Einleitung des Finanzstrafverfahrens- Tatbeitrag zur Hehlerei
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen R.S., Versicherungsmakler, S., vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Schulstraße 12, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Salzburg vom , SN 600/2005/000109-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2005/000109-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Salzburg vorsätzlich zum Zustandekommen bzw. Abschluss des Kaufgeschäftes und zu den Verkaufsverhandlungen des S.Sp. beigetragen zu haben, nämlich dass dieser am in A. (Tirol) von W.Th. vorsätzlich den in der Schweiz unter dem amtlichen Kennzeichen: X. auf die Fa. B. zugelassenen eingangsabgabepflichtigen PKW der Marke "Ferrari F 328 GTS", Fahrgestellnummer Y., hinsichtlich dessen von W.Th. am durch die widerrechtliche Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eine Verzollungsumgehung mit verkürzten Eingangsabgaben in Höhe von € 9.302,12 (Z1 € 2.906,91, EUSt € 6.395,21) begangen wurde, um einen Betrag von ATS 400.000,-- (€ 29.069,14) kaufte, wodurch er das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a iVm. § 11 dritte Alternative FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er sei im Jahr 2001 rein zufällig beim Surfen im Internet auf das Fahrzeug, das von Dr.Th. zum Kauf angeboten worden sei, gestoßen. Er habe davon seinem Bekannten, S.Sp., erzählt, der sich für das Fahrzeug interessierte. Da er beruflich in A. zu tun hatte, sei S.Sp. mitgekommen, um sich das Fahrzeug anzusehen. S.Sp. habe eine Probefahrt unternommen und sich mit dem Verkäufer über den Preis geeinigt.
Der Vorwurf des Zollamtes, er habe einen vorsätzlichen Tatbeitrag zur Abgabenhehlerei gesetzt, sei unhaltbar. Er habe weder von der Verzollungsumgehung des Dr.Th. gewusst, noch habe er auf sonstige Weise zum Kaufvertragsabschluss beigetragen. Der Vorwurf, der ihm gemacht werden könne, sei, dass er seinem Freund vom Inserat im Internet erzählt und ihn über dessen Ersuchen zum Ort der Verkaufsverhandlungen mitgenommen habe. Dies stelle jedoch keinen Tatbeitrag zur Abgabenhehlerei dar.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Mit Schreiben vom brachte S.Sp. dem Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:
"Sehr geehrter Herr W., ich kaufte im November 2001 in einer Blitzaktion mit meinem Freund R.S. diesen Ferrari. Mir wurde versichert, dass ich bei der Anmeldung keine Probleme habe, was auch mein Freund bestätigen kann.
Herr Th. war nicht anwesend, deshalb vollzogen wir mit Frau M.Th. den Kauf. Ich nahm das Auto sofort mit und es stand bis vor gut einem Monat unangemeldet umher. Ich hatte einen Interessenten für das Auto und verkaufte es.
Nun stellte sich heraus, dass das Auto nie verzollt war und eine Anmeldung unmöglich sei. Uns wurde beim Kauf versichert, dass eine Einzelgenehmigung für die Zulassung in Österreich besteht, denn wir fragten extra nach und Frau Th. rief telefonisch ihren Mann an, der versicherte, dass eine Einzelgenehmigung für Österreich besteht.
Ich vertraute der Dr. Familie, denn ansonsten hätte ich das Auto nie gekauft.
Mir war nur klar, dass das Pickerl neu gemacht gehört.
Da ich wirklich nicht wusste was da geschehen war, bin ich über den Kauf sehr sauer und mein Käufer des Ferraris natürlich auch weil er nicht anmelden kann.
Außerdem müsste ich jetzt eine beträchtliche Summe zahlen mit der ich nie gerechnet habe und natürlich nicht einverstanden bin, da ich davon ausging, dass ein Fahrzeug in Österreich angemeldet sein müsste.
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen S.Sp.".
Die weiteren Ermittlungen des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz ergaben, dass W.Th., ein in Innsbruck ansässiger Arzt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, welches in der Schweiz unter dem amtlichen Kennzeichen X. auf die in Emmen ansässige Fa. B. zum Verkehr zugelassen war, am aus der Schweiz nach Österreich verbracht hat. Dr.Th. hat das Fahrzeug als eingangsabgabepflichtige Ware formlos im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und der Eintrittszollstelle (formlos) gestellt. Da Dr.Th. seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet hatte, war er zur Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gem. Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO nicht berechtigt, sodass das Fahrzeug mit Verlassen des Amtsplatzes der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und die Zollschuld entstanden ist.
In weiterer Folge hat Dr.Th. das Fahrzeug im Internet zum Verkauf angeboten, wo es vom Bf. bemerkt worden ist. Da er wusste, dass sein Freund S.Sp. auf der Suche nach eben diesem Fahrzeug war, hat er seinen Freund davon verständigt und ihm mitgeteilt, er habe einen preislich günstigen Ferrari gefunden. S.Sp. setzte sich daraufhin telefonisch mit dem Verkäufer in Verbindung und vereinbarte für den einen Besichtigungstermin, den der Bf. gemeinsam mit S.Sp. wahrnahm. Nach einer von S.Sp. mit Frau Dr.Th. durchgeführten Probefahrt, wurde nach telefonischer Preisverhandlung mit dem Eigentümer, der Kaufpreis iHv. ATS 400.000,- vereinbart und bar übergeben. S.Sp. erhielt einen schweizer Fahrzeugschein, eine Quittung über den Erhalt des Kaufpreises und eine Verkaufsbestätigung folgenden Inhalts.
"Herr W.Th., Al., verkauft unten beschriebenes Fahrzeug wie besichtigt und Probe gefahren an:
Direktor S.Sp., LBS., TelNr. Z..
Kaufpreis wie vereinbart mit CH Zulassung CH..
Fahrzeugdaten: Ferrari F 328 GTS, EZ 4/89
FahrgestellNr.: Y.
CH-Homolog: 1 F10 09
Farbe rot, Leder beige, im Originalzustand Km 48000
Besondere Vereinbarung: der Käufer kann das Fahrzeug jederzeit nach Österreich oder EU exportieren, für Steuern, Versicherung und eventl. behördliche Verfügungen kommt der Käufer auf. TÜV ist derzeit abgelaufen, der Käufer kümmert sich selber um eine entsprechende Abnahme.
Verkäufer: W.Th.
Käufer: Direktor S.Sp. (mit Unterschrift)"
A., den
Das Fahrzeug wurde mit blauen Überstellungskennzeichen, die der Bf. bei einer Firma in Salzburg geliehen hatte, durch S.Sp. nach Salzburg gefahren und dort bei der Fa. D. zur Überholung abgestellt.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:
Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gem. § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().
Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder Rat, geleistet werden. Der sonstige Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag ().
Unmittelbarer Täter ist jeder, der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt, dessen Verhalten also der Schilderung der Tathandlung wenigstens teilweise entspricht (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN). Beitragstäter ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der "sonstige Beitrag" zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen, jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler Tatbeitrag. Der Tatbeitrag selbst kann durchaus schon in der Vorbereitungsphase geleistet werden (Fellner, aaO, Rz. 13 zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN). Zur Beitragstäterschaft in Bezug auf das Vergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht erforderlich,
Der Bf. hat lauf Aussage des S.Sp. vom diesen auf das Verkaufsangebot bezüglich des Ferraris hingewiesen und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen günstigen Kaufpreis eines derartigen Fahrzeuges in Österreich handelt. Der Bf. hat dann die Probekennzeichen besorgt und S.Sp. nach A., wo das Fahrzeug stand, gefahren. Wie S.Sp. ebenfalls in dieser Niederschrift erklärte, war bei der Abwicklung des Verkaufes Frau M.Th. und der Bf. beteiligt. Dass es sich um ein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug handelte, war für den Bf. wie aus seiner Aussage hervorgeht, klar. Wie er anlässlich der Einvernahme am erklärte, sei ihm insbesondere das außergewöhnlich große internationale Unterscheidungskennzeichen am Fahrzeug aufgefallen, an dem auch schweizer Kennzeichen montiert waren. Auch sei ihm die Geschichte über die Herkunft des Fahrzeuges (über Vermittlung einer in der Schweiz arbeitende Frau habe Herr Dr.Th. das Fahrzeug gekauft und er habe sehr viel Strafe schon bezahlen müssen) suspekt erschienen.
Dem Bf. war aufgrund der schweizer Zulassung des Fahrzeuges klar, dass es aus einem Drittland stammt. Wie er selbst erklärt hat, erschien ihm die Herkunftsgeschichte des Fahrzeuges suspekt. Im Zusammenhang mit dem günstigen Preis ergeben sich daher Anhaltspunkte für einen vorsätzlichen Tatbeitrag, der in der Unterstützung beim Ankauf und der Zurverfügungstellung von Kennzeichen zwecks Überstellung bestand.
Zu den von S.Sp. vorgelegten Urteilen des Landesgerichtes Salzburg vom und Oberlandesgerichtes Linz vom ist auszuführen, dass es sich hiebei um zivilgerichtliche Entscheidungen handelt. Gem. § 123 Abs. 2 FinStrG besteht hiebei keine Bindung der Finanzstrafbehörde, da diese Verfahren von der Parteimaxime beherrscht werden. Die Ermittlung des Sachverhaltes erfolgte nicht von Amts wegen, da es sich um Zivil-verfahren handelte.
Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG ist im konkreten Fall als Strafaufhebungsgrund für den Bf. nicht anwendbar. Zum einen, weil außer dem Namen des Bf. in der von S.Sp. abgegebenen Selbstanzeige keine näheren Angaben wie Anschrift oder Geburtsdatum, noch zur Tat bzw. zum konkreten Tatbeitrag des Bf. gemacht worden sind. Allein im Telefonbuch scheinen mehrere mit dem Bf. namensgleiche Personen auf. Da es sich beim Instrument der Selbstanzeige um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist diese eng auszulegen.
Die Annahme der Finanzstrafbehörde erster Instanz, der Bf. habe einen vorsätzlichen Tatbeitrag zur Abgabenhehlerei geleistet, lässt sich aus den Ermittlungsergebnissen nachvollziehen. Ob es tatsächlich zu einer Bestrafung kommt, entscheidet sich nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens.
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehen jedenfalls ausreichend Verdachtsgründe, die eine Einleitung des Strafverfahrens begründet erscheinen lassen. Es sind ausreichend Verdachtsgründe gegeben, die dazu berechtigen, davon auszugehen, der Bf. könnte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorsätzlich dazu beigetragen haben, dass eine einfuhrabgabepflichtige Ware, namentlich eine Ferrari, somit eine Sache, hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel bzw. eine Verzollungsumgehung begangen worden ist, von S.Sp. gekauft und damit ein Finanzvergehen nach §§ 11 3. Alternative zu 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen von wem und in welcher Täterschaftsform (unmittelbarer Täter oder Beitragstäter) begangen wurde, bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 123 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Bindungswirkung Selbstanzeige Tatbeitrag Hehlerei |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at