Aufwendungen einer Krankenschwester für Coaching (WK)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Datum langte die Erklärung 2009 beim zuständigen Finanzamt auf elektronischem Wege ein. Fachliteratur: 154,05 € Aus-/Fortbildungskosten: 1.800,14 €
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Berufungswerberin seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, die beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen belegmäßig nachzuweisen. Weiters solle eine genaue Beschreibung des Berufsbildes übermittelt werden.
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Da trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als Beweismittel vorgelegen seien.
Mit Eingabe vom (als Berufung gewertet) gab die Berufungswerberin bekannt, dass sie die Frist des Ersuchens um Ergänzung wegen Urlaub verpasst hätte. Anbei würden die beantragten Unterlagen zugesendet. Eine Beschreibung des Berufsbildes sei bereits beim letzten Ersuchen vorgelegt worden. An diesem Berufsbild hätte sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Fortbildung: Bestätigung von Herrn M, NLP Trainer-Lebens und Sozialberater-Supervision-Coaching vom : "Für berufliches Coaching im Zeitraum vom bis , im Ausmaß von 36 Stunden hat Frau Berufungswerberin folgende Leistungen erhalten und bezahlt:36 Stunden á 41,67 €: 1.500,12 €+ 20% Mwst.: 300,02 €Rechnungssumme: 1.800,14 €"
Fachliteratur (154,05 €): - Zahlungsbeleg Thalia (Fünf Elemente, Kraftsuppen, etc.): 77,00 € - Zahlungsbeleg Thalia (Perscheid): 9,20 € - Zahlungsbeleg Thalia (Richo D: Fünf Ding): 13,30 € - Zahlungsbeleg Thalia (Sieben Meister): 6,95 € - Zahlungsbeleg Thalia (Fünf Elemente 2x): 29,10 € - Zahlungsbeleg Thalia (Das Mädchen): 18,50 €
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes gab dieses bekannt, dass es der Ansicht sei, dass es sich bei den beantragten Fortbildungskosten um Krankheitskosten handeln könne. Hierzu sei ein entsprechender Nachweis zu erbringen (Vorliegen einer Krankheit, ärztliche Bestätigung, sonstige Unterlagen).
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Coaching: Hätte ein Steuerpflichtiger Aufwendungen zu Unrecht als Werbungskosten beurteilt, so hätte die Behörde zu prüfen, ob die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar seien. Bezüglich der unter Aus-/Fortbildung geltend gemachten Coaching Kosten in Zusammenhang mit der Berufs- und Tätigkeitsbeschreibung vom , gehe die Behörde davon aus, dass es sich um Krankheitskosten handeln könne. Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung - unter Anrechnung eines Selbstbehaltes - sei erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliege, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstelle. Die Berufungswerberin sei mit Schreiben vom ersucht worden, diesbezügliche Unterlagen nachzureichen. Da diesem Ersuchen nicht nachgekommen worden sei, hätten die geltend gemachten Kosten nicht anerkannt werden können. Fachliteratur: Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte der Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse sei, würde keine Werbungskosten darstellen; selbst dann nicht, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden könnten. Da dies im gegenständlichen Fall laut den vorgelegten Belegen eindeutig zutreffe, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen.
Mit Eingabe vom wurde Berufung (Vorlageantrag) betreffend Einkommensteuer 2008 eingereicht. Bei der Supervision würde es nicht um eine Krankheitsverringerung, sondern darum gehen, dass die Arbeit mit psychisch kranken Menschen täglich eine neue Herausforderung darstellen würde. Es würde mit jedem Patienten auf die Berufungswerberin eine neue Situation zukommen, die immer öfter ganz individuelle Anforderungen stellen würde und mit der sie unmittelbar fertig werden müsse. Dies würde ein umfassendes Wissen über die verschiedensten Krankheiten und deren Auswirkungen auf das Verhalten der Patienten brauchen. Der Verein ES sei ein Dienstleistungsunternehmen und es werde von der Berufungswerberin größte Professionalität erwartet, wo es erforderlich sei, immer wieder die Nerven zu bewahren und auch auf größere Provokationen und Herausforderungen noch freundlich und angemessen zu reagieren. Besonders Letzteres würde eine laufende aufarbeitende Rückschau nötig machen, um immer wieder neue Handlungsressourcen aufbauen und gewinnen zu können. Die Berufungswerberin versuche die Kosten für die Supervision im eigenen Interesse ohnehin so klein wie möglich zu halten. Hiermit werde ersucht, die eingereichten Rechnungen als berufliche Fort- und Weiterbildung zu berücksichtigen.
Stellungnahme Sozialpsychische Ambulanz vom : "Das Tätigkeitsfeld in einer psychosozialen Ambulanz ist sehr vielfältig und anspruchsvoll. Als Vorgesetzter von Frau Berufungswerberin kann ich daher ihre Bestrebungen mit Hilfe von Supervision ihre Professionalität zu stärken und zu vergrößern nur begrüßen und unterstützen. Die Kosten für diese Form der Fortbildung bezahlt Frau Berufungswerberin zur Gänze aus eigenen Mitteln."
Mit Schreiben vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurden der Berufungswerberin nochmals die Ansichten des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde sie ersucht, konkrete Zusammenhänge zwischen den einzelnen Coachingstunden und der beruflichen Tätigkeit darzustellen. Hätte es ohne diese Bildungsmaßnahmen berufliche Nachteile gegeben? Würde auch der Dienstgeber berufliches Coaching anbieten? Wer hätte an den Coachingstunden noch teilgenommen (oder sei es Einzelcoaching gewesen)?
Nach Erinnerung seitens des zuständigen Finanzamtes übermittelte die Berufungswerberin mit Datum folgende Eingabe. "Es fällt mir tatsächlich schwer, die Komplexität meines Arbeitsfeldes auch für Außenstehende verständlich zu beschreiben. Jede Krankenschwester, die in einer Ambulanz arbeitet, kann bestätigen, dass dies ein ganz spezielles Feld mit einem zeitweise unglaublich hohen Arbeitsdruck ist. Das heißt ca. 4 bis 6 Stunden pro Arbeitstag bin ich in der Situation, "zehn Dinge" gleichzeitig machen zu müssen. Alles landet als Erstes bei mir, ich bin die Clearingstelle, mit vielen Entscheidungen und diese sind dann schnell zu treffen. Zur Verdeutlichung einige Details: Ankommende Patienten für zwei bis vier Ärzte koordinieren, Neuaufnahmen annehmen, Rezepte ausstellen und kontrollieren, Blutabnahmen und Spritzen geben, Vitalzeichen feststellen, psychischen Zustand einschätzen und gegebenenfalls Info darüber weiterleiten, Anfragen der Kollegen aus den anderen Abteilungen beantworten und bearbeiten usw..Die Administration wird auch immer mehr, wie Bestätigungen für Amtsarzt, Chefärztin, Krankmeldungen und vieles Andere. Und nicht zu vergessen das Telefon, und zu guter Letzt muss dies alles auch noch genau dokumentiert werden, d.h. ich darf nichts vergessen. Und hier greift das Coaching, nämlich Stressbewältigungsstrategien, Zeitmanagement die Entlastungsfunktion eines analysierenden Gesprächs u.a..Zu den oben beschriebenen Belastungen kommt jetzt das speziell Schwierige. Unsere "Kundschaft" ist psychisch krank und teilweise auf den ersten Blick nicht einschätzbar, d.h. normale (Stress-)Reaktionen meinerseits wie kurze Redeweise oder gar Abweisungen, weil ich für etwas nicht zuständig bin, oder auch einmal eine Rückmeldung weil z.B. jemand schon mehrere Male seinen Termin versäumt hat, ruft des Öfteren nicht "normale" Gegenreaktionen hervor, die der Grunderkrankung des jeweiligen Patienten entspricht (Aggression, Verfolgungsideen, u.v.m.) und um dafür immer wieder Verhaltensmodifikationen meinerseits herzustellen, brauche ich die Fallsupervision. Es kann schon sein, dass jetzt jemand argumentiert, dass diese Fortbildung (Coaching) auch den privaten Bereich betreffe und wenn ich 30 Jahre jünger wäre, es möglicherweise keine Stresshilfen bräuchte, aber ich bin nun mal 55 Jahre und würde ohne diese Unterstützung bald aus dem Arbeitsprozess herausfallen und somit mein reguläres Einkommen verlieren. Zur zweiten Frage: Gibt es vom Dienstgeber bezahltes Coaching?Aus Einsparungsgründen nur mehr bezahltes Leitungscoaching. Dritte Frage: Coaching und SV, Dienst- oder Freizeit?An meinem vorhergehenden Arbeitsplatz (Beratung) war es noch möglich in dringenden Fällen Supervisionseinheiten in der Dienstzeit zu machen. Jetzt geht das, ebenfalls aus Kostengründen, nicht mehr. Und mein SV und Coaching erfolgt im Einzelsetting. Zu ihrer Anfrage ob es Einzelrechnungen mit Zahlungsbeleg gibt? Die von mir vorgelegte Rechnung ist eine Gesamtrechnung für das ganze Jahr und es gibt soweit keine Einzelrechnungen wobei es natürlich Aufzeichnungen über die einzelnen Termine gibt."
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung, weitere Angaben nachzureichen (laut Rückschein wurde dieses Schreiben am von der Berufungswerberin entgegengenommen): "1.) Coaching:Coaching kommt im Allgemeinen allen Personen zugute, die mit anderen Personen berufliche, außerberufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen. In der Berufung vom haben sie angeführt, dass Inhalt der Supervision die Arbeit mit psychisch kranken Menschen betreffen würde. Ich ersuche um Nachweis und Darstellung der Inhalte der einzelnen Coachingstunden. Um die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen zu können, ist ein direkter und unmittelbarer (überprüfbarer) Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit notwendig. Um dies überprüfen zu können, sind detaillierte Angaben notwendig. Hat es direkte Zusammenhänge zwischen Beruf und Coachingstunden gegeben (fanden die Coachingstunden anlassfallbezogen statt, wenn ja, ersuche ich um entsprechende Darstellung der jeweiligen Situation). Vorlage von Aufzeichnungen über die Einzelsitzungen, Protokolle, Ablauf der Sitzungen. Die bereits vorgelegte Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass er diese Supervision begrüßt, kann den unmittelbaren Zusammenhang nicht beweisen. Auch die allgemeine Angabe in der Bestätigung vom "berufliches Coaching" lässt noch keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang erkennen. 2.) Fachliteratur:Auch hier ist ein Nachweis über die Berufsbezogenheit der einzelnen Bücher notwendig. Ersuche um Vorlage von Kopien der Deckblätter, Inhaltsverzeichnisse bzw. Zusammenfassungen um den Inhalt dieser Bücher erfassen zu können. In welchem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen diese Bücher mit ihrer beruflichen Tätigkeit?"
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen ist zu beurteilen, ob es sich hierbei um einen hinreichend konkret nachgewiesenen Aufwand im Zusammenhang mit der ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin handelt oder nicht. Dabei sind die Darstellungen der Berufungswerberin in der Berufung sowie im Vorlageantrag zu beachten. Auf die vom Referenten im Schreiben vom gestellten Fragen und Anmerkungen hat die Berufungswerberin nicht reagiert.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gem. Z 10 leg.cit. sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Berufungswerberin ist in einer psychosozialen Ambulanz nicht selbständig beschäftigt.
Da sie in keiner ihrer Eingaben bekannt gegeben hat, sich beruflich verändern zu wollen, sind den streitgegenständlichen Aufwendungen jedenfalls keine Ausbildungs- oder Umschulungsaufwendungen zu unterstellen. < Ausbildungsaufwand: Erlangung von Kenntnissen in einem artverwandten Beruf. < Umschulungsaufwand: Erlangung von Kenntnissen für eine völlig andere Tätigkeit als die derzeit ausgeübte. Es können also allenfalls Fortbildungsaufwendungen vorliegen. Fortbildungsaufwendungen dienen dazu, um im jeweils ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet und verwertet werden können.
Wie der Berufungswerberin im Schreiben vom bereits klar dargestellt wurde, sind die streitgegenständlichen Aufwendungen nur dann als Werbungskosten zu qualifizieren, wenn ein direkter und unmittelbarer (überprüfbarer) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vorliegt. Dazu bedarf es der Angabe detaillierter Angaben, um diesen Zusammenhang allenfalls erkennen zu können.
Da die Berufungswerberin auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: < Beschreibung Tätigkeit der Berufungswerberin: - Arbeit mit psychisch kranken Menschen - in einer psychosozialen Ambulanz; Clearingstelle; Koordination - zeitweise sehr hoher Arbeitsdruck
< Coaching: - berufliches Coaching im Zeitraum vom 7. Jänner bis (36 Stunden) - Fallsupervision - vom Dienstgeber nicht bezahlt - Einzelsetting.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht also lediglich hervor, dass aufgrund des Alters und des Arbeitsdruckes die Coachingstunden in Anspruch genommen wurden. In der Bestätigung des Trainers wurde lediglich angeführt, dass 36 Stunden für berufliches Coaching verrechnet wurden. Genaue Informationen, was der genaue Inhalt dieser Coachingstunden gewesen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Obwohl die Berufungswerberin unzweifelhaft mehrmals aufgefordert wurde, den Inhalt dieser Stunden darzulegen, ist dies bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geschehen: Der einzige Hinweis auf die berufliche Beziehung ist die Bezeichnung in der Bestätigung des Trainers "berufliches Coaching". Seitens der Berufungswerberin gab es aber keinerlei nachprüfbaren Unterlagen, welche einer Beweiswürdigung unterzogen hätten werden können. Es wurden zwar Angaben über die Tätigkeit der Berufungswerberin am Arbeitsplatz gemacht, über die genauen Inhalte der einzelnen Coachingstunden erfolgten allerdings keine detaillierten Informationen. Seitens des Referenten war es somit keine Überprüfung dahingehend möglich, inwieweit das bei den Einzelsitzungen vermittelte Wissen auch tatsächlich mit der Tätigkeit der Berufungswerberin in ursächlichem und engem Zusammenhang stehen soll.
Allgemeine Beschreibung von Coaching (aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Coaching): "Coaching ist die lösungs- und zielorientierte Begleitung von Menschen, vorwiegend im persönlichen Umfeld, zur Förderung der Selbstreflexion sowie der selbstgesteuerten Verbesserung der Wahrnehmung, des Erlebens und des Verhaltens. Der Coach begleitet den Klienten bei der Realisierung eines Anliegens oder der Lösung eines Problems. Ziel des Coachings im beruflichen Kontext ist vor allem die Verbesserung der Lern- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Ressourcen des Klienten. Eine enge Definition von Coaching versteht darunter ausschließlich das Coaching von Führungskräften.Der Begriff Coaching wird darüber hinaus oft verwendet im Zusammenhang mit anderen Beratungsformen, wie der Fachberatung, des Trainings von Fähigkeiten und der Schulung. In der Fachliteratur werden diese Arten der Beratung aber nicht zum Coaching gezählt, sondern davon als Consulting, Training und Teaching abgegrenzt. Über den beruflichen Bereich hinaus wird Coaching mehr und mehr in der Lebensberatung bei privaten Problemen und Konflikten angewandt. Es befasst sich aber ausdrücklich nicht mit der Behandlung psychischer Störungen und grenzt sich dadurch von der Psychotherapie ab.
Coaching ist verwandt mit der Beratungsform Supervision. Manche Autoren verstehen Coaching als Einzelsupervision, die Direktiven einschließt - andere Autoren sehen gerade darin den großen Unterschied. Für sie grenzt sich Coaching klar von anderen Formen der Beratung wie Supervision, Training, Mediation oder Consulting ab. Es gibt bei manchen Autoren auch spezielle Versionen, wie zum Beispiel SI-Coaching oder Geschäftsführercoaching."
Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass Coaching jedenfalls auch im Bereich der privaten Lebensführung angeboten und angewendet wird ("... über den beruflichen Bereich hinaus, wird Coaching mehr und mehr in der Lebensberatung bei privaten Problemen und Konflikten angewandt ..."). Coaching kann all jenen Personen zu gute kommen, die mit anderen Personengruppen berufliche, außerberufliche oder sonstige Kontakte pflegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber nur jene Aufwendungen, die die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen, als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. ). Die übermittelten Angaben und Unterlagen der Berufungswerberin erlauben keine wirkliche Überprüfung, die einen zum Schluss kommen lassen würden, dass die Aufwendungen jedenfalls nicht vom Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 umfasst sind. Anzumerken ist hierzu, dass die Berufungswerberin auf diese Erfordernisse sowohl vom zuständigen Finanzamt als auch vom zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates nachweislich hingewiesen wurde. Die Berufungswerberin verwendet selbst die Begriffe Coaching bzw. Supervision. Eine genaue Zuordnung war mangels Unterlagen nicht möglich, da aber beide Begriffe auch die private Lebensführung berühren können, würde eine Zuordnung zu keinem anderen Ergebnis führen. Da es die Berufungswerberin unterlassen hat, die berufsspezifischen Inhalte der Coaching-Stunden und deren konkreten Bezug zum ausgeübten Beruf anhand entsprechend nachvollziehbarer Unterlagen darzutun, war den begehrten Werbungskosten der Abzug zu versagen (vgl. ; -K/06; ).
Hinsichtlich der Fachliteratur gab es seitens der Berufungswerberin keinerlei Darstellungen. Auch hier kann ein möglicher Bezug zur privaten Lebensführung nicht ausgeschlossen werden.
In Anbetracht dieser klaren Sachverhaltselemente war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -K/06 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at