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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 18.05.2011, FSRV/0051-I/10

Vorsatzverdacht bei Schmuggel einer Armbanduhr

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Antje Ivenz, Rechtsanwältin, D-04107 Leipzig, Haydnstraße 12, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. Z1, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. Z1 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Jahr 2009 über ein namentlich nicht bekanntes Zollamt eine eingangsabgabenpflichtige Armbanduhr der Marke "Breitling", Ref. Uhr1, Ser.-Nr.: S, im Wert von € 5.510,75, worauf Eingangsabgaben in Höhe von € 1.103,11 (Zoll € 0,80 und Einfuhrumsatzsteuer € 1.102,31) entfallen würden, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und hiemit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Am brachte der Beschuldigte beim Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch seine Verteidigerin ein "Einlassungsschreiben" ein, in dem er vorbrachte, er sei am im Skigebiet Ischgl einer Zollkontrolle unterzogen worden. Er habe eine Armbanduhr der Marke "Breitling", Ref.Nr.: Uhr1 im Wert von ca. € 5.510,75 getragen. Bei der Kontrolle habe er angegeben, dass er diese Uhr 2009 bei der Fa. A in F gekauft habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass es sich auch um diese Uhr, welche er in Deutschland gekauft habe, gehandelt habe. Der Beweis, eine Kaufbescheinigung in Kopie, werde umgehend nachgereicht.

Eine Überprüfung zu Hause habe jedoch ergeben, dass der Beschuldigte die überprüfte Uhr aus dem Skigebiet Ischgl gehabt habe. Daraufhin habe er die streitgegenständliche Uhr im Zollamt B nachverzollt. Er habe damit umgehend sämtliche Schwierigkeiten gelöst haben wollen. Dabei sei er davongegangen, dass das Hauptzollamt C dies an das Zollamt Ischgl weiterleiten würde. Dem Beschuldigten sei überhaupt nicht bewusst gewesen, dass er den gesamten Sachverhalt vor dem Zollamt B hätte schildern sollen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses den nachbezahlten Zoll an die zuständige Zollstelle in Österreich im Rahmen eines EU-Abkommens weiterleiten werde.

Bezüglich des Kaufes und der Einfuhr der streitgegenständlichen Uhr sei seitens des Verkäufers Fa. E an den Beschuldigen nie ein Hinweis erteilt worden, dass er die in Samnaun gekaufte Uhr zu verzollen habe. Entsprechende Zollbeläge seien diesem nicht gegeben worden. Beim Grenzübertritt von der Schweiz nach Österreich seien ebenfalls keine Hinweise angebracht gewesen oder erfolgt, die darauf hinweisen würden, dass eingekaufte Waren, die den Wert von € 500,00 übersteigen, zu verzollen seien.

Dieser Hinweis sei erstmals am durch die Überprüfung der Zollbehörde in Ischgl erteilt worden.

Der Beschuldigte habe keinesfalls eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone verbracht. Nachdem er bei der Zollbehörde Ischgl darüber aufgeklärt worden sei, habe er umgehend beim Zollamt B eine Nachverzollung vorgenommen.

Der Beschuldigte habe im schwersten Fall leichtsinnig/fahrlässig gehandelt. Dies würde er außerordentlich bedauern.

Mit Schreiben vom erhob der Beschuldigte fristgerecht gegen den angeführten Einleitungsbescheid die hier gegenständliche Beschwerde. Zur Begründung hat der Beschuldigte auf das "Einlassungsschreiben" vom verwiesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am ist gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen Einleitungsbescheide in Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit (§ 265 Abs. 1p FinStrG).

Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. Z1, wegen § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zu Ende geführt werden muss.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Aus dem Strafakt des Zollamtes Innsbruck, StrNr. Z1, ist folgender Sachverhalt ersichtlich:

Der Beschwerdeführer wurde am um ca. 15.15 Uhr im Schigebiet Ischgl einer Zollkontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle wurde unter seinem Anorak eine leere Uhrenschachtel vorgefunden. In der Folge legte er die dazugehörige Rechnung und den Garantieschein vor und gab an, diese Uhr habe seine Frau, die schon nach Ischgl abgefahren wäre. Er würde die Sache erledigen und alles bezahlen wollen (Tatbeschreibung vom , Bl. 1f des Strafaktes).

Mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG des Zollamtes Innsbruck, Zollstelle Landeck, vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens des Schmuggels hinsichtlich dieser Damenarmbanduhr "Breitling" Uhr2, im Wert von € 3.780,00 mit einer Geldstrafe von € 400,00 bestraft. Weiters wurde gemäß § 17 FinStrG auf Verfall dieser Uhr erkannt. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Erlassung dieser Strafverfügung einverstanden erklärt (Bl. 2 und 4 des Strafaktes).

Bei der Amtshandlung vom gab der Beschwerdeführer weiters zu einer [der hier gegenständlichen] an seinem Handgelenk befindlichen Uhr der Marke "Breitling" an, diese vor einem Jahr bei der Firma A in F um € 7.000,00 gekauft zu haben.

Aufgrund dieser Angaben wurde diese Uhr als Rückware von den Eingangsabgaben befreit und dem Beschwerdeführer überlassen. Ihm wurde aufgetragen, der Zollstelle Landeck bis entsprechende Unterlagen zu übersenden. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass bei Unterbleiben des Nachweises die Eingangsabgaben vorgeschrieben werden und auch weitere Maßnahmen wie z.B. finanzstrafrechtliche Folgen möglich sind (Bl. 2 des Strafaktes sowie Niederschrift Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückware vom , Bl. 5 des Strafaktes).

Am informierte das Hauptzollamt C, Zollamt B, das Zollamt Innsbruck, Zollstelle Landeck, dass der Beschwerdeführer dort die gegenständliche Uhr unter der Zollanmeldung Z2 vom verzollt hat (Bl. 8ff des Strafaktes).

Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: Z3, wurden dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Armbanduhr der Marke "Breitling", Ref.: Uhr1, Ser.-Nr.: S, mit einem Zollwert von € 5.510,75 Eingangsabgaben von € 1.103,11 sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) von € 66,72 vorgeschrieben. Begründend wurde unter Hinweis auf die Tatbeschreibung vom im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Uhr am beim Hauptzollamt C, Zollamt B, verzollt hat. Dort gab er an, er habe beim Grenzübertritt in Ischgl im Jahr 2009 vergessen, die Uhr anzumelden. Der Beschwerdeführer hat die Armbanduhr im März 2009 in Samnaun gekauft und in der Folge erstmalig aus der Schweiz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, dies ohne Überführung in ein entsprechendes Zollverfahren (Bl. 28ff des Strafaktes).

Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

"Gestellung" bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörde, dass sich die Waren bei der Zollbehörde oder bei einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort befinden. Wer eingangsabgabepflichtige Waren von Zollorganen unbemerkt in das Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht. Vorschriftswidriges Verbringen ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich Zollkodex [ZK] (Art. 202 Abs. 1 Satz 2 ZK). Die Einfuhrzollschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wird (Art. 202 Abs. 2 ZK); zu diesem Zeitpunkt ist der Schmuggel vollendet, weil dies den Zeitpunkt des Verstoßes gegen die entsprechenden Zollvorschriften (Gestellungsmodalitäten, Zollstraßenzwang, Öffnungszeitenregelungen) darstellt. Hierbei handelt es sich um ein objektives Fehlverhalten beim Verbringen, sodass es auf die Vorstellungen, persönlichen Fähigkeiten oder ein schuldhaftes Verhalten des vorschriftswidrig Verbringenden nicht ankommt.

Es besteht aufgrund des oben dargestellten Geschehensablaufes jedenfalls der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Armbanduhr der Marke "Breitling", Ref. Uhr1, Ser.-Nr.: S, vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingebracht und damit dem Zollverfahren entzogen hat und dass er dadurch den objektiven Tatbestand des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die gegenständliche Uhr im Zollamt B nachverzollt und damit umgehend sämtliche Schwierigkeiten gelöst haben wollen, so ist darauf zu verweisen, dass der objektive Tatbestand des Schmuggels bereits mit der vorschriftswidrigen Verbringung in das Zollgebiet vollendet wurde. Die nachträgliche Verzollung der Uhr kann einen bereits verwirklichten Schmuggel nicht mehr beseitigen.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG genügt es, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht wird; ein Hinterziehungsvorsatz wird nicht vorausgesetzt. Auch eine genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins bei der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits oben ausgeführt - mit Strafverfügung vom rechtskräftig wegen Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft. Zu diesem Zeitpunkt wusste er demnach über seine zollrechtlichen Verpflichtungen Bescheid, weil er sich ansonsten mit der Erlassung dieser Strafverfügung wohl nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hätte. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich diese Kenntnisse gerade zwischen dem hier relevanten Tatzeitpunkt (Beginn 2009) und dem Februar 2010 angeeignet hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer schon im Jahr 2009 bei der (erstmaligen) Verbringung der gegenständlichen Uhr im Wert von mehr als € 5.500,00 in das Zollgebiet der Gemeinschaft bekannt war, dass im Drittland erworbene Gegenstände von solchem Wert anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet einem Zollverfahren zuzuführen sind, zumal dies als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann.

Im Übrigen widerspricht seine nunmehrige Rechtfertigung, wonach ihm nie ein Hinweis auf die erforderliche Verzollung erteilt worden sei, dem Vorbringen, welches er anlässlich der Verzollung im Zollamt B erstattet hat. Dort gab er nämlich an, er habe beim Grenzübertritt im Jahr 2009 "vergessen", die Uhr anzumelden (vgl. Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: Z3), was aber voraussetzt, dass ihm diese Verpflichtung tatsächlich bekannt war. Aber auch diese Rechtfertigung vermag den subjektiven Tatverdacht nicht zu beseitigen, weil es nicht nachvollziehbar ist, dass man in Kenntnis seiner zollrechtlichen Verpflichtungen anlässlich eines Grenzübertrittes die Verzollung einer soeben erworbenen Uhr im Wert von mehr als € 5.500,00 "vergisst".

Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei am davon ausgegangen, dass es sich bei der gegenständlichen Armbanduhr um eine in Deutschland gekaufte Uhr gehandelt habe, ist darauf zu verweisen, dass die relevante Tathandlung nicht im Februar 2010, sondern bereits zuvor im Jahr 2009 erfolgte.

Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 115 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 146 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Schmuggel
Einleitung
Verdacht
Vorsatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at