Einleitungsbeschwerde, wobei Forderungsausfälle behauptet werden
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0001 eingebracht. Zurückziehung der Beschwerde (§ 33 Abs. 1 VwGG). . Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WB, vertreten durch S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 23 vom , SN 009/2004/00080-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf erhoben wurde, es bestehe der Verdacht, dass der Bf. als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Fa. P-AG, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und zwar: Ust 1-12/2002 in Höhe von € 17.915,40 (Restschuld), Ust 1-7/2003 in betragsmäßig noch festzustellender Höhe (keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben) und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 009/2004/00080-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 23 als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Fa. P-AG vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und zwar: Ust 1-12/2001 in Höhe von € 33.664,31 (Restschuld), Ust 1-12/2002 in Höhe von € 17.915,40 (Restschuld), Ust 1-7/2003 in betragsmäßig noch festzustellender Höhe (keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben) und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Eine Strafbarkeit sei nicht gegeben, zumal den Finanzbehörden de facto keine Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zustünden und die Gemeinschuldnerin ihren Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen regelmäßig nachgekommen sei.
Es bleibe festzuhalten, dass die Gemeinschuldnerin Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 abgegeben habe. Zwar sei die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2002 wegen der Insolvenz der Gemeinschuldnerin im August 2003 nicht mehr abgeschlossen worden, jedoch seien die Anmeldungen für 2002 regelmäßig erfolgt.
Nach diesen ordnungsgemäß abgegebenen Steuererklärungen ergebe sich folgendes Bild: Für den Veranlagungszeitraum 2001 seien ordnungsgemäß Umsatzsteuern in Höhe von € 39.721,13 angegeben worden. Dem gegenüber sei der Gemeinschuldnerin ein Vorsteuerabzug in Höhe von € 10.723,85 zugestanden. Der Saldo in Höhe von € 28.937,28 habe sich aufgrund einer Erstattung des Finanzamtes in Höhe von € 4.727,00 auf € 33.664,28 erhöht.
Diese Restschuld habe hauptsächlich Forderungen gegen die Firmen T und I beinhaltet, über deren Vermögen jeweils im Veranlagungszeitraum 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Hierdurch habe die Gemeinschuldnerin einen Betrag in Höhe von rund € 250.000,00 abschreiben müssen. Aufgrund der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firmen T und I seien nahezu 100 % der Forderungen der Gemeinschuldnerin uneinbringlich geworden.
Aufgrund eines Guthabens aus anderen Steuern in Höhe von € 13.585,27 habe sich im Veranlagungszeitraum 2002 der oben bezeichnete Saldo von € 33.664,28 auf € 20.079,01 reduziert. Der Steuerberater der Gemeinschuldnerin habe sodann einen Aussetzungsantrag bis August 2003 gestellt.
Aufgrund der Abschreibung der Insolvenzverluste aus dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Bilanz für den Veranlagungszeitraum 2002 habe sich ein negativer Umsatzsteuerbetrag in Höhe von € 19.715,23 ergeben. Ziehe man von dem restierenden Betrag in Höhe von € 363,78 die angefallene Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 in Höhe von € 1.482,00 ab und rechne man eine zwischenzeitlich entstandene Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 950,00 hinzu, so ergebe sich unter dem Strich ein Rückforderungsbetrag der Gemeinschuldnerin in Höhe von € 168,22.
Demnach bleibe festzuhalten, dass der Finanzverwaltung gegen die Gemeinschuldnerin keine weiteren Steuerforderungen zustehen würden, sondern vielmehr ein Forderungsbetrag zu Gunsten der Gemeinschuldnerin gegen die Finanzbehörden in Höhe von € 168,22 bestehe. Folglich sei der Finanzverwaltung kein Schaden entstanden. Eine Verantwortlichkeit des Bf. sei nicht gegeben.
Es werde daher beantragt, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet; c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Vorsatz iSd vorzitierten Bestimmung ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (vgl. § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG) und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg der Abgabenverkürzung handelt.
Als unmittelbarer Täter iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen grundsätzlich der Abgabepflichtige (Unternehmer), der bzw. die die abgabenrechtlichen Pflichten Wahrnehmende(n) in Frage; ist der Abgabepflichtige eine juristische Person bzw. Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 FinStrG) kommen als mögliche Täter der bzw. die Person/en in Frage, die auf Grund einer rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung (z.B. Geschäftsführer) oder auch nur rein faktisch die entsprechenden Pflichten wahrnehmen.
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.).
Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat bzw. auf das Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Im Jahre 2001 wurde seitens der Fa. P-AG lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis November 2001 mit einer Gutschrift von € 4.727,00 abgegeben. In diesen Umsatzsteuervoranmeldungen wird insgesamt ein Umsatz von S 288.015,03 ausgewiesen.
Dem steht eine von der AG in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 einbekannte Zahllast in Höhe von € 28.937,31 basierend auf Umsatzerlösen von insgesamt S 2.735.668,03 gegenüber. Daraus ist ersichtlich, dass die Differenz zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahressteuererklärung nicht auf Forderungsausfälle, sondern auf nicht erklärte Umsatzerlöse zurückzuführen ist, zumal auch für die Monate Oktober bis Dezember 2001 keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden.
Laut Aktenlage wurde die Tätigkeit der Firma bereits im April 2002 eingestellt. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nur für die Monate Jänner und Februar 2002 abgegeben, wobei der Monat Februar 2002 eine relativ hohe Gutschrift ergab und die Differenz 2002 aus dem Verhältnis zur Schätzung der Jahresumsatzsteuer 2002 resultiert.
Da die Firma ihre Tätigkeit im April 2002 beendet hat, kann dem Bf. somit für den eingeleiteten Zeitraum 1-7/2003 keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, sodass der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben war. Desgleichen kann aufgrund des Umstandes, dass seitens der Betriebsprüfung die relativ hohe Gutschrift im Monat Februar 2002 bestätigt wurde, die Tätigkeit der Firma im April 2002 beendet wurde und sich die Differenz 2002 im Verhältnis zur Schätzung der Jahresumsatzsteuer 2002 ergibt, der Verdacht, der Bf. habe den im Spruch des angeführten Bescheides angeführten Umsatzsteuerbetrag 2002 wissentlich verkürzt, nicht aufrecht erhalten werden.
Die insolvenzrechtlichen Ausführungen in der Beschwerde betreffend uneinbringlicher Forderungen stehen in keinem Bezug zum finanzstrafrechtlichen Vorwurf gegen den Bf. und sind daher nicht geeignet, den Verdacht hinsichtlich des restlich vorgeworfenen Finanzvergehens auszuräumen und war deshalb darauf diesbezüglich nicht näher einzugehen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde jedenfalls für 10-12/2001 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 33.664,31 insofern keine Berechtigung zukommt, als der Verdacht, der Bf. habe das ihm angelastete Finanzvergehen begangen, aufrecht bleibt. Schon aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass der Bf. gewusst hat, dass er rechtzeitig die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hat, zumal es sich hierbei um Bestimmungen handelt, die allgemein bekannt sind und kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen und er mit einer Verkürzung von Umsatzsteuer als Folge der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen rechnete und den Eintritt des Verkürzungserfolges somit für gewiss hielt.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Aufgrund der gegebenen Sachlage ist daher vom Verdacht, der Bf. habe vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit gehandelt, auszugehen. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u. a.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Insolvenzverfahren Forderungsausfälle Gutschrift |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAD-08927