasse zu bezahlen.
Aufgrund der Anfechtung der teilweisen Darlehensrückzahlung entstanden dem Bw. (und seiner Ehegattin) im Jahr 1994 Prozesskosten in Höhe von 135.156,00 S, die jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 absetzbar sind.
Insofern erfolgte hinsichtlich Punkt 1 der Berufungsentscheidung eine Abweisung der Berufung.
2) Österreichischer Pensionsbezug:
Ein Pensionist entfaltet in der Einkunftsquelle seiner Pensionseinkünfte keine Tätigkeit mehr. Er bezieht seine Pensionseinkünfte vielmehr gerade deswegen, weil er in vergangenen Besteuerungsperioden Tätigkeiten entfaltet hat, die ihm für den Lebensabschnitt nach seiner Pensionierung Einkünfte ohne weitere Entfaltung dieser Tätigkeit sichern.
Pensionisten können daher bereits begrifflich nur mehr sehr am Rande Werbungskosten iSd § 16 Abs.1 EStG 1988 geltend machen.
Der Bw. beantragte bei seinem österreichischen Pensionsbezug die Absetzung von Werbungskosten in Höhe von 7.363,00 S, aufgesplittet nach Monaten. Es fehlen jedoch genauere Angaben über die exakten Beträge und deren Veranlassung.
Im Rahmen seiner in § 138 BAO normierten Mitwirkungspflicht wäre der Bw. dafür verantwortlich gewesen, eine detaillierte Aufstellung der Kosten nachzureichen.
Angesichts der ungenauen Darstellung der geltend gemachten Kosten, aus der nicht einmal der Zusammenhang zur inländischen Pension aufgezeigt wurde, und der ohnehin stark eingeschränkten Möglichkeit der Geltendmachung von Werbungskosten, kann der Betrag von 7.363,00 beim österreichischen Pensionsbezug keine einkommensmindernde Berücksichtigung finden.
Dieser Berufungspunkt war daher abzuweisen.
3) Italienischer Pensionsbezug:
Der Bw. machte Einnahmen in Höhe von 14.165,00 S und Werbungskosten in Höhe von 2.715,00 S geltend. Das Finanzamt hat die Werbungskosten zur Gänze nicht anerkannt.
Es wäre Sache des Bw. im Rahmen seiner in § 138 BAO normierten Mitwirkungspflicht gewesen, die angefallenen Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Bw. hat es jedoch unterlassen aufzuzeigen, inwieweit die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 2.715,00 S mit dem Erhalt der italienischen Pension in Zusammenhang stehen. Es kann daher nicht geprüft werden, ob diese Werbungskosten durch den Pensionsbezug iSd § 16 Abs.1 EStG 1988 veranlasst sind.
Folglich hat das Finanzamt völlig korrekt die Absetzung der beantragten Werbungskosten in Höhe von 2.715,00 bei den Pensionseinkünften aus Italien verweigert.
Dieser Berufungspunkt war daher ebenso abzuweisen.
4) Französischer Pensionsbezug:
Der Bw. hat von einer staatlichen Kasse in Frankreich einen Pensionsbezug in Höhe von 13.065,00 S (= Einnahmen) erhalten. Das Finanzamt hat diesen Betrag der inländischen Einkommensteuer unterworfen.
Die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 12.514,00 S sind analog der Veranlagung durch das Finanzamt nicht zu gewähren, da die Veranlassung dieser Werbungskosten durch den Pensionsbezug nicht dargelegt wurde. Die Werbungskosten in Höhe von 12.514,00 S sind bei den französischen Pensionseinkünften iSd § 16 Abs.1 EStG 1988 nicht absetzbar.
Unter Zugrundelegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Frankreich wird eine steuerliche Doppelbelastung nach der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vermieden. Nach der Befreiungsmethode scheidet Österreich den französischen Pensionsbezug aus der Bemessungsgrundlage aus, da dieser Pensionsbezug Frankreich zur Besteuerung auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zugeteilt worden ist.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ist mit der Befreiungsmethode ein Progressionsvorbehalt für den Wohnsitzstaat Österreich verbunden, d.h. der Steuersatz wird für die inländischen Quellen nach dem Welteinkommen (inklusive dem französischen Pensionsbezug in Höhe von 13.065,00 S) bestimmt (vgl. Doralt, EStG Kommentar, 4. Auflage, Band 1, § 1, Rz. 47, 48 u. 49).
Der französische Pensionsbezug iHv. 13.065,00 ist daher bei den nichtselbstständigen Einkünften im angefochtenen Bescheid auszuscheiden, dieser ist jedoch bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
Auf das beigelegte Berechnungsblatt wird verwiesen.
Diesem Berufungspunkt war daher teilweise stattzugeben.
Insgesamt war dem Berufungsbegehren des Steuerpflichtigen teilweise stattzugeben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Betriebsausgaben Werbungskosten Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH Rechtsanwaltskosten Zivilprozesskosten Prozessgegenstand Zahlungsunfähigkeit Masseverwalter Anfechtung Darlehensrückzahlung außergewöhnliche Belastung Prozesskosten Unternehmerrisiko aus freien Stücken Vergleich Konkurs inländischer italienischer und französischer Pensionsbezug Mitwirkungspflicht Doppelbesteuerungsabkommen Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt Italien Frankreich |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at