Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0105-K/02-RS1 | Von Körperschaften öffentlichen Rechts gewährte Zuschüsse sind nur dann umsatzsteuerbar, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer vom Zuschussempfänger erbrachten Gegenleistung stehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. als Rechtsnachfolgerin der PGmbH, vertreten durch die CONFIDA Klagenfurt WirtschaftstreuhandgmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und festgesetzten Abgaben betragen:
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1995 | Gesamtbetrag
der Entgelte | 1.569.747,19 | ||
davon
steuerfrei | 75.168,00 | |||
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Entgelte | 1.494.579,19 | |||
davon
zu versteuern mit 20 v. H. | 1.494.579,19 | Umsatzsteuer | 298.915,83 | |
Vorsteuern | -833.244,94 | |||
Gutschrift
(ger.) | 534.329.00 (€
38.831,20) |
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1996 | Gesamtbetrag
der Entgelte | 1.310.271,65 | ||
davon
steuerfrei | 56.376,00 | |||
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Entgelte | 1.253.895,65 | |||
davon
zu versteuern mit 20 v. H. | 1.253.895,65 | Umsatzsteuer | 250.779,13 | |
Vorsteuern | -9.594.009,77 | |||
Gutschrift
(ger:) | 9.343.231.-- (€
678.999,07) |
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der PGmbH (Anm: Rechtsnachfolgerin zufolge einer entsprechenden Verschmelzung nunmehr die Bw. , in der Folge kurz Bw. genannt) abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die KS der Bw., deren Betriebsgegenstand primär die Errichtung von Parkgaragen ist, im Streitjahr 1995 Grundflächen im Wert von S 4.144.000.-- für die Errichtung eines Parkhauses übereignet und im Streitjahr 1996 zudem auch die Kosten für die erforderliche Verlegung von Fernwärmeleitungen im Betrag von S 3.048.862.-- getragen hat. In Würdigung des von der KS mit der Bw. diesbezüglich am abgeschlossenen Vertrages gelangte der Prüfer im Folgenden zur Auffassung, dass die Bw. den Wert dieser Zuschüsse zufolge der von ihr in diesem Zusammenhang übernommenen Gegenleistungen und Verpflichtungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen gehabt hätte. Begründend führte der Prüfer in diesem Zusammenhang nachstehende Punkte des vorangesprochenen Vertrages ins Treffen:
1. "Betriebspflicht (Punkt IV bzw. VII des Vertrages) Das Unternehmen ist verpflichtet, auf der Liegenschaft auf eigene Kosten ein Parkhaus zu errichten und ständig als öffentliche Garage zu betreiben (immerwährende Betriebspflicht)
2. Tarifbeschränkung (Punkt VII des Vertrages) Das Unternehmen verpflichtet sich, während der ersten zwanzig Jahre für Kurzstellplätze keinen höheren Stundentarif als S 20.-- einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
3. Stellplatzbeschränkung (Punkt VII des Vertrages) Das Unternehmen ist verpflichtet, die Zahl der Dauerstellplätze, die während der Geschäftszeiten vergeben werden, auf ein Drittel der Gesamtstellplätze in der Garage zu beschränken, so dass mindestens 2/3 aller vorhandenen Stellplätze während der Geschäftszeiten für Kurzparker zur Verfügung stehen.
4. Betriebspflicht WC-Anlage (Punkt XII des Vertrages) Das Unternehmen hat auf eigene Kosten eine WC-Anlage zu errichten und diese Anlage ständig als öffentliche WC-Anlage für jedermann zugänglich zu betreiben".
Abschließend bemerkte der Prüfer in seinem Bericht ergänzend, dass sohin eine schriftliche Vereinbarung vorliege, derzufolge sich die Bw. zur Errichtung eines Parkhauses sowie zur immerwährenden Betriebsführung verpflichtet habe, und zwar unter Einhaltung von Beschränkungen sowohl hinsichtlich der Tarifgestaltung, als auch hinsichtlich der Stellplatzverwendung. Aus diesem Gegenleistungsversprechen der Bw. erklärten sich auch die Zuschüsse der KS in Form der Grundstücksübereignungen sowie der Kostenübernahme für die Fernwärmeleitungsverlegung und sei demzufolge sohin auch von einem steuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen, so der Prüfer.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt den Feststellungen des Prüfers Rechnung tragende Bescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. zunächst ins Treffen, dass der Umstand, dass beim Bau und beim Betrieb der zu errichtenden Hochgarage auch die Vorstellungen der KS als Zuschussgeberin verwirklicht werden sollten, unschädlich sei und sich an der bloßen Verpflichtung, die diesbezüglich im angesprochenen Vertrag vom festgeschriebenen Auflagen und Bedingungen einzuhalten, ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch nicht festmachen lasse. Auch nach herrschender Auffassung und Rechtsprechung stelle die Erfüllung von Auflagen, von denen die Gewährung von Subventionen häufig abhängig sei bzw. der Umstand, dass ein Zuschuss auflagengemäß verwendet werden müsse, keine Gegenleistung des Subventionsempfängers dar (Kranich, Mehrwertsteuer 98, Tz 74; Kolacny-Mayer, UStG 94², § 1 Anm 10; Ruppe, UStG 94², § 4 Tz 116; sowie vom , 97/14/0100), so die Bw. unter Hinweis auf die vorgenannten Kommentare und Entscheidungen. Im letztgenannten Erkenntnis vom habe der VwGH im Zusammenhang mit einer wie auch gegenständlich festgeschriebenen Betriebspflicht zudem auch klargestellt, dass hierin lediglich eine unschädliche Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Zuschussverwendung zu erblicken sei.
Im Weiteren führte die Bw. ins Treffen, dass das Bundesministerium für Finanzen zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen in seinen Erlässen (AÖF 1994/229; 1995/87) selbst auch eindeutig Stellung bezogen habe und demnach von einem nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss u. a. dann auszugehen sei, wenn
ein Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt werde, namentlich z. B. zur Errichtung einer Park-and-ride Anlage
dadurch der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen, volkswirtschaftlich gewünschten Handeln angeregt werden solle, das jedoch gleichzeitig im Interesse des Zuschussempfängers liegen könne.
Im Weiteren führte die Bw. aus, dass das Vorliegen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches einen bestimmten Leistungsempfänger voraussetze. Daran fehle es, so eine Leistung zwar die Sphäre des Leistenden verlasse, aber einem unbestimmten Empfängerkreis gegenüber erbracht werde. So auch im gegenständlichen Fall, zumal der konkrete Nutzen aus den vertraglich festgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den jeweiligen Nutzern des Parkhauses und somit einem unbestimmten Empfängerkreis zukomme. Der KS als Zuschussgeberin werde durch die Erfüllung dieser Auflagen und Bedingungen jedenfalls kein spezieller verbrauchsfähiger und konkreter Nutzen, demzufolge sie als Verbraucher angesehen werden könnte, verschafft. Die Bw. merkte ergänzend an, dass es sich bei den vertraglich festgeschriebenen Tarifen zudem um marktkonforme Tarife handle. Darüber hinaus könne bei einem Verhalten, dass im öffentlichen Interesse liege und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukomme, von einem umsatzsteuerplichtigen Leistungsaustausch nicht die Rede sein, so die Bw. unter Hinweis auf den Kommentar von Ruppe zum UStG 1994², § 1 Tz 24 und § 4 Tz 15. Abschließend merkte die Bw. in diesem Zusammenhang noch an, dass nach laufender Rechtsprechung des EuGH (angeführt bei Novacek, RdW 1998, 376 ff) beispielsweise auch Subventionen für im öffentlichen Interesse gelegene Betriebsbeschränkungen bzw. Stilllegungen kein Entgelt darstellten und derartig vom Zuschussempfänger übernommene Verpflichtungen einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch allein nicht zu bewirken vermögen.
Im Zuge nachfolgender Ermittlungen durch den UFS erging an die steuerliche Vertretung der Bw. die Aufforderung, allfällige Unterlagen vorzulegen, anhand derer man allenfalls den Entscheidungsgang sowie die Beweggründe der KS für die Gewährung der in Rede stehenden Zuschüsse näher nachvollziehen könne. Hierauf wurde dem UFS eine Abschrift des Protokolls über die Sitzung des Gemeinderates der KS vom vorgelegt, aus der hervorgeht, dass von den zur Entscheidung berufenen Gemeindemandataren die Errichtung des in Rede stehenden Parkhauses sowie die Frage einer hiemit sich allfällig verbindenden Gewährung von Zuschüssen ausführlich erörtert und letztlich aus nachstehenden Überlegungen bzw. Beweggründen bejaht wurde:
durch die Errichtung einer Parkgarage auf dem diesbezüglich vorgesehenen Areal würde das Angebot von notwendigen Stellplätzen in der Stadt entsprechend erweitert
in Verbindung hiemit könnten bisherige Stausituationen bzw. der Parksuchverkehr verringert und eingedämmt werden sowie die Schadstoffemissionen entsprechend reduziert werden
mit der beabsichtigten Errichtung des Parkhauses in Form einer Hochgarage würde einer langjährigen Forderung, insbesondere von Frauen mit Kleinkindern, entsprochen werden, zumal die bisher vorhandenen Tiefgaragen potentiell ein gewisses Sicherheitsrisiko darstellten und von Frauen nur ungern angenommen würden
mit der Errichtung eines Parkhauses am besagten Areal würde im Hinblick darauf, dass viele Geschäfte in der Innenstadt bereits leer stünden, eine entsprechende Belebung der Wirtschaft einhergehen
hiemit könnte dem Kaufkraftabfluss und dem drohenden Verlust weiterer Arbeitsplätze im innerstädtischen Bereich entgegen gewirkt werden
Dem angesprochenen Sitzungsprotokoll samt Beilagen ist weiters entnehmbar, dass die Gemeindemandatare in diesem Zusammenhang gleichzeitig auch die Interessen der Stadt zu wahren trachteten und dahingehend auch begleitende Rahmenbedingungen forderten. So sollte die Bw. diesbezüglich u. a. zu einer Errichtungs- und Betriebspflicht verhalten werden, um etwaige spekulative Pläne hintanzuhalten. Für den Fall der nicht zeitgerechten oder nicht ordnungsgemäßen Errichtung des Parkobjektes durch die Bw. sollte zudem auch ein entsprechendes Wiederkaufsrecht bzw. die Rückübertragung der übereigneten Flächen an die Zuschussgeberin festgeschrieben werden. Die vorgenannten Vorstellungen und Überlegungen der Gemeindemandatare fanden im Weiteren unter Einschluss jener Verpflichtungen und Auflagen, die im Zuge der abgeführten Prüfung im Konkreten aufgegriffen wurden, sodann ihren Niederschlag im Vertrag vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können je nach Sachverhalt
1. Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),
2. Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (unechter Zuschuss),
3. direktes Leistungsentgelt für eine Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (wenn diesem der Anspruch auf den Zuschuss zusteht und bloß der Zahlungsweg abgekürzt wird) oder
4. kein Leistungsentgelt (echter Zuschuss) sein (vgl Ruppe, UStG 1994², § 4 Tz 114).
Von einem direkten Leistungsentgelt des Zuschussgebers ist auszugehen, wenn der Unternehmer den Zuschuss als Gegenleistung für eine Leistung erhält, die er dem Zuschussgeber erbringt. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist, dass sich der Zuschussempfänger zu einem Verhalten verpflichtet, das nicht nur die Subventionsbedingungen erfüllt, sondern dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft (vgl Ruppe, UStG 1994², § 4 Tz 115). Die Tatsache, dass das mit dem Zuschuss geförderte Verhalten (auch) im öffentlichen Interesse liegt, bewirkt für sich allein ebenso wenig eine Leistung an den Zuschussgeber, wie die Erfüllung der mit einer Zuschussgewährung verbundenen Auflagen oder Bedingungen (vgl Ruppe, UStG 1994², § 4 Tz 116). Bei Subventionen ist die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen bzw. Auflagen einzuhalten, keine Leistung. Die Grenze zur Leistung wird jedoch dort überschritten, wo der "Zuschussgeber" seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung ihm selbst einen speziellen Nutzen verschafft, mag dieser auch im öffentlichen Interesse liegen, und der Empfänger diese Bedingungen erfüllt (vgl Ruppe, UStG 1994², § 1 Tz 24).
Vom Hintergrund des Vorangeführten bedarf es in Umlegung auf den gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob bzw. inwieweit der Bw. im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Übereignung von Grundflächen sowie Übernahme der Kosten für die Verlegung der Fernwärmeleitungen - am Boden der diesbezüglich festgeschriebenen Auflagen und Bedingungen - von der Zuschussgeberin allenfalls ein Verhalten abverlangt wurde, das einem über die bestimmungsgemäße Verwendung eines Zuschusses hinausreichenden Gegenleistungsversprechen gleichzuhalten ist. Dahingehend liegt es nun auf der Hand, zunächst einmal die Intentionen zu hinterfragen, von denen sich die Zuschussgeberin in diesem Zusammenhang im Näheren leiten ließ. Diesbezüglich lässt sich vorweg festhalten, dass sich die Zuschussgeberin von der Errichtung des in Rede stehenden Parkhauses nicht nur eine wirtschaftliche Belebung der Innenstadt, sondern auch eine Reduzierung des Parksuchverkehrs sowie hiemit einhergehend die Hintanhaltung von Stausituationen und Schadstoffemmissionen versprach. Dies kann man dem angesprochenen Gemeinderatssitzungsprotokoll deutlich entnehmen. Den Debattenbeiträgen der zur Entscheidungsfindung berufenen Mandatare ist in diesem Zusammenhang weiters entnehmbar, dass hiebei auch die Sicherung innerstädtischer Arbeitsplätze angedacht und die Errichtung des gegenständlichen Parkobjektes in Form einer Hochgarage zugleich auch als notwendiger Beitrag zur Erfüllung der Sicherheitsbedürfnisse der Frauen betrachtet wurde. Gesamtheitlich versprach man sich von der Errichtung dieses Objektes demnach eine Reihe von Effekten, die sich als im öffentlichen Interesse gelegen und wohl auch als volkswirtschaftlich erwünscht ausnehmen. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf die beabsichtigte Reduzierung bzw. Eindämmung von Staus und Schadstoffemmissionen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie die Förderung der Sicherheit weiblicher Parkplatzsuchender. Schließlich kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Entwicklungen auch ganz allgemein angestrebt werden und allein schon deshalb im öffentlichen Interesse liegen, zumal sie schlechthin zu einer Verbesserung der Lebensqualität beizutragen vermögen. Dass die zuschussgebende KS an einer dahingehenden Entwicklung letztlich auch selbst partizipieren könnte bzw. würde, beispielsweise über ein verbessertes Image hinsichtlich einer zeitgemäßen Parkraumbewirtschaftung sowie eine gesteigerte Lebensqualität vor Ort, liegt in der Natur der Sache. Dessen ungeachtet wird man als die wahren Nutznießer der insgesamt erwarteten Effekte primär aber wohl diejenigen zu betrachten haben, die die Stadt jeweils frequentieren und hiemit verbunden auch deren infrastrukturelle Einrichtungen - dazu gehören selbstverständlich auch Parkgaragen - in Anspruch nehmen können. Potentiell kommen hiefür nebst den Bewohnern und Werktätigen der Stadt vor allem auch Gäste und Touristen sowie Wirtschaftstreibende aus dem In- und Ausland in Frage. Von einem konkreten Leistungsaustausch zwischen der KS und der Bw. kann vorliegend demnach auch kaum die Rede sein, so man sich vom Hintergrund der Zielsetzung der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer die Unbestimmbarkeit dieses Personenkreises vergegenwärtigt. Hiezu kommt, dass die erwarteten Effekte in Bezug auf Arbeitsplätze, Umwelt und Sicherheit unzweifelhaft im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse lagen und nicht etwa vordergründig auf die Befriedigung einschlägiger wirtschaftlicher Interessen der Zuschussgeberin abzielten.
Vom Hintergrund der vorangeführt angestellten Überlegungen bleibt sohin lediglich noch zu prüfen, ob bzw. inwieweit sich allenfalls an den in diesem Zusammenhang der Bw. auferlegten Bedingungen und Verpflichtungen ein direkter Leistungsaustausch festmachen lässt.
In diesem Zusammenhang sei zunächst festgehalten, dass eine Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung eines Zuschusses bzw. die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen, unter denen Subventionen im Regelfall gewährt werden, allein noch keinen Leistungsaustausch bewirken. Hierin ist der Bw. dem Grunde nach beizupflichten, zumal es für die Bejahung eines Leistungsaustausches erforderlich ist, dass sich der Zuschussempfänger darüber hinaus zu einem Verhalten verpflichtet, das über die Erfüllung der Zuschussbedingungen hinaus dem Zuschussgeber als Gegenleistung einen konkreten Nutzen verschafft. Sieht man sich in diesem Zusammenhang die von der Bp. angezogenen Auflagen und Bedingungen nun im Detail näher an, so lässt sich kaum leugnen, dass sich die Zuschussgeberin mit der Festschreibung der Errichtungs- und Betriebspflicht primär dahingehend abgesichert sehen wollte, dass das Projekt auch tatsächlich verwirklicht und im Weiteren nicht etwa spekulativen Zwecken, sondern seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wird. Dies deutet nun in Verbindung hiemit, dass sich die Zuschussgeberin, wie bereits ausgeführt, für den Fall der nicht zeitgerechten bzw. ordentlichen Errichtung des Projektes gleichzeitig auch entsprechende Wiederkaufsrechte sowie die Rückübertragung der übereigneten Grundflächen sicherte, doch eher auf einen sorgsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln als etwa auf einen Leistungsaustausch hin. Die begleitende Festschreibung der Errichtung und des Betriebes einer WC-Anlage fällt hiebei schon gar nicht ins Gewicht, zumal davon auszugehen ist, dass hiemit wohl nur ein auch ganz allgemein erwarteter, zeitgemäßer Hygienestandard vorgegeben worden sein dürfte. An dieser Sicht der Dinge vermögen letztendlich auch die der Bw. auferlegten Tarifbeschränkungen nichts zu ändern, zumal sich den Akten gar nicht entnehmen lässt, dass es sich hiebei allenfalls um nicht marktkonforme Tarife gehandelt haben könnte. Dahingehendes haben die Prüfungsorgane jedenfalls nicht festgestellt und bleibt sohin wohl auch kein Raum hiefür, die gewährten Zuschüsse allenfalls anders, so etwa in Richtung einer beabsichtigten Preisauffüllung, zu interpretieren. An der Festschreibung der Stellplatzbeschränkung für Dauerparker lässt sich ein Leistungsaustausch letztlich schon gar nicht festmachen, zumal den Denkgesetzen folgend davon auszugehen ist, dass die Zuschussgeberin mit der dahingehend der Bw. auferlegten Verpflichtung offensichtlich lediglich zu verhindern suchte, dass eine geringe Anzahl von Parkplatzwerbern das neu zu errichtende Objekt vereinnahmt und hiemit den Eintritt der angedachten positiven Effekte vorweg vereitelt.
Vom Hintergrund all dieser Überlegungen lässt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sohin auch an den von der Betriebsprüfung angezogenen Bedingungen und Verpflichtungen, die der Bw. im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuschüsse vertragsmäßig auferlegt wurden, mangels innerer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, kein direkter Leistungsaustausch (im Sinne eines direkten Leistungsentgeltes) festmachen.
Bleibt zu untersuchen, ob im gegenständlichen Fall die Gewährung der Zuschüsse allenfalls als Entgelt von dritter Seite (unechter Zuschuss) bzw. als direktes Leistungsentgelt für eine Leistung der Bw. an einen von der Zuschussgeberin verschiedenen Leistungsempfänger betrachtet werden kann.
Dahingehend bedarf es zunächst festzuhalten, dass Zuschüsse als Entgelt von dritter Seite zu werten sind, so sie der Unternehmer als (zusätzliche) Gegenleistung für eine umsatzsteuerliche Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger erhält. Dabei muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch bestehen: der Zuschussgeber muss ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung erbringt (vgl Ruppe, UStG 1994², § 4 Tz 117). Derartige Zuschüsse werden meistens aus Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt, zumal die Leistungsempfänger oft selbst nicht in der Lage sind, einen kostendeckenden Preis zu bezahlen.
Im gegenständlichen Fall kann in der Gewährung der Zuschüsse an die Bw. weder eine (zusätzliche) Gegenleistung im Sinne eines Entgeltes von dritter Seite, noch ein direktes Leistungsentgelt für eine Leistung der Bw. an einen von der zuschussgebenden Stadt verschiedenen Leistungsempfänger (Abkürzung des Zahlungsweges) erblickt werden. Diesbezüglich gilt es in Ahnlehnung an die Judikatur des EuGH zu Art 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer vorweg zu beachten, dass die Möglichkeit alleine, dass sich ein Zuschuss auf die Preise der vom subventioniertem Unternehmen gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen auswirkt, diesen Zuschuss noch nicht steuerbar macht. Vielmehr bedarf es des Vorliegens eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen "Subvention" und Preis und ist demnach eine "Subvention" bzw. ein Zuschuss dann steuerpflichtig, so nachgewiesen wird, dass durch die "Subvention" objektiv der Verkauf eines Gegenstandes oder die Erbringung einer Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als ohne Erhalt der "Subventionen" ermöglicht wird.
Im vorliegenden Fall kann von einem derartigen inneren Zusammenhang, wie bereits ausgeführt, allein schon deshalb nicht die Rede sein, da sich weder den Akten entnehmen lässt, dass die Bw. diese Zuschüsse allenfalls als Ausgleich für eine etwaige nicht kostendeckende Zurverfügungstellung von Parkstellplätzen erhalten habe, noch eine etwaig dahingehende Preisauffüllung vom bescheiderlassenden Finanzamt behauptet wurde. Zudem lässt sich den Debattenbeiträgen der Gemeindemandatare anlässlich der Sitzung vom , in der über die in Rede stehenden Zuschüsse befunden wurde, deutlich entnehmen, dass der Gewährung derselben nicht etwa die Überlegung zu Grunde lag, dass potentielle Parkplatzwerber kaum in der Lage sein könnten, einen kostendeckenden Preis zu zahlen, sondern vielmehr, wie ebenfalls bereits dargelegt, andere Intentionen. Das Bild rundet sich schließlich, so man sich vor Augen hält, dass gegenständlich eine wie auch immer geartete Nahebeziehung zwischen der Zuschussgeberin und den in Betracht kommenden Nutznießern dieser Zuschüsse gar nicht bestehen konnte, zumal etwaige Parkplatzwerber über die Zuschussgewährung als solche, noch dazu in der angesprochenen Form, wohl kaum im Bilde sein konnten.
Am Boden des Vorangeführten stellen sich die in Rede stehenden Zuschüsse demnach letztendlich auch nicht als Entgelt von dritter Seite im Sinne eines unechten Zuschusses, sondern vielmehr als echte Zuschüsse dar und war sohin - ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die von der Bw. ergänzend angezogenen Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Rechtsprechung des EuGH bedurfte - spruchgemäß zu entscheiden.
Durch die vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich nachstehende Bemessungsgrundlagen:
Umsatzsteuer 1995
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Gesamtbetrag der Entgelte lt. Bp. | 5.638.579,19 |
Minderung lt. BE | 4.144.000,00 |
steuerpflichtige Entgelte lt. BE | 1.494.579,19 |
Umsatzsteuer 1996
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Gesamtbetrag der Entgelte lt. Bp. | 4.302.757,65 |
Minderung lt. BE | 3.048.862,00 |
steuerpflichtige Entgelte lt. BE | 1.253.895,65 |
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Zuschüsse Subventionen Leistungsaustausch |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at