Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.11.2006, RV/1181-W/06

Ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg (Externistenmatura)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die vom Berufungswerber (Bw.) für seinen am geborenen Sohn für die Zeit bis bezogene Familienbeihilfe (in Höhe von 2.948,30 €) sowie die Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 967,10 €) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zurück.

Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung aus, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nur dann, wenn eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Eine Berufsausbildung werde dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn auch Prüfungen über die gewählte Berufsausbildung abgelegt würden. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen.

Da der Sohn des Bw. keine Zulassungsprüfungen zur Externistenmatura abgelegt habe, könne die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nicht angenommen werden.

Gegen den Bescheid vom erhob der Bw. Berufung mit der Begründung, er habe auf die jeweiligen Aufforderungen des Finanzamtes Schulbestätigungen vorgelegt. Diese Bestätigungen hätten augenscheinlich ausgereicht, denn das Finanzamt habe weiterhin Familienbeihilfe gewährt. Im November 2004 habe er sich telefonisch beim Finanzamt über eventuelle zusätzliche Erfordernisse erkundigt. Es sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass der ergangene Bescheid bis Februar 2005 Gültigkeit habe und erst dann eine Bestätigung über abgelegte und noch ausstehende Prüfungen erbracht werden müsse. Er habe die Bedienstete darauf hingewiesen, dass bei einer dreijährigen Schuldauer im ersten Jahr keine Prüfungen abgelegt werden, da dies weder ratsam noch erforderlich sei. Er habe hierauf die Auskunft erhalten, dass eine Schulbestätigung reichen würde, was sich bei der nächsten Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (Schreiben des Finanzamtes vom ) als richtig herausgestellt habe. Auf Grund der vorgelegten Bestätigung sei ihm die Familienbeihilfe bis März 2006 in vollem Umfang gewährt worden, ohne dass seitens des Finanzamtes weitere Beweismittel verlangt worden wären.

Sein Sohn habe die Schule Ende Februar 2006 vorzeitig beendet. Somit sei eine Änderung eingetreten, die er sofort - entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen - dem Finanzamt (unter Anschluss der Kündigung des Schulvertrages) gemeldet habe.

Wenn die vorgelegte Bestätigung nicht allen Anforderungen entsprochen habe, hätte das Finanzamt schon zum damaligen Zeitpunkt die Familienbeihilfe nicht bewilligen dürfen. Das Finanzamt habe ihm jedoch jahrelang ohne Hinweis auf fehlende oder erforderliche Beweismittel (nach Überprüfung seines Anspruches) die Familienbeihilfe gewährt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu müsse vielmehr das ernsthafte und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren habe. Zwar sei nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen.

Der Sohn des Bw. habe von September 2004 bis Februar 2006 eine Maturaschule besucht, in dieser Zeit jedoch keine Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung abgelegt. Die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung sei daher nicht gegeben.

In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Einspruch (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) führte der Bw. aus, wie bereits in der Berufung ausgeführt, würden im ersten Schuljahr keine Prüfungen abgelegt. Sein Sohn habe im zweiten Schuljahr wohl Vorprüfungen für die Zulassungsprüfungen abgelegt, danach aber den Schulabbruch vollzogen. Er habe feststellen müssen, dass er in punkto Lernfähigkeit an seine Grenzen gestoßen war. Somit könne keinesfalls von einem Mangel an Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit gesprochen werden.

Zu den von seinem Sohn im Rückforderungszeitraum abgelegten Prüfungen gab der Bw. in einem Schreiben an das Finanzamt vom bekannt, sein Sohn habe in dem für die Matura zuständigen Bundesoberstufengymnasium zehn von zwölf "Wissenstandsprüfungen" abgelegt. Diese hätten jedoch nur zur Information gedient, ob zu den Zulassungsprüfungen angetreten werden dürfe. Da diese Prüfungen keinen rechtlichen Status hätten, würden sie weder beurteilt noch die gesetzlich vorgeschriebenen drei Jahre aufbewahrt. Daher gäbe es auch keinen Nachweis über die erfolgte Ablegung dieser Prüfungen. Die Maturaschule selbst dürfe keine Prüfungen abhalten, da sie hiefür keine Befugnis habe. Somit gäbe es auch von dieser Seite keinerlei Ergebnisse und Daten.

Der Bw. gab in dem Schreiben vom weiters bekannt, dass sein Sohn im Streitzeitraum neben der Schule als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer tätig war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ; ; ; ).

Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ; ; ).

Im vorliegenden Fall konnte für den gesamten Rückforderungszeitraum von rund 1 1/2 Jahren keinerlei Nachweis über erfolgte Prüfungsantritte erbracht werden. Da ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg (Ablegung der Matura) somit nach außen hin nicht erkennbar ist, kann nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen werden.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Aber selbst wenn man den Grundsatz von Treu und Glauben im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 berücksichtigen wollte, wäre daraus für den Bw. nichts gewonnen, weil das Finanzamt damit, dass es sich über ein Jahr lang mit der Vorlage einer Schulbestätigung begnügte und keine weiteren Unterlagen zur Prüfung des Beihilfenanspruches anforderte, noch nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen hat (vgl. ).

Auf Grund der obigen Ausführungen ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  zu Recht erfolgt.

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Maturaschule
Externistenreifeprüfung
Treu und Glauben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at