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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.11.2004, RV/1070-W/04

Wirtschaftliche Belastung durch einen Katastrophenschaden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1070-W/04-RS1
Nicht nur der (wirtschaftliche) Eigentümer, sondern auch derjenige, der eine Sache aufgrund eines anderen Rechtstitels (z.B. Mieter, Fruchtgenuss, Besitz, Prekarium) nutzt, kann Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, soweit sie ihn betreffen, geltend machen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46b).
RV/1070-W/04-RS2
Werden in einer Familie wirtschaftlich die Einkommen der Familienmitglieder zusammengelegt und hieraus gemeinsam alle Ausgaben bestritten, ist mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass jedes Familienmitglied eine die Familie treffende außergewöhnliche Belastung im Umfang seines Beitrages zum Familieneinkommen getragen hat, unabhängig davon, von welchen Konten der Familienmitglieder die einzelnen Zahlungen geleistet wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, nach am am Finanzamt Waldviertel in Krems/Donau durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin. Sie wohnt im gleichen Haushalt mit ihrem Bruder Johann.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beantragte die Bw. unter anderem außergewöhnliche Belastungen infolge Katastrophenschäden in Höhe von € 3.609,--. Beigeschlossen waren insbesondere nachstehende Unterlagen:

Der Niederschrift der Schadenserhebungskommission der Gemeinde vom zufolge erlitt der Bruder der Bw. am einen Hochwasserschaden dadurch, dass das Gebäude zu reinigen sei, 100 Laufmeter Zaun mit durchgehendem Fundament sowie ein 4 mal 2 Meter großes Gartentor (Metallkonstruktion mit Maschendraht) beschädigt seien, ebenso eine Wasserpumpe mit Brunnen. Im Garten habe es eine starke Verschlammung gegeben, große Teile des Grundes seien in die Krems abgebrochen, Baumentwurzelungen hätten stattgefunden. "Abgesehen davon wird darauf hingewiesen, dass der Grundstückeigentümer durch eine Kopfoperation nicht mehr arbeitsfähig ist, bei den Arbeiten hilft ihm seine Schwester." Der Schaden belaufe sich auf € 12.900,-- inklusive Mehrwertsteuer, eine Hochwasserversicherung bestehe nicht.

Eine weitere Niederschrift der Schadenserhebungskommission der Gemeinde S vom führt hinsichtlich des "privaten Hausgartens" Schäden in der Gesamthöhe von € 7.620,-- an und zwar betreffend 150 m² Gemüsegarten, einen Nussbaum sowie zweier Apfelbäume; die Uferhinterfüllung sei bereits erfolgt. Hierfür erforderlich seien u.a. 200 m³ Humus sowie 10 Stunden Pumpe und 20 Stunden Traktor/Frontlader gewesen.

Eine auf die Bw. lautende Verrechnung einer Installationsfirma über "IDROGO Speck" M80/15 sowie Speck Servopress" (Anm.: Hierbei handelt es sich um die Pumpenanlage für den Brunnen) im Gesamtbetrag von € 649,-- vom wurden am vom Konto (....099) des Bruders der Bw., der auch als Auftraggeber aufscheint, bezahlt.

Eine an den Bruder der Bw. adressierte Rechnung einer Pflasterfirma über Zement vom in Höhe von € 10,44 wurden am bezahlt, ein Auftraggeber wird auf der Auftragsbestätigung nicht genannt; die Kontonummer (....913) ist jedoch eine andere als jene der Zahlung vom .

Am legte eine Baufirma eine Rechnung an die Bw. und ihren Bruder betreffend Herstellung eines Betonriegels für das neue Einfahrtstor in Höhe von € 1.907,44; diese Rechnung wurde am von jenem Konto, von welchem auch die Rechnung vom gezahlt wurde (....099), überwiesen; als Auftraggeber scheinen die Bw. und ihr Bruder auf.

Am richtete ein Zaunherstellungsunternehmen an die "Familie F." (= Bw. und deren Bruder) eine Rechnung betreffend Maschengittereinfriedung samt Säulen und Eingangstor im Gesamtbetrag von € 6.742,12. Diese Rechnung wurde am bezahlt, als Auftraggeberin scheint die Bw. auf. Die Kontonummer (....077) ist mit den vorgenannten Überweisungskontonummern nicht ident.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat am an den Bruder der Bw. ein Schreiben gerichtet, wonach bestätigt wird, dass der Bruder um Förderung für die Behebung eines Katastrophenschadens nach dem Hochwasserereignis im August 2002 angesucht habe. Zur Behebung bzw. Beseitigung dieses Katastrophenschadens sei eine Beihilfe in Höhe von € 5.700,-- gegeben worden.

Mit Bescheid vom wurde die Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Hierbei wurden als außergewöhnliche Belastungen der beantragte Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 294,-- sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 1.008,70 anerkannt; nicht jedoch der geltend gemachte Katastrophenschaden. Begründend führte das Finanzamt Waldviertel aus, dass einen Vermögensschaden grundsätzlich nur jene Person erleiden könne, die im Zeitpunkt des Schadensfalles Eigentümer des untergegangenen oder beschädigten Wirtschaftsgutes sei. Bei Gebäuden sei grundsätzlich vom grundbücherlichen Eigentümer des Schadensfalles auszugehen. Da alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft der Bruder der Bw. sei, könne eine steuerliche Anerkennung gegebenenfalls nur bei ihm selbst erfolgen; auf ein diesbezügliches Telefonat vom werde verwiesen.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 mit dem Antrag, den Katastrophenschaden bei der Bw. anzuerkennen. Der Bruder der Bw., Johann F., sei behindert und bekomme eine Ausgleichszulage sowie Pflegegeld; für ihn sei es eine außergewöhnliche Belastung, die Schäden die das Hochwasser angerichtet habe, zu begleichen und er könne es auch nicht. Die Bw. habe diese Kosten übernommen und somit stelle dies auch für sie eine außergewöhnliche Belastung dar. "Wenn nicht anders möglich, ersuche ich um Vorlage in zweiter Instanz".

Der Bruder sei nach einer Kopfoperation schwerer Epileptiker und habe nach einer Halbseitenlähmung rechts 90 % weniger Feingefühl. Weiters sei er enorm hitze- und kälteempfindlich und vertrage auch Umwelteinflüsse wie Aufladen der Luft vor einem Gewitter und Schlechtwetter schlecht. Er habe ein eingeschränktes Gesichtsfeld. Die Bw. sei seine Schwester und einzige nahe Angehörige. Im Akt befindet sich ein undatierter und nicht unterfertigter Vermerk des Finanzamtes wie folgt:

"Gartenschäden:

  • Zaun

  • Fundament

  • Wasserpumpe für Gebrauchswasser im Haus

Ersätze vom Land NÖ 2002: laut Akt

Aufwendungen für Bruder insgesamt wesentlich höher: Fahrtkosten, komplette Betreuung in mehrfacher Höhe des Pflegegeldes."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung der Bw. ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Die Bw. beantrage die außergewöhnliche Belastung infolge Hochwasserschadens (Zaun, Fundament, Wasserpumpe für Gebrauchswasser im Haus). Grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft sei jedoch der Bruder der Antragstellerin, Johann F., welcher schwer behindert sei. Der Bruder werde von der Bw., die mit ihm im gleichen Haushalt lebe, betreut und unterstützt.

"Das Finanzamt hat die Anerkennung unter Beachtung der Bestimmungen im Merkblatt für außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden verwehrt."

In der am Finanzamt Waldviertel in Krems an der Donau am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung legte die Bw. dar, dass das Konto ...099 ihrem Bruder gehöre, das Konto ... 077 ihr. Die Zahlung von 10,44 € vom (Kontonummer ....913) sei bar erfolgt.

Die Bw. lebe gemeinsam mit ihrem Bruder in dem Haus in S. Die Bw. habe ihre Wohnung in Wien aufgegeben und sei zu ihrem Bruder gezogen, um ihm helfen zu können.

Die Bw. und ihr Bruder legten ihre Pensionen zusammen, auch wenn sie auf getrennte Konten fließen. Von den Pensionen werde einerseits der Lebensunterhalt der Beiden finanziert, andererseits die Fixkosten des Hauses sowie allfällige Kredit- und Reparaturkosten.

So zahle die Bw. einen Teil des für die Haussanierung übernommenen Kredits aus eigenen Mitteln zurück und hafte auch für diesen Kredit.

Die monatliche Nettopension der Bw. betrage 1.332 €, jene ihres Bruders 987,00 €, worin allerdings 413,50 € Pflegegeld enthalten seien.

Die beiden Rechnungen, die auf den Bruder lauten, seien aus den Mitteln der Förderung bezahlt worden.

Verschiedene Aufräumungsarbeiten seien von der Bw. und ihrem Bruder selbst in Eigenregie vorgenommen worden.

Über Vorhalt, dass nach Ansicht des Referenten auch derjenige, der eine Sache aufgrund eines anderen Rechtstitels als des Eigentums nutze, ihm betreffende Katastrophenschäden geltend machen könne, verwiesen die Vertreter des Finanzamtes auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach nur der (wirtschaftliche) Eigentümer einen Katastrophenschaden geltend machen könne.

Allerdings könnte eine im vorliegenden Fall eine sittliche Verpflichtung vorliegen, den Bruder zu unterstützen. Diesfalls wäre aber der Selbstbehalt anzusetzen.

Die Bw. verwies darauf, dass der Hochwasserschaden noch immer nicht zur Gänze behoben sei, da sich etwa der Grund laufend senke und weitere Auffüllungen erforderlich seien.

Die Bw. und die Vertreter des Finanzamtes erklärten sich einverstanden, den Anteil der Bw. am gemeinsamen Einkommen (unter Außerachtlassen des Pflegegeldes des Bruders) mit rund 70 % festzustellen. Das Finanzamt habe keinen Einwand, falls der UFS davon ausgehe, dass von der Bw. getragene Kosten unmittelbar als Katastrophenschaden anzuerkennen sind, den Anteil der Bw. mit 70 % festzusetzen.

Der Referent hielt vor, dass bei Anerkennung von 70 % des in der Steuererklärung als Katastrophenschaden nach Saldierung mit Kostenersätzen geltend gemachten Betrages von 3.609 € ein Katastrophenschaden der Bw. von 2.526 € verbleiben würde.

Gegen diese zahlenmäßige Ermittlung wurde kein Einwand erhoben.

Außer Streit stellte das Finanzamt, dass es sich bei dem gesamten Schaden um einen Katastrophenschaden handelt.

Das Finanzamt beantragte auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung, bei der Bw. eine außergewöhnliche Belastung von 2.526 €, allerdings abzüglich des Selbstbehaltes, da es sich um die sittliche Verpflichtung der Unterstützung des Bruders handelt, anzuerkennen.

Die Bw. hingegen ersuchte der Berufung insoweit Folge zu geben, als ein Betrag von 2.526 € ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden solle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund des Aktes des Finanzamtes Waldviertel sowie der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bw. bewohnt seit einigen Jahren mit ihrem Bruder ein Haus in S. Die Bw. hat ihre Wohnung in Wien aufgegeben und ist zu ihrem behinderten Bruder gezogen, um ihm helfen zu können.

Im Zuge der Hochwasserkatastrophe vom August 2002 entstand ein Schaden insbesondere an der Gebrauchswasserpumpe, der Einfriedung sowie dem Garten.

Insbesondere zur Wiederherstellung des Zaunes samt Einfahrtstor wurden im Jahr 2003 Aufwendungen im Gesamtbetrag von € 9.309,-- getätigt. Diese Aufwendungen wurden teils von einem Konto der Bw. teils von einem Konto ihres Bruders beglichen; die Rechnungen lauten teils auf die Bw., teils auf ihren Bruder oder teils auf beide gemeinsam.

Seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurde zur Behebung des Katastrophenschadens dem Bruder der Bw. eine Beihilfe in Höhe von € 5.700,-- gegeben.

Insgesamt sind somit der Bw. und ihrem Bruder im Jahr 2003 Aufwendungen infolge des Katastrophenschadens von 3.609 € erwachsen.

Der Bruder der Bw. ist nach einer Kopfoperation behindert. Er bezieht zu seiner Pension eine Ausgleichszulage und Pflegegeld. Der Bruder der Bw. hätte den Katastrophenschaden aus Eigenem nicht tragen können.

Die Aufwendungen der Bw. und ihres Bruders werden von beiden Geschwistern gemeinsam getragen, auch wenn ihre Pensionen auf getrennte Konten fließen. Von den Pensionen wird einerseits der Lebensunterhalt der Beiden finanziert, andererseits die Fixkosten des Hauses sowie allfällige Kredit- und Reparaturkosten. So zahlt die Bw. einen Teil des für die Haussanierung übernommenen Kredits aus eigenen Mitteln zurück und haftet auch für diesen Kredit.

Die monatliche Nettopension der Bw. beträgt 1.332 €, jene des Bruders 987,00 €, worin allerdings 413,50 € Pflegegeld enthalten sind. Inklusive Ausgleichszulage erhält der Bruder daher eine Nettopension von 843,50 €.

Der Beitrag der Bw. zur Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes und des Hauses sowie zur Behebung der Katastrophenschäden an der gemeinsam genutzten Liegenschaft beträgt 70% des Gesamtbeitrages der Geschwister.

Der von der Bw. im Jahr 2003 aus eigenem getragene Schaden beläuft sich daher auf 2.526 €.

Die vorstehenden Feststellungen gründen sich hinsichtlich des Schadensumfanges auf die beiden Schadensprotokolle der Gemeinde S. Die gewährte Beihilfe ergibt sich aus dem Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom ; die geleisteten Arbeiten und im Jahr 2003 getätigten Zahlungen sind durch die im Akt befindlichen und oben angeführten Rechnungs- und Zahlungsbelegkopien erwiesen.

Hinsichtlich der Behinderung des Bruder und seiner Einkommenssituation ist auf das glaubwürdige Vorbringen der Bw., welches auch auf den Bezug von Pflegegeld durch den Bruder bestätigt wird, zu verweisen. Die Höhe der Pensionen der Bw. und ihres Bruders ergibt sich aus dem durch Zahlungsbelege gestütztem Vorbringen der Bw., welchem vom Finanzamt auch nicht widersprochen wurde.

Der Unabhängige Finanzsenat hält auch die Angaben der Bw. über die gemeinsame Wirtschaftsführung mit ihrem Bruder für glaubhaft und im Einklang mit den Lebenserfahrungen stehend.

Beim Beitrag des Bruders zur gemeinsamen Wirtschaftsführung war zu berücksichtigen, dass das Pflegegeld zur Deckung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen heranzuziehen ist, also für die normale Lebensführung der Geschwister nicht zur Verfügung steht. Setzt man die beiden Nettopensionen in Relation zueinander, so ergibt sich ein finanzieller Beitrag der Bw. zur gemeinsamen Wirtschaftsführung von rund 70%.

Da im vorliegenden Fall eine genauere Zuordnung der Beiträge der Bw. und ihres Bruders hinsichtlich der erfolgten Zahlungen zur Behebung der Katastrophenschäden nicht möglich ist (insbesondere ist im vorliegenden Fall der Umstand, von welchem Konto jeweils überwiesen wurde, kein hinreichendes Indiz für die jeweilige Kostentragung), kommt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die schätzungsweise Ermittlung der von der Bw. selbst getragenen Kosten im Umfang ihres Beitrages zur gemeinsamen Wirtschaftsführung - 70% - den tatsächlichen Gegebenheiten am Nächsten.

Diesbezüglich besteht auch Einvernehmen mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Zur festgestellten Schadenshöhe (im Jahr 2003 bezahlte Aufwendungen saldiert mit dem Kostenersatz durch das Land Niederösterreich) besteht Einvernehmen zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst gem. § 34 Abs. 3 leg. cit. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich hier aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 6 leg. cit. können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Gemäß § 34 Abs. 7 leg. cit. sind Unterhaltsleistungen - abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen - nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt eigener Einkünfte aufgrund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Unstrittig ist, dass im Jahr 2002 an den von der Bw. und ihrem Bruder bewohnten und im Alleineigentum des Bruder befindlichen Haus sowie dem dazugehörigen Garten und der Einfriedung ein Hochwasserschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 entstanden ist.

Grundsätzlich in voller Höhe abzugsfähig sind die im Jahr 2003 erwachsenen Kosten für die Sanierung bzw. Ersatzbeschaffung zerstörter Sachen.

Derartige Kosten sind dann abzugsfähig, wenn diese Sachen für die "übliche Lebensführung" benötigt werden (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46d und 46e).

Die getätigten Ersatzbeschaffungen betreffen dem Grunde nach erforderliche Sachen, mangels Gebrauchswarenmarktes ist auch der volle Neupreis als Schaden anzusetzen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46l).

Im Hinblick auf das für außergewöhnliche Belastungen geltende Abflussprinzip (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 6) sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Katastrophenschadens im Jahr der Zahlung, somit also im Jahr 2003, abzugsfähig.

Ersatzleistungen durch Dritte kürzen die abzugsfähigen Ausgaben, auch wenn sie in einem anderen Jahr zufließen. Es ist daher die dem Bruder der Bw. gewährte Katastrophenbeihilfe vom Amt der Niederösterreichschen Landesregierung als schadensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 10).

Das Finanzamt Waldviertel hält zwar dem Grunde und der Höhe nach einen Katastrophenschaden in dem von der Bw. geltend gemachten Umfang für gegeben, erachtet jedoch als Geschädigten nicht die Bw., sondern ihren Bruder. Die Bw. sei allerdings sittlich zur Unterstützung des Bruders verpflichtet gewesen, sodass sie die von ihr getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen könne, allerdings - da kein Anwendungsfall des § 34 Abs. 6 EStG 1988 gegeben sei, sondern § 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 anzuwenden sei - unter Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 5 leg. cit.).

Dem Finanzamt Waldviertel ist beizupflichten, dass eine außergewöhnliche Belastung infolge der Beseitigung von Katastrophenschäden grundsätzlich der (wirtschaftliche) Eigentümer der beschädigten oder untergegangenen Sache geltend machen kann (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46 b).

Dass die Bw. wirtschaftliche Eigentümerin der Liegenschaft in S war bzw. ist, steht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht fest. Nicht jeder, der eine Liegenschaft bewohnt, ist deren wirtschaftlicher Eigentümer, auch wenn er Zahlungen dafür leistet. Der Unabhängige Finanzsenat konnte diese Frage aber aus den folgenden Überlegungen heraus auf sich beruhen lassen:

Auch derjenige, der eine Sache aufgrund eines anderen Rechtstitels (z.B. Mieter, Fruchtgenuss, Besitz, Prekarium) nutzt, kann Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, soweit sie ihn betreffen, geltend machen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 46b).

Nun wird die Liegenschaft in S. gemeinsam von der Bw. und ihrem behinderten Bruder bewohnt. Auch die wiederhergestellten Sachen sind solche, die von der Bw. ebenso wie von ihrem Bruder genutzt werden. Soweit Aufwendungen zur Sanierung des auch von der Bw. bewohnten Grundstückes von der Bw. selbst wirtschaftlich getragen wurden, stellen diese bei ihr einen abzugsfähigen Katastrophenschaden dar.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes Waldviertel stehen dieser Auffassung auch nicht die -den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindenden - Lohnsteuerrichtlinien entgegen. Rz 838a aE LStR 2002 spricht zwar davon, dass ein Wohnungsbenutzer Reparatur- und Sanierungsaufwendungen nur für den Wohnraum geltend machen kann, der von ihm genutzt wird, enthält aber keine Aussagen hinsichtlich gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen. Es wäre in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation auch nicht einsichtig, wieso die Belastung des Einkommens der Bw. durch die Behebung eines auch sie unmittelbar treffenden Hochwasserschadens bei ihr nicht als Katastrophenschaden berücksichtigungsfähig sein sollte.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verbleibt als von der Bw. getragener Katastrophenschaden somit ein Betrag von 2.526 €.

Da nach dem Vorgesagten die Bw. eigene Aufwendungen und nicht Aufwendungen für ihren Bruder getragen hat, stellt sich nicht die Frage, ob und in welchem Umfang die Bw. Aufwendungen für den mittellosen Bruder als außergewöhnliche Belastung absetzen kann:

Es besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung der Bw. als Schwester, ihrem Bruder Unterhalt zu leisten (eine denkmögliche rechtliche Verpflichtung nach § 142 ABGB kann schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, da die hieraus resultierende Verpflichtung des Erben mit dem Wert der Verlassenschaft beschränkt ist); es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Bw. als Schwester sittlich verpflichtet gewesen wäre, ihrem betreuungsbedürftigem Bruder, der nur eine Mindestpension bezieht, nach der Hochwasserkatastrophe zu helfen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer derartigen Hilfestellung wären - und hierin ist dem Finanzamt Waldviertel beizupflichten - allerdings keine nach § 34 Abs. 6 EStG 1988, sondern solche, auf die die allgemeine Bestimmung des § 34 Abs. 1 - und somit auch die Selbstbehaltregelung des § 34 Abs. 4 EStG 1988 - anwendbar sind.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war daher der Berufung im eingeschränkten Umfang Folge zu geben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hochwasser
Katastrophenschaden
Eigentümer
Nutzer
wirtschaftliche Belastung
Schadenstragung
Verweise
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG1988, §34 Anm.46b
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 106

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at